Art. 144 ZGB; Art. 23, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 ZGB; Hague Divorce Convention, Art. 9: international divorce jurisdiction where one party is Swiss and the other belongs to a non-contracting state. The Convention applies only to divorce conflicts in which the laws of two contracting states are in issue; it does not displace the internal Swiss forum rules in disputes involving a contracting state and a non-contracting state (consid. 2-3). A separated wife may acquire an independent domicile within the meaning of Art. 25 Abs. 2 ZGB. Domicile is not excluded by the circumstance that the move was made in view of divorce proceedings; once domicile is established, its purpose is irrelevant. In the alternative, Art. 24 Abs. 2 ZGB may treat mere residence as domicile where the former domicile has been abandoned (consid. 4).
X. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 48. 'Urteil vom 9. Juli 1914 i. S. Wismeyer gegen Wismeyer-Märky. Beschränkung des Geltungsbereichs der H a a ger U e b e r- ein ku, n ft betr. die Ehe sc h eid u n g auf Konflikte bei denen die Gesetzgebung z w eie r Vertragsstaaten i Frage kommt. -Anwendung des ArL 144 ZGB. A. -Frau Daniela Wismeyer geb. Märky hatte sich mit ihrem Manne, einem Österreicher, im Jahre 1911 in Prag verheiratet. Sie war vorher Schweizerin und erhielt infolge ihrer Verheiratung das öSlerreichische Bürgerrecht; sie ist evangelischer, ihr Mann katholischer Konfession. Am 13. August 1912 wurden die Eheleute durch das Landesgericht Pmg von Tisch und Bett ae- schieden. Nachher bewarb sich Frau Wismeyer um die Wiedereinbürgerung jn der Schweiz und erlangte die- selbe durch Beschluss des Bundesrates vom 6. Okto- ber 1913. Sie wurde dadurcl wieder Bürgerin ihrer ursprünglichen Heimatgemeinde Mönthal im Kanton Aargau. Nach einem dem Obergericht vorgelegten Zeugnisse der Statthalterei in Wien, wo der Mann hei- matberechtigt ist, ist Frau'Wismeyer aus dem öster- reichischen Staatsverbande ausgetreten. Das erste eheliche Domizil lag in Zizkow bei Prag. Nachdem Frau Wismeyer von ihrem Manne gerichtlich getrennt war, meldete sie sich in Prag (Zizkow) 3m 18. Juli 1913 ab und begab sich nach Aamu. Hier hinterlegte sie, laut einem Zeugnis des Aarauer Frem- denbureaus vom
Waber in Aarau, dem Inhaber des Hotel Terminus, ein Wohn-und ein Schlafzimmer und zwar auf ein Jahr fest, mit nachheriger dreimonatlicher Kündigung. B. -Am 15. Oktober 1913 leitete sie in Aarau Schei- dungsklage gegen ihren Mann ein, worauf der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des aargauischen und des schweizerischen Richters überhaupt erhob. Er be- hauptete, die Schweiz könne sich die Kompetenz zur Auflösung einer Ehe, die nie ihrer Jurisdiktion unter- standen habe, nicht beilegen. Nach Art. 9 der Haager Konvention über Ehescheidung, sei diese Übereinkunft, trotzdem Österreich, dem der Beklagte angehöre, ihr nicht beigetreten sei, auf den vorliegenden Fall an- wendbar, weil die Klägerin Schweizerin geworden sei und sich damit dem Rechte der Konvention unter- worfen habe. Nach Art. 8 der Konvention habe das letzte gemeinsame Gesetz als dasjenige des Heimat- staates zu gelten, und darum könne kraft Art. 5 der Konvention eine ScheiduJlgsklage nur am heimatlichen Gerich tsstand oder am Wohnsitz des Beklagten ange- bracht werden. 'Venll übrigens auch Art. 9 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre, so müsste der in Art. 8 der Konvention aufgestellte Grundsatz als internes schweizerisches Recht gelten. Wenn aber die unter dem alten Rechte eingeführte Praxis aufrecht erhalten werden sollte, wonach die Scheidung einer Ehe zwischen Schweizern und Auslän- dern zugelassen worden sei, ohne dass die Erfüllung des Requisites des ArL 56 ZEG verlangt worden wäre, so wäre die Kompetenz des aargauischen Richters gleich- wohl nicht gegeben. Denn die Niederlassung, die die Klägerin in Aarau genommen habe, sei nicht ernst- gemeinl; vielmehr diene ihr dortiger Aufenthalt nur dem vorübergehenden Zwecke des Scheidungsprozesses. In Prag besitze sie immer noch eine Wohnung. Auch ihr Aufenthalt in Aarau sei bloss vorübergehender Na- tur; die Klägerin sei im Juli nach Aarau gekommen,
am 12. August aber bereits wieder in Prag gewesen, wo sie bis zum 5. September geblieben sei; nachdem sie von da wieder abgereist, habe sie sich anfangs Oktober wieder in Prag befunden. Sie könne sich also auch nicht auf die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 144 ZGB berufen, da sie in Aarau keinen Rechtswohn- sitz habe. Gegenüber der Unzuständigkeitseinrede betonte die Klägerin, dass sie einen wirklichen Wohnsitz in Aarau besitze, was schon allein daraus hervorgehe, dass ihr vom Bundesrat die Wiedereinbürgerung bewilligt worden sei. Seit ihrer Niederlassung in Aarau sei sie nur zweimal für kurze Zeit nach Prag gereist, das erste Mal, um ihre kranke Mutter zurückzubegleiten, und das zweite Mal, um ihr während ihrer "schweren Krankheit beizu, stehen. Ihr Aufenthalt in Aarau sei durchaus nicht vor- übergehend, sondern für längere Zeit genommen. Ihre Mutter werde, sobald die Villa in Prag verkauft sein werde, ihr in die Schweiz nachfolgen. Unerheblich sei, dass sie sich einstweilen noch nicht so häuslich einge- richtet habe, wie es nachher geschehen werde, wenn die Scheidung ausgesprochen sei. Der Scheidungsgrund sei mit ein Grund ihrer Auswanderung gewesen, aber nicht der einzige; der Hauptgrund liege für sie darin, von der Stätte ihres dortigen Geschicks fortzuziehen und mit dem Beklagten in keiner Weise mehr zusammen- zukommen. Die Zuständigkeit des Aargauer Richters sei nach Art. 144 ZGB gegeben, denn Aarau sei der wirl liche und wahre Wohnsitz sowohl nach Art 23 als auch nach Art. 24 Abs. 2 ZGB. Für die Annahme eines Wohnsitzes sei nicht nötig, dass die Absicht immerwährenden Ver- bleibens bestehe. Der Art. 144 ZGB enthalte keine Lücke; er garantiere die Klage auch dem Ausländer, und es sei keine Rede davon, dass die Haager Kon- vention bei uns auch jenen Parteien gegenüber gelte, die ihr nicht beigetreten seien. Die Klägerin sei wieder Staatsverträge. N° 48.
Schweizerbürgerin und einzig von der Gesetzgebung ihres Landes abhängig, nicht von derjenigen eines frem- den Landes. C. Sowohl das Bezirksgericht Aarau als auch das aargauische Obergericht haben die Einrede der Unzu- ständigkeit verworfen. Die zweite Instanz nah:n an, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in Aarau habe, lllnem daraus, dass sie die heiden Zimmer im Hotel TermlllUS nur für ein Jahr gemietet, nicht geschlossen werden könne, sie habe bloss zu Prozesszwecken in Aarau. Auf- enthalt genemmen. Die tatsächlichen Umstände hessen vielmehr darauf schliessen, dass sie sich mit der :,-b- sicht niedergelassen habe, in Aarau daunrnd und wnrk lieh Wohnsitz zu nehmen. Übrigens schhesse der Will . in bestimmter Zeit einen Ort wieder zu verlassen, dIe Absicht dauernden Verbleibens nicht aus. Dazu komme, dass die Klägerin gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB schon durch ihren tatsächlichen Aufenthalt in Aarau den rech lichen Wohnsitz habe; denn es sei Tatsache, dass .sIe seit Juli 1913 ihren Wohnsitz in Prag aufgegebe , sIch dort abgemeldet und zudem aus dem östnrrei.chlschen Staatsverbande ausgeschieden sei. Der Klage.rlll .. stehe daher der Gerichtsstand des Art. 144 ZGB zu. Da Oner reich der Haager Konvention ,nicht beigetreten. SeI, so könne diese internationale Übereinkunft hier knllle. An- wendung finden. Jedem Schweizerbürger, der rnllt elllem Ausländer verheiratet sei, sei es unter den gleIChnn Be- dingungen wie jedem andern S. hweiner möglich,. m der Schweiz einen Gerichtsstand fur seme EhescheIdungs- klage zu finden; der Inländer solle des Schunzes ?er ihm durch die inländische Gerichtsordnung zug?slCherLen Rechte teilhaftig sein. Eine Einschränkung dIeses Sat- zes sei in der Haager Konvention nirgends ausnespro ehen. Auch der Standpunkt, dass die Kon,:,entlO n . als das bessere Recht zu betrachten sei, alte lcht StIC ; solche Zugeständnisse habe die SchweIZ el der RatIfi- kation des internationalen Eherechtes mcht gemacht.
Endlich könne die Einrede, dass die definitive Schei- dung in Österreich nicht anerkannt werde, die Gerichts- standsfrage nicht beeinflussen. D. -Gegen diese kantonalen Kompelenzbescheide hat der Ehemann Wismeyer staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, sie seien aufzuheben und es sei auszusprechen, dass der Gerichtsstand Aarau für die Klage nicht begründet sei. Die Zuständigkpit des Bundesgerichts begründet er mit dem Hinweis darauf, dass er die Verletzung eines Staatsvertrages und even- tuell die Verletzung der bundesrechUichen Garantie des Rechtes zur Ehe geltend mache (Art. 54 BV). Er be streitet, dass die Klägerin in Aarau einen Wohnsitz habe, und leugnet die Anwendbarkeit sowohl des Art. 144 als auch des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Wenn aber ein Wohnsitz gegeben wäre, so wären die aargauischen Gerichte unzuständig, weil es sich nicht um eine schwei- zerische, sondern um eine ausländische Ehe handle. Das Scheidungsurteil würde in Österreich nicht anerkannt. Es sei noch nie vorgekommen, dass ein schweizedsches Gericht die Ehe eines Ausländers geschieden hätte, der nicht in der Schweiz seinen Wohnsitz gehabt habe. Einer solchen Kompetenz stehe die. Haager Scheidungskon- vention (Art. 9) entg 'gell, die eveniuell wenigstens zur Interpretation des Art. 1442GB herangezogen werden müsste. E. -Die Rekursbeklagt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach einzig Art. 144 ZGB in Verbindung mit Art. 23 und 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gelange, während die Haager Uebereillkunft nicht in Frage komme, da Oesterreich ihr nicht beigetreten sei. Der Art. 9 dieser Konvention habe zur VorausseLzung, dass beide Länder, deren Urteile oder Gerichte dabei in Frage kämen, Vertragstaaten seien, d. h. sowohl das Land, wo die Klage erhoben werde, als auch das Land, wo der andere Teil wohne. Die Schweiz habe keinen Staatsverträge. N° 48.
internationalen Rechtssatz anerkannt, durch den der Art. 144 ZGB zu Gunsten auswärtiger Staaten einge- schränkt werden solle. Im Gegenteil sei diese Bestim- mung nach dem Beitritt zur Haager Konvention zwn Gesetz erhoben worden, weil man den Frauen hinsichtlich des Gerichtsstandes diesetben Rechte habe geben wollen wie sie bisher nur die Männer gehabt hätten. Nur für die Vertragsstaaten habe man sich zu Konzessionen nach anderer Richtung herbeigelassen; Oesterreich sei aber kein solcher. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dieser Uebereinkunft ein schweizerischer Gerichtsstand mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörig- keit des Beklagten Ehemannes nicht gegeben. sei. Diese Frage ist zu verneinen. denn das internationale Schei- dungsabkommen ist nur dazu bestimmt, diejenigen Scheidungskonflikte zu regeln, bei denen die Gesetzge- bung zweier Vertragsstaaten gleichzeitig beteiligt ist. Konflikte. in denen das Gesetz nur ein e s Vertrags- staates und daneben nur dasjenige eines der Konvention n ich t angehörenden Staates in Frage stehen, gehören nicht zum Geltungsbereich der Uebereinkunft; denn es lag nicht in der Absicht der Vertragsstaaten, das in- tern geordnete zwischenstaatliche Scheidungsrecht da- durch völlig zu beseitigen, dass jedesmal, wenn in einem Vertragsstaate von einem Inländer gegen einen Auslän- der auf Scheidung geklagt wird, das Gerichtsstandsrecht der Ueberf'inkunft vorgeschrieben sein sollte, selbst wenn neben dem inländischen Gesetze das Gesetz eines zweiten Vertragsstaates nicht berührt wird. Darum hat es das nach dem Inkrafttreten der Haager Konvention erlassene schweizerische Zivilgesetzbuch nicht unterlas- sen, eigene internationalrechtliche N:ormen über das Ehescheidungsrecht zur Ergänzung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelas- senen und Aufenthalter aufzustellen (Schlusstitel, Art. 59 Ziff. 7 litt. g-l), um derart (,liejenigen internationalrecht- lichen Konflikte zu lösen, in denen das schweizerische Recht mit dem Gesetze eines nicht zur Haager Ueber- einkunft gehörenden Staates zusammentrifft. Die Gerichts- standsbestimmung des Art. 5 der Uebereinkunft. welche dem Scheidungskläger die Wahl zwischen dem Gesetz des Heimatsstaates und demjenigen des Wohnsitzes der Ehegatten einräumt, setzt ihrerseits einen Konflikt vor- aus. in dem entweder vermöge des Anknüpfungspunk- tes der Staatsangehörigkeit oder auf Grund desjenigen des Wohnsitzes eine internationalrechtliche Beziehung existiert. für deren Beurteilung die Gesetze z w eie r Staatsverträge. No 48. Vertragsstaaten in Frage stehen. Kont hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des WohnSItzes neben dem inländischen Rechte nur das Gesetz einer der Konven- tion n ich t angehörenden fremden Staates in Betracht. so ist der Umstand, dass der Staat, wo die Scheidungs- klage erhoben wurde, der Haager Uebereinkunft beigetr ten ist für die Rechtsanwendung unerheblich, da die Vertranstaaten, wie bereits ausgeführt ';'lrde, ihr eig nes internes zwischenstaatliches Scheidungsrecht m Konflilden mit Gesetzen vertragsfremder Staaten nicht haben opfern wollen. Wenn nun Art. 9 Abs. 1 der Uebereinkunft erklärt, dass das Abkommen nur auf solche Scheidungs-und Trennungsklagen Anwendung finde die in einem der Vertragsstaaten erhoben werden, und war nur dann, wenn mindestens eine der Parteien einem dieser Staaten angehört, so wird damit ein Mini- malerfordernis aufgestellt, das keineswegs dazu führen kann das Anwendungsgebiet der Konvention auf Kon- auszudehnen, die nach dem Sinne und dem Zwecke der Uebereinkunft von ihr nicht haben getroffen werden wollen. Wie sich aus den Verhandlungen der Haner Konferenz vom Jahre 1900 (Actes de la Con:ention 1900 III S. 178 f.) ergibt, sollte Art. 9 der Ueberemkunft nur denjenigen unliebsamen Dualis.mus vernüten, der sich daraus ergäbe, dass für die eme Parte .das Ver- tragsrecht, für die andere das intern: Kolliswnsrecht eines nicht der U ebereinkunft angehorenden Stnates gleichzeitig zur Anwendung gebracht .:werden unste. In dem damals in der Konferenz angeführten BeIspIele, das sich auf die Eheschliessungsübereinkunft (Art. 8) bezog, war der Fall ins Auge gefasst worden, in wenchem ein Franzose eine Engländerin in Deutschland heIraten will. Hier gehört nur ein Teil, der Frnnzose, em Vnr tragsgebiete an, gleichwohl rechtfertIgt s SlC ,. hIer das Vertragsrecht für anwendbar zu erklaren, wnIl zu- folge des deutschen Wohnsitzes des Franzosen. dIe Ge- setzgebung z w eie r Vertragsstaaten, Fl ankreIchs und
SI K 11, Deutschlands, berührt wird. Wo aber sowohl hinsicht- lich des Wohnsitzes als auch mit Bezug auf die Staats- angehörigkeit der Scheidungsparteien nur das Recht ein e s Vertragsstaates in. Frage steht, da bleibt für d.ie Anwendung der U ebereinkunft schlechterdings kein Raum. Damit steht denn auch Abs. 2 des Art. 9 in Uebereinstimmung, der ausdrücklich erklärt, dass kein Staat sich durch das Abkommen zur Anwendung eines Gesetzes verpflichte, welches nicht dasjenige eines Ver- tragsstaates sei. In einem Scheidungsprozesse, in dem eine in der Schweiz wohnende Schweizerin vor einem schweizerischen Richter als Klägerin gegen einen Oester" reicher auftritt, besteht daher für den schweizerischen Richter jedenfalls auf Grund der Haager Uebueinkunft keine Verpflichtung, auf das Gesetz Oesterreichs, das der Uebereinkunft nicht beigetreten ist, Rücksicht zu neh- men. Und es erscheint auch als ausgeschlossen, dass einem schweizerischen Scheidungsurteile in solcher Sache von den österreichischen Behörden auf Grund des Art. 7 der Uebereinkunft die Anerkennung versagt werden könnte; denn auf diese Uebereinkunft vermögen sich nur die Behörden von Vertragsstaaten zu berufen. 3. -Der vorliegende Gerichtsstandskonflikt ist da- nach ausschliesslich auf Grund' des internen schweize- rischen Rechtes zu lösen. Das schweizerische Zivilgesetz- buch hat zur Ergänzung des BG über die zivil rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter das internationale Scheidungsgerichtsstandsrecht nur in den beiden heute nicht in Betracht kommenden Fällen des Art. 59 Ziff. 7 litt. g und h des Schlusstitels geord- net, d. h. in den Fällen, in denen ein im Auslande woh- nender schweizerischer Ehegatte oder ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, in der Schweiz auf Scheidung klagen wilL Eine besondere internationalrecht- liche Regelung des Gerichtsstandes war dagegen für den Fall nicht nötig, in dem eine in der Schweiz wohnende Schweizerin gegen einen Ausländer vor schweizerischem Staatsverträge. No 48.
Richter klagt; denn in Art. 144 ZGB. hat der Gesetz- geber eine Vorschrift aufgestellt, kraft der jeder in der Schweiz wohnende schweizerische Ehegatte die Schei- dungsklage vor dem Richter seines eigenen Wohnsitzes erheben kann. Mit dieser Neuerung ist nicht nur das im Zivilstands-und Ehegesetze des Jahres 1874 aufge- stellte Gerichtsstandsrecht zu Gunsten des klagenden Ehegatten erwei tert, sondern gleichzeitig auch die in Art. 56 jenes alten Gesetzes aufgestellte Beschränkung betreffend die Scheidung ausländischer Ehe für den schweizerischen Ehegatten, der gegenüber einem Aus- länder als Kläger auftritt, aufgehoben worden. Die ein- zige Schranke, die übrig geblieben ist, stellt Art. 7 litt. h des revidierten BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter für den au s- ländischen, in der Schweiz wohnenden Teil der Ehe- gatten auf. Der schweizerische Scheidungskläger kann gegen den ausländischen Ehegatten in der Schweiz auf Scheidung klagen, ohne an den Nachweis gebunden zu sein, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch des Heimatstaates des Beklagten der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt sei. Damit hat sich der Ge- setzgeber im wohlerstandenen Interesse der Schweizer- bürger auf den unter der Herrschaft des aufgehobenen Zivilstand-und Ehegesetzes von der Praxis ständig einge- nommenen Standpunkt gestellt, dass eine Ehe, bei welcher de,r auf Scheidung klagende Teil Schweizer, der Beklagte Ausländer ist, nicht als Ehe zwischen Ausländern (im Sinne des Art. 56 jenes Gesetzes) angesehen werden dürfe (vergl. BGE 27 .1 S. 182 fI.; 33 II S. 11 ff.). Das Bundesgericht hat denn auch seit dem Inkrafttreten der Haager Übereinkunft die Zuläs- sigkeit einer Scheidungsklage bejaht, mit welcher eine Schweizerin gegen einen Österreicher aufgetreten war, (')hne dass 'eS ,m:tf diesenFnH die Haager Konvention zur Anwendung gebracht hätte (AS 33 I S. 356 1.). Es AS 401-1914
mag auch auf MEILI und MAMELoK, Systematische Darstellung des internationalen Privat-und Zivilpro- zessrechtes auf Grund der Haager Konvention, S. 250 f., verwiesen werden, wo gleichfalls die Auffassung ver- treten wird, dass bei einer Ehe zwischen Schweizer und Ausländer die Haager Übereinkunft nur dann anzu- wenden sei, wenn der Ausländer einem Konventions- staate angehöre. Die vom Gesetzgeber verfolgte Tendenz, den SchweizerbÜfgern den Schutz der heimatlichen Ge- richtsbarkeit in möglichst ausgedehntem Umfange zuteil werden zu lassen, ergibt sich auch aus der Vorschrift des Art. 7 litt. 9 des BG über die zivilrechtlichen Ver- hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wo in Übereinstimmung mit dem früheren Rechte selbst dem im Auslande wohnenden schweizerischen Eheg8tten ein schweizerisches Scheidungsforum garantiert wird. Gegen- über dieser berechtigten Tendenz vermag der Einwand des Rekurrenten nicht durchzuschlagen, dass in Zukunft eine Ungleichheit unter den Angehörigen verschiedener Nationen entstehen werde, wenn da, wo der auslän- dische Teil einem Vertragsstaate angehört, der die Schei- dung nicht zulässt, auf Grund der Übereinkunft nicht geschieden werden könne, während die Ehe gegenüber einem Ausländer, der einem nicht zur Übereinkunft ge- hörenden Staate angehört, in welchem die Scheidung gleichfalls unzulässig ist, auf Grund des internen schwei- zerischen Rechtes einer gänzlichen Lösung fähig sei. Es entspricht nämlich jener gesntzgeberischen Absicht, wenn der schweizerische Ehegatte des Schutzes des schweizerichen Scheidungsrechtes nur da verlustig er- klärt wird, wo es die Zugehörigkeit der Schweiz zu einer internationalen Übereinkunft durchaus verlangt. Es ist darum nicht angezeigt, dieo;en Schutz um eines vorwiegend theoretischen Postulates willen zu ver- kürzen. 4. -Ist nach dem Gesagten die Gerichtsstandsbe- stimmung des Art. 144 ZGB auf den vorliegenden Streit Staatsverträge. N° 48.
anwendbar, so ist weiter zu prüfen, ob die Vorausset- zungen eines aargauischen Gerichtsstandes gegeben seien. Zunächst ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 ZGB, worin die Ehefrau, die das Recht hat, von ihrem Manne ge- trennt zu leben, für befugt erklärt wird, einen selbstän- digen Wohnsitz zu haben, dass die Rekursbeklagte, die durch gerichtliches Urteil vom Rekurrenten zu Tisch und Bett getrennt worden ist, im Kanton Aargau einen selbständigen, von ihrem Manne unabhängigen Wohn- sitz zu begründen vermochte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des aargaui- schen Obergerichts hat die Rekursbeklagte nicht nur unter Aufgabe der österreichischen Staatsangehörigkeit das Schweizerbürgerrecht erworben, sondern zur Zeit der Klageeinleitung auch in Aarau Niederlassung ge- nommen und sich tatsächlich hier aufgehalten. Wenn nun das Obergericht aus den von ihm festgestellten Tat- sachen den Schluss gezogen hat, dass die Rekursbeklagte sich mit der Absicht in Aarau niedergelassen habe, hier dauernd und wirklich Wohnsitz zu nehmen, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Mit Recht hat die zweite Instanz den vom Rekurrenten erhobe- nen Einwand, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Prag tatsächlich nicht aufgegeben habe, obwohl sie dort noch immer eine möblierte Wohnung in eigenem Hause be- sitze, als unstichhaltig verworfen; denn daraus, dass eine von Tisch und Bett geschiedene Frau, die sich von ihrem Manne endgültig trennen will, nicht sofort ihren gesamten Hausrat mit sich führt, kann nicht wohl auf die Absicht des Verbleibens am alten Orte geschlossen werden, zumal wenn es sich um eine Persönlichkeit handel. die vermöge ihres Wohlstandes sehr wohl in der Lage ist, neben einer 'Vohnung im eigenen Hause für einige Zeit eine andere möblierte Wohnung zu mieten. Dieses Verhalten schliesst die Absicht des bleibenden Aufenlhaltes an dem neuen Orte keineswegs aus. Was sodann den Einwand betrifft, dass die Rekursbeklagte
S' r m ' siek in Aaran nur: vorübergehend. aufgehaUen habe, so lassen die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen Verhältnisse auch in dieser Hinsicht keinen Schluss gegen die Ernsthaftigkeit des ausgesprochenen gegen- teiligen Entschlusses der Rekursbeklagten zu. Die Reisen, die sie nach ihrer Niederlassung in Aarau nach Prag gemacht hat, sind um der Gesundheit ihrer dort leben- den Mutter willen veranstaltet worden; sie schlinsen also die Absicht dauernden Verbleibens in Aarau wieder- um nicht aus; denn kürzere Unterbrechungen eines Aufenthaltes stehen mit der Absicht dauernden Verblei- bens nicht in Widerspruch. Wenn der Rekurrent end- lich darauf verwiesen hat, dass die Niederlassung in Aarau nur deshalb stattgefunden habe, um für di Prozesszwecke der Rekursbeklagten einen Wohnsitz zu simulieren, so ist ilirn entgegenzuhalten, dass dem Wohnsitz absoluter Charakter zukommt; ist er einmal begründet, so kommt es nicht darauf an, zu welchen Zwecken er genommen wurde. Mit der Absicht dauern- den Verbleibens ist der Zweck, an einem bestimmten Orte zu verbleiben, um einen die Lebensexistenz berüh- renden Prozess, der mehrere Jahre dauern kann, durch- zuführen, auch keineswegs unvereinbar; anerkannter- massen setzt der Wohnsitz ja nicht etwa die Absicht im me r dauernden Verbleibens voraus (vgl. EGGER, Kommentar zum ZGB, N. 2 litt. c, fJ zu Art. 23). Da das Gesetz auch dem im Aus I a n d e wohnenden schweizerischen Ehegatten den heimatlichen Gerichts- stand verheisst, durfte es in einem Falle, da der Ehe- gatte seinen Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz ver- legt, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Niederlas- sung:umsoweniger streng genommen werden, wenn die Zweckbestimmung neben der Absicht des dauernden Verbleibens rechtlich überhaupt von Bedeutung wäre. 'Uebrigens wäre der Gerichtsstand von Aarau auch dann gegeben. wenn ein eigentlicher Wohnsitz nicht begründet worden wäre, da nach Art. 24 Abs. 2 ZGB Organisation der Bundesrechtspflege. N° 49.
der blosse Auf e n t hai t der Rekursbeklagten, die ihren österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, als Wohnsitz gilt. Die Auffassung des Rekurrenten, nach welcher diese gesetzliche Fiktion nur zu Lasten,. nicht aber zu Gunsten des Aufenthalters gelten würde, findet . im Gesetze, das einen derartigen Unterschied nicht macht, keine Stütze. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. XI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 49. Urteil vom 14. Juli 1914 i. S. Lörsch gegen, Obrist und Genossen .. Art. 87 Zifi. IOd:. Rechtsmittel zur Anfechtung kantonaler Entscheide über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlass- vertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi- schen Rechts. A. -Die Rekursbeklagten Witwe Obrist, F: Merker cie und Reinle Bolliger beschwerten sich beim Obergericht des Kantons Aargau als oberer Nachlass- behörde über einen Entscheid des Bezirksgerichtes Lau- fenburg. durch den der vom heutigen Rekurrenten Lörsch seinen Gläubigern vorgeschlagene Nachlassvertrag z 40 % gerichtlich bestätigt worde war: Nach den. bel den Akten liegenden Empfangschemen Ist der fraglIche Entscheid der Rekursbeklagten Witwe Obrist am 23. und den beiden anderen 1 Rekursbeklagten am 24. De-