Art. 89 KV; scope of federal review of cantonal expropriation decrees based on the public-welfare requirement; total expropriation of entire parcels may be upheld when the project is otherwise financially impossible. The Federal Court reviews only whether the cantonal authorities acted arbitrarily in accepting public welfare; it does not freely reassess expediency. Public welfare is not excluded merely because the expropriation also serves financial interests, provided the purpose is not speculative gain but financing or enabling a public work. Where the taking of only the land strictly needed for the work would impose costs beyond the expropriating municipality’s capacity, the acquisition of the residual land may still satisfy the public-welfare requirement (consid. 2).
des Bundesrechts nichts eingewendet werden kann, be- darf keiner Erörterung. Die Rekurrenten haben es denn auch unterlassen, die dahingehende Rüge näher zu be- gründen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Rekursbegehren 1 und 2 wird nicht einge- treten. Das Rekursbegehren 3 wird abgewiesen. V. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 61. Urteil vom 10. Dezember 1914 i. S. Häsler gegen Interla.ken. Anfechtung eines kantonalen Exproprianionsdekretes "egen Verletzung der Eigentumsgarantie(Fehlen des Erfordernisses des gemeinen Wohles.) Umfang der Kognition des Bun- desgerichtes. Zulässigkeit der Erteilung des Expropriations- rechtes für das ganze Grundstück, obwohl zur Erstellung des öffentlichen Werkes nur die Inanspruchnahme eines Teiles desselben erforderlicq ist, wenn die Teilexpropria- !ion so hohe Kosten verursachen würde, dass sie die finan- zielle Leistungsfähigkeit der expropriierenden Gemeinde übersteigen und die Ausführung des Werkes verunmögli- chen wUrden. A. -. Am 29. Januar 1913 hat die Einwohnergemeinde- versammlullg VOll Interlaken den vom Einwohnergemein- tlerat auf Grund eines Projektes der Architekten Mühle- mann und Gy i aufgestellten Alignementsplan für das Ge- biet um Schl'ittpunkte der Höhc-und der Jungfraustrasse, sowie den auf jencs Projekt bezüglichen Bericht des Ge- meinderates genehmigt und demzufolge den lctzteren Eigentumsgarantie. N° 61. 5tH beauftragt, beim Grossen Rate des Kantons Bern das Expropriationsrecht für die Parzellen Flur A, Nr. 1049 (Eigentümer Adolf Urfer). 1048 und 879 (Eigentümer Gottlieb Häsler) und 2121 (Eigentiimer Sterchi und Kin- der) des Katasters von Interlaken nachzusuchen. Durch den erwähnten Alignementsplan werden zum Zwecke der Verbreiterung der Jungfrau- und Höhestrasse und der Schaffung eines öffentlichen Platz( s bei der Einmündung der ersteren in die letztere die Strassenflucht-und die damit zusammenfallenden Baulinien dieser Strassen der- art zurückgelegt, dass von dem gegenwärtigen Areal der daran anstossenden Parzellen 1049, 1048, 879 und 2121 insgesamt 127.218, 39 und 32 Quadratmeter zur öffe?t- lichen Strasse geschlagen werden. Infolgedessen WIrd der Abbruch der auf den Parzellen 10-19 und 1048 stehen- den, ':in die bisherige Strassenlinie anstossenden Gebäude notwendig werden. Das auf der Parzelle 2121 stehende . Wohnhaus wird zwar von der neuen Raulinie nicht an- geschnitten, aller Voraussicht nach aber dennoch eben- falls abgebrochen werden müssen, weil es mit dem Hause auf Parzelle 1048 so zusammengebaut ist, dass ein ge- trennter Abbruch des letzteren aus technischen Gründen kaum möglich sein wird. Ausserdem wird ein Teil der Parzelle 2121 durch den projektierten öffentlichen Durch- gang von der Jungfran-nach der Höhestrasse in Anspruch gE'nommen werden. Da die Parzellen 1049, lOt8, 879 und 2121 bisher 251, 664, 155 und 406 m
massen, werden nach vollzogener Strassenkorrektion noch 12cl, 446, 116 und 372 m
zur Neuüberbauung übrig bleiben. Um auch diese Restflächen erwerben, die Expropriation also auf die ganzen Gmndstücke ausdehnen zu können, hat die Einwohnergemeinde Interlaken in dem am 20. Februar 1913 beim Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates eingereichten Gesuch um Erteilung des Expropriations- rechts und den es ergänzenden späteren Eingaben geltend gemacht: die Rücksicht auf die Erzielung eines den An- forderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes gerecht
werdenden Städtebildes und auf die Erschliessung des hinter den streitigen Parzellen liegenden, heute sozusagen vollständig vom öffentlichen Verkehr abgeschnittenen Häuserviertels forderten, dass die Ueberbauung der Rest- parzellen 1049, 1048, 879 und 2121 nach einer einheit- lichen Idee vor sich gehe, wie eine solche in dem dem Gesuche beigegebenen Projekte Mühlemann enthalten sei. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Restpar- zellen in der Hand der Gemeinde vereinigt und damit letzterer die rechtlichen Handhaben gegeben würden, um die Ueberbauung in bestimmte Bahnen zu lenken, aller- dings nicht in der Weise, dass sie selbst den vorgesehe- nen Monumentalbau erstellen würde, das liege ausser ihrer Aufgabe, wohl aber so, dass sie beim Wiederver- kanf der Parzellen deQ Käufern hinsichtlich der Bauart Bedingungen auflege und sich die Genehmigung der Bau pläne vorbehalte. Die Gemeinde beabsichtige demnach, die nach Durchführung der Strassenkorrektion verbleiben- den Restflächen zusammenzulegen, neu einzuteilen und so dann wenn möglich jedem der jetzigen Eigentümer eine Parzelle an gleicher Lage zu noch zu vereinbaren- den Vorzugspreisen wieder zur Verfügung zu stellen. Ohne eine solche Zusammenlegung könne der angestrebte Zweck nicht erreicht werden, da die einzelnen Restpar- zeIlen für sich allein zu klein und ungünstig geformt wären, als dass sie rationell überbaut werden könnten. Dazu komme, dass der Erwerb der ganzen Grundstücke cQndilio sine qua non der Ausführung des Alignementes sei. Würde er nicht bewilligt, so müsste die Gemeinde auch auf die Strassenkorrektion verzichten, da die Kosten der Enteignung des hiefür notwendigen Landes, weil da- bei nicht nur der Boden, sondern auch die Gebäude entschädigt werden müssten, so hoch zu stehen kämen, dass sie, wenn nicht ein Teil derselben durch die Ver- wertung der Restparzellen wieder hnreingebracht werden könne, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde überstiegen. Eigentumsgarantle. N° 61. 515 So.wohl Urfer als Häsler haben sich der Expropriation, soweit sie über die zur Strassenkorrektion nötige -Fläche hinausgeht, widersetzt und eingewendet: der wirkliche Zweck, den die Gemeinde mit der Erwerbung der ganzen Grundstücke verfolge, sei einzig der, mit den Restpar- zellen zu spekulieren und durch möglichst teure Weiter- veräusserung derselben ein Geschäft zu machen, um sich so für die Kosten der Strassenkorrektion schadlos zu halten. Zum Zwecke der Erschliessung des Hinterquar- tiers sei die Expropriation nicht nötig: die betreffenden Gebäude seien jetzt schon durch mehrere fahrbare Zu- gänge mit der Höhe-und der Jungfraustrasse verbunden und die sanitären Zustände in den fraglichen Gebäuden gesunde. Uebrigens würde allfälligen Uebelständen feuer- oder gesundheitspolizeilicher Natur auch durch die Ex- propriation nicht abgeholfen, da sich diese ja nur auf die an die Strasse anstossenden vorderen Parzellen, nicht auf die dahinterliegenden Liegenschaften erstrecke. Die Rücksicht auf die rationelJe Ueberbauung der Restpar- zellen aber könnte die Expropriation höchstens dann rechtfertigen, wenn die Eigentümer nicht in der Lage oder nicht willens wären, eine solche selbst durchzufüh- ren. Dies treffe nicht zu. Die Einsprecher hätten sich schon in den Vorverhandlungen mit den Gemeindebe- hörden anheischig gemacht, auf den Restgrundstücken selbst eine allen berechtigten Anforderungen der Archi- tektonik, Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei genügende Baute auszuführen und ein bezügliches Projekt der Ar- chitekten Vivian und von Moos vorgelegt. Sie erneuerten diese Erklärung auch heute und ergänzten sie dahin, dass sie bereit seien, sich dabei auch dem neuesten Aligne- ment anzupassen. Schwierigkeiten technischer Natur bes- tänden dafür nicht. Die Grundstücke blieben auch nach durchgeführter Strassenkorrektion noch gross genug, um eine rationelle Ueberbauung zu ermöglichen, und soweit sich aus der Gestaltung der Grenzen Hindernisse ergeben sollten, könnten sie die Einsprecher unter sich durch
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einen entsprechenden Terrainaustnusch, über densie..sich im Prinzip bereits schlüssig gemacht hätten, ohne Mühe beseitigen. Sollte sich später herausstellen, dass sie nicht willens oder nicht im Stande seien, ihr Versprechen zu halten, so stehe es der Gemeinde noch immer frei, um di: xpropriation einzukommen. Vorher sei das Expro- ?alIonsbegehren unzulässig und verfrüht. Die Eigen..., turner der Parzelle 2121 (Sterchi und Kinder) haben sich dem Expropriationsgesuche ebenfalls widersetzt und sich den Ausführungen der Mitbeteiligten Urfer und Häsler angeschlossen. Mit Beschluss vom 22. April 1913 hat der Regierungs- rat den von der Gemeinde angenommenen Aljgnements- plan auch seinerseits genehmigt, womit die Gemeinde nach 11 in Verbindung mit den 7 und 8 des Aligne- mentsgesetzes ipso jute das Expropriationsrecht für die- jen4?en Grundflächen erlangt hat, die zur Ausführung der Im Plane vorgesehenen Strassenkorrektion erforder- lich sind. Hinsichtlich des auf das gemeine Recht (Gesetz betreffend die Entziehung und Beschränkung des unbe- weglichen Eigentums vom 3. September 1868) gestützten Gesuches um Erteilung des Expropriationsrechtes für dne Restparzellen nahm der B.egierungsrat anfänglich eme ablehnende Haltung ein, indem er mit Bericht vom 6. Mai 1913 dem Grossen Rate dessen Abweisung empfahl. Infolge einer erneuten Eingabe der Gemeinde Interlaken und gestützt auf die Ergebnisse eines darauf- hin angeordneten Augenscheines, sowie eines bei H. Mathys, gewesenem Baudirektor von La Chaux-de-Fonds, eingeholten technischen Gutachtens kam er dann aber auf seinen Standpunkt zurück und beantragte mit einem zweiten Berichte vom 20. Februar 1914, dem Begehren zu entsprechen, wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführte: . Zur Verbesserung der in Bezug auf die Verkehrs- t verhältnisse an der streitigen Stelle vorhandenen Uebel-
stande sind im Laufe der Zeit im ganzen vier Projekte Eigentumsgarantie. No 61.
vorgelegt worden. Das erste entspricht dernaulinie, wie sie in dem unterm 10. Februar 1904 vom Renlerungs- rat genebmigten Alignementsplane festgelegt 1St; das I) zweite wird von den Besitzern der Parzellen 8 9, 1048 Ij und 1049. Häsler und Urfer, empfohlen. das dntte.von den Arcbitekten Vivian und von Moos, und das vIente It endlich ist in dem unterm 22. April 1913 vom RegIe- rungsrat genehmigten Alignementsplane ?iedergeleg . I; Die drei ersten Projekte haben das gemem, dass dIe Bauten an der Ecke Höhestrasse-Jungfraustrnsse ehr oder weniger zurückgesetzt werden sollnn; dIe beIdnn Strassen werden infolgedessen verbreItert und dIe Strassenecke etwas abgerundet. Das dem neuesten Alignementsplane entsprecpende I Projekt der Gemeinde Interlaken (Projekt Mühlenann) t dagegen sieht neben der Zurücksetzung de::. BaulIlllnn die Schaffung eines Platzes vor, der ungefahr an dIe Stelle des Gebäudes kommCil soll, in dem sich heute der sog. Eckladen (Parz. 10(8) .befi.ndet ; fnrner soll. durch die Erstellung einer Galene ellle zweIte Verbmdung t) zwischen Höhestrasse und Jungfraustrasse geschaffen werden. . Es ist klar, dass jedes der vier Projekte eme wesent- tliche Verbesserung des gegenwärtigen ustandes be- deutet und dass inbbesondere schon dIe blosse Ver- breiterung der beiden Strassen den Verkehr stark er- ) leichtern wird. Es ist aber auch klar, dass der Vor- :, schlag der Gemeinde Interlaken die i": hönerem asse tut als die andern. Die Frage ist emzlg dIe, ob dIeser Vorschlag nicht über die Bedürfniss er Gegenwar.t und )I) der Zukunft. soweit diese letztern emlgermasnen IchtIg eingeschätzt werden können. hinausgeht. DIes Ist zu verneinen. .. . Beim sogenannten Eckladen treffen dIe eJden vel- t) kehrsreichsten Strassen Interlakens fast 1m rechten Winkel aufeinander. In den Hauptvenkehr vom Ba?n- hof gegen die Höbematte mündet hIer der vom sud-
518 Staatsrecht. )) lichen Teil Interlakens sowie von Matten und weiterber kommende Verkehr ein. Neben einer aussergewöhnlich )) grossen Zahl von Fussgängern verkehrt dort eine nicht wf niger grosse Zahl von Fubrwerken, von den leichten Kutschen bis zu den grossen Hotel-und Lastwagen. )) Es ist infolgedessen not wendig, im Interesse der öffent- ;) lichen Sicherheit dafür zu sorgen, dass der nötige Raum I) geschaffen wird, um die verschiedenen Strömungen ungehindert und gefahrlos ineinander und auseinander ) zu leiten. Es darf mit gutem Grund bezweifelt werden, ob das mit einer biossen Verbreiterung der Strassen erreicht I) werden kann ; es mag das vielleicht für die nächste Zeit zutreffen. nicht aber für den Fall. dass der Ver- I) kehr in Interlaken noch zunimmt. Dies ist aber nicht nur möglich. sondern im höchsten Grad wahrscheinlich, I) und muss jedenfalls bei der Ausarbeitung und Auswahl der Projekte stark ins Gewicht fallen. Ferner muss in Betracht gezogen werden die Art des Verkehrs. Es handelt sich nicht um den Geschäfts- verkehr einer Grossstadt, wo die Unannehmlichkeiten I) und Gefahren als ein unvermeidliche Uebel mit in den Kauf genommen werden und jedermann die gefähr- ) lichen Strecken nur mit Vorsicht betritt und durchgeht, sondern um den Fremdenverkehr, also um den Verkehr )) von Leuten, die der Annehmlichkeit wegen reisen und I) denen der Aufenthalt in Ifiterlaken ein Vergnügen und eine Erholung sein soll. Dass hier ein Bedürfnis besteht, die Unannehmlichkeiten und Gefahren so viel als mög- lieh zu beseitigen, liegt auf der Hand. Dieses Bedürfnis muss für Interlaken als ein öffent- liches angesehen werden. Die ökonomische Existenz der ganzen Ortschaft und ihrer Bevölkerung beruht ) auf der Arbeit und dem Verdienst, die der Fremden- I) verkehr mit sich bringt. Die Erhaltung und die Förde- rung dieses Verkehrs sind Aufgaben, die für einen Fremdenplatz naturgernäss von höchster Wichtigkeit Eigentumsgarantie. N° 61.
sind und als Aufgabe öffentlicher Art angesehen werden können .... I) Nun steht es allerdings schon jetzt in der Macht der Gemeinde Interlaken, ihr Projekt auszuführen. Der I) Alignementsplan, welcher am 22. April 1913 vom Re- !) gierungsrat genehmigt worden ist, sieht diejenige Bau- linie vor, die dem Projekt der Gemeinde (Projekt Müh- I) lemalln) entspricht. Der Gemeinde steht gemässArt. 11 I) des Gesetzes vom 15. Juni 1894 betr. die Aufstellung I) von AJignementsplänen und von baupolizeilichen Vor- l) schriften durch die Gemeinden das Expropriationsrecht zu, und sie hat es somit in der Hand; das Grundeigen- I) turn, dessen sie zur Verbreiterung der Strassen und zur Schaffung eines Platzes bedarf, zwangsweise zu I) erwerben. Sie braucht zu diesem Zweck auf weiteres I) Grundeigentum nich t Ansprurh zu erheben. I) Damit sind aber die Uebelstände nicht gehohen, deren Beseitigung die Gemeinde Interlaken verlangt. Es ist einmal keine Gewahr dafür vorhanden, dass eine einheitliche Ueberbauung des an die neue Strassenan- I) lage anstossenden Geländes erfolgen wird. Es ist dies )) sogar unwahrscheinlich. Die Verteilung des Bodens unter I) die verschiedenen Besitzer ist jetzt schon eine sehr I) unzweckmässige . Die Parzellen 879, 1018 und 1049 haben zum Teil eine ganz unregelmässige Gestalt und sind förmlich ineinander geschachtelt; eine planmässige )) Bebauung ist schwierig, wenn nicht überhaupt unmög- lieh. Die Sachlage wird noch schlimmer, wenn durch I) Ausführung des Alignementes alle 4 Parzellen verklei- nert werden, zum Teil so stark, dass eine selbständige I) Verwendung z. B. für die Parzellen 1018 und 1049 in Frage gestellt wird. Ferner aber verlangen Gründe der Gesundheits-und j)-Feuerpolizei dringend eine Verbesserung des heutigen !) Zustandes (was im Anschluss an das Gutachten Mathys l näher ausgeführt wird) ..... ) Die von den Opponenten Häsler und Urfer abgege-
bene Erklärung, selber eine den Forderungen des öfient- lichen Wohls entsprechende Ueberbauung innert den nächsten drei Jahren vornehmen zu wollen, sobald die Gemeinde das entsprechende Alignement durchgeführt haben werde, hat nur illusorischen Wert; denn abge- sehen davon, dass diese Erklärung nur von zweien der drei zu enteignenden Parzelleneigentfuner ausgestellt i) ist, enthält sie als wesenstliche Bedingung eine Forde- rung, die die Gemeinde aus Gründen finanzieller Natur )) nicht erfüllen zu können behauptet. i) Die Gemeinde Interlaken stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass die Durchführung des AIignements- planes allein ihre finanziellen Kräfte übersteige und ;) dass die Durchführung ihres Planes nur möglich sei, wenn ihr auch das hinter der Baulinie gelegene Gebiet in einem gewissen Umfang zur Verfügung gesteJIl ; werde. Nach den Akten muss diese Behauptung als richtig anerkannt werden. Wird bloss bis zur Baulinit expro- priiert, so bedeuten alle Aufwendungen, welche die Ge- i meinde machen muss, reine Ausgaben, denen irgend ein realisierbarer Gegenwert nicht gegenübersteht. Dass es sich dabei um grosse 'Summen handelt, geht aus den bei den Akten liegenden Zahlen hervor; nach ihnen verlangt der eine Expropriat, Urfer, für die von ihm abzutretenden 39 m
3 ,OOO Fr., der andere, Häs- Ier, für 72 m
268,000 Fr. Wenn auch angenommen werden kann, dass im Enteignungsverfahren eine we- )) sentliche Herabsetzung der Summe erfolgen würde, so bleibt der der Gemeinde auffallende Betrag zweifellos ein sehr beträchtlicher. Wenn die Gemeinde infolgedessen )) der Meinung ist, dass er ihre Leistungsfähigkeit über- i) steige und zu gross sei, als dass er auf ein einzelnes Werk, bei aller Wichtigkeit desselben, verwendet wer- den dürfte, so entspricht dieser Standpunkt, nach der Ansicht des Regierungrates, den gegebenen Verhältnissen. Eigentumsgarantie. N° 61.
. )) Anderseits ist die Annahme,. dass bei der Erwer- j) bung des ganzen Gebietes und bei der einheitlichen ) Verwertung desjenigen Teils. der nicht zu Stras- .. Senzwecken verwendet wird, durch die Gemeinde sich ein erheblich grösseres Ergebnis erzielen lasse, durch- ) aus einleuchtend. Die Zusammenlegung des. gesamten )) Bauareals in eine Hand wird dem Eigentümer des )) Ganzen die Möglichkeit geben, die VerWendung 'und .. Aufteilung in der günstigsten Weise vorzunehmen. .. Der Regierungrat muss naturgemäss das Risiko des Unternehmens der Gemeinde Interlaken überlassen, .. immerhin scheinen ihm die vorgebrachten Gründe und .. Berechnungen durchaus stichhaltig zu sein und auch .. der daraus gezogene Schluss, dass auf diese Weise .. die Ausführung der Verbesserungen innerhalb der j) finanziellt-n Leistungsfähigkeit der Gemeinde möglich sei. .. . Dass dem vorliegenden Expropriationsgesuche neben .. Gründen des öffentlichen Wohls auch Erwägungen finanzieller Natur zu Grunde liegen, steht nach dem Gesagten ohne weiteres fest und es wird seitens des .. Gemeinderates von Inte.r1aken auch daraus kein Hehl .. gemacht. Die Akten schaffen aber auch gleichzeitig )) den Beweis dafür, dass von einer spekulativen Ge- winnabsicht auf Seiten der Gemeinde im Ernste j) nicht die Rede sein kann. Vielmehr darf als festgestellt betrachtet werden, dass die Gemeinde auf jeden Fall grosse Opfer für die Ausführung ihres Planes wird bringen müssen, dass dieselben aber für sie geradezu i) unerschwinglich würden, wenn ihr die Terrainerwer- bung nicht im verlangten Masse ermöglicht würde. t Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die der .. Gemeinde durch die Expropriationsrechtserteilung ge- l) wahrte Vergünstigung als Privatvorteil zu betrachten .. sei, so würde dies die Zulässigkeit der Enteignung j) nicht in Frage stellen, da weder Verfassung noch Ge-
StaatsrechL
Parzellen in gleicher Lage zu Vorzugspreisen abzu-
I) geben.
I) Bei dieser Erklärung wird der Gemeinderat von
I) Interlaken behaftet und zur Aufstellung einer von der
I) Justizdirektion zu redigierenden, notariell zu verur-
I) kundenden Verpflichtung verhalten, dass aus dieser Zu-
I) sicherung resultierende Differenzen mit den Expropria-
f ten, insbesondere solche, die den Halt, die Lage und
den Kaufpreis der abzutretenden Parzellen betreffen,
I) vom Regierungsrat schiedsgerichtsweise und endgültig
I) zu entscheiden sind ..... I)
Die am Schlusse des Antrages erwähnte Erklärung
des Einwohnergemeinderates von Interlaken, die vom
Präsidenten des Einwohnergemeinderates
und vom Ge-
meindeschreiber
am 26. Februar 1914 vor Notar Ruef
in Interlaken abgegeben worden ist, lautet:
Unter Bezugnahme auf das eingereichte Gesuch um
)) Erteilung des Expropriationsrechtes vom 10. Februar
)) 1913 und die ergänzende Eingabe vom 19. August 1913
I) geht die Einwohnergemeinde Interlaken, um den Ex-
I) propriaten den Wiedererwerb der hinter der neuen
I) Alignementslinie liegenden Restparzellen zu erleich-
t) tern, gegenüber dem Regierungsrate des Kantons Bern
I zu Gunsten der Expropriaten folgende Verpflichtung
I) ein: Nach durchgeführter Expropriation tritt sie den
.) Expropriaten das hinter der neuen Alignementslinie
t) liegende, nicht zur Erweiterung der Strassen und zur
Eigentumsgarantie. N° 61.
In Anlehnung an diese Verpflichtung der Einwohner-
l) gemeinde erklärt der Einwohnergemeinderat von Inter-
)) laken noch ausdrücklich, der Gemeindeversammlung
I) zu beantragen. den Expropriaten die verbleibenden
I) Restgrundstücke zu einem Preise zurückzuverkaufen,
der 150,000 Fr. niedriger ist als der Expropriationspreis.
Mit andern Worten: es verpflichtet sich der Gemeinde-
I) rat. der Gemeindeversammlung mit Nachdruck zu em-
I) pfehlen. an die zur Verbesserung der Verkehrsverhält-
l) nisse an der Ecke Höhestrasse-Jungfraustrasse erfor-
I) derlichen Kosten 150,000 Fr. (statt 120,000 Fr.) bei-
zutragen. Angesichts der dringenden Notwendigkeit
I) einer Sanierung der Verkehrsverhältnisse am genann-
I) ten Strassenschnittpunkte und im Hinblick auf die be-
l) geisterte Aufnahme, die das vorgelegte Projekt in der
I) Gemeindeversammlung gefunden hat, ist die Annahme
des gemeinderätlichen Antrages mit Sicherheit zu er-
warten. I) (Folgen Datum und Unterschriften.)
Durch Beschluss vom
18. März 1914 hat der Grosse
Rat des Kantons Bern dem Antrage der Regierung mit
64 gegen 62 Stimmen zugestimmt und demgemäss fol-
gendes
Dekret erlassen: Der Einwohnergemeinde Inter-
t) laken wird zwecks rationeller Gestaltung der Verkehrs-
und Platzverhältnisse am Schnittpunkt der Höhestrasse
und Jungfraustrasse für die Erwerbung der Parzellen
Flur A Nr. 1049, 1048, 879 und 2121 im Sinne des
zudienenden Berichts des Regierungsrates vom 20. Fe-
bruar 1914 das Expropriationsrecht erteilt.
B. -Gegen das erwähnte Dekret des Grossen Rates
hat Gottlieb Häsler in Interlaken in seiner Eigenschaft
4.S 40 1-1914
als Eigentümer der dadurch betroffenen Parzellen 1048 und 879 (gleichzeitig mit den bei den anderen Expro- priaten Urfer und Sterchi) den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es wegen Verletzung der Art. 4 BV und 72 KV (Rechts- gleichheit) und 89 KV (Eigentumsgarantie) aufzuheben. Die Verletzung der Rechtsgleichheit soll darin be- stehen, dass der Regierungsrat und der Grosse Rat bei ihrem Beschlusse auf das Gutachten Mathys abgestellt hätten, ohne dass dasselbe zuvor dem Rekurrenten be- kannt gegeben und ihm Gelegenheit zur Aussprache da- rauf geboten worden wäre. Zur Begründung der Be- schwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie rd geltend gemacht, dass die Bewilligung der ExproprIa- tion zur Begünstigung finanzieller Interessen der Ge- meinde gegen den in Art. 89 KV aufgestellten Grund- satz, wonach Zwangsabtretungen nur zu Zwecken des gemeinen Wohles verlangt werden dürften,verstosse, andere unter den Begriff des gemeinen Wohls fallende Interessen aber, welche die Enteignung nicht zur Stras- senkorrektion erforderlichen Landes zu rechtfertigen vermöchten, hier nicht beständen. Wa der Regierungs- rat in dieser Beziehung in seinem Berichte ausführe, sei bereits in den Einsprachen gegen das Expropriations- gesuch widerlegt worden und werde offensichtlic.h .n ur vorgeschützt, um den wahren Zweck der ExproprIation, die Förderung der fiskalischen Interessen der Gemeinde Interlaken, zu bemänteln. C. -Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Einwohnergemeinde Interlaken haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. -In der vom InstruktioJlsrkhter im Anschluss an einen auf dem Streitlokal vorgenommenen Augen- schein angeordneten Replik und Duplik haben beide Parteien an ihren früheren Anträgen und Ausführungen festgehalten, der Rekurrent unter Ergänzung derselben durch eine Erklärung folgenden Wortlautes: Eigentumsgarantie. N° 61.
die Expropriaten sind gewillt und verpflichten sich: a) auf den Restparzellen einen allen berechtigten Ansprüchen in architektonischer Hinsicht entsprechen- den Neubau zu ersteHen, nach Alignement und Bau- linie des Projektes Mühlemann. b) die von der Gemeinde Interlaken nach Projekt Mühlemann in Aussicht genommene Galerie (öffent- lieh er Durchgang) zu erstellen, wenn c) die Galerie die Minimaldimensionen aufweist, wie sie das Projekt Mühlemann vorsieht. Voraussetzung dieser Verpflichtungen ist, dass die Gemeinde Interlaken selbst die Grundlagen für diesen Neubau schaffe, dass sie also die Ausführung des Aligne- ments beschliesst und die zu seiner Durchführung-er- forderlichen Expropriationen des für die Ausführung der öffentlichen Strassen, Plätze und andern Anlagen erforderlichen Grund und Bodens vornimmt. Selbstver- ständlich wird sich die Entschädigungssumme nicht auf den Bodenwert beschränken. Sie erstreckt sich hier auch auf den Nachteil, den die Expropriaten durch den Ab- I) bruch ihrer Gebäude erleiden, in.,oweit das Alignement einen solchen erheischt ( 11 des kantonalen Aligne- I) mentsgesetzes vom 15. Juli 1894). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
renten auch Gelegenheit zur Aussprache über das von Amteswegen eingeholte technische Gutachten zu ge- ben. könnte nur dann angenommen werden, wenn sie sich aus positiven Normen des bernischen Verwal tungsprozessrechts ergäbe. Solche hat aber der Rekur rent nicht angeführt. Soweit der Rekurs das Expropria- tionsdekret aus dem Gesichtspunkte. der f 0 r m e 11 e n Re eh t s ver w e i ger u n g anficht, ist er deshalb ohne weiteres zu verwerfen. 2. -Auch die weitere Beschwerde wegen Verletzung der E i gen t ums gar a n t i e geht fehl. Wie schon oft aus- gesprochen wurde, steht dem Bundesgericht, wenn ein kantonales Expropriationsdekret wegen Fehlens des von .der Verfassung als materielle Voraussetzung der Zwangs- abtretung aufgestellten -Requisites desöflentlichen Wohls angefochten wird, keine freie Prüfung des Vorhandenseins dieses Erfordernisses zu; vielmehr geht seine Kognithm lediglich darauf, ob dasselbe oflenbar zu Unrecht, also will kür I ich, als gegeben betrachtet worden sei, während es sich in Wirklichkeit augenscheinlich um die bloSSE Befriedigung und Begünstigung privater Interessen handelt (vgl. AS 34 I S. 219 f. E. 1 1l:nd die dort ange- führten Urteile). Auch kann dabei nicht gefordert werden, dass das Unternehmen, für das die Expropriation erfolgt, aus s chI i es sI ich öffentlichen Zwecken diene, es genügt, wenn ihm n e ben, privaten auch das öflent- liche Interesse zur Seite steht (ebenda S. 222 und das dort angeführte Urteil 32 I S. 316). Nun kann nach den im Berichte des Regierungsrates an den Grossen Rat enthaltenen tatsächlichen Feststel lungen keinem Zweifel unterliegen und wird überdies auch vom Rekurrenten heute nicht mehr bestritten, dass die Erweiterung der Jungfrau- und Höhestrasse und die da- durch bewirkte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an der streitigen Stelle, wie sie der von der Gemeinde aufgestellte neue Alignementsplan vorsieht, sich als ein im öflentlichen Interesse liegendes Unternehmen darstellt. Eigentumsgarantie. N° 61.
Ebenso muss nach den Ausführungen des nämlichen An- trages, an dnren Richtigkeit zu zweifeln für das Bundes- gericht kein Grund besteht, aber auch als festgestellt gelten. dass die Gemeinde diese Korrektion nur ausführen kann, wenn ihr gestattet wird, die ganzen durch die neue Strassenfluchtlinie betroffenen Grundstücke, nicht nur die vor dieser Linie liegenden Flächen zu erwerben, Unp sie damit die Möglichkeit erhält, den durch die KOITEdition geschaflenen Mehrwert der Restparzellen zur teilweisen Deckung der Kosten des Korrektionsunternehmens heran- zuziehen. Wenn die bernischen Behörden mit Rücksicht darauf dazu gelangt sind, das Erfordernis des gemeinen WohlS als für die Abtretung der ganzen Grundstücke und nicht nur des für die Strassenkorrektion benötigten Areals vorhanden zu betrachten, so lassen sich gegen diese Auffassung zwar gewiss erhebliche Bedenken geltend machen. Als willkürlich kann sie aher nicht bezeichnet werden. Denn es lässt sich immerhin in guten Treuen die Vt.(I'cet-.t Il Ansicht vertreten, dass da. wo die finanzielle Möglichkeit "H-If der Ausführung eines an sich im öffentlichen Interesse liegenden Unternehmens von der Zulassung der Expro- priation der ganzen dadurch betroffenen Grundstücke ab- hängt, weil die blosse Enteignung des für das Werk selbst unmittelbar erforderlichen Teiles derselben so hohe Kosten verursachen würde, dass sie die finanzielle Leistungs- fähigkeit des expropriierenden Gemeinwesens überswigen, die für die Ausdehnung der Expropriation sprechenden finanziellen Interessen den Charakter von öffentlichen annehmen und das Requisit des gemeinen Wohls daher auch für den Erwerb der Restparzellen gegeben sei. So liegen die Dinge aber nach dem Gesagten hier. Denn die Gemeinde will ja die Restparzellen nicht etwa deshalb erwerben, um mit deren Weiterveräusserung ein Geschäft zu machen, das Gemeindevermögen zu bereichern, son- dern es soll der dabei erzielte Erlös lediglich dazu dienen, die Kosten der Strassenkorrektion auf ein für die Ge- meinde erträgliches Mass herabzumindern und damit
deren Durchführung überhaupt zu ermöglichen. Der mit der Totalexpropriation verfolgte Zweck ist demnach aller- dings ein ökonomischer, aber kein fiskalischer im eigent- lichen Sinne. Er richtet sich nicht auf Erzielung eines spekulativen Gewinnes, sondern darauf, den durch das öffentliche Unternehmen der Strassenkorrektion geschaf- fenen Mehrwert der Restgrundstücke, statt ihn den bis- herigen Eigentümern zuzuwenden, zur teilweisen Tilgung der sonst nicht aufbringbaren Kosten dieses Unterneh- mens für die Gemeinde in Anspruch zu nehmen. Könnte darüber noch ein Zweifel bestehen, so müsste er durch die notarielle Erklärung gehoben werden, welche der Ein- wohnergemeinderat am 26. Februar 1914 zu Handen des Rekurrenten abgegeben hat. Denn es ist klar, dass die Gemeinde, wenn sie nnch dieser Erklärung, bei der sie bereits vorn Regierungsrat behaftet worden ist und, nach- dem sie sie in der Rekursantwort wiederholt hat, auch hinr neue:dings ausdrücklich behaftet wird, den Expro- pnaten die Restparzellen zu einern Preise,. der um min- destens 120,000 Fr. unter der gesamten, vom Richter festgesetzten Exproprationsentschädigung steht, wieder abtritt, damit für die Durchführung der Strassenkorrek- tion noch immer ein erhebliches Opfer bringt, sodass von einern dabei gemachten Geschäfte keine Rede sein kann. Geht man hievon aus, so folgt daraus aber auch ohne weiteres, dass das vom Rekurrenten gemachte Angebot. auf den I:testparzellen selbst einen allen Anforderungen der Architektonik, Bau-, Feuer-und Gesundheitspolizei entsprechenden Neubau zu erstellen, die Expropriation nicht ausschliessen kann, weil sie deren G run d, die finanzielle Unmöglichkeit, ohne Erwerbung der ganzen Grundstücke die Strassenkorrektion überhaupt auszu- führen, nicht aufhebt. Inwiefern dem erwähnten Angebot gegenüber den im regierungsrätlichen Antrag für die Ent- eignung angeführten we i t er e n Erwägungen -Rück- sicht auf die rationelle Ueberbauung des Restareals und Erschliessung des Hinterquartiers -rechtliche Bedeu- Eigentumsgarantie. N° 61. tung zukäme, kann dahingestellt bleiben, da es deren Heranziehung zur Rechtfertigung des angefochtenen Ent- scheides nicht bedarf, sondern dazu das oben umschrie- bene finanzielle Interesse an der Totalexpropriation aus- reicht. Es braucht daher auch auf die Einwendungen,' welche der Rekurrent gegen das Zutreffen und die Berück- sichtigung jener anderen Momente erhebt, nicht weiter eingetreten zu werden. Immerhin mag bemerkt werden, dass es selbstverständlich auch vom Gesichtspunkt der rationellen Ueberbauung für die Gemeinde nicht auf das- selbe hinauskommt, ob sie die Restparzellen erwirbt, oder ob sie die Pläne für die Neubauten lediglich auf ihre Uebereinstimmung mit den bestehenden bau-und gesundheitspolizeilichen Vorschriften überprüfen kann, da sie im ersteren Falle dem Käufer im Kaufvertrage auch weitergehende Baubeschränkungen auflegen kann, als sie die geltende Baugesetzgebung vorsieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.