BGE 40 I 418
BGE 40 I 418Bge14.07.1914Originalquelle öffnen →
418 Staatsrecht. X. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 48. 'Urteil vom 9. Juli 1914 i. S. Wismeyer gegen Wismeyer-Märky. Beschränkung des Geltungsbereichs der H a a ger U e b e r- ein ku, n ft betr. die Ehe sc h eid u n g auf Konflikte bei denen die Gesetzgebung z w eie r Vertragsstaaten i~ Frage kommt. -Anwendung des ArL 144 ZGB. A. -Frau Daniela Wismeyer geb. Märky hatte sich mit ihrem Manne, einem Österreicher, im Jahre 1911 in Prag verheiratet. Sie war vorher Schweizerin und erhielt infolge ihrer Verheiratung das öSlerreichische Bürgerrecht; sie ist evangelischer, ihr Mann katholischer Konfession. Am 13. August 1912 wurden die Eheleute durch das Landesgericht Pmg von Tisch und Bett ae- schieden. Nachher bewarb sich Frau Wismeyer um die Wiedereinbürgerung jn der Schweiz und erlangte die- selbe durch Beschluss des Bundesrates vom 6. Okto- ber 1913. Sie wurde dadurcl\ wieder Bürgerin ihrer ursprünglichen Heimatgemeinde Mönthal im Kanton Aargau. Nach einem dem Obergericht vorgelegten Zeugnisse der Statthalterei in Wien, wo der Mann hei- matberechtigt ist, ist Frau'Wismeyer aus dem öster- reichischen Staatsverbande ausgetreten. Das erste eheliche Domizil lag in Zizkow bei Prag. Nachdem Frau Wismeyer von ihrem Manne gerichtlich getrennt war, meldete sie sich in Prag (Zizkow) 3m 18. Juli 1913 ab und begab sich nach Aamu. Hier hinterlegte sie, laut einem Zeugnis des Aarauer Frem- denbureaus vom
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Staatsrecht.
am 12. August aber bereits wieder in Prag gewesen,
wo sie
bis zum 5. September geblieben sei; nachdem
sie von da wieder abgereist, habe sie sich anfangs
Oktober wieder in Prag befunden. Sie könne sich also
auch nicht auf die Gerichtsstandsbestimmung des
Art.
144 ZGB berufen, da sie in Aarau keinen Rechtswohn-
sitz habe.
Gegenüber
der Unzuständigkeitseinrede betonte die
Klägerin, dass sie einen wirklichen Wohnsitz in Aarau
besitze, was schon allein daraus hervorgehe, dass
ihr
vom Bundesrat die Wiedereinbürgerung bewilligt worden
sei.
Seit ihrer Niederlassung in Aarau sei sie nur zweimal
für kurze
Zeit nach Prag gereist, das erste Mal, um
ihre kranke
Mutter zurückzubegleiten, und das zweite
Mal, um
ihr während ihrer "schweren Krankheit beizu,
stehen. Ihr Aufenthalt in Aarau sei durchaus nicht vor-
übergehend, sondern für längere
Zeit genommen. Ihre
Mutter werde, sobald die Villa in Prag verkauft sein
werde,
ihr in die Schweiz nachfolgen. Unerheblich sei,
dass sie sich einstweilen noch nicht
so häuslich einge-
richtet habe, wie es nachher geschehen werde, wenn die
Scheidung ausgesprochen sei. Der Scheidungsgrund sei
mit ein Grund ihrer Auswanderung gewesen, aber nicht
der einzige; der
Hauptgrund liege für sie darin, von
der Stätte ihres dortigen Geschicks fortzuziehen und
mit dem Beklagten in keiner Weise mehr zusammen-
zukommen.
Die Zuständigkeit des Aargauer Richters sei nach
Art. 144
ZGB gegeben, denn Aarau sei der wirl{liche
und wahre Wohnsitz sowohl nach Art 23 als auch nach
Art. 24 Abs. 2 ZGB. Für die Annahme eines Wohnsitzes
sei nicht nötig, dass die Absicht immerwährenden
Ver-
bleibens bestehe. Der Art. 144 ZGB enthalte keine
Lücke; er garantiere die Klage auch dem Ausländer,
und es sei keine Rede davon, dass die Haager Kon-
vention bei uns auch jenen
Parteien gegenüber gelte,
die
ihr nicht beigetreten seien. Die Klägerin sei wieder
Staatsverträge. N° 48.
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Schweizerbürgerin und einzig von der Gesetzgebung
ihres Landes abhängig, nicht von derjenigen eines frem-
den Landes.
C. _ Sowohl das Bezirksgericht Aarau als auch das
aargauische Obergericht haben die Einrede der Unzu-
ständigkeit verworfen. Die zweite Instanz
nah:n an,
dass die Klägerin ihren Wohnsitz in
Aarau habe, lllem
daraus, dass sie die heiden Zimmer im Hotel TermlllUS
nur für ein Jahr gemietet, nicht geschlossen werden
könne, sie habe bloss zu Prozesszwecken
in Aarau. Auf-
enthalt genemmen. Die tatsächlichen Umstände hessen
vielmehr darauf schliessen, dass sie sich mit der :,-b-
sicht niedergelassen habe, in Aarau daurnd und wrk
lieh Wohnsitz zu nehmen. Übrigens schhesse der Will.
in bestimmter Zeit einen Ort wieder zu verlassen, dIe
Absicht dauernden Verbleibens nicht aus.
Dazu komme,
dass die Klägerin gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB schon
durch ihren tatsächlichen Aufenthalt in Aarau den
rech
lichen Wohnsitz habe; denn es sei Tatsache, dass .sIe
seit Juli 1913 ihren Wohnsitz in Prag aufgegebe, sIch
dort abgemeldet und zudem aus dem östrrei.chlschen
Staatsverbande ausgeschieden sei. Der Klage.rlll .. stehe
daher der Gerichtsstand des Art. 144
ZGB zu. Da Oer
reich der Haager Konvention ,nicht beigetreten. SeI, so
könne diese internationale
Übereinkunft hier kllle. An-
wendung finden.
Jedem Schweizerbürger, der rllt elllem
Ausländer verheiratet sei, sei es
unter den gleIChn Be-
dingungen wie jedem andern S.zes ?er
ihm durch die inländische Gerichtsordnung zug?slCherLen
Rechte teilhaftig sein. Eine Einschränkung dIeses Sat-
zes sei in der Haager Konvention nirgends ausespro
ehen. Auch der Standpunkt, dass die Kon,:,entlO
n
. als
das bessere
Recht zu betrachten sei, alte hweier möglich,. m der
Schweiz einen Gerichtsstand fur seme EhescheIdungs-
klage zu finden; der Inländer solle des
Schulcht StIC ;
solche Zugeständnisse habe die SchweIZ ~el der RatIfi-
kation des internationalen Eherechtes mcht gemacht.
422 Staatsrecht. Endlich könne die Einrede, dass die definitive Schei- dung in Österreich nicht anerkannt werde, die Gerichts- standsfrage nicht beeinflussen. D. -Gegen diese kantonalen Kompelenzbescheide hat der Ehemann Wismeyer staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, sie seien aufzuheben und es sei auszusprechen, dass der Gerichtsstand Aarau für die Klage nicht begründet sei. Die Zuständigkpit des Bundesgerichts begründet er mit dem Hinweis darauf, dass er die Verletzung eines Staatsvertrages und even- tuell die Verletzung der bundesrechUichen Garantie des Rechtes zur Ehe geltend mache (Art. 54 BV). Er be streitet, dass die Klägerin in Aarau einen Wohnsitz habe, und leugnet die Anwendbarkeit sowohl des Art. 144 als auch des Art. 24 Abs. 2 ZGB. Wenn aber ein Wohnsitz gegeben wäre, so wären die aargauischen Gerichte unzuständig, weil es sich nicht um eine schwei- zerische, sondern um eine ausländische Ehe handle. Das Scheidungsurteil würde in Österreich nicht anerkannt. Es sei noch nie vorgekommen, dass ein schweizedsches Gericht die Ehe eines Ausländers geschieden hätte, der nicht in der Schweiz seinen Wohnsitz gehabt habe. Einer solchen Kompetenz stehe die. Haager Scheidungskon- vention (Art. 9) entg<'gell, die eveniuell wenigstens zur Interpretation des Art. 1442GB herangezogen werden müsste. E. -Die Rekursbeklagt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach einzig Art. 144 ZGB in Verbindung mit Art. 23 und 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung gelange, während die Haager Uebereillkunft nicht in Frage komme, da Oesterreich ihr nicht beigetreten sei. Der Art. 9 dieser Konvention habe zur VorausseLzung, dass beide Länder, deren Urteile oder Gerichte dabei in Frage kämen, Vertragstaaten seien, d. h. sowohl das Land, wo die Klage erhoben werde, als auch das Land, wo der andere Teil wohne. Die Schweiz habe keinen Staatsverträge. N° 48. 423 internationalen Rechtssatz anerkannt, durch den der Art. 144 ZGB zu Gunsten auswärtiger Staaten einge- schränkt werden solle. Im Gegenteil sei diese Bestim- mung nach dem Beitritt zur Haager Konvention zwn Gesetz erhoben worden, weil man den Frauen hinsichtlich des Gerichtsstandes diesetben Rechte habe geben wollen wie sie bisher nur die Männer gehabt hätten. Nur für die Vertragsstaaten habe man sich zu Konzessionen nach anderer Richtung herbeigelassen; Oesterreich sei aber kein solcher. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
dieser Uebereinkunft ein schweizerischer Gerichtsstand
mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörig-
keit des Beklagten Ehemannes nicht gegeben. sei. Diese
Frage
ist zu verneinen. denn das internationale Schei-
dungsabkommen ist nur dazu bestimmt, diejenigen
Scheidungskonflikte
zu regeln, bei denen die Gesetzge-
bung zweier Vertragsstaaten gleichzeitig beteiligt ist.
Konflikte. in denen das Gesetz
nur ein e s Vertrags-
staates und daneben
nur dasjenige eines der Konvention
n
ich t angehörenden Staates in Frage stehen, gehören
nicht zum Geltungsbereich der Uebereinkunft; denn es
lag nicht
in der Absicht der Vertragsstaaten, das in-
tern geordnete zwischenstaatliche Scheidungsrecht da-
durch völlig
zu beseitigen, dass jedesmal, wenn in einem
Vertragsstaate von einem Inländer gegen einen Auslän-
der
auf Scheidung geklagt wird, das Gerichtsstandsrecht
der Ueberf'inkunft vorgeschrieben sein sollte, selbst
wenn neben dem inländischen Gesetze das Gesetz eines
zweiten Vertragsstaates nicht
berührt wird. Darum hat
es das nach dem Inkrafttreten der Haager Konvention
erlassene schweizerische Zivilgesetzbuch nicht unterlas-
sen, eigene internationalrechtliche
N:ormen über das
Ehescheidungsrecht
zur Ergänzung des Bundesgesetzes
über die zivilrechtlichen Verhältnisse
der Niedergelas-
senen und Aufenthalter aufzustellen (Schlusstitel, Art. 59
Ziff. 7 litt. g-l), um derart (,liejenigen internationalrecht-
lichen Konflikte zu lösen,
in denen das schweizerische
Recht mit dem Gesetze eines nicht zur Haager Ueber-
einkunft gehörenden Staates zusammentrifft. Die Gerichts-
standsbestimmung des Art. 5 der Uebereinkunft. welche
dem Scheidungskläger die Wahl zwischen dem Gesetz
des Heimatsstaates und demjenigen des Wohnsitzes
der
Ehegatten einräumt, setzt ihrerseits einen Konflikt vor-
aus.
in dem entweder vermöge des Anknüpfungspunk-
tes der Staatsangehörigkeit oder auf Grund desjenigen
des Wohnsitzes eine internationalrechtliche Beziehung
existiert. für deren Beurteilung die Gesetze z w
eie r
Staatsverträge. No 48.
Vertragsstaaten in Frage stehen. Kot hinsichtlich
der Staatsangehörigkeit oder des WohnSItzes neben dem
inländischen Rechte
nur das Gesetz einer der Konven-
tion n
ich t angehörenden fremden Staates in Betracht.
so
ist der Umstand, dass der Staat, wo die Scheidungs-
klage erhoben wurde, der Haager Uebereinkuft beigetr
ten ist für die Rechtsanwendung unerheblich, da die
Vertrastaaten, wie bereits ausgeführt ';'lrde, ihr eig
nes internes zwischenstaatliches Scheidungsrecht m
Koflilden mit Gesetzen vertragsfremder Staaten nicht
haben opfern wollen. Wenn nun Art. 9 Abs. 1
der
Uebereinkunft erklärt, dass das Abkommen nur auf
solche
Scheidungs-und Trennungsklagen Anwendung
finde die in einem der Vertragsstaaten erhoben werden,
und
war nur dann, wenn mindestens eine der Parteien
einem dieser
Staaten angehört, so wird damit ein Mini-
malerfordernis aufgestellt, das keineswegs dazu führen
kann
das Anwendungsgebiet der Konvention auf Kon-
~ auszudehnen, die nach dem Sinne und dem Zwecke
der Uebereinkunft von
ihr nicht haben getroffen werden
wollen. Wie sich aus den Verhandlungen der
Haer
Konferenz vom Jahre 1900 (Actes de la Con:ention
1900 III S. 178 f.) ergibt, sollte Art. 9 der Ueberemkunft
nur denjenigen unliebsamen Dualis.mus verüten, der
sich daraus ergäbe, dass für die eme
Parte .das Ver-
tragsrecht, für die andere das intern: Kolliswnsrecht
eines nicht der
U ebereinkunft angehorenden States
gleichzeitig zur Anwendung gebracht .:werden chem
ein Franzose eine Engländerin in Deutschland heIraten
will. Hier gehört nur ein Teil, der Fruste.
In dem damals in der Konferenz angeführten BeIspIele,
das sich
auf die Eheschliessungsübereinkunft (Art. 8)
bezog, war der Fall ins Auge gefasst worden, in
wenzose, Il zu-
folge des deutschen Wohnsitzes des Franzosen. dIe
Ge-
setzgebung z w eie r Vertragsstaaten, Fl ankreIchs undem Vr
tragsgebiete an, gleichwohl rechtfertIgt s SlC,. hIer
das Vertragsrecht für anwendbar zu erklaren,
w
SI K 11, Deutschlands, berührt wird. Wo aber sowohl hinsicht- lich des Wohnsitzes als auch mit Bezug auf die Staats- angehörigkeit der Scheidungsparteien nur das Recht ein e s Vertragsstaates in. Frage steht, da bleibt für d.ie Anwendung der U ebereinkunft schlechterdings kein Raum. Damit steht denn auch Abs. 2 des Art. 9 in Uebereinstimmung, der ausdrücklich erklärt, dass kein Staat sich durch das Abkommen zur Anwendung eines Gesetzes verpflichte, welches nicht dasjenige eines Ver- tragsstaates sei. In einem Scheidungsprozesse, in dem eine in der Schweiz wohnende Schweizerin vor einem schweizerischen Richter als Klägerin gegen einen Oester" reicher auftritt, besteht daher für den schweizerischen Richter jedenfalls auf Grund der Haager Uebueinkunft keine Verpflichtung, auf das Gesetz Oesterreichs, das der Uebereinkunft nicht beigetreten ist, Rücksicht zu neh- men. Und es erscheint auch als ausgeschlossen, dass einem schweizerischen Scheidungsurteile in solcher Sache von den österreichischen Behörden auf Grund des Art. 7 der Uebereinkunft die Anerkennung versagt werden könnte; denn auf diese Uebereinkunft vermögen sich nur die Behörden von Vertragsstaaten zu berufen. 3. -Der vorliegende Gerichtsstandskonflikt ist da- nach ausschliesslich auf Grund' des internen schweize- rischen Rechtes zu lösen. Das schweizerische Zivilgesetz- buch hat zur Ergänzung des BG über die zivil rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter das internationale Scheidungsgerichtsstandsrecht nur in den beiden heute nicht in Betracht kommenden Fällen des Art. 59 Ziff. 7 litt. g und h des Schlusstitels geord- net, d. h. in den Fällen, in denen ein im Auslande woh- nender schweizerischer Ehegatte oder ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, in der Schweiz auf Scheidung klagen wilL Eine besondere internationalrecht- liche Regelung des Gerichtsstandes war dagegen für den Fall nicht nötig, in dem eine in der Schweiz wohnende Schweizerin gegen einen Ausländer vor schweizerischem Staatsverträge. No 48. 427 Richter klagt; denn in Art. 144 ZGB. hat der Gesetz- geber eine Vorschrift aufgestellt, kraft der jeder in der Schweiz wohnende schweizerische Ehegatte die Schei- dungsklage vor dem Richter seines eigenen Wohnsitzes erheben kann. Mit dieser Neuerung ist nicht nur das im Zivilstands-und Ehegesetze des Jahres 1874 aufge- stellte Gerichtsstandsrecht zu Gunsten des klagenden Ehegatten erwei tert, sondern gleichzeitig auch die in Art. 56 jenes alten Gesetzes aufgestellte Beschränkung betreffend die Scheidung ausländischer Ehe für den schweizerischen Ehegatten, der gegenüber einem Aus- länder als Kläger auftritt, aufgehoben worden. Die ein- zige Schranke, die übrig geblieben ist, stellt Art. 7 litt. h des revidierten BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter für den au s- ländischen, in der Schweiz wohnenden Teil der Ehe- gatten auf. Der schweizerische Scheidungskläger kann gegen den ausländischen Ehegatten in der Schweiz auf Scheidung klagen, ohne an den Nachweis gebunden zu sein, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch des Heimatstaates des Beklagten der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt sei. Damit hat sich der Ge- setzgeber im wohlerstandenen Interesse der Schweizer- bürger auf den unter der Herrschaft des aufgehobenen Zivilstand-und Ehegesetzes von der Praxis ständig einge- nommenen Standpunkt gestellt, dass eine Ehe, bei welcher de,r auf Scheidung klagende Teil Schweizer, der Beklagte Ausländer ist, nicht als« Ehe zwischen Ausländern » (im Sinne des Art. 56 jenes Gesetzes) angesehen werden dürfe (vergl. BGE 27 .1 S. 182 fI.; 33 II S. 11 ff.). Das Bundesgericht hat denn auch seit dem Inkrafttreten der Haager Übereinkunft die Zuläs- sigkeit einer Scheidungsklage bejaht, mit welcher eine Schweizerin gegen einen Österreicher aufgetreten war, ·(')hne dass 'eS ,m:tf diesenF~H die Haager Konvention zur Anwendung gebracht hätte (AS 33 I S. 356 1.). Es AS 401-1914
428 Staatsrecht. mag auch auf MEILI und MAMELoK, Systematische Darstellung des internationalen Privat-und Zivilpro- zessrechtes auf Grund der Haager Konvention, S. 250 f., verwiesen werden, wo gleichfalls die Auffassung ver- treten wird, dass bei einer Ehe zwischen Schweizer und Ausländer die Haager Übereinkunft nur dann anzu- wenden sei, wenn der Ausländer einem Konventions- staate angehöre. Die vom Gesetzgeber verfolgte Tendenz, den SchweizerbÜfgern den Schutz der heimatlichen Ge- richtsbarkeit in möglichst ausgedehntem Umfange zuteil werden zu lassen, ergibt sich auch aus der Vorschrift des Art. 7 litt. 9 des BG über die zivilrechtlichen Ver- hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wo in Übereinstimmung mit dem früheren Rechte selbst dem im Auslande wohnenden schweizerischen Eheg8tten ein schweizerisches Scheidungsforum garantiert wird. Gegen- über dieser berechtigten Tendenz vermag der Einwand des Rekurrenten nicht durchzuschlagen, dass in Zukunft eine Ungleichheit unter den Angehörigen verschiedener Nationen entstehen werde, wenn da, wo der auslän- dische Teil einem Vertragsstaate angehört, der die Schei- dung nicht zulässt, auf Grund der Übereinkunft nicht geschieden werden könne, während die Ehe gegenüber einem Ausländer, der einem nicht zur Übereinkunft ge- hörenden Staate angehört, in welchem die Scheidung gleichfalls unzulässig ist, auf Grund des internen schwei- zerischen Rechtes einer gänzlichen Lösung fähig sei. Es entspricht nämlich jener ges~tzgeberischen Absicht, wenn der schweizerische Ehegatte des Schutzes des schweizerichen Scheidungsrechtes nur da verlustig er- klärt wird, wo es die Zugehörigkeit der Schweiz zu einer internationalen Übereinkunft durchaus verlangt. Es ist darum nicht angezeigt, dieo;en Schutz um eines vorwiegend theoretischen Postulates willen zu ver- kürzen. 4. -Ist nach dem Gesagten die Gerichtsstandsbe- stimmung des Art. 144 ZGB auf den vorliegenden Streit Staatsverträge. N° 48. 429 anwendbar, so ist weiter zu prüfen, ob die Vorausset- zungen eines aargauischen Gerichtsstandes gegeben seien. Zunächst ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 ZGB, worin die Ehefrau, die das Recht hat, von ihrem Manne ge- trennt zu leben, für befugt erklärt wird, einen selbstän- digen Wohnsitz zu haben, dass die Rekursbeklagte, die durch gerichtliches Urteil vom Rekurrenten zu Tisch und Bett getrennt worden ist, im Kanton Aargau einen selbständigen, von ihrem Manne unabhängigen Wohn- sitz zu begründen vermochte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des aargaui- schen Obergerichts hat die Rekursbeklagte nicht nur unter Aufgabe der österreichischen Staatsangehörigkeit das Schweizerbürgerrecht erworben, sondern zur Zeit der Klageeinleitung auch in Aarau Niederlassung ge- nommen und sich tatsächlich hier aufgehalten. Wenn nun das Obergericht aus den von ihm festgestellten Tat- sachen den Schluss gezogen hat, dass die Rekursbeklagte sich mit der Absicht in Aarau niedergelassen habe, hier dauernd und wirklich Wohnsitz zu nehmen, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Mit Recht hat die zweite Instanz den vom Rekurrenten erhobe- nen Einwand, dass die Beklagte ihren Wohnsitz in Prag tatsächlich nicht aufgegeben habe, obwohl sie dort noch immer eine möblierte Wohnung in eigenem Hause be- sitze, als unstichhaltig verworfen; denn daraus, dass eine von Tisch und Bett geschiedene Frau, die sich von ihrem Manne endgültig trennen will, nicht sofort ihren gesamten Hausrat mit sich führt, kann nicht wohl auf die Absicht des Verbleibens am alten Orte geschlossen werden, zumal wenn es sich um eine Persönlichkeit handel. die vermöge ihres Wohlstandes sehr wohl in der Lage ist, neben einer 'Vohnung im eigenen Hause für einige Zeit eine andere möblierte Wohnung zu mieten. Dieses Verhalten schliesst die Absicht des bleibenden Aufenlhaltes an dem neuen Orte keineswegs aus. Was sodann den Einwand betrifft, dass die Rekursbeklagte
S' r m&'
siek in Aaran nur: vorübergehend. aufgehaUen habe, so
lassen die aus den Akten hervorgehenden tatsächlichen
Verhältnisse auch in dieser Hinsicht keinen Schluss
gegen die Ernsthaftigkeit des ausgesprochenen gegen-
teiligen Entschlusses der Rekursbeklagten zu. Die Reisen,
die sie nach ihrer Niederlassung
in Aarau nach Prag
gemacht hat, sind um der Gesundheit ihrer dort leben-
den Mutter willen veranstaltet worden; sie schlinsen
also die Absicht dauernden Verbleibens in Aarau wieder-
um nicht
aus; denn kürzere Unterbrechungen eines
Aufenthaltes stehen
mit der Absicht dauernden Verblei-
bens nicht in Widerspruch. Wenn der Rekurrent end-
lich darauf verwiesen hat, dass die Niederlassung in
Aarau
nur deshalb stattgefunden habe, um für di~
Prozesszwecke der Rekursbeklagten einen Wohnsitz zu
simulieren, so
ist ilirn entgegenzuhalten, dass dem
Wohnsitz absoluter Charakter
zukommt; ist er einmal
begründet, so
kommt es nicht darauf an, zu welchen
Zwecken
er genommen wurde. Mit der Absicht dauern-
den Verbleibens ist der Zweck, an einem bestimmten
Orte zu verbleiben, um einen die Lebensexistenz berüh-
renden Prozess, der mehrere Jahre dauern kann, durch-
zuführen, auch keineswegs uvereinbar; anerkannter-
massen
setzt der Wohnsitz ja nicht etwa die Absicht
im me r dauernden Verbleibens voraus (vgl. EGGER,
Kommentar zum ZGB, N. 2 litt. c, fJ zu Art. 23). Da
das Gesetz auch dem im Aus I a n d e wohnenden
schweizerischen Ehegatten den heimatlichen Gerichts-
stand verheisst, durfte es in einem Falle, da der Ehe-
gatte seinen Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz ver-
legt, hinsichtlich der Zweckbestimmung der Niederlas-
sung:umsoweniger streng genommen werden, wenn die
Zweckbestimmung
neben der Absicht des dauernden
Verbleibens rechtlich überhaupt von Bedeutung wäre.
'Uebrigens wäre der Gerichtsstand von Aarau auch
dann gegeben. wenn ein eigentlicher Wohnsitz nicht
begründet worden wäre,
da nach Art. 24 Abs. 2 ZGB
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 49.
431
der blosse Auf e n t hai t der Rekursbeklagten, die
ihren österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, als
Wohnsitz gilt. Die Auffassung des Rekurrenten, nach
welcher diese gesetzliche Fiktion
nur zu Lasten,. nicht
aber zu Gunsten des Aufenthalters gelten würde, findet
. im Gesetze, das einen derartigen Unterschied nicht
macht, keine Stütze.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
XI. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
49. Urteil vom 14. Juli 1914 i. S. Lörsch
gegen, Obrist und Genossen ..
Art. 87 Zifi. IOd:. Rechtsmittel zur Anfechtung kantonaler
Entscheide über Bestätigung oder Verwerfung des Nachlass-
vertrages wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössi-
schen
Rechts.
A. -Die Rekursbeklagten Witwe Obrist, F: Merker
& cie und Reinle & Bolliger beschwerten sich beim
Obergericht des Kantons Aargau als oberer Nachlass-
behörde über einen Entscheid des Bezirksgerichtes
Lau-
fenburg. durch den der vom heutigen Rekurrenten Lörsch
seinen Gläubigern vorgeschlagene Nachlassvertrag
z
40 % gerichtlich bestätigt worde~ war: Nach den. bel
den Akten liegenden Empfangschemen Ist der fraglIche
Entscheid der Rekursbeklagten Witwe
Obrist am 23.
und den beiden anderen
1 Rekursbeklagten am 24. De-
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