Art. 4 BV; Art. 46 Abs. 2 BV; cantonal income tax; mutual insurance companies; apportionment of income for cross-cantonal enterprises. A mutual life insurance company with a foreign seat and a principal agency in the canton may, under a plausible cantonal interpretation, be treated as an income-taxable enterprise. Where the business operates as a unit across several territories, the canton may assess not a locally isolated special income but a proportional share of the total income, taking account of the local business factors. The Federal Court will intervene only in case of clear statutory violation or arbitrariness; it will not itself develop or replace cantonal tax law (consid. 1-2).
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
53. Urteil vom 23. Oktober 1914
i. S. Xa.rlsruher Lebensversichererllng gegen Bern.
Unterwerfung der Versicherungsgesellschaften auf Gegen-
seitigkeit unter die Einkommenssteuerpflicht. Grundsätze
für die Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens, wenn
die Gesellschaft im Kanton nur eine Hauptagentur, ihren
Hauptsitz dagegen im Ausland hat.
A. -Die Karlsruher Lebensversicherung auf Gegen-
seitigkeit, die in
Bern eine Hauptagentur unterhält,
wurde von den bernischen Steuerbehörden für das Jahr
1911 mit einem Einkommen I. Klasse von 20.000 Fr.
und für das Jahr 1912 mit einem solchen von 197,000 Fr.
zur Einkommenssteuer herangezogen. Beide Einschätzun-
gen wurden durch
das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern in zwei Entscheidungen vom l1.Mai 1914 beurteilt.
Die Einschätzung
für 1911 wurde dabei bestätigt, die-
jenige
für 1912 auf 152,000 Fr. herabgesetzt.
In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte die
Karlsruher Lebensversicherung die Steuerpflicht sowohl
dem Grundsatze als dem
Umfange nach bestritten.
G run d sät z I ich machte sie geltend, als Gegellsei-
tigkeitsans1alt könne sie
überhaupt kein steuerpflichtiges
Einkommen haben. Nach bernischem
Steuerrecht werde
AS 4U I -1914
nur das reine Erwerbseinkommen besteuert; ein solches besitze aber die Rekurentin nicht: denn die Ueberschüsse, welche die Gesellschaft in Form von Dividenden den einzelnen Mitgliedern zukommen lasse, seien kein Gewinn, sondern lediglich Rückerstattung aus versicherungstech- nischen Gründen vorschussweise zu viel eingeforderter Prämien. Weder die Prämieneinzahlungen noch die Zinserträgnisse der von der Gesellschaft angesammelten Kapitalien bildeten ein Erwerbseinkommen, sondern kämen ausschliesslich den Mitgliedern zu. Die gegentei- lige Auffassung der Steuerbehörden beruhe auf ein willkürlichen Ausdehnung des Einkommensbegriffs. Der Hinweis auf die Steuerpflicht der Aktiengesellschaften sei verfehlt, da die Verhältnisse hier rechtlich durchaus anders lägen und zudem für sie eine ausdrückliche gesetz- liche V 01 schrift bestehe, welche sie der Einkommen steuer unterwerfe, was für die Gegenseitigkeitsgesell- schaften nicht zutreffe. In Bezug auf die H ö h e der Ein sc h ätz u n g wurde in erster Linie ausgeführt, dass als Einkommen nicht einfach der Ueberschuss der jährlichen Geschäftstätigkeit behandelt werden dürfe, da die Gesellschait tatsächlich nicht den vollen Ueber- schuss erhalte, sondern von den Prämien jeweilen die dem betreffenden Versicherten zukommende Dividende abziehe. Einkommen sei höchstens das, was die versicher- ten Mitglieder mehr als eigentlich notwendig gewesen wäre, an Prämien bezahlt hätten. Ferner wurde als will- kürlich gerügt, dass als Einkommen
sehen Einkommenssteuergesetzes erwähnten Einkom- menfälle subsumiert werden. B. -In seinen Entscheidungen vom 11. Mai 1914 hat das bernische Verwaltungsgericht die Steuerpflicht der Rekurrentin sowohl nach der, grundsätzllichen Seite als auch hinsichtlich der Höhe der Taxation einlässlich begründet. Es führt aus, dass die Versicherungsgesell- schaften auf Gegef'seitigkeit gleich wie die Konsnmge- nossenschafter selbständige Korporationen bildeten, die ein Gewerbe betreiben. Die Darstellung, wonach die Prä- mien bloss ein Vorschuss der Gesellschafter und der Ge- winnanteil nur eine teilweise Rückerstattung derselben wäre, stehe in Widerspruch sowohl mit den tatsächlichen privatrechtlichen Vertragsverhältnissen als mit der kauf- männischen Berechnung der Rückerstattung. Gesellschaft und Mitglieder stünden sich als durchaus selbständige Rechtssubjekte gegenüber. Der Anspruch auf die soge- nannte Rückzahlung habe seine Grundlage nicht im Versicherungsvertrage, sondern im Gesellschaftsvertrage. Die Berechnung der betreffenden Summen nehme auch keine Rücksicht auf das wirtschaftliche Resultat des konkreten Versicherungsvertrages, sondern erfolge aus- schliesslich nach dem Gesamtresultat der Unternehmung. Dass das Einkommen der Gesellschaft später zur Ver- teilung unter die Mitglieder verwendet werde, sei steuer- rechtlich gleichgiItig und keine Besonderheit dieser Unter- nehmungen. Das gleiche treffe auch für die Aktiengesell- schaft und andere mit rechtlicher Selbständigkeit aus- gerüstete Gesellschaften zu. Der Aktionär sei richts anderes als ein Mitglied seiner Gesellschaft, wie der Ge- nossenschafter ein solches seiner Genossensch2fl sei. Die selbständige Korporation sei auch hei den af'deren Gesellschaftsformen lediglich ein für das Auftreten im Rechts-und Wirtschaftsleben notwendiges Zwischen- glied und nicht Selbstzweck. Daher müsste die steuer- rechtliche Berücksichtigung dieses Umstandes allgemein zur Steuerfreiheit der jmistischen Personen führen. Uebri-
gens treffe der Einwand, dass ein Gewerbe deshalb nicht vorliege, weil die Gegenseitigkeitsanstalt nur mit ihren Mitgliedern in Verkehr trete, bei näherer Prüfung nicbt zu, da diese Gesellschaften die Mitgliedschaft und damit die Voraussetzung zum Versicherungsabschluss jeder- mann offerierten. Dadurch unterschieden sie sich von den Vereinigungen mit lokal beschränkter Mitgliedschaft, bei denen der Eintritt nicht jedermann offen stehe. Aus 1 und 3 der Statuten der Rekurrentin ergebe sich zudem, dass sie nebenbei auch Versicherungsvertrage mit Nichtmitgliedern abschliesse. Das Einkommen werde nicht wegen der darin zum Ausdruck kommenden Er- werbsabsicht besteuert, sondern deshalb, weil es, ähnlich wie das Vermögen, einen Masstab für die Leistungsfähig- keit bilde. Auch vom Standpunkt des Interesses an den staatlichen Einrichtungen bestehe kein Unterschied zwischen den Gegenseitigkeits-und den anderen Versiche- rungsgesellschaften. Dieselben würden von beiden in gleicher Weise in Anspruch genommen. Was die Höhe der Einschätzung betreffe, so sei nicht von der Berechnung eines Sondereinkommens im Kanton Bern, sondern von einer Quote des Gesamteinkommens der Gesellschaft auszugehen, wobei in Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Staate des Hauptsitzes für die Mitwirkung der Zentralleitung an der Erzielung des Ge- ,,,innes ein entsprechender Voraus gebühre, nicht das Verhältnis der Prämieneinnahmen im Kanton zu den Gesamtprämieneinnahmell, sondern zu den Gesamt jahres- t'innahmcll zu Grunde zu legen sei. Damit fielen dann auch alle Einwendungen betreITend Einkommen aus Immobi- l.il'Il, Aktienkapital und anderen VermögensobjekteIl sowie Konjunkturschwankungen dahin und es sei nicht mehr nötig, zur Eiirnillierung dieser Posten Jahr für Jahr komplizierte Berechnungen anzustellen, die bei der Man- nigfaltigkeit der Verhiiltnisse weder von den Steuerpflich- I igt. ll noch von den unteren Steuerbehörden richtig zu "!WartcH sden. Das :;tcuerpflichtige Einkommen sei dem- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53.
nach für das Jahr 1911 bei einem Gesamteinnahmenübcr- schussvon9, 740,724 Fr., einer Gesamtjahreseinnahmevoll 43,280,000 Fr. und einer Prämieneinnahme im Kanton 627,804 x 740,724 Bern von 627,803 Fr. 84 Cts. auf 43,280,000 141,300 Fr. also bedeutend höher als die festgesetzten 20,000 Fr. und für das Jahr 1912 bei einem Gcsamtein- nahmenüberschuss von 10,810,986 Fr., einer Gesaml- jahreseinnahme von 46,264,021 Fr. und einer Prämiell- einnahme im Kanton Bern VOll 655.075 Fr. auf 655,075 X 10,810,986 -------- 153,078 Fr. oder nach Abzug dn 46,264,021 steuerfreien 600 Fr. abgerundet 152,000 Fr. anzu- schlagen. C. -Gegen diese beiden Entscheide des Verwaltungs- gerichtes richtet sich der vorliegende staatsrechtliche Rekurs der Karlsruher Lebensversicherung auf Gegen- seitigkeit, in dem daran festgehalten wird, dass die damit verfügte Besteuerung der Rekurrentin aus den in der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht angeführten Grüll- den willkürlich und dem Art. 4 BV widersprechend sei. D. -Der Regierungsrat und das Vefwaltungsgerith t des Kantons Bern haben auf Abweisung des Hekunws angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die gesetzlichen Voraussetzungen der Einkommenssteuer- pflicht gegeben seien, keineswegs leichthin behandel1, sondern sich einlässlich mit den bezüglichen Einwendun- gen der Rekurrentin befasst und sie einzeln und mit Gründen wenn auch vielleicht nicht zwingender, so doch zweifellos durchaus ernsthafter Natur widerlegt hai:. Es kann daher von vorneherein davon, dass das Gericht subjektiv willkürlich, d. h. nicht nach Recht und Gerech- tigkeit, sondern nach Laune und Gunst entschieden habe, nicht die Rede sein. Aber auch eine Willkür im objektiven Sinne, d.l'. ein Verstoss gegen klare gesetzliche Bestimmungen liegt nicht vor. Es genügt in dieser Hinsicht auf den früheren Entscheid vom 13. April 1898 i. S. Lebensversicherungs-und Ersparnisbank in Stuttgart und Leipziger Lebensvers'icherungsgesellschaft (AS 24 I N° 30 Erw. 4) zu verweisen, wo sich das Bundesge- richt zu der nämlichen Kontroverse folgendermassen ausgesprochen hat: Die Rekurrentinnen behaupten I) weiter, dass ihre Heranziehung zur bernischen Ein- I) kommensteuer der im Kanton Bern bestehenden gesetz- I) lichen Vorschriften über die Einkommensteuerpflicht widerspreche, da sie ein steuerpflichtiges Einkommen im I) Sinne dieses Gesetzes nicht hatten und nach ihrer Or- ) ganisation und der Art' ihres Geschäftsbetriebes nicht I haben könnten. Nun mag freilich vom volkswirtschaft- ) lichen und vielleicht auch vom steuerpolitischen Stand- I) punkt aus die. Ansicht vertreten werden, dass die I Geschäftstätigkeit einer Versicherungsgesellschaft auf ) Gegenseitigkeit nicht ein Gewerbe sei, und dass die über I) die ausbezahlten Schäden und die Verwaltungskosten I) hinaus sich ergehenden Jahreserträgnisse nicht als Ein- kommen qualifiziert werden können, dass sie sich viel- I) mehl' als Vorschüsse der Anteilhaber darstellen, die ihneIl in dieser oder jener Form wieder zukommen wer- den. Allein es lässt sich gewiss auch, namentlich VOll ; tnin(:m mehr formellrechtlichen Gesichtspunkte aus. die )I Au lTussnng rrchtfertigen, dass eine solche Gesellschaft Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53. I) als Korporation auch im Erwerbsleben eine selbständige Stellung einnehme und dass die wirtschaftliche Aufgabe, . die sie erfüllt, als eine gewerbliche Tätigkeit und der durch die Jahresrechnungen ausgewiesene Uebcrschuss I) der Einnahmen über die notwendigen AusgahclI ohne I) Rücksicht auf dessen Verwendung und Zwecklwstim I) mung als Einkommen betrachtet wird. Wenn nUfi dm; bernische Einkommensteuergesetz in 1 ZifT.:3 alk I) innerhalb des Kantons Bern sesshaften oder zum Gl'- .) schäftsbetrieb in demselben autorisierten Ullterneh- )) mungen aller Art (Erwerbs-, Handels-, Akt iengeseH- .. schaften, Korporationen, juristische Personell, StiftUlI- I) gen u. s. w.) als einkommensteuerpflichtig erklärt und unter Einkommen nach 2 Ziff. 1 jedes Einkommen I) aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Be- I) rufe oder Handwerk, aus jeder Beamtung und Anstel- .. lung, die mit einem pekuniären Vorteil verbunden i51, ,. und aus jeder Art von Industrie, Handel und Gewerbe, .. verstanden wissen will, so ist damit die Frage, ob Ver- sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit flls ge- )) werbetreibende Korporationen und ob die Einnahmen- )) überschüsse derselben als Einkommen und als steuer- )) pflichtig zu betrachten seien, weder in diesem noch in I) jenem Sinne entschieden. Darauf aber, wie auf dem Vollziehungswege die Besteuerung der Aktiengesell- chaften geordnet worden ist, kommt selbstverstilndlich nichts an. InbeLUg auf die heute streitige Frage lässt (lcr Wortlaut des Geset3es die beiden erwähnten Auslegun- )) gen zu, und wenn die bernischen Steuerbehörden die für die Gesellschaften ungünstigere angenommen haben, so kann hierin eine willkürliche Gesetzesverletzung und damit eine Rechtsverweigerung nicht erblickt werden )) Nur in diesem Falle aber köm te das Bundesgericht aus I) dem Gesichtspunkte ungesetzlicher Behandlung ein- schreiten. Dagegen liegt es nicht in seiner Aufgabe, dm; kantonale materielle Steuerrecht selbst anzuwendep oder gar fortzubilden, und es hat sich deshalb auch nicht
arübe auszusprechen, welche der beiden Auffassungen uber dIe Besteuerung von Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die richtige sei. Dies muss vielmehr der Gesetzgebung und der Rechtssprechung der Kantone überlassen werden, denen auf diesem Gebiete die staal- liche Hoheit zusteht. Da die von der heutigen Rekurrentin zur Verneinung der Steuerpflicht angeführten Argumente sich der Sache nach mit deI'jenigen jener früheren Beschwerde decken und irgendwelche neuen Gesichtspunkte, welche die dama1s vom Bundesgericht vertretene Rechtsauffassung zu entkräften geeignet wären, nicht geHend gemacht worden sind, besteht kein Anlass, heute den Streit in einem anderen Sinne zu entscheiden und es mag lediglich der Vollständigkeit halber noch festgestellt werden, dass das Bundesgerich t seither auch die mit der vOlliegenden analoge Frage, ob die Konsumgenossenschaften für die Einnahmen aus Warenverkauf an ihre Mitglieder bezw. für die diesen gewährten Rückvergütungen der Ein- kommensbesteuerung unterworfen werden können, aus Erwägungen ähnlicher Natur, wie sie den hier angefochte- nen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu Grunde liegen, bejaht hat. . 2. -Das Gleiche gilt hinsichtlich der Bescrwerde über die H ö h e der Besteuerung. Soweit sich dieselbe dagegen richtet, dass als Einkom- mnn nicht einfach der Ueberschuss der GescPäftstatig- kelt, sondern nur die DifIeref'z Lwis('hen diesem und den Dividender auszahlungen an die Mitglieder behandelt werden dürfe, beruht sie auf der nämlichen Prämisse, die der Bestreitung der grundsätzlichen Steuerpflicht zu Grunde liegt, dass nämlich die Dividel1den sich nicht als Gewinn der Gesellschaft, sondern als einfache Rück- zahlungen an die Gesellschafter darstellen und ist daher bereits durch die in Erw. 1 gemachten Ausführungen widellegt. Soweit !.lber damit geltend gemacht wird, dass die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53.
Z i D se r t r ä g ni s s e der vQn den Versicherten einbe- zahlten Beträge nicht als im Kanton Bern versteuerbarer Einkommensteil angesehen werden könnten, weil die bezüglichen Kapitalien nicht im Kanton Bern liegen und die Zinsen nicht dort verdient werden, ist darauf zu er- widern, dass das Verwaltungsgericht ja jene Erträgnisse nicht etwa als solche zur Steuer herangezogen, sondern nur insoweit mitberücksichtigt hat, als es sie bei Ermitt- lung des Gesamteinkommens der Gesellschaft zu deren übrigen Einnahmen hinzuzählte, und zwar auch dies nicht einmal voll, indem durch die zwecks Berechnung der dem Kanton Bern zur Besteuerung zukommenden Einkommensquote angewendete Proportion, die nicht auf das Verhältnis der Gesamtprämieneingänge, sondern der Gesamteinnahmen zu den im Kanton Bern bezahlten Prämien abstellt, dem Umstande, dass ein Teil der Zinsen nicht von aus dem Kantone bezogenen Prämien herrührt und dass die Verwaltung und Anlage der Kapitalien ausser dem Kanton, am Hauptsitze der Gesellschaft er- folgt, gebührend Rechnung getragen worden ist. Fraglich könnte somit höchstens sein, ob nicht die dieser Berech- nung zu Grunde liegende Auffassung selbst, dass die RekurrentiI im Kanton Bern nicht etwa ein lediglich auf Grund ihrer dortigen Geschäftsergebnisse ermitLeltes Spezialeinkommen, sondern eine proportionale Quote ihres Gesamteinkommens zu versteuern habe, als will- kürlich angefochten werden könne. Diese Rüge hat aber die Rekurrentin ausdrücklich nicht erhoben. Sie wäre über- dies auch unbegründet, da der fragliche Besteuerungsmo- dus der vom Bundesgericht im Anwendungsgebiet des Art. 46, Abs. 2 BV seit einer Reihe von Jahren befolgten Praxis entspricht, wonach bei über das Gehiet mehrerer Kantone sich erstreckenden einheitlichen Geschäfts- betrieben von der Art des vorliegenden' kein Kanton für sich ein steuerrechtliches Sondereinkommen kOI'struie- ren kann, sondern jeder nur Anspruch auf Besteuerung eines Bruchteils des Gesamteinkommens hat, der der
B('deutung der in seinem Gebiet lokalisierten Bei:riebs- faktoren zu den anderwärts wirksamen entspricht, und irgendwelche positive Gesetzesbestimmungen oder allge- meine Rechtsgrundsätze, weIche der Uebertragung dieses Grundsatzes auf das Gehiet der internationalen Doppel- besteuerung entgegenstünden, nicht namhaft gemacht worden sind (vgl. die Urteile in Sachen PhCnix vom 23. Oktober 1913 und in Sachen Gothaer Lebensver- sicherungsbank auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar 1914, in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerdell abgewiesen worden siud). Aus den mimlichen Gründer ist au eh die weitere even- tllelle Rüge zu verv.eden, dass es sich bei den Kapital- zinsen hörhstens um ein Einkommen dritter Klasse nach 2 Ziff. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem die Zinserträgnisse der Lebensversicherungsgesellschaften bil- deJ1 ja nicht etwa das Resultat eines besonderen, getrennt hetriebenen Gesdhäftszweiges, sondern lediglich einen I'hJZ 'lnen Faktor des Gesamtbetriebes. Es lässt sich daher j.!('ht als willkürlich ansehen, wenn sie bei der Besteuerung dem Erwerbsei!iko1llJll 1l hinzugeziihlt, mithin als Ein- kOlllmen 1. Klasse im Sinne v'on 2 Ziff. 1 ebenda be- handelt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkalut: ller Rekurs WII d abgf'wiest'n. Gleichheit vor dem Ge,etz. N° 54. 54. Urteil vom 20. November 1914 i. S .. Bölli-A:rnold gegen Luzern.
Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiter- ziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht ausgeschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten ab- hängig macht. -Form dieser Mitteilung. -Art. 63, Ziffer 4, 86 und 90 OG; 4 BV. A. -Frau Anna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern, war in erster Ehe mit Johann Suter von Münster ver- ehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft gestellt und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht. B. -Auf ein Gesuch der Frau RöHi, dass die elter- liche Gewalt über ihre Kinder erster Ehe wieder auf sie übertragen werde, erteilte der Armen-und Vaisen- rat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid. Hiegegen rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat des Kantons Luzern, weil Gründe zum Entzug der elter- lichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem Anwalte der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die Staatskanzlei Luzern, mit einer Kostennachnahme VOll 33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Püst zugesandt, von ihm aber , egen dieser Belastung nicht angenommen. Mit Zuschrift vom 25. September 1914 ersuchte Fürsprech Albisser um Zustellung des Entscheides ohne Nach- nahme, da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe. die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er er- hielt die Antwort, dass sein Rekurs unter Kostenfolge für die Rekurrentin erledigt worden sei ; dem Begehren um kostenfl'eie Zustellung werde nicht entsprochen und angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be.-