Art. 90, 94 and 63 Ziff. 4 OG; Art. 4 BV: the party entitled to civil-law recourse has a federal right to written notification of the cantonal decision ex officio, and the cantonal authority may not make service or access to the file dependent on prior payment of costs. Notification may be effected either by delivery of a written copy or by notice that the decision lies open for inspection. Refusal to communicate the decision or to permit file inspection on the ground of unpaid fees constitutes denial of justice. Prior complaint to a superior cantonal authority is not required where the infringement is committed by the authority charged with notification. If the availability of civil-law recourse is not manifestly excluded, proper service must be ensured so that the federal time limit can run.
Bedeutung der in seinem Gebiet lokalisierten Bei:riebs- faktoren zu den anderwärts wirksamen eptspricht, und irgendwelche positive Gesetzesbestimmungen oder allge- meine Rechtsgrundsätze, welche der Uebertragung dieses Grundsatzes auf das Gebiet der internationalen Doppel- besteuerung entgegenstünden, nicht namhaft gemacht worden sind (vgl. die Urteile in Sachen PhCnix vom 23. Oktober 1913 und in Sachen Gothaer Lebensver- sicherungsbuilk auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar 1914, in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerdell abgewiesen worden sind). Ans den lümlichen Gründer ist auch die weitere even- tuclle Rüge zn verwerfell, dass es sich bei den Kapital- zinsen höchstens um ein Einkommen dritter Klasse nach 2 Ziff. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem die 7inserträgnisse der Lebensversicherungsgesellschaften bil- UCll ja nicht etwa das Resultat eines besonderen, getrennt betriebenen Gesdhäftszweiges, sondern lediglich einen l'illZt'lnen Faktor des Gesamtbetriebes. Es lässt sich daher j. icht als willkürlich ansehen, weHn sie bei der Besteuerung dem Erwerbseinko1ll111t!n ltinzugezühlt, mithin als Ein- kommen I. Klasse im Sinne von 2 Ziff. 1 ebenda be- handelt werden. Demnach hat das Bundesgericht erka"I nt : ')et' Rekurs WIHI ahgf'wkst'n. Gleichheit vor dem Ge,etz. N0 54. 54. Urteil vom 20. November 1914 i. S .. Bölli-Amold gegen Luzern.
Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiter- ziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht ausgeschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten ab- hängig macht. -Form dieser Mitteilung. -Art. 63, Ziffer 4,
und 90 OG; 4 BV. A. -Frau Anna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern, war in erster Ehe mit Johann Suter von Münster ver- ehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft gestellt und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht. B. -Auf ein GesllChder Frau Hölli, dass die elter- liche Gewalt über ihre Kinder erster Ehe wieder auf sie übertragen werde, erteilte der Armen-und Vaisen- rat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid. Hiegegen rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat des Kantons Luzern, . weil ('H'ünde zum Entzug der elter- lichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem Anwalte der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die Staatskanzlei Luzern, mit einer Kostennachnahme von 33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Püst zugesandt, von ihm aber wegen dieser Belastung nicht angenommen. Mit Zuschrift vom 25. Seplember 1914 ersuchte Fürsprech Albisser um Zustellung des Entscheides ohne Nach- nahme, da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe, die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er er- hielt die Antwort. dass sein Rekurs unter Kostenfolge für die Rekurrentin erledigt worden sei ; dem Begehren um kostenfreie Zustellung werde nicht entsprochen und angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be.-
470 Staatsrecht. treibung eingeleitet würde. Mit Zuschrif vom 7. Okno ber 1914 teilte so dann die StaatskanzleI, nachdem lU- zwischen der Nachnahmebrief mit dem Vormerk Nicht eingelöst ) an sie zurückgelangt war, .der Frau Rölli mit, dass der fragliche Rekursentscheid, ach dessen Dispositiv 2 sie zu den Kosten venrtellt ,,:?rden sei, gegen Bezahlung der Kosten zu Ihrer Verfugung gehalten werde; sollte der Betrag innnrt 14 agen nicht eingelöst werden, so werde dafur Betreibung angehoben. Als sich hierauf Fürsprech Steiner, als Ver- treter von Fürsprech Albisser, auf die Staatnkanzlei be- gab. um vom Entscheid und den Akten Einsicht zu nehmen, wurde ihm dies, laut Erklärung der Staats- kanzlei vom 28. Oktober, wieder verweigert, wenn nicht vorher die Kosten bezahlt seien. C. -Mit Eingabe vom 28. Oktober 1914 erhob Für- sprech Albisser namens der Frau Rölli beim Bundes- gericht zivil rechtliche und staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen:
müssten, bevor Einsicht in einen regierungsrätlichen Entscheid verlangt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
heit ZU geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent- scheiden haben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
senden Entscheid vom 17. April 1914 beruft sich die Regierung zunächst auf die Vernehmlassung der ersten Instanz, wonach auch die Muster-oder Modellausstel- lungen, bei welchen zwar keine direkte Verkäufe ab- geschlossen, sondern nur Bestellungen aufgenommen werden I), unter den Begriff eines Wanderlagers zu unter- stellen seien, weil, wenn hiebei die ausgestellte Ware auch nicht sofort abgegeben werde, doch tatsächlich ein Verkauf von Waren vor sich gehe I). Der Regierungsrat verweist sodann auf den bundesrätlichen Entscheid vom 30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden Mann in Basel gegen St. Gallen, welcher, seiner Ansicht nach, sich vollständig mit dem vorliegenden Falle decke, (siehe diesen Entscheid abgedruckt im Bundesblatt 1907 II S. 281). Da Hallheimer nicht in St. Gallen ansässig sei, müsse seine Musterausstellung als patent-und tax- pflichtiges Wanderlager im Sinne von Art. 4 I b des kantonalen Hausiergesetzes betrachtet werden. B. -Diesen Entscheid zieht Hallheimer auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes- gericht weiter. Er macht geltend: Er führe in Damen- putzartikeln, Federn, Bändern, Hüten u. dergl. nur das Engrosgeschäft. Er verkaufe überhaupt nicht direkt an die Konsumenten: sondern nur an Wiederverkäufer oder Verarbeiter dieser Waren (Modegeschäfte usw.). Ein Ver- kauf auch nur an diese sei aber anlässlich der fraglichen Modellausstellung nicht vorgekommen. Dabei sei, wie bei allen derartigen, nunmehr allgemein übliehen Veranstal- tungen, der Vorgang der, dass die Wiederverkäufer und Verarbeiter, !lieht das allgemeine Publikum, einzeln zur Ausstellung eingeladen werden, damit sie, naeh Bemuste- rung der Modelle, Bestellungen aufgeben. Die vorgewie- sene Musterkollektion werde selbstverständlich nicht verkauft oder feilgeboten. Eine solche gewerbliche Ver- anstaltung könne daher nicht als ein Wanderlager be- trachtet und einer Patenttaxe unterzogen werden, usw. Am 14. Juli 1914 sandte der Rekurrent ein Gutachten AS.w -1914