Art. 59 BV; forum of arrest place for action on a claim secured by arrest against a solvent debtor domiciled in another canton. A constitutional complaint may be directed immediately against an arrest order, but it fails on the merits because the former constitutional arrest prohibition has been displaced by the federal debt-enforcement regime. By contrast, the arrest place does not create a special forum for the merits action on the secured claim; the arrest is only provisional security and does not establish a connection sufficient to override the constitutional domicile forum. The creditor must sue the debtor at the latter’s domicile, notwithstanding the arrest, unless a different constitutionally valid forum exists.
Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das er- wähnte Urteil Erw. 3 auf S. 307 ausdrücklich anerkannt worden. Venn das Obergericht angenommen hat, dass das in Art. 312 ZGB statuierte Forum des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt auch gegenüber französi- schen Staatsbürgern gelte, so kann somit in dieser Auf- fassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt werden. Ob dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit dem staatsrechtlichen Rekurse angefochten werden könnte, ist nicht zu untersuchen, da der Rekurrent eine weitere Rüge als diejenige der Verletzung des Staats- vertrages nicht erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver- fahren aber das Bundesgericht sich nur mit den vom. Rekurrenten geltend gemnchten Beschwerdegründer. zu befassen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewitsen. 59. Urteil vom 18. Dezember 1914 i. S. Stalder gegen Zemp. Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 BV gegen einen Arrestbefehl ist zwar formell zulässig, aber materiell un- begründet, weil das Arrestverbot des Art. 59 BV seit dem Inkrafttreten des eidg. Bctreibungsgesetzes nicht mehr anwendbar ist. -Der Gerichtsstand des Arrestortes für Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde- rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59 BV aus- geschlossen. A. -Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913 einen Vertrag, wonach die Rekursbeklagte dem Rekur- renten, der damals in Ruswil wohnte, die Liegenschaft Längrohn in Menznau verkaufte. Der Rekurrent liess. Gerichtsstand. No 59.
sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mit- zuwirken. Am 22. Dezember 1913 zog er seine Ausweis- schriften in Ruswil zurück und begab sich nach Brislach im Berner Jura. Nach einer Bescheinigung der Gemeinde- schreiberei dieses Ortes hat er dort am 26. Januar 1914 seine Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim Sektionschef Brislach erfolgte nacl!-dem Dienstbüchlein des Rekurrenten am 26. Februar 1914. Die Rekursbe- klagte machte nun gegen den Rekurrenten eine Schaden- ersatzforderung von 5000 Fr. nebst Zins wegen Nichter- füllung des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese Forderung am 23. Mai 1914 einen Arrestbefehl des Amts- gerichtspräsidenten von Luzern. Der Rekurrent ist darin als unbekannten Aufenthaltes) aufgeführt. Als Arrest- gründe sind Art. 271 ZifI. 1, 2 und eventuell 4 SchKG angeführt und als Arrestgegenstand das Guthaben des Schuldners bei der Luzerner Kantonalbank, das 2138 Fr. 73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde vom Betrei- bungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe- klagten erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungs- befehl für die erwähnte Forderung und machte diesen mitsamt dem Arrest im Luzerner Kantonsblatt vom 12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag und teilte der Rekursbeklagten durch Schreiben vom 25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach wohne. Die Rekursbeklagte leitete nun beim Amtsge- richte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage ein auf Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte sich dabei auf 44 luz. ZPO, wonach Klagen auf An- erkennung der Arrestforderungen )) bei dem Richter an- gebracht werden müssen, in dessen Amtskreis der Arrest gelegt wurde. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern- Stadt stellte durch Verfügung vom 10. Juli 1914 dem Rekurrenten die Klage zu und forderte ihn auf, inner- halb 20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent reichte am 28. Juli eine nichteinlässliche Rechtsant- wort )) ein. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied
Sta .. tsrecht. jedoch am 3. Oktober 1914, der Rekurrent habe sich auf die Klage einzulassen, und forderte ihn auf znr Ein- reichung einer einlässlichen Antwort innert zehn Tagen, ansonst das Versäumnisverfahren Platz greifen würde . B. -Am 28. Juli 1914 hat der Rekurrent gegen den Arrestbefehl und die Verfügung des Amtsgerichtspräsi- denten von Luzern-Stadt vom 10. Juli 1914 den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung dieser beiden Verfügungen. Er macht eine Verletzung des Art. 59 BV geltend und führt zur Begründung aus: Die angeführten Arrestgründe be- stünden nicht. Er habe einen festen Wohnsitz in der Schweiz, nämlich in Brislach. Wie aus einer Bescheini- gung des Niklaus Lauber in Brislach hervorgehe, sei er vom 24. Dezember 1913 bis zum 26. Januar 1914 krank gewesen und bei Lauber verpflegt worden. Nachher sei er bei Lehrer Hügli in Brislach in Dienst getreten und habe in Brislach seine Ausweisschriften hinterlegt. Er habe also vom 24. Dezember 1913 an faktisch in Bris- lach gewohnt und seit der Anstellung bei Lehrer HügIi die Absicht gehabt, sich in Brislach dauernd niederzu- lassen. Daraus ergebe sich auch, dass er sich nicht flüch- tig gemacht oder Vermögensgegenstände beiseite geschafft habe. Bei seiner Abreise aus dem Kanton Luzern habe er von seinem Guthaben bei der Kantonalbank nichts abgehoben. Er sei unbestrittenermasseIl aufrechlstehend. So dann mache die Rekursbeklagte eine Schadenersatz- forderung. also eine persönliche Ansprache geltend. Für diese Forderung müsse sie ihn an seinem neuen Wohnort belangen und es dürfe hiefür im Kanton Luzern kein Arrest auf sein Vermögen gelegt werden. C. - Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. -Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Ihren Bemerkungen ist folgendes zu entnehmen: Der staatsrechtliche Rekurs gegen den Arrestbefehl sei un- Gerichtsstand. N° 59. 495 zulässig, weil für die Bestreitung der Arrestgründe aus- schliesslich die Arrestaufhebungsklage gegebeJl sei. Erst gegen das Endurteil im Arrestaufhebungsprozess wäre ein staatsrechtlicher Rekurs möglich (JAEGER, Komm. z. SchKG Art. 279 N. 2). Aber auch gegen die Zustellung der Klage sei der Rekurs nicht zulässig, weil hierin kein weiterziehbarer Entscheid liege. Der Rekufi ent hätte zu- erst den Kompetenzentscheid der Luzerner Gerichte ab- warten sollen. Es werde bestritten, dass der Rekurrent in Brislach festen Wohnsitz habe. Zudem komme es für den Arrest nicht darauf an, ob der Schuldner objektiv keinen Wohnsitz gehabt habe, sondern darauf, ob der Gläubiger trotz der nötigen Nachforschungen den Auf- enthaltsort des Schuldners nicht habe auffinden können. Die Rekursbeklagte habe nun in der Tat vergeblich nach dem Aufenthaltsorte des Rekurrenten geforscht. Dieser sei plötzlich aus Ruswil nach Brislach verschwunden, ohne der Rekursbeldagten irgend ein Lebenszeichen von sich zu geben. Hierin liege eine Erschwerung der Be- langung, also eine Schuldenflucht im Sinne des Art. 271 Ziff. 2 SchKG (JAEGER, Komm. Art. 271 N. 9). Die Klage habe nach Art. 44 luz. ZPO beim Gericht des Arrest- ortes angebracht werden müssen. Nach JAEGER N. 11 zu Art. 278 SchKG seien die Kantone berechtigt, für die Klage auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde- rung einen besondern Gerichtsstand vorzuschreiben. Das Bundesgericht zieht i n E,r,wnä gu'n g : .1. -Die Frage, ob einem Arrestbefehl gegenüber seit dem Inkrafttrelen des eidg. Betreibu!lgsgesetzes ein staatsrechtlicher Rekurs wegen Verletzung des Art. 59BV zulässig und auf ,velcher Grundlage allenfalls seine Be- gründetheit zu prüfen sei, isl vom Bundesgerichte 111 verschiedenen Entscheidungen beurteilt worden. Ur- sprünglich, in den Entscheidungen i. S. de Villermont vom 4. November 1892, Levy vom 11. November 1892,
Vannod gegen Caillat vom 18. Mai 1899 und Tschanz gegen Vogt vom 13. Juli 1899 (AS 18 S. 762 u. 770, 25 1 S. 206 ff. u. 339 ff. ) hat es erklärt, der durch Art. 279 SchKG festgesetzte Ausschluss einer Berufung oder einer Beschwerde gegen den Arresthefehl könne sich nicht auf den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte beziehen und es könne daher ein Arrestbefehl unter Berufung auf Art. 59 BV beim Bundes- gerichte angefochten werden. In den Entscheidungen i. S. Saubadu-Michel gegen Peducasse vom 11. November 1903 (AS 29 I S. 434 ff.). Gmür gegen Inderbitzin vom 21. Juni 1905 (AS 31 S.262 fI. ) und Malavasi gegen Moriaud yom 10. Juli 1913 sodann gab das Bundesgericht der Auf- fassung Ausdruck, dass Art. 59 BV ausschliesslich die Regelung interkantonaler Gerichtsstands-und Arrest kon- flikte zum Zwecke habe; er beschränke die Anwendung des kantonalen Arreslrechtes, soweit Angehörige aus- wärtiger Kantone in Frage stehen, um einen den Be- dürfnissen und dem Vesen des Bundesstaates enL- sprechenden Zustand herbeizuführen ; sobald daher ein Reehlsgebiet, auf das sich Art. 59 BV beziehl, der Herr- schaft der kantonalen Geseizgebung e.nlzogen und vom Bunde einheitlich für die ganze -Eidgenossenschaft gere- gelt sei, tentfalle jede Möglichkeit der Allwendung jener Ycrfassu!lgsbeslimmullg nach dem Satze ces.,onfe ralione legis cessal lex ipsa. All dieser Auffassung ist auch im gegenwärtigen Besch werdefalIc festzuhaltcn; soweit aber in jenen EIltscheidungeIl aus dieser Auffassung der Srhluss gezogen wurde, dass ein staatsrechtlicher Rekurs, mil dem eine Verletzung des Art. 59 BV geltend gemacht wird, llieht schon gegen den Arreslhefehl, sondern erst gegen das im Arrestaufhebungsprozess ergangene, deli Arrest bestätigende Urteil zulässig sei, so kanll dem bei erneuter Prüfung insofern nicht beigelrelen werden, als das Bundesgericht formell das Eintreten auf eine Be- Sep.-Ausg. 2 S. 12.') f. u. 181 f. Erw. 2. u Id.8 N0 49. Gerichtsstand. N° 59.
schwerde, mit der eine Verletzung des Art. 59, also die Verletzung eines staatsbürgerlichen Rechtes, behauptet wird, nicht ablehnen kann, auch wenn sie gegen den Arresthefehl selbst erhoben wird, sofern nur alle übrigen Requisite für die formelle Gültigkeit der Beschwerde ge- geben sind. Wie schon in den eingangs zitierten Ent- scheidungen ausgeführt wurde, lässt sich aus Art. 279 Abs. 1 SchKG nicht folgern, dass ein Arrestbefehl for- mell wegen der erwähnten Verfassungsverletzung nicht angefochten werden könne; denn Art. 279 Abs. 1 SchKG hat nur die ordentlichen, in Art. 36 SchKG aufgezählten Rechtsmittel im Auge, wie denn auch stets ein Rekurs wegen Verletzung von Staatsverträgen gegenüber einem Arrestbefehl zugelassen wurde (BGE 35 I S. 595 ff. ). Dagegen muss eine solche Beschwerde ohne weiteres als materiell unbegründet abgewiesen werden, weil die Berufung auf die gegenstandslos, unanwendbar gewor- dene Arrestbestimmung des Art. 59 BV unbehelflich ist. Es sind nunmehr Arreste bundesrechtlich auch dann un- anfechtbar, wenn sie dem in Art. 59 BV enthaltenen Arrestverbote widersprechen, was bei der Anwendung des Arrestgrundes der Ziff. 3 und unter Umständen auch bei derjenigen der Zifl. 2 des Art. 271 SchKG sehr wohl eintreten kann. . Unter diesen Umständen ist zwar auf die gegen den Arrestbefehl vom 23. Mai 1914 gerichtete Beschwerde einzutreten, dieselbe aber als unbegründet abzuweisen. 2. - Was den Rekurs gegen die Zustellung der Klage und die Aufforderung zu deren Beantwortung betrifft, so ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59 BV nach feststehender Praxis gegen jede Handlung des Richters, dessen Zuständigkeit bestritten wird, zulässig (BGE 29 I S. 303, BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 622). Auf dnm erwähnten Rekurs ist daher einzu- treten. Nach Art. 59 BV muss der aufrechtstehende Schuld- Sep.-Ausg. 12 S. 222 Erw. 1.
ner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, für persönliche Ansprachen vor den Gerichten seines Wohn- sitzkantons belangt werden. Nun ist nicht bestritten, dass der Rekurrent aufrechtstehend ist; seine Zahlungs- fähigkeit ergibt sich zudem daraus, dass er ein Gut- haben bei der Luzerner Kantonalbank besitzt. Dass der Rekurrent ohne Benachrichtigung der Rekursbeklagten aus dem Kanton Luzern weggezogen ist, könnte nach Art. 271 Ziff. 2 SchKG allenfalls einen Arrest begrün- den, sofern der Rekurrent seinen neuen Aufenthaltsort verheimlichte, in der Absicht, sich seinen Verbindlich- keiten zu entziehen oder der Rekursbeklagten seine Be- langung zu erschweren. Aber für die Anwendung des Art. 59 BV ist dies ohne Bedeutung, da dieser die Ga- rantie des W ohnsitzricJ:lters in dem Falle, wo in der genannten Absicht heimlich der Wohnsitzkanton gewech- selt wird, nicht ausschliesst (vgl. BGE 29 I S. 435). Zudem war der Rekursbeklagten schon vor Einreichung der Klage der neue Aufenthaltsort des Rekurrenten bekannt.-Sodann handelt es sich unbestrittenermassen um die Geltendmachung einer persönlichen Ansprache, da die Rekursbeklagte Schadenersatz wegen Nichterfül- lung eines Kaufvertrages fordnrt. Endlich muss auch angenommen werden, dass der Rekurrent zur Zeit der Einreichung der Klage einen festen Wohnsitz in Brislach hatte. Es steht fest, dass er sich seit seinem Wegzug aus Ruswil dort aufhielt, und die Rekursbeklagte hat nicht bestritten, dass er seit Ende Januar 1914 bei Lehrer Hügli als Knecht gearbeitet habe. Unter diesen Umständen sprechen alle Anzeichen dafür, dass der Re- kurrent im Juli 1914 den Mittelpunkt seiner Lebens- beziehungen in Brislach gehabt hahe. Der Richter von Luzern ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Klage nach Art. 59 BV nicht zuständig, sofern nicht durch die Erwirkung des Arrestes die Garantie des Richters des Wohnsitzkantons im vorliegenden Falle aus- geschlossen wird. Gerichtsstand. No 59.
... Sep . Ansg. 1 S. 169 f. und 9 S. 214 f. """ Sep.-Ausg. 9 S. 215.
500 Staatsrecht. nicht notwendig auch die für die Forderungsklage sach- lich zuständige Gerichtsbehörde am Arrestorte. Der eigentliche Gerichtsstand des Zusammenhangs oder der Abhängigkeit (forum connexitatis) hat aber wesentlich zum Grund und Zweck den Vorteil der Beurteilung verschiedener Rechtsbegehren durch denselben Richter (vgl. WETZELL, Zivilprozess S. 505 ff.). Sodann gehört das vom Betreibungsgesetze geregelte Arrestverfahren zum Betreibungsverfahren im weitem Sinne, weil der Arrest die provisorische Sicherung der künftigen Pfän- dung bezweckt und daher nach dem Gesetze nur im Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen kaim (vgl. BGE 38 I S. 239 E. 3, Sep.-Ausg. t5 S. 50). Und nun ist der Gesetzgeber nicht von der Auffassung aus- gegangen, die Durchführung der Zwangsvollstreckung stehe in einem solchen Zusammenhang mit der Frage des Bestandes und der Fälligkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung, dass für die nach Erhebung des Rechtsvorschlages eingeleitete Forderungsklage allgemdn der Gerichtstand des Betreibungsortes gelten müsse. Für die Rechtsöffnungsbegehren gilt allerdings der Gerichts- stand des Belreibungsortes ; aber das RechtsöfTnungs- verfahren wird als sog. Inziden,tverfahren, als Besland- teil des Betreibungsverfahrens betrachtet (J1EGER, Komm. z. SchKG Art. 15 N. 3, 68 N. 1), weil es nur für die Betreibung, zu der es gehört, Bedeutung hat, während die Wirkung des ordentlichen Prozesses über die Be- treibung und den Arrest, woran er sich allenfalls an- schliesst, hinausreicht (vgl. BGE 36 I S. 607 f. E. 2 ). Dass ferner die Aberkennungsklage am Betreibungsort zu erheben ist, erklärt sich daraus, dass der mit die- ser Klage ins Recht gefasste Gläubiger auf Grund einer Schuldanerkennung bereits einen provisorischen Voll- streckungstitel, den Anspruch auf provisorische Pfän- dung oder Aufnahme eines Güterverzeichnisses, erwirkt hat und dass der Aberkennungsprozess als Fortsetzung Sep -Ausg.13 S. 296. Gerichtsstand. N° 59.
des summarischen Rechtsöffnungsprozesses sich enger an eine Betreibung anschliesst als der gewöhnliche Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl. BGE 21 S. 723 ff. E. 6, J.EGER, Komm. z. SchKG Art. 83 N. 10). Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Arrest- ort sogar für die Betreibung selbst, zu der der Arrest gehört, nur eine beschränkte Bedeutung hat. Vor g e- schrieben als Betreibungsort ist der Arrestort nur dann, wenn die Betreibung dem Arreste nachfolgt (J.EGER, Komm. z. SchKG Art. 52 N. 3,278 N. 6). Ferner gilt dieser Betreibungsort nach Art. 52 SchKG nur soweit, als es sich ausschliesslich um die Verwertung der arre- stierten Gegenstände handelt; er fällt daher dahin, sobald die Betreibung gegen einen der K 0 n kur s betreibung unterliegenden Schuldner fortzusetzen ist. Ausserdem ist die Betreibung vom Arrestgläubiger unter Umstän- den am " Volmsitz des Arrestschuldners durchzuführen, wenn die Arrestgegenstände von einem andern Gläubi- ger gepfändet worden sind (J1EGER, Komm. Art. 52 N. 4). Der Gerichtssland des Arrestortes für Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forderung gegen einen in der Schweiz wohnhaften, aufrechtstehenden Schuldner erscheint danach überhaupt nicht zwingend in den Verhällnissen begründet; er gibt geradezu zu Bedenken All lass, weil er gestattet, bloss wegen der Beschlagnahme gewisser Gegenstände zum Zwecke der Zwangsvollslreckung den Schuldner für eine Klage, de- ren Betrag den Wert der Gegenstände weit übersteigt, dem Wohnsi lzrichter zu entziehen. Der erwähnte Gerichts- stand ist denn auch nur von einem Teil der Kantone eingeführt worden. Das französische Recht kennt ihn nach ROGUIN, Conflits des lois suisses, N. 752 ff., nicht und auch im gemeinen deutschen Rechte hatte er nur Hei- matlosen und Ausländern gegenüber unbestritten Geltung (WETZELL, Zivilprozess S. 504f.). Wenn er im ältern deut- schen Recht allgemein anerkannt war und auch später ihm vielfach noch allgemeine' Geltung zugeschrieben
wurde, so ist das nach Wetzell a. a. O. S. 501 ff. wohl auf die Besonderheit des gemeinrechtlichen Arrestpro- zesses, insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Arrestrichter zugleich auch der für die Entscheidung über die Forderungsklage (im sog. Justifikationsverfah- ren) zuständige Richter war. Zudem war das Arrestge- such in der Regel bei dem für die Hauptklage zustän- digen Gerichte anzubringen (vgl. BAYER, Theorie der summarischen Prozesse, S. 68, 74 f., 76 f.). Das Amtsgericht von Luzern ist somit nach Art. 59 BV zur Beurteilung der von der Rekursbeklagten erho- benen Klage nicht zuständig und daher die angefochtene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten über die Zustel- lung der Klage und die Aufforderung zu ihrer Beantwor- tung aufzuheben. Damit fallen natürlich auch alle spä- tern Verfügungen oder Entscheidungen des Amtsgerichtes in der Sache dahin. .Demnach hat das Bundesgericht erk"'annt: ..
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 60. Urteil vom 16. Oktober 1914 i. S. Basler Versicherungs- gesellschaft und Gladbacher Feuerversicherung gegen Graubünden. Art. 2. Uebergangsbestimmungen zur BV und Art. 52 u. 103 des BG über den Versicherungsvertrag. Vereinbarkeit der den Feuerversicherungsgesellschaften durch eine kantonale Ver- ordnung auferlegten Pflicht, von jedem im Kanton abge- schlossenen Mobiliarversicherungsvertrane gegen Feuer- schaden den kantonalen Behörden zwei Ausfertigungen zur Einsicht einzureichen, mit dem Bundesrecht (Versicherungs- vertragsgesetz). -Zulässigkeit der Anfechtung einer kan- tonalen Verfügung wegen Verfassungswidrigkeit der darin angewendeten Gesetzes-oder Verordnungsvorschrift, trotz- dem die Rekursfrist gegen das Gesetz bezw. die Verordnung selbst abgelaufen ist. A. -In Ausführung von 55 des graubündnerischen Gesetzes betreffend die Gebäudeversicherung vom 25. No- vember 1907 lautend: Der Grosse Rat trifft die erforderlichen Ausführungs- bestimmungen zu diesem Gesetze, sowie Vorschriften über das Feuerwehrwesen und die Feuerpolizei. Auch kann er die mit Privatversicherungsgesellschaften ab- geschlossenen Verträge betreffend Mobiiarversicherung der Kontrolle der (Gebäude-) Brandversicherungsanstalt unterstellen. i) hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 9. November 1911 eine Verordnung betreffend die Kontrolle der Mobiliarversicherung gegen Feuerschaden i) nachstehenden Inhalts erlassen: Art. 1. Überversicherung von Mobiliar und Fahr- habe, auch in der Form von Doppelversicherung, ist