BGE 40 I 474
BGE 40 I 474Bge19.11.1914Originalquelle öffnen →
474 Staatsrecht. heit zu geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent- scheiden haben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
476 StaatsreCll'" vom 11. Juli des kaufmännischen Direktoriums von St. Gallen zu den Akten ein. Das Gutachten unterstützt die Ausführungen des Rekurrenten. Bei Modellausstel- lungen werden die Musterkollektionen den bestimmten vorher besonders eingeladenen Personen nur vorgewiesen, nicht feilgeboten. Auch bei der Modeausstellung des Re- kurrenten vom 9. und 10. März sei dieser Charakter strenge gewahrt worden: das einzelne Muster sei dabei, nach Äusserungen aus dem Kundenkreise der Firma Hallheimer, nicht abgegeben worden, auch nicht aus- nahmsweise und auf besonderes Verwenden hin. C. -In den Vernehmlassungen der Regierung zum Rekurse und zur Eingabe des kaufmännischen Direk- toriums wird auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Gegenüber den Ausfüh_rungen des Gutachtens bemerkt die Rekursbeklagte u. a., sie halte an der (I Vermutung. fest. dass bei solchen Gelegenheiten auch Verkäufe ge- macht werden (I nach früheren Erfahrungen bei anderen Geschäften &. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Hinweis auf den bundesrätlichen Entscheid vom 30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden Manne in Basel gegen St. Gallen geht fehl. Jene An- gelegenheit betraf nicht die Auslegung des Begriffes « Wanderlager ., sondern die Anwendung des Bundes- gesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden (Art. 1 und 2). Auf die Begriffsbestimmung des Wander- lagers oder des Ausverkaufs nimmt denn auch jener Ent-
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Staatsrecht.
scheid in keiner Weise Bezug (siehe Motivierung im
Bundesblatt 1907 II S. 281 ff.) und ist daher für den
heutigen
Fll nicht massgebend.
Zum Begriffe eines Wanderlagers gehört nun ohne
Zweifel das Merkmal des Feilbietens und des Verkaufs
der im Lager vorhandenen Ware. Mag
man das 'Vander-
lager auffassen als
«das Feilbieten von Ware durch Er-
» öffnung eines Warenlagers ausserhalb der Dauer von
» Märkten» (Art. 4 I b des st. gallischen Gesetzes), oder
als ein
« Ausverkauf von Warenlagern (Deballage) I), wie
das eidgenössische Gesetz über die
Patenttaxen (Art. 9)
es bezeichnet, in jedem Falle gehört jenes Merkmal
zum
Begriffe dieser Form des handelsgewerblichen Betriebes.
Ein Beweis dafür aber, dass die Veranstaltung des Re-
kurrenten das Feilbieten
und den unmittelbaren Verkauf
von Ware bezweckt habe und dass dabei die ausgestellten
Gegenstände tatsächlich verkäuflich gewesen seien, ist in
den Akten nicht vorhanden.
Zu einer solchen Annahme
genügt die blosse
« Vermutung» nicht, um so weniger
als diese Vermutung sich nicht auf
d:esen Fall, sondern
auf Beobachtungen bei anderen Gelegenheiten bezieht
und als sie mit den Feststellungen de.s Stadtrates von
St. Gallen in Widerspruch steht. Anderseits, bezeugt das
kaufmännische Direktorium
von' St. Gallen, dass bei den
Modeausstellungen vom
9. und 10. März Verkäufe tat-
sächlich nicht vorgekommen seien und der Charakter
dieser gewerblichen Betätigung strikte gewahrt worden
sei. Übrigens schliesstschon der
Zweck dieser Veranstal-
tungen den Verkauf der ausgestellten Gegenstände aus.
Das Wanderlager setzt eben das Vorhandensein einer
Mehrzahl,
ja einer grossen Anzahl Gegenstände derselben
Gattung, der eigentlichen
(t Ware I), voraus. Bei einer
Modellausstellung hingegen wird in der Regel
nur ein
Exemplar derselben
Gattung oder Art vorhanden sein
(Muster), das eben deswegen nicht veräusserlich ist, d. h.
nicht einmal als eigentliche
« Ware» gelten kann. Und
auch hierin unterscheidet sich schliesslich die Modell-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 56. 479
ausstellung, die der Rekurrent veranstaltet hat, von
einem Wanderlager, dass sie (was vom Regierungsrate
nicht direkt
bestritten wird) nicht für das allgemeine
Publikum, sondern
nur für einen bestimmten Kreis von
Personen (Wiederverkäufer
und Modistinnen) bestimmt
war.
Treffen somit in der Tätigkeit, die der Rrkurrent in
St. Gallen ausgeübt
hat, die Hauptmerkmale eine
Wanderlagers nicht zu, so fehlt dem angefochtenen Ent-
scheide die verfassungsmässige Grundlage. Er stellt sich
als eine unrichtige, jedenfalls
in weitem Masse extensive
Auslegung einer
an sich allerdings ~ulässigenBestimmung
dar, die aber, weil sie die Beschränkung eines verfassungs-
mässig garantierten Rechts bedeutet, nicht ausdehnend
ausgelegt werden darf.
Der angefochtene Entscheid
ist daher als verfassungswidrig (Art. 31 BV) aufzuheben
(AS
33 I S. 695; AS 39 I S. 325).
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17. April
1914 aufgehoben.
56. Arret du 19 Novembre 1914 dans la cause Held.
contre Neuchätel.
ArrHe ordonnant la fermetnre, pendant la duree de la guerre,
des etablissements de spectacles cinematographiques. In-
constitutionnalite de cette mesure motivee par des consi-
derations d'ordre purement economique.
J.-G. Held exploite a Neuchatel un etablissement de
spectac1es cinematographiques, le
Cinema Palace. Le
10 aoat 1914, la Direcdon de police de la Ville de Neueha-
tel en a ordonne la fermeture provisoire. Le 22 septembre,
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