BGE 40 I 443
BGE 40 I 443Bge04.05.1914Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
worden, und die bernische Regierung kraft Bundesrechts
(Art. 1
und 7 des Bundesgesetzes) zum Erlass der be-
treffenden Vollziehungsverordnung ermächtigt worden
sei. Diese beiden Erwägungen l{önnen, nach dem oben
über die Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde Ge-
sagten, heute nicht
mehr-angefochten werden. Darnach
steht also urteilsmässig für den vorliegenden Fall fest,
dass der Regierungsrat zum Erlass der Strafbestimmung,
gestützt auf welche der Rekurrent verurtdlt worden ist,
kraft Bundesrechts kompetent war, und es bleibt kein
Raum mehr für die Frage, ob sich die Kompetenz auch
nach kantonalem Staatsrecht rechtfertigen lasse oder
nicht. Letztere Frage könnte bloss dann eine Rolle
spielen, wenn noch offen stände, ob das Bundesgesetz
von sich aus die Verordnungskompetenz habe regeln
köimen; allein gerade hierüber ist, nachdem die Kassa-
tionsbeschwerde unterlassen wurde, der Entscheid der
Strafkammer endgültig
und verbindlich geworden.
Es
kann also auf den Rekurs auch insoweit nicht ein-
getreten werden, als.
er eine Verletzung des kantonalen
Verfassungsrechtes behauptet.
Damit entzieht sich der Rekurs der Beurteilung des
Bundesgerichts überhaupt, insoweit er sich darauf stützt,
dass die gegen den Rekurrenten angewandte Strafnorm
ungültig sei.
Daneben beschwert sich der Rekurrent freilich auch
wegen unrichtiger Anwendung dieser Norm, indem er
behauptet, dass dabei die Bestimmung des
§ 12 in Art. 1 a
der Vollziehungsverordnung zu Unrecht ausser Acht ge-
lassen worden
sei. Aber auf diese Beschwerde kann des-
halb nicht eingetreten werden, weil es sich
um An-
wendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, und der
Rekurrent die Entscheidung der Strafkammer zwar als
unrichtig, nicht aber als willkürlich anficht.
Demnach hat. das Bundesgericht
erkann t :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Bundesstrafrecht. N° 51.
B. STRAFRECHT-'-DROIT PENAL
BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
51. Urteil vom 6. November 1914 i. S. Weber
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gegen Staatsanwaltscha.ft des lliIitte11a.n.des des Ka.ntons Bern.
Art. 54 litt. a BStR bezieht sich nicht auf die Anignung
von in Postsendungen enthaltenen Gegenständen, die. Gel
wert besitzen. -Bei Konkurrenz von Verbrechen, dIe teils
dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Rechte unt:r-
stehen, ist für die Bestrafung die bundesrechtliche VorschrIft
des Art. 33 BStR massgebend.
A. -Der Kassationskläger'Veber war vom Jahre 1908
an als Oberbriefträger auf dem Hauptpostbureau in Bern
tätig.
Er besorgte seit mehreren Jren die V.erte:ung
der ankommenden Briefe unter die emzelnen Bneftrager.
Dabei öffnete er oft uneingesehriebene Briefe und, wenn
er darin
Papier-oder Bargeld fand, so eignete :r si.eh
dieses an und steckte in der Regel auch den Bnef elll.
Infolgedessen erhob
du Staatsanwalt des brnischen
Mittellandes gegen ihn u. a. Anklage wegen Deb5tahls
nach Art. 209 und 211 Ziff. 1 bern. stGB, SOWIe wegen
Unterschlagung und widerrechtlicher Eröffnung
yon Post-
sendungen im Sinne des Art. 54 litt. a und BSt.
B. -Durch Urteil vom 6. August. 1914 hat dIe ASSIsen-
kammer des Kantons Bern den Kassationskläger der er-
wähnten Vergehen schuldig erklürt und ihn
« in Anwen-
dung der
... Art. 211 ZifT.1 ... 59 ... StrG ... , Art. 54
litt. a und b BStR ... » verurteilt :
« 1. peinlich zu 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 4 Mo-
nate Untersuchungshaft, bleiben zu verbüssen 14 Monate
Zuchthaus.
)}
AS 40 I -191-4
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444 Strafrecht. «2. zu Amtsentsetzung. » Das Urteil beruht auf der Annahme, dass Realkon- kurrenz von Diebstahl im Sinne des bernischen Straf- rechts und Postunterschlagung nach Art. 54 BStR vorliege. C. -Gegen dieses Urteil hat Weber die Kassations- beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das Urteil sei insoweit zu kas~ieren, als der Kassationskläger « dadurch auf Grund von Art. 211 Ziff. 1 des bernischen Strafgesetzes wegen Diebstahl und auf Grund von Art. 5'1 des Gesetzes über das Bundesstraf- recht wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.» In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich nur um Unterschlagung handeln könne und zwar bloss um eine solche nach Art. 54 BStR, da eine Real-oder Idealkonkurrenz der Postunterschlagung mit der Unter- schlagung oder dem Diebstahl des kantonalen Rechtes nicht möglich sei. D. -Die Staatsanwaltschaft des bernischen Mittel- landes hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
446 Strafrecht. für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des Art. 33 BStR massgebend (BGE 34 I Nr. 17). Doch kann dieser Umstand nicht zur Aufhebung des kantonalen Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59 bern. StGB übereinstimmt. Da sodann das eidgenössische Recht zwischen Real- und Idealkonkurrenz keinen Unterschied macht, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Assisenkammer mit Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden Falle um real konkurrierende Verbrechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Expropriationsrecht. Ne 52. 447 C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 52. Urteil vom l4. Mai 1914 i. S. Bundesbahnen, gegen Bibbert und Genossen. Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung von Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb des mit dem Expropriationsrechte ausgestatteten Unter- nehmens verursachten, gegen Art. 684 ZGB verstossenden übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke durch I m m iss ion e n hergeleitet werden. Art. 684 verbietet nur solche Immissionen, die übermässig und durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigt sind. Auslegung des letzteren Requisites. A .. -Die Rekursbeklagten GaugIer, Schläpfer, Hibbert, Fluck und Baader sind Eigentümer der Häuser Nr. 25 bis 33 an der äusseren Margarethenstrasse in Basel, die von der Strassenüberführung beim Bahnhof der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden nach dem St. Mal'garethenhügel führt. Die Häuser selbst sind, ungefähr in einem rechten Winkel zur Bahnlinie stehend, in einer Reihe aneinandergebaut. Zwischen der Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen Hause Gau- glers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes Areal, sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von der Giebelmauer Gauglers gemessen 63 und von der hinteren Hausecke gemessen 68 m 25 cm betrug. In den Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf diesem Areal, nachdem sie den nicht ihnen gehörenden Teil desselben freihändig erworben, eine Erweiterung der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der ErTichtung eines Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier neuer, südlich von diesem gelegener (in einem Einschnitt
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