BGE 40 I 469
BGE 40 I 469Bge14.07.1914Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. Bedeutung der in seinem Gebiet lokalisierten Bei:riebs- faktoren zu den anderwärts wirksamen eptspricht, und irgendwelche positive Gesetzesbestimmungen oder allge- meine Rechtsgrundsätze, welche der Uebertragung dieses Grundsatzes auf das Gebiet der internationalen Doppel- besteuerung entgegenstünden, nicht namhaft gemacht worden sind (vgl. die Urteile in Sachen PhCnix vom 23. Oktober 1913 und in Sachen Gothaer Lebensver- sicherungsbuilk auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar 1914, in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerdell abgewiesen worden sind). Ans den \lümlichen Gründer ist auch die weitere even- tuclle Rüge zn verwerfell, dass es sich bei den Kapital- zinsen höchstens um ein Einkommen dritter Klasse nach § 2 Ziff. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem die 7inserträgnisse der Lebensversicherungsgesellschaften bil- UCll ja nicht etwa das Resultat eines besonderen, getrennt betriebenen Gesdhäftszweiges, sondern lediglich einen l'illZt'lnen Faktor des Gesamtbetriebes. Es lässt sich daher j. icht als willkürlich ansehen, weHn sie bei der Besteuerung dem Erwerbseinko1ll111t!n ltinzugezühlt, mithin als Ein- kommen I. Klasse im Sinne von § 2 Ziff. 1 ebenda be- handelt werden. Demnach hat das Bundesgericht erka"I nt : ')et' Rekurs WIHI ahgf'wkst'n. Gleichheit vor dem Ge,etz. N0 54. 54. Urteil vom 20. November 1914 i. S .. Bölli-Amold gegen Luzern. 469 Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiter- ziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht ausgeschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten ab- hängig macht. -Form dieser Mitteilung. -Art. 63, Ziffer 4, 86 und 90 OG; 4 BV. A. -Frau Anna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern, war in erster Ehe mit Johann Suter von Münster ver- ehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft gestellt und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht. B. -Auf ein GesllChder Frau Hölli, dass die elter- liche Gewalt über ihre Kinder erster Ehe wieder auf sie übertragen werde, erteilte der Armen-und \Vaisen- rat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid. Hiegegen rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat des Kantons Luzern, . weil ('H'ünde zum Entzug der elter- lichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem Anwalte der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die Staatskanzlei Luzern, mit einer Kostennachnahme von 33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Püst zugesandt, von ihm aber wegen dieser Belastung nicht angenommen. Mit Zuschrift vom 25. Seplember 1914 ersuchte Fürsprech Albisser um Zustellung des Entscheides ohne Nach- nahme, da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe, die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er er- hielt die Antwort. dass sein Rekurs « unter Kostenfolge für die Rekurrentin erledigt» worden sei ; dem Begehren um kostenfreie Zustellung werde nicht entsprochen und angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be.-
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treibung eingeleitet würde. Mit Zuschrif~ vom 7. Oko
ber 1914 teilte so dann die StaatskanzleI, nachdem lU-
zwischen der Nachnahmebrief mit dem Vormerk « Nicht
eingelöst) an sie zurückgelangt war, .der Frau Rölli
mit, dass der fragliche Rekursentscheid,
ach dessen
Dispositiv 2 sie
zu den Kosten vertellt ,,:?rden
sei, gegen Bezahlung der Kosten zu Ihrer Verfugung
gehalten
werde; sollte der Betrag inn~rt 14 agen
nicht eingelöst werden, so werde dafur Betreibung
angehoben. Als sich hierauf Fürsprech
Steiner, als Ver-
treter von Fürsprech Albisser, auf die Staatkanzlei be-
gab.
um vom Entscheid und den Akten Einsicht zu
nehmen, wurde ihm dies, laut Erklärung der Staats-
kanzlei vom 28. Oktober, wieder verweigert, wenn nicht
vorher die Kosten bezahlt seien.
C. -Mit Eingabe vom 28. Oktober 1914 erhob Für-
sprech Albisser namens der Frau Rölli beim Bundes-
gericht zivil rechtliche
und staatsrechtliche Beschwerde
mit den Anträgen:
« 1. Es sei der Regierungsrat des Kantons Luzem zu
)} verhalten, der Frau Rölli-Arnold den Entscheid be-
» treffend die elterliche Gewalt über ihre beiden Kinder
» unbelastet von Nachnahme ,Zuzustellen, eventuell wenig-
• stens der Frau Rölli, eventuell" ihrem· Anwalt, Einsicht
)) in die Akten zu gewähren, unter Rückweisung des
» gegnerischen Standpunktes als verfassungswidrig.
« 2. Es sei gleichzeitig die elterliche Gewalt auf dem
» Wege der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Rölli-
» Arnold bezüglich der beiden Kinder Rosa und Anton
» Suter, minderjährig, aus erster Ehe zuzuerkennen.
« 3. Unter Kostenfolge für die Gegenpartei. »
Zur Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt:
Darin, dass der Regierungsrat sich weigere, einen
Ent-
scheid, der an das Bundesgericht weitergezogen werden
könne, kostenlos zuzustellen, und dass er sogar die Ein-
sicht des Entscheides
und der Akten ohne vorherige
Erledigung der Kosten nicht gestatte, liege eine formelle
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 471
Rechtsverweigerung. Es werde der Rekurrentin, die nicht
im
Stande sei, die Kosten zu bezahlen, das Rekursrecht
an das Bundesgericht abgeschnitten. Dieses Verhalten
werde
mit staatsrechtlicher Beschwerde auf Grund von
Art. 4
BV und 175 OG angefochten. « Würden wir.,
fügt die Rekurrentin bei, « Kenntnis vom Bescheid und
)} seinen Motiven haben, so würden wir angesichts des
» Art. 86 Ziff. 2 des zitierten Bundesgesetzes (OG) innert
)) der Frist des Art. 90 des Bundesgesetzes ziviIrechtliche
» Beschwerde einreichen und den Antrag stellen, es sei
I) der Frau Rölli-Arnold die elterliche Gewalt über ihre
» bei den minderjährigen Kinder erster Ehe, Anton und
I) Rosa Suter, einzuräumen und die verweigernde Er-
» kenntnis der kantonalen Instanzen nicht zu be-
I) schützen. )}
D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Ver-
nehmlassung über den ersten Beschwerdeantrag einge-
laden,
hat eine Antwort der Staatskanzlei eingelegt, der
er sich anzuschliessen erklärt,
und die mit den Anträgen
schliesst:
« 1. Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Be-
• handlung der Beschwerde als inkompetent erklären;
» eventuell wolle es erkennen, die Beschwerde sei, weil
» formell und materiell unbegründet, abzuweisen.
«2. Die Kosten trage die Beschwerdeführerin. »
Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass
die
behauptete Rechtsverweigerung von der Staats-
kanzlei begangen wäre, und dass gegen ihr Verhalten
zuerst beim Regierungsrat von Luzern als vorgesetzter
Behörde
hätte Beschwerde geführt werden müssen, be-
vor an das Bundesgericht habe rekurriert werden können.
Zur Sache wird bemerkt, dass nach den kantonalen Vor-
schriften (Gesetz über den Gebührentarif vom 4. März
1903 und Verordnung des Regierungsrates vom 21. Fe-
bruar 1862) die Kostenforderung für den regierungsrät-
lichen Rekursentscheid begründet sei
und dass nach kan-
tonalem Verwaltungsrecht die Kosten bezahlt sein
472 Staatsrecht. müssten, bevor Einsicht in einen regierungsrätlichen Entscheid verlangt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
474 Staatsrecht. heit ZU geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent- scheiden haben wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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