BGE 40 I 503
BGE 40 I 503Bge20.02.1913Originalquelle öffnen →
502 Staatsrecht. wurde, so ist das nach WetzeIl a. a. O. S. 501 ff. wohl auf die Besonderheit des gemeinrechtlichen Arrestpro- zesses insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Arrestrichter zugleich auch der für die Entscheidung über die Forderungsklage (im sog. Justifikationsverfah- ren) zuständige Richter war. Zudem war das Arrestge- such in der Regel bei dem für die Hauptklage zustän- digen Gerichte anzubringen (vgl. BAYER. Theorie der summarischen Prozesse, S. 68, 74 f., 76 f.). Das Amtsgericht von Luzern ist somit nach Art. 59 BV zur Beurteilung der von der Rekursbeklagten erho- benen Klage nicht zuständig und daher die angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten über die Zustel- lung der Klage und die Aufforderung zu ihrer Beantwor- tung aufzuheben. Damit fallen natürlich auch alle spä- tern Verfügungen oder Entscheidungen des Amtsgerichtes in der Sache dahin. .Demnach hat das Bundesgericht erk'"annt: "
Der Rekurs gegen die Verfügung des Amtsge- richtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914. wodurch dem Rekurrenten die Klage der Rekursbeklag- ten mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zuge- stellt wurde, wird gutgeheissen und diese Verfügung aufgehoben. Derogatoriscbe Kraft des Bundesrechts. N° 60. IV. DEROGA.TORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS 503 FORCE HEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 60. Urteil vom l6. Oktober 19l4 i. S. Basler Versicherungs- gesellscha.ft und Glad.ba.cher Feuerversicherung gegen Graubünden. Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Ver- ordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abge- schlossenen Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuer- schaden den kantonalen Behörden zwei Ausfertigungen zur Einsicht einzureichen, mit dem Bundesrecht (Versicherungs- vertragsgesetz). -Zulässigkeit der Anfechtung einer kan- tonalen Verfügung wegen Verfassungswidrigkeit der darin angewendeten Gesetzes-oder Verordnungsvorschrift, trotz- dem die Rekursfrist gegen das Gesetz bezw. die Verordnung selbst abgelaufen ist. A. -In Ausführung von § 55 des graubündnerischen Gesetzes betreffend die Gebäudeversicherung vom 25. No- vember 1907 lautend: « Der Grosse Rat trifft die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen zu diesem Gesetze.. sowie Vorschriften über das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei. Auch kann er die mit Privatversicherungsgesellschaften ab- geschlossenen Verträge betreffend Mobiiarversicherung der Kontrolle der (Gebäude-) Brandversicherungsanstalt unterstellen. ) . hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 9. November 1911 eine (/ Verordnung betreffend die Kontrolle der Mobiliarversicherung gegen Feuerschaden ) nachstehenden Inhalts erlassen: « Art. 1. Überversicherung von Mobiliar und Fahr- habe, auch in der Form von Doppelversicherung, ist
504 Staatsrecht.
verboten, soweit dieselbe nicht laut Art. 52 des Bundes-
gesetzes
über den Versicherungsvertrag als gerechtfertigt
erscheint.
Die Versicherungssumme
darf daher in der Regel nicht
höher sein als der wirkliche Wert der versicherten
Gegenstände
zur Zeit des Vertragsabschlusses. Als wirk-
licher Wert gilt:
a) bei Handelswaren, Naturerzeugnissen, Lebensmitteln,
Fultervorräten der Marktpreis;
b) bei Mobiliar, Gebrauchsgegenständen, Arbeigerät
schaften und Maschinen der l'\euanschaffungswert zur
Zeit des Vertragsabschlusses, unter billiger Berück-
sichtigung der infolge Abnutzung, Veraltung usw. ein-
getretenen 'Vertverminderung.
Bei gewerblichen
und maschinellen Eimichtungen, die
zufolge Abnutzung oder
aus anderen Gründen eine wesent-
liche Wertverminderung erlitten haben, soll auch
innert
der Vertragsdauer die Versicherungssumme dem ver-
minderten Werte angepasst werden.
Art. 2. Die Kontrolle der Feuerversicherung von
Mobiliar
und Fahrhabe bei Privatversicherungsgesell-
schaften wird
unter Mitwirkung der G.emeindevorstände
durch die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt durch-
geführt.
Diese· Kontrolle berührt den Inhalt der Versicherungs-
verträge nur insoweit, als nach Feststellung einer Über-
versicherung die
Versicherungssumme auf den wahren
Wert der versicherten Sache herabgesetzt wird.
Art. 3. Jeder Vertrag (Police) samt Antrag ist innert
der Zeit von längstens 14 Tagen nach Abschluss vom
Versicherer (Gesellsehaft) in zwei gleichlaulenden Aus-
fertigungen der
Versicherungsanstalt einzuliefern. Diese
gibt die eine Ausfertigung mit ihrem Kontrollvermerk
versehen
an die Einsendestelle zurück und legt die
andere
in ihr Archiv.
Art. 4. Das Anbringen des Kontrollvennerkes durch
die Versicherungsanstalt erfolgt in der Regel auf Grund
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. NQ 60.
505
einer Bescheinigung des zuständiger: Gemeindevorstandes,
dass die
durch den Vertrag versicherten Gegenstände in
wenigstens dem
durch die Versicherungssumme ange-
gebenen
Wert und unter den sonst im Vertrag genannten
Umständen wirklich vorhanden seien.
Art. 5. Wenn es sich um zu versichernde Gegen-
stände von ausserordentlich grossem Werte handelt,
oder um solche, deren
Wert ohne besondere Kenntnisse
nicht wohl zu kontrollieren ist, so kann der Gemeinde-
vorstand die Mitwirkung eines Vetreters der Gebäude-
versicherungsanstalt bei der Kontrolle verlangen.
Art. 6. Die Direktion der Gebäudeversicherungsanslalt
ist berechtigt, alle Kontrollbescheinigungen auf ihre
Richtigkeit nachzuprüfen.
Kann sich die Direktion der
Gebäudeversicherul1gsanstalt
mit dem Vertragsschliessen-
den über den wahren Wert derVersicherungsgegenstiinde,
also über die Höhe der Versicherungssumme nieht einigen,
so entscheidet
darüber endgültig der Kleine Rat.
Art. 7. Befinden sich die zu versichernden Gegen-
stände in oder in der nächsten Nähe eines bei der
kantonalen Anstalt versicherten Gebäudes. so ist im
Versicherungsvertrag die Versicherungsnummer
und
Unterbezeichnung des Gebäudes anzugeben.
Art. 8. Für Übertretungen dieser Verordnung, na-
mentlich
das Unterlassen der rechtzeitigen Eingabe der
Versicherungsverträge zur Kontrolle bei der kantonalen
Gebäudeversicherungsanstalt, werden die Fehlbaren
mit
5 Fr. bis 100 Fr. gebüsst. Die Bussen fallen in die
Prämienkasse (nach Art. 68 der Ausführungsbestim-
mungen
zum Gebäudeversicherungsgesetz).
Art. 9. Mobiliarversicherungsverträge, die ab 1. Ja-
nuar 1912 abgeschlossen werden, müssen unter lnne-
haltung der im Art. 3 vorgesehenen Frist, die schon von
früher
her bestehenden Verträge bis spätestens Ende 1914
zur Kontrolle eingereicht werden. I)
Gestützt auf diese Verordnung belegte der Kleine Rat
von Graubünden am 20. August 1912 drei im Kanton
506 Staatsrecht. arbeitende Versicherungsgesellschaften -die « Helvelia )) Schweiz. Feuerversicherungsgesellschaft in St. Gallen, die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden und die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G. -mit Bussen von je 20 Fr., weil sie trotz wiederholter Aufforderung der kantonalen Brandversicherungsanstalt an Stelle zweier vollständiger Ausfertigungen der von ihnen im Kanton abgeschlossenen Mobiliarversicherungsverträge jeweilen nur ein unvollständig ausgefülltes Policen- formular, in dem u. a. die Angaben über Prämiensatz und Vertragsdauer fehlten, zur Kontrolle vorgelegt hatten. Über diese Bussendekret-beschwerten sich die Betrotrellen beim Bundesrat, indem sie behaupteten, dass die durch die kan tonale Verordnung vom 9. November 1911 vorgesehene Kontrolle _über die ivlobiliarversicherung die Grenzen der den Kantonen nach Inkrafttrekn dec: Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in dieser Beziehung noch verbleibenden Befugnisse über- schreite, somit bundesrechtswidrig und unzuliissig sei und sieh zur Unterstützung dieses Standpunktes auf die Ausführungen RÖLLIS in seinem Kommentare zum ge- nflllllten Gesetze (S. 32 ff. s. v. « kantonale Priiventiv- kontrolle ~» beriefen. Durch Entscheid vom 9. Novem- ber 1)13 (in extenso abgedruckl 13Bl 1913 V S. 301 ff.) trat indessen der Bundesrat nach vorangegangenem Mcinungsaustausch mit dem Bundesgericht auf die Beschwerde mit der Begrüüdung nicht ein, dass Re- kurse wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes, soweit es sich dabei UIIL einen Verstoss kantonaler Vorschriften gegen ein BUildesgesetz handle, yon derjenigen Bundes- behörde zu behandeln seien, wekher die Anwendung und Auslegung' des betreffenden Bund.esgesetzes allgemein zldehe, danach aber die Beurteilung des Streites in die Knmpclcnz des Bundesgerichtes falle, da die Re- kurrt'lIten die Bundesrechlswidrigkeit der kantonalen YerOj"t!nullg Jlicht etwa aus eillem Widerspruch zum Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 60. 507 Gesetz über die Beaufsichtigung der Privatunterneh- mungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens (Ver- sieherungsaufsiehtsgesetz), dessen Anwendung allerdings Sache des Bundesrates sei, sondern zum VVG, also einem Erlasse privatrechtlicher Natur herleiteten. Da die Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer- schaden und die Gladbacher Feuerversicherungs-A.-G. auch nach diesem Entscheide fortfuhren, der kantonalen Brandversicherungsanstalt jeweilen nur unvollständig ausgefüllte Policenfonnulare, unter Weglassung der An- gaben über Prämien satz und Vertragsdauer, vorzulegen, verfälltesie der Kleine Rat am 27. Februar 1914 neuer- dings in eine Busse, diesmal von je 50 Fr., indem er in den Motiven der bezüglichen Entscheide ausführte; (C Die mehrzitierte grossrätliche Verordnung macht den Versieherern die Einsendung von zwei voll s t ä n d i gen, wahrheitsgetreuen Vertragsdoppeln für jeden Mobiliar- versicherungsvertrag zur Pflicht. Die kantonale Feuer- polizeibehörde hat die in der Verordnung zweckmässig aufgestellten Vorschriften auszuführen. Insbesondere darf sie sich nicht damit begnügen, mangelhaft und unvoll- ständig ausgefüllte Vertragsformulare mit willkürliehen Weglassungen zur Kontrolle entgegenzunehmen.» Bei Ausmessung der Strafe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass (I die Basler Feuerversicherungsgesellschaft und die Gladbacher FeuerversicherungsgeseUsehaft berei ts am 20. August 1912 wegen Zuwiderhandlung gegen die näm- liche Verordnung mit einer Busse belegt wurden. t B. -Mit Eingabe vom 20. April 1914 haben darauf die beiden gebüssten Gesellschaften den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und folgende Anträge gestellt;
Staatsrecht.
und 64 .sV. Art. 2 Übergangsbestimmungen zur' BV.
Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz, Art. 19 OR
und Art~ 48-53, 103 VVG) 'in Widerspruch stehend: zu
erklären;
. , ', ..
2. der Kanton Graubünden sei lediglich berechtigt zu
&.klären. unter dem Titel der Präventivkontrolte Vorlage
emes (ungestempelten) Policendoppels, das über den
Prämiensatz und die Vertragsdauer keine Angaben ent-
halten müsse, zu fordern; .
'. ,
3. die unter dem 27. Februar 1914 über dieRekur-
renten verfügten Bussen seien demgemäss aufzuheben.
Die Begründung des Rekurses deckt sich in
der Haupt-
sache mit derjenigen der früheren Beschwerde an, den
Bundesrat und ist, soweit wesentlich, aus den nach-
stehenden
Erwägungen ersichtlich.
C. -Der Kleine Rat von Graubünden hat auf Ab-
weisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
. L -Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen
dIe grossrätliche Verordnung vom 9. November
1911
selbst, d. h. deren allgemeine Verbindlichkeit richtet,
ist sie verspätet. weil die sechzigtägige Frist des Art. 178
Ziff. 3 OG gegenüber diesem Erlasse längst abgelaufen
ist. Dagegen sind die Rekurrenten auch heute noch be-
rechtigt, die Verfassungsmässigkeit der erwähnten
Ver-
ordnung insoweit in Frage zu stenen, als sie einen Prä-
judizialpunkt für die Rechtsbeständigkeit der Bussen-
verfügungen vom 27.
Februar 1914 bildet, dagegenüber
den letzteren die Rekursfrist eingehalten ist und die
saatsrechtIiche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit
emes kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher
Natur
nach feststehender Praxis nicht nur gegenüber diesem
selbst, sondern auch gegenüber jeder in Anwendung des-
selben ergangenen Verfügung in einem konkreten Falle
erhoben werden kann. Die Kognition des
Bundesgerichtes
DE'rogatorische Kraft des Bm::ldesrechts. N° 60.
hat sich daher auf die Beurteilung der Frage zu be-
schränken, ob die durch Art. 3 der angefochtenen
Ver-
ordnung statuierte Verpflichtung der Versicherungs-
gesellschaften, von jedem im
Kanton abgeschlossenen
Mobiliarversicherungsvertrage gegen Feuerschaden
zei
voll s t ä n d i ge Ausfertigungen der kantonalen Brand-
versicherungsanstalt
zur Einsicht vorzulegen, wegen
deren Nichtbeachtung die Rekurrenten vom Kleinen
Rat
gebüsst worden sind, mit dem Buildesrecht vereinbar sei.
Auf die sämtlichen weiteren Beschwerdepunkte, welche
die Rechtsbeständigkeit der
übrigen Bestimmungen der
Verordnung betreffen, kann nicht eingetreten werden.
2. -Unter diesen Umständen braucht nicht unter-
sucht zu werden, welches das Verhältnis der
VVG zum
Versichemngsaufsichtsgesetz, insbesondere zu Art. 1
Abs. 3 des letzteren, der den Kantonen den Erlass
«( polizeilicher Vorschriften über die Feuerversicherung »
vorbehält, sei, ob unter den durch Art. 103 VVG als
aufgehoben erklärten
« entgegenstehenden Vorschriften
der kantonalen Gesetze und Verordnungen
~ nur solche
versichemngsprivatrechtlicher
Natur oder auch die ge-
stützt auf Art. 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz
aufgestellten feuer p
0 li z e i li ehe n Normen zu ver-
stehen
und in welchem Umfange danach die Kantone
heute
überhaupt noch zur Reglementierung und Kon-
trolle des Feuerversicherungsgeschäftes aus dem Gesichts-
punkte der Feuerpolizei kompetent seien. Auch wenn
man in dieser Beziehung der von den Rekurrenten ver-
tretenen Anschauung beitreten und annehmen wollte,
dass den Kantonen ein
Recht zur Kontrolle des Ver-
tragsabschlusses und Vertragsinhaltes
aus feuerpolizeilichen Gründen heute nur noch insoweit
zustehe, als es sich aus der ihnen durch Art. 52
VVG
zugestandenen Kompetenz, im Falle der Überversicherung
die Versicherungssumme auf den Versichemngswert zu
reduzieren, ergebe, müsste der Rekurs
in dem Punkte,
in dem er nach Erwägung 1 überhaupt materiell zu be-
510
Staatsrecht.
urteilen ist. abgewiesen werden, da sich die den Ver-
sicherungsgesellschaften durch Art. 3 der Verordnung
auferlegte Pflicht, von jedem
im Kanton abgeschlossenen
Mobiliarversicherungsverlrag gegen Feuerschaden der
kantonalen Brandversicherungsanstalt zwei
Ausferti-
gungen vorzulegen. hinreichend durch die erwähnte
Bestimmung des
VVG rechtfertigen lässt. Denn die
Ausübung des den Kantonen durch
Art. 52 VVG ein-
geräumten Rechtes, gegen ungerechtfertigte Überver-
sicherungen einzuschreiten, hat zur notwendigen Voraus-
setzung, dass die zuständige kantonale Behörde überhaupt
von dem Inhalte der abgeschlos))enen Feuerversicherungs-
verträge Kenntnis erhält. Dies ist aber
nur dadurch zu
erreichen, dass eine der Vertragsparleien, der Versicherer
oder der Versicherte,
zur Vorlegung des Vertrages ver-
pflichtet wird. Die Vorschrift des Art. 3 der kantonalen
Verordnung
vom 9. November 1911 stellt sich demnach
als einfache
Aus f ü h run g s b e s ti m m u n g zu Art. 52
VVG dar. Wenn die Rekurrenten demgegenüber ein-
wenden, dass die Kantone gestützt auf die letztere
Vorschrift den
Vertrag lediglich daraufhin überprüfen
könnten, ob eine Überversicherung vorliege, dazu aber
ein blosser Auszug
aus der Verti-agsurkunde ohne Angabe
der Vertragsdauer und des Pramiensalzes genüge, da die
letzteren
Daten zur Kontrolle des Vertragsinhalts nach
der erwähnten Richtung überflüssig seien,
so ist die diesem
Einwand zu Grunde liegende Prämisse durchaus richtig, die
daraus gezogene Schlussfolgerung geht aber febl. Steht
einmal. was unbestreitbar und unbestritten ist, den Kan-
tonen die Befugnis zu, den Vertragsinhalt nach Vertrags-
abschluss in bestimmter Richtung der Überprüfung und
eventuell der ModifIkation zu unterwerfen, so müssen sie
auch verlangen können, dass ihnen die
volIställdige Ver-
tragsurku de und nicht bloss ein Auszug aus derselben
vorgelegt wird. der keine Gewähr
dafür bielet, dass darin
auch wi.'klich alle für die Ausübung jenes Konlrollrechts
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 60.
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wesentlichen Vereinbarungen enthalten seien. Die Frage
darf demnach nicht so gestellt werden, ob die streitigen
Angaben über Vertragsdauer und Prämiensatz zur Aus-
übung der Kontrolle nach Art. 52 VVG unbedingt not-
wendig seien, sondern ob die Versicherer triftige Gründe
haben, sie zu verweigern. Solche .Gründe sind aber nicht
namhaft gemacht worden. Andererseits ist klar, dass
die Kantone auch abgesehen von dem Einschreitengegcn
eine allfällige Überversicherung aus Rücksichten
feuer-
polizeilicher und allgemein polizeilicher Natur, deren
Wahrung auch nach der VOll den Rekurrenten vertre-
twen Auslegung des Art. 103 VVG durch dieses Gesetz
nicht ausgeschlossen ist, weil dadurch weder in den Ver-
tragsinhalt eingegriffen, noch der Geschäftsabschluss
erschwert wird, ein Interesse
daran haben, von den auf
ihrem Gebiet abgeschlossenen Mobiliarversicherungs-
verträgen gegen Feuerschaden
und zwar in ihrem ge-
samten Inhalte, einschliesslich der Vertragsdauer und
des Prämiensatzes, Kenntnis zu erhalten : Soweit sie das
Obligatorium der Mobiliarversicherullg eingeführt haben,
um festzustellen, ob der Versicherungspflicht auch
VOll
allen Betroffenen wirklich nachgekommen wird. Soweit
dies bisher noch nicht der Fall war, um sich über den
tatsächlichen Umfang der Mobiliarversicherung im
Kanto II
zn informieren, und dadurch Anhaltspunkte für die
Notwendigkeit der Einführung eines
Obligatoriums zu
gewinnen.
Der Einwand, dass die streitigen Angaben zu
diesem Zwecke ebensogut von den Versicherten gefordert
werden könnten,
ist unerheblich, da selbst wenn dies der
Fall sein sollte,
damit noch nicht nachgewiesen wäre,
dass ihre Einforderung vom Versicherer b
und e s-
re c h t s w i d r i g sei. Dass vollends, wenn einmal
überhaupt die Vertragsvorlage verlangt werden darf,
auch gegen die Bestimmung, dass sie in zwei Ausfer-
tigungen stattzufinden habe, die sich als reine admi-
nistrative Ordnungsvorschrift darstellt,
vom Standpunkte
512 Staatsrecht.
des Bundesrechts nichts eingewendet werden kann. be-
darf
keiner Erörterung. Die Rekurrenten haben es denn
auch unterlassen, die dahingehende Rüge näher
zu be-
gründen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Rekursbegehren 1 und 2 wird nicht einge-
treten. Das Rekursbegehren 3 wird abgewiesen.
V. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE
DE LA PROPRIETE
61. Urteil vom 10. Dezember 1914 i. S. Räsler
gegen Interlaken.
Anfechtung eines kantonalen Expropriaionsdekretes "egen
Verletzung der Eigentumsgarantie(Fehlen des Erfordernisses
des gemeinen Wohles.) Umfang der Kognition des Bun-
desgerichtes. Zulässigkeit der Erteilung des Expropriations-
rechtes für das ganze Grundstück, obwohl zur Erstellung
des öffentlichen Werkes nur die Inanspruchnahme eines
Teiles
desselben erforderlicl) ist, wenn die Teilexpropria-
tiOll so hohe Kosten verursachen würde, dass sie die finan-
zielle Leistungsfähigkeit der expropriierenden Gemeinde
übersteigen und die Ausführung des Werkes verunmögli-
chen würden.
A ... Am 29. Januar 1913 hat die Einwohnergemeinde-
versammlung von Interlaken den vom Einwohnergemein-
derat auf Grund eines Projektes der Architekten Mühle-
mann
und GYf>i aufgestellten Alignementsplan für das Ge-
biet um Sclll'ittpunkte der Höhc-und derJungfraustrasse,
sowie den auf jencs Projekt bezüglichen Bericht des Ge-
meinderates genehmigt und demzufolge den letzteren
EigentuIllsgarantie. N° 61.
beauftragt. beim Grossen Rate des Kantons Bern das
Expropriationsrecht für die Parzellen
Flur A, Nr. 1049
(Eigentümer Adolf Urfer).
1048 und 879 (Eigentümer
Gottlieb Häsler)
und 2121 (Eigentümer Sterchi und Kin-
der) des
Katasters von Interlaken nachzusuchen. Durch
den erwähnten Alignementsplan werden zum Zwecke der
Verbreiterung der Jungfrau-und Höhestrasse
und der
Schaffung eines öffentlichen
Platzt's bei der Einmündung
der ersteren in die letztere die Strassenflucht-
und die
damit zusammenfallenden Baulinien dieser Strassen
der-
art zurückgelegt, dass von dem gegenwärtigen Areal der
daran anstossenden Parzellen 1049, 1048, 879 und 2121
insgesamt 127,218. 39 und 32 Quadratmeter zur öffent-
lichen Strasse geschlagen werden. Infolgedessen wird
der Abbruch der auf den Parzellen
1049 und 1048 stehen-
den, 'ln die bisherige Strassenlinie anstossenden Gebäude
notwendig werden. Das auf der Parzelle
2121 stehende·
Wohnhaus wird zwar von der neuen Raulinie nicht an-
geschnitten, aller Voraussicht nach aber dennoch
eben-
falls abgebrochen werden müssen, weil es mit dem Hause
auf Parzelle 1048 so zusammengebaut ist, dass ein
ge-
trennter Abbruch des letzteren aus technischen Gründen
kaum möglich sein wird.
Asserdem wird ein Teil der
Parzelle
2121 durch den projektierten öffentlichen Durch-
gang von der Jungfrau-nach der Höhestrasse in Anspruch
gf'nommen werden. Da die Parzellen 1049, 10t8, 879 und
2121 bisher 251, 664, 155 und 406 m
2
massen, werden
nach vollzogener Strassenkorrektion noch
12f, 446, 116
und 372
m
ll
zur Neuüberbauung übrig bleiben. Um
auch diese Restflächen erwerben, die Expropriation also
auf die ganzen GIUndstücke ausdehnen zu können,
hat
die Einwohnergemeinde Interlaken in dem am 20. Februar
1913 beim Regierungsrat zu Handen des Grossen Rates
eingereichten Gesuch um Erteilullg des Expropriations-
rechts
und den es ergänzenden späteren Eingaben geltend
gemacht: die Rücksicht auf die Erzielung eines den An-
forderungen der Ästhetik und des Heimatschutzes gerecht
Programmgesteuerter Zugriff
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