Bedeutung der in seinem Gebiet lokalisierten Bei:riebs-
faktoren zu den anderwärts wirksamen eptspricht, und
irgendwelche positive Gesetzesbestimmungen oder allge-
meine Rechtsgrundsätze, welche
der Uebertragung dieses
Grundsatzes
auf das Gebiet der internationalen Doppel-
besteuerung entgegenstünden,
nicht namhaft gemacht
worden sind (vgl. die
Urteile in Sachen PhCnix vom
23. Oktober 1913 und in Sachen Gothaer Lebensver-
sicherungsbuilk
auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar 1914,
in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber
erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerdell abgewiesen
worden sind).
Ans
den lümlichen Gründer ist auch die weitere even-
tuclle Rüge zn verwerfell, dass es sich bei den Kapital-
zinsen höchstens um ein Einkommen dritter Klasse nach
2 Ziff. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem die
7inserträgnisse
der Lebensversicherungsgesellschaften bil-
UCll ja nicht etwa das Resultat eines besonderen, getrennt
betriebenen Gesdhäftszweiges, sondern lediglich einen
l'illZt'lnen Faktor des Gesamtbetriebes. Es lässt sich daher
j. icht als willkürlich ansehen, weHn sie bei der Besteuerung
dem Erwerbseinko1ll111t!n ltinzugezühlt, mithin als Ein-
kommen I. Klasse im Sinne von 2 Ziff. 1 ebenda be-
handelt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erka"I nt :
')et' Rekurs WIHI ahgf'wkst'n.
Gleichheit vor dem Ge,etz. N0 54.
54. Urteil vom 20. November 1914 i. S .. Bölli-Amold
gegen Luzern.
Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale
Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiter-
ziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht
ausgeschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten ab-
hängig macht. -Form dieser Mitteilung. -Art. 63, Ziffer 4,
und 90 OG; 4 BV.
A. -Frau Anna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern,
war in erster Ehe mit Johann Suter von Münster ver-
ehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des
Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige
Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft
gestellt
und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter
hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht.
B. -Auf ein GesllChder Frau Hölli, dass die elter-
liche Gewalt
über ihre Kinder erster Ehe wieder auf
sie übertragen werde, erteilte der Armen-und Vaisen-
rat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid.
Hiegegen rekurierte
Frau Rölli an den Regierungsrat
des
Kantons Luzern, . weil ('H'ünde zum Entzug der elter-
lichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht
vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem
Anwalte
der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die
Staatskanzlei Luzern,
mit einer Kostennachnahme von
33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Püst zugesandt, von ihm
aber wegen dieser Belastung nicht angenommen. Mit
Zuschrift
vom 25. Seplember 1914 ersuchte Fürsprech
Albisser
um Zustellung des Entscheides ohne Nach-
nahme,
da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe,
die Sache
an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er er-
hielt die
Antwort. dass sein Rekurs unter Kostenfolge
für die Rekurrentin erledigt worden sei ; dem Begehren
um kostenfreie Zustellung werde nicht entsprochen und
angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be.-
470 Staatsrecht.
treibung eingeleitet würde. Mit Zuschrif vom 7. Okno
ber 1914 teilte so dann die StaatskanzleI, nachdem lU-
zwischen der Nachnahmebrief mit dem Vormerk Nicht
eingelöst ) an sie zurückgelangt war, .der Frau Rölli
mit, dass der fragliche Rekursentscheid,
ach dessen
Dispositiv 2 sie
zu den Kosten venrtellt ,,:?rden
sei, gegen Bezahlung der Kosten zu Ihrer Verfugung
gehalten
werde; sollte der Betrag innnrt 14 agen
nicht eingelöst werden, so werde dafur Betreibung
angehoben. Als sich hierauf Fürsprech
Steiner, als Ver-
treter von Fürsprech Albisser, auf die Staatnkanzlei be-
gab.
um vom Entscheid und den Akten Einsicht zu
nehmen, wurde ihm dies, laut Erklärung der Staats-
kanzlei vom 28. Oktober, wieder verweigert, wenn nicht
vorher die Kosten bezahlt seien.
C. -Mit Eingabe vom 28. Oktober 1914 erhob Für-
sprech Albisser namens der Frau Rölli beim Bundes-
gericht zivil rechtliche
und staatsrechtliche Beschwerde
mit den Anträgen:
- Es sei der Regierungsrat des Kantons Luzem zu
) verhalten, der Frau Rölli-Arnold den Entscheid be-
treffend die elterliche Gewalt über ihre beiden Kinder
unbelastet von Nachnahme ,Zuzustellen, eventuell wenig-
stens der Frau Rölli, eventuell" ihrem Anwalt, Einsicht
)) in die Akten zu gewähren, unter Rückweisung des
gegnerischen Standpunktes als verfassungswidrig.
- Es sei gleichzeitig die elterliche Gewalt auf dem
Wege der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Rölli-
Arnold bezüglich der beiden Kinder Rosa und Anton
Suter, minderjährig, aus erster Ehe zuzuerkennen.
- Unter Kostenfolge für die Gegenpartei.
Zur Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt:
Darin, dass der Regierungsrat sich weigere, einen
Ent-
scheid, der an das Bundesgericht weitergezogen werden
könne, kostenlos zuzustellen, und dass er sogar die Ein-
sicht des Entscheides
und der Akten ohne vorherige
Erledigung der Kosten nicht gestatte, liege eine formelle
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 471
Rechtsverweigerung. Es werde der Rekurrentin, die nicht
im
Stande sei, die Kosten zu bezahlen, das Rekursrecht
an das Bundesgericht abgeschnitten. Dieses Verhalten
werde
mit staatsrechtlicher Beschwerde auf Grund von
Art. 4
BV und 175 OG angefochten. Würden wir.,
fügt die Rekurrentin bei, Kenntnis vom Bescheid und
) seinen Motiven haben, so würden wir angesichts des
Art. 86 Ziff. 2 des zitierten Bundesgesetzes (OG) innert
)) der Frist des Art. 90 des Bundesgesetzes ziviIrechtliche
Beschwerde einreichen und den Antrag stellen, es sei
I) der Frau Rölli-Arnold die elterliche Gewalt über ihre
bei den minderjährigen Kinder erster Ehe, Anton und
I) Rosa Suter, einzuräumen und die verweigernde Er-
kenntnis der kantonalen Instanzen nicht zu be-
I) schützen. )
D. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Ver-
nehmlassung über den ersten Beschwerdeantrag einge-
laden,
hat eine Antwort der Staatskanzlei eingelegt, der
er sich anzuschliessen erklärt,
und die mit den Anträgen
schliesst:
- Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Be-
handlung der Beschwerde als inkompetent erklären;
eventuell wolle es erkennen, die Beschwerde sei, weil
formell und materiell unbegründet, abzuweisen.
- Die Kosten trage die Beschwerdeführerin.
Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass
die
behauptete Rechtsverweigerung von der Staats-
kanzlei begangen wäre, und dass gegen ihr Verhalten
zuerst beim Regierungsrat von Luzern als vorgesetzter
Behörde
hätte Beschwerde geführt werden müssen, be-
vor an das Bundesgericht habe rekurriert werden können.
Zur Sache wird bemerkt, dass nach den kantonalen Vor-
schriften (Gesetz über den Gebührentarif vom 4. März
1903 und Verordnung des Regierungsrates vom 21. Fe-
bruar 1862) die Kostenforderung für den regierungsrät-
lichen Rekursentscheid begründet sei
und dass nach kan-
tonalem Verwaltungsrecht die Kosten bezahlt sein
müssten, bevor Einsicht in einen regierungsrätlichen
Entscheid verlangt werden könne.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Für die Beantwortung der Frage, wie kantonale
Entscheide, die
der Weiterziehung an das Bundesgericht
mitte1st
der zivilrechtlichen Beschwerde unterliegen, den
Parteien mitzuteilen sind, sind in erster Linie die Vor-
schriften des OG (Bundesgesetz über die Organisation
der Bundesrechtspflege) massgebend. Nun bestimmt
Art. 90 OG, dass die zivilrechtliche Beschwerde inner-
halb 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Ent-
scheidf's beim Bundesgerich1 einzureichen sei; und
Art. 94 OG erklärt für das zivilrechtliche Beschwerde-
verfnhren im allgemeinen, d. h. soweit abweichende Vor-
schriften in den vorhergehenden Artikeln nicht enthalten
sind, die für die Berufung geltenden Vorschriften als ent-
sprechend anwendbar. Aus diesen Bestimmungen folgt,
dass die
Parteien in allen Fällen, wo gegen einen kan-
tonalen Entscheid die zivilrechtliche Beschwerde zulässig
ist,
von Bundesrechtswegen Anspruch, auf schriftliche
Mitteilung desselben haben,
und zwar muss diese Mit-
teilung von amteswegen erfolgen; dies schliesst aber aus,
dass sie
von der vorherigen Bezahlung der Kosten ab-
hängig gemacht werde. Anderseits sind die Kantone nicht
verpflichtet, den Parteien eine schriftliche Ausfertigung
des Entscheides zuzustellen; dem Erfordernis
der schrift-
lichen Mitteilung
kann vielmehr auch dadurch Genüge
geleistet werden, dass ihnen schriftlich angezeigt werde,
der Entscheid liege hei der urteilenden Behörde zu ihrer
Einsicht
auf (Art. 63, Ziff. 4 OG). Das Verhalten der
luzernischen Staatskallzlei, welthe der Rekurrentin auch
das Letztere,
nämlich die Einsieht in den vom Regie-
rungsrate gefällLen Entscheid ohne vorherige Bezahlung
der Gebühren, verweigert, ist dtnmHach bundesrechts-
widrig
und kann mit dem Hinw,'is auf dH Bestimmungen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 473
des kantonalen Verwaltungsrechtes nicht gerechtfertigt
werden,
da dieses, nach Art. 2 der Uebergangsbestim-
mungen
er BV nur insoweit Geltung beanspruchen kann,
als es
mcht mit Bundesrecht in Widerspruch steht.
, Ebenso haL die Rekurrentin Anspruch darauf, dass ihr
ohne vorherige Bezahlung von Kosten die Einsicht in
die
Akten gewährt werde, auf denen der Entscheid
beruht : Dies folgt aus dem Gesagten, sowie aus dem
allgemeinen Grundsatze der Gewährung des rechtlichen
Gehörs;
Dass die
Rekurrentin gegen die fragliche Weigerung
der Staatskanzlei nicht zunächst
an den Regierungsrat
gelangt ist,
kann nicht dazu führen, das Eintreten auf
den Rekurs zu verweigern,
da es sich um einen aus dem
Bundesrecht direkt hergeleiteten Anspruch gegenüber
derjenigen kantonalen Amtsstelle handelt, welcher die
Mitteilung derartiger Entscheide obliegt.
- -Anders wäre allerdings
dann zu entscheiden,
wenn liquiderweise die Angelegenheit einer Weiterziehung
au das Bundesgericht mitte1st zivilrechtlicher Beschwerde
nicht unterläge. Das
ist aber nicht der Fall. Wohl ist die
zivilrechtliche Beschwerde
nicht gegeben in dem Falle
des Art. 286 ZGB
und infolgedessen auch dann nicht,
wenn die Wiederherstellung
der elterlichen Gewalt, die
nach
Art. 2R6 entzogen war, verlangt wird, wie das
Bundesgericht in Sachen Wildi gegen Aargau (Urteil
vom 6. November 1912) ausgesprochen hat. Allein vor-
liegend
ist zum mindesten nicht liquid, dass es sich um
einen solchen Fall handelt, weil nicht ersichtlich und
auch
nicht wahrncheinlich ist, dass die Entziehung der
elterlichen Gewalt in der Wiederverheiratung der Rekur-
rentin ihren Grund hatte. Vergl. hiezu BGE 39 II S. 5.
Jedenfalls ist nach der Aktenlage die Zulässigkeit der
zivilrechtlichen Beschwerde vorläufig anzunehmen
und
deshalb durch eine, den bundesrechtlichen Vorschriften
entsprechende
Art der Eröffnung, von der an erst die
Beschwerdefrist laufen wird, der Rekurrentin Geleaen-
o
heit ZU geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über
dessen Zulässigkeit
und eventuell Begründetheit das
Bundesgericht als Zivilgerichtshof definitiv zu ent-
scheiden haben wird.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
- -Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und die Staatskanzlei des Kantons Luzern an-
gewiesen, der Rekurrenlin den regierungsrätlichen Ent-
scheid vom 9. September 1914 in Sachen Rölli-Arnold
in
der in den Erwägungen angegebenen Weise mitzu-
teilen
und ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.
- HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiER1'E DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
- Urteil vom 17. September 1914 i. S. lIallheimer
gegen BegierungBrat' St. Gallen.
Eine Muster-oder Modellausstellung, bei welcher keine Ware
verkäuflich ist, ist nicht patentpflichtig, und kann daher
einer Patenttaxe nicht unterwprfen werden. -Art. 31 BV.
A. -Sigmund Hallheimer, modes en gros, in Zürich,
eröffnete am 9.
und 10. März 1914 im Hotel Schiff in
St. Gallen eine sogenannte Modell-oder Musterausstellung.
Er wurde deshalb vom Stadtrat St. Gallen, in Anwendung
von
Art. 4 I b, 7 und 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes
vom 28. Juni 1887 über den Marktverkehr und das
Hausieren
mit einer Taxe (Patenttaxe) von 50 Fr. für
Staat und Gemeinde belegt.
Gegen diese Verfügung rekurrierte Hallheimer umsonst
an den Regierungsrat von St. Gallen. In ihrem abwei-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 55.
senden Entscheid vom 17. April 1914 beruft sich die
Regierung zunächst auf die Vernehmlassung
der ersten
Instanz, wonach auch die Muster-oder Modellausstel-
lungen, bei welchen zwar
keine direkte Verkäufe ab-
geschlossen, sondern nur Bestellungen aufgenommen
werden
I), unter den Begriff eines Wanderlagers zu unter-
stellen seien, weil, wenn hiebei die ausgestellte Ware
auch nicht sofort abgegeben werde, doch tatsächlich
ein Verkauf von
Waren vor sich gehe I). Der Regierungsrat
verweist sodann
auf den bundesrätlichen Entscheid vom
30. März 1907 in Sachen der Magazine zum Wilden
Mann in Basel gegen St. Gallen, welcher, seiner Ansicht
nach, sich vollständig
mit dem vorliegenden Falle decke,
(siehe diesen Entscheid
abgedruckt im Bundesblatt 1907 II
S. 281). Da Hallheimer nicht in St. Gallen ansässig sei,
müsse seine Musterausstellung als
patent-und tax-
pflichtiges Wanderlager im Sinne von Art. 4 I b des
kantonalen Hausiergesetzes
betrachtet werden.
B. -Diesen Entscheid zieht Hallheimer auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes-
gericht weiter.
Er macht geltend: Er führe in Damen-
putzartikeln, Federn, Bändern,
Hüten u. dergl. nur das
Engrosgeschäft.
Er verkaufe überhaupt nicht direkt an
die Konsumenten: sondern
nur an Wiederverkäufer oder
Verarbeiter dieser
Waren (Modegeschäfte usw.). Ein Ver-
kauf auch nur an diese sei aber anlässlich der fraglichen
Modellausstellung nicht vorgekommen. Dabei sei, wie bei
allen derartigen,
nunmehr allgemein übliehen Veranstal-
tungen, der Vorgang der, dass die Wiederverkäufer und
Verarbeiter, !lieht das allgemeine Publikum, einzeln zur
Ausstellung eingeladen werden, damit sie, naeh Bemuste-
rung der Modelle, Bestellungen aufgeben. Die vorgewie-
sene Musterkollektion werde selbstverständlich
nicht
verkauft oder feilgeboten. Eine solche gewerbliche Ver-
anstaltung könne daher nicht als ein Wanderlager be-
trachtet und einer Patenttaxe unterzogen werden, usw.
Am 14. Juli 1914 sandte der Rekurrent ein Gutachten
AS.w -1914