Art. 182 OG; state constitutional complaint against a cantonal criminal judgment based on alleged conflict with federal hunting law and cantonal regulatory competence; admissibility. Questions whether a cantonal norm is displaced by Art. 31 of the Federal Hunting Act and whether Art. 1 and 7 of that Act authorize cantonal regulatory provisions are matters of federal law and must be pursued by cassation where available. A constitutional complaint cannot be used to bypass the devolutive limits of cassation by recharacterizing federal-law objections as cantonal-constitutional ones. A mere challenge to the incorrect application of cantonal law, without a plea of arbitrariness, is likewise not reviewable in this procedure.
men oder nicht, und ihre Unverbindlichkeit könne nicht araus hergeleitet werden, dass sie gegenüber jenen eine Änderung gebracht haben. In Bezug auf.den in die Vollziehungsverordnung auf- genommenen 12 des alten Jagdgesetzes, lautend: (C Einem jeden Grundeigentümer oder Nutzniesser soll ) erlaubt sein, selbst oder durch seinen Pächter oder seine Leute, jedoch ohne Hunde zu gebrauchen, Raub- wild und nicht geschützte Vögel , durch welche seinen Gütern Schaden zugefügt wird, innert den Marken des- ) selben ..... zu erlegen ..... ) führt das Urteil aus, dass dieser Paragraph den Grundeigentümer in der Art der Ausübung der Jagd nicht privilegieren wolle, und daher das Verbot des Fallenlegens auch hier grIte. B. -Gegen dieses, ihm am 16. Juli 1914 eröffnete Urteil hat Jaggi am 2. September den staatsrechtlichen Rtkurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Er behauptet, es liege darin: a) eine willkürliche Missachtung des Grundl'atzes des bernischen Staatsrechts, dass die Gerichte das Recht und die Pflicht haben, regierungsrätliche Verordnungen auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen; b) eine Anwendung eines verfassungsmässig nicht zu Recht bestehenden Erlasses des Regierungsrates des Kantons, und (negativ) Nichtanwendung eines zu Recht bestehenden Gesetzes, und damit c) eine Verletzung des Art. 4 BV und eine Ausseracht- lassung des allgemeinen Grundsatzes nulla prena sine lege. Damit werde auch geltend gemacht, Art 1 a 2 b der bernischen Vollziehungsverordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz stelle eine unstatthafte Abän- deIUng, bezw. Erweiterung sowohl des kantonalen Ge- setzesrechtes, als auch des Bundesrechtes dar, m. a. W. eine kantonalverfassungswidrige Kompetenzüberschrei- tung des Regierungsrates einerseits und eine Verletzung des bundesverfassungsmässigen Grundsatzes der deroga- torischen Kraft des Bundesrechts gngenüber dem kan- Organisation der Bundesrechtspflege. 1 ;0 50. 4:I j tonalen Recht (Art. 2 Übergangsbestimmungen :?:Ur H ') anderseits. Die Begründung dieser Beschwerde lässt sich ungefähr dahin zusammenfassen: Nach dem bernischen Jagdgesetz von 1832 ( 12 in Verbindung mit 2) sei das Anbringen von Fangvor- richtungen zum Zweck des Erlegens von Fischottern den Grundeigentümern erlaubt. Dieser Rechtszustand sei weder durch das Bundesgesetz betr. Jagd und Vogel- schutz, noch durch die bernische Vollziehungsverordnung hiezu aufgehoben worden. Unrichtig sei die Meinung der Strafkammer, dass durch Art. 31 des Bundfsgesetzcs alle früheren kantonalen Gesetze und Verordnungen, die Jagd und Vogelsch:utz beschlagen, aufgehoben worden seien. Das gelte nur von den im Widerspruch zum Bundlsgesetz stehenden Gesetzen und Verordnungen. Das bernische Jagdgesetz sei aber zum grössten Teil im Einklang mit dem Bundesgesetz und stehe daher als Gesetz weiterhin in Kraft, speziell soweit es deli Grund- eigentümern das Fallenlegen für Fischottern gestatte. Freilich hätte der Kanton Bern gemäss Art. 7 des Bun- desgesetzes das Recht gehabt, das Fallenlegen schlecht- hin zu verbieten, aber das hätte nur durch ci n Gesetz geschehen können, nicht im Weg der regicrungsrütHcheu Verordnung, da ein Gesetz (die gesetzliche Erlaubnis des Fallenlegens) nur durch Gesetz abgeändert werden könne. Art. 1 des eidg. Jagdgesetzes habe den Kan- tonen die Befugnis nicht erteilt, das Jagdwesen im Widerspruch mit dem kantonalen Staatsrecht auf dem Verordnungs- statt auf dem Gesetzeswege zu ordnen. Die kantonale Verordnung über Jagd und Vogelschutz (Art. 1 a 2 b) verletze aber nicht nur die GruudsiHz ' des bernischen Staatsrechts, sondern sie widerspreche auch dem Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV' denn es sei unrichtig, anzunehmen, die Kantone hütten noch die Kompetenz zu Strafandrohungen, insbesondere für solche Tatbestände, die nach Art. 7 des Bundes-
gesetzes in Erweiterung der bundes rechtlichen Normen etwa aufgestellt werden. Aus den Materialien zum eidg. Jagdnesetz und aus. dem Gesetz selbst gehe hervor, dass es keme kantonalen Strafbestimmungen in Jagdsachen mehr geben könne. Das angefochtene Urteil beruhe somit auf der An- wendung eines nicht zu Recht bestehenden Rechtssatzes und auf der Ausserachtlassung des zu Recht bestehenden Vorbehaltes in 2 des kantonalen Jagdgesetzes in Bezug uf .das Fallnnstellen der Grundeigentümer. Damit qua- lIfiZiere es sIch als eine Verletzung des Art. 4 BV. Unrichtig sei ferner die Verurteilung des Rekurrenten gestützt auf die Motivierung, wonach die ratio des Ver- bots des FallenstelIens in dessen Gefährlichkeit für die nicht jagdbaren Tiere liege; denn in casu sei diese Gefähr- lichkeit ausgeschlossen gewesen. weil die Falle in einem verschlossenen Gebäude aufgestellt war. Es verstosse gegen das allgemeine Rechtsempfinden, dass das Richten von Fallen in den abgeschlossenen Räumen strafbar sein solle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Das Bundesgericht hat. gestützt auf Art. 182 OG in ständiger Praxis daran festgehalten, dass ein staatsrechtli- cher Rekurs in Bezug auf solche Urteile nicht erhoben werden kann, die auf dem W ge der Berufung oder der Kas- sationsbeschwerde hätten weiter gezogen werden können. Im vorliegenden Fall ist es nun freilich eine kantonale Strafnnrm, auf welcher das Urteil beruht. und eine Kassationsbeschwerde wegen unrichtiger Auslegung dieser Norm wäre nicht zulässig gewesen. Wohl aber konnte der Verurteilte mit diesem Rechtsmittel seine Verurtei- lung insofern anfechten, als er geltend machen wollte dass durch die Anwendung der gedachten kantonale Strafnorm Bundesrecht verletzt werde. Die staatsrechtliche Beschwerde macht eine solche Verletzung von Bundesrecht geltend. indem sie sich Organisation der Bundesrechtsflege. N° 50. 441 darauf gründet, dass der kantonale Richter zu Unrecht angenommen habe, das bernische Jagdgesetz von 1832 sei durch Art. 31 des BG über Jagd und Vogelschutz aufgehoben worden, und der Regierungsrat des Kantons Bern sei durch Art. 1 und 7 des BG über Jagd und Vogelschutz ermächtigt worden. eine Strafandrohung wegen Fallenlegens für Raubwild schlechthin auf dem biossen Verordnungswege zu erlassen. Denn die Frage, welche Tragweite dt.m Art. 31 des zitierten BG zukomme -ob eine bestimmte kantonale Rechtsnorm mit dem Bundesgesetz im Widerspruch stehe oder nicht -und die andere. ob das Bundesgesetz, indem es die Kantone ermächtigte, durch Gesetz oder Verordnung gewisse Be- stimmungen betr. das Jagdwesen zu treffen, hinsichtlich der Verordnungskompetenz das jeweilige kantonale Staatsrecht habe vorbthalten wollen oder nicht -diese beiden Fragen unterstehen ausschliesslich dem Bundes- recht und waren daher auf dem Wege der Kassations- beschwerde auszutragen. Neben der behaupteten Verletzung des Bundesrechts beschwert sich der Rekurrent weiterhin auch über Ver- letzung des kantonalen Staatsrechts, indem er geltend macht, nach der Gestaltung dieses letzteren habe im Kanton Bern eine Abänderung des Jagdgesetzes (soweit dieses neben dem Bundesgesetz noch Bestand gehabt habe) nur auf dem Wege der Gesetzesrevision stattfinden können. Insoweit wäre demnach die Kassationsbeschwerde nicht zu Gebote gestanden, und es müsste auf die Be- schwerde, da sie Verletzung kantonalen Verfassungsrechts und damit implicitc Verletzung des Art. 4 BV geltend macht, eingetreten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Beschwerde auf einer Annahme beruht, die mit dem angefochtenen Urteil gerade in dem Punkt in Widerspruch steht, in welchem es nicht mehr in Wider- spruch gesetzt werden kann. Das U rteH führt ausdrück- lich aus, dass das bernische Jagdgesetz von 1832 kraft Bundesrechts (Art. 31 des Bundesgesetzes) aufgehoben
442 Staatsrecht. worden, und die bernische Regierung kraft Bundesrechts (Art. 1 und 7 des Bundesgesetzes) zum Erlass der be- treffenden Vollziehungsverordnung ermächtigt worden sei. Diese beiden Erwägungen I önnen, nach dem oben über die Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde Ge- sagten, heute nicht mehr-angefochten werden. Darnach steht also urteilsmässig für den vorliegenden Fall fest, dass der Regierungsrat zum Erlass der Strafbestimmung, gestützt" auf welche der Rekurrent verurtdlt worden ist, kraft Bundesrechts kompetent war, und es bleibt kein Raum mehr für die Frage, ob sich die Kompetenz auch nach kantonalem Staatsrecht rechtfertigen lasse oder nicht. Letztere Frage könnte bloss dann eine Rolle spielen, wenn noch offen stände, ob das Bundesgesetz von sich aus die Verordnungskompetenz habe regeln köimen; allein gerade hierüber ist, nachdem die Kassa- tionsbeschwerde unterlassen wurde, der Entscheid der Strafkammer endgültig und verbindlich geworden. Es kann also auf den Rekurs auch insoweit nicht ein- getreten werden, als. er eine Verletzung des kantonalen Verfassungsrechtes behauptet. Damit entzieht sich der Rekurs der Beurteilung des Bundesgerichts überhaupt, insoweit er sich darauf stützt, dass die gegen den Rekurrenten angewandte Strafnorm ungültig sei. Daneben beschwert sich, der Rekurrent freilich auch wegen unrichtiger Anwendung dieser Norm, indem er behauptet, dass dabei die Bestimmung des 12 in Art. 1 a der Vollziehungsverordnung zu Unrecht ausser Acht ge- lassen worden sei. Aber auf diese Beschwerde kann des- halb nicht eingetreten werden, weil es sich um An- wendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, und der Rekurrent die Entscheidung der Strafkammer zwar als unrichtig, nicht aber als willkürlich anficht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
B. STRAFRECHT --DROIT PENAL BUNDE SSTRAFRE CHT CODE PENAL FEDERAL 51. Urteil vom 5. November 1914 i. S. Weber
gegen Staatsa.nwa.ltscha.ft des ll!1ittella.ndes des Kantons 13ern. Art. 54 litt. a BStR bezieht sich nicht au . die Annignung von in Postsendungen enthaltenen Gegenstanden, dIe. Gel wert besitzen. -Bei Konkurrenz von Verbrechen, dle teIls dem eidgenössischen, teils dem kantonalen Rechte untnr stehen, ist für die Bestrafung die bundesrechtliche VorschrIft des Art. 33 BStR massgebend. A. -Der Kassationskläger Veber war vom Jahre 1908 an als Oberbriefträger auf dem Hauptpostbureau in Bern tätig. Er besorgte seit mehreren Jnren die V.erte ung der ankommenden Briefe unter die emzelnen Bneftrager. Dabei öffnete er oft uneingeschriebene Briefe und, wenn er darin Papier-oder Bargeld fand, so eignete : r si.eh dieses an und steckte in der Regel auch den Bnef elll. Infolgedessnn erhob du Staatsanwalt des bnrnischen Mittellandes gegen ihn u. a. Anklage wegen Dnebstahls nach Art. 209 und 211 Ziff. 1 bern. StGB, SOWie wegen Unterschlagung und widerrechtlicher Eröffnung yon Post- sendungen im Sinne des Art. 54 litt. a und BSt . B. -Durch Urteil vom 6. August 1914 hat dIe ASSIsen- kammer des Kantons Bern den Kassationskläger der er- wähnten Vergehen schuldig erklärt und ihn ( in Anwe dung der ... Art. 211 Ziff.1 ... 59 ... StrG ... , Art. t 4 litt. a und b BStR ... I) verurteilt :
AS 40 I -HJ1.4- 9