Art. 178 OG; Art. 7 Guarantee Act: jurisdiction of the Federal Supreme Court over tax disputes between Confederation and cantons; inheritance tax as direct tax. The competence rule of Art. 178 OG encompasses all tax-law conflicts between Confederation and cantons, including those formerly assigned to the Federal Assembly under Art. 12 of the Guarantee Act. For the interpretation of Art. 7, decisive weight attaches to the purpose and legislative understanding at the time of enactment. Inheritance tax, levied on each heir or legatee according to the individual enrichment acquired, is not a mere transaction tax but a direct tax in the sense of the Guarantee Act; federal property or property dedicated directly to federal purposes is therefore exempt from such cantonal taxation.
recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen' sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle (s. AS 2-5 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren Urteile). Es muss daher auch hier die Interpretation, welche der Kantonsral dem Art. 31 Ziff. 5 der KV ge- geben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern sie nich! etwa in ofl'eiJsichUichem Widerspruch zum Texte dieser Bestimmung steht, was na.ch dem oben Ausge- führten offenbar nicht zutrifft. Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag endgüHig kompetent. Denn da -die Gründung der ordostschwei zerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie bereits oben zum ersten Beschwerdepunkl festgestellt und nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages ausser Zweifel stehend, nicht etwa zu reinen Erwerbt zweckell, sondern vorah im Interesse einer ralionellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie erfolg:, so hat man es dabei mit einer biossen Ausführung des 1 des kantonalen Gesetzes vom 15. März 1908, mithb l'icht mit einer neuen ) Ausgabe im Sinne von Art. 31 ZiIT. 5 KV, sondrrn mit einer auf Gesetz beruhenden !llld durch dieses Gedeckten.Aufwendung zu tun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 401 VIII. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATIERE FISCALE 4ü. Urteil vom 25. September 1914 i. S. Kanton Solothurn gegen Sohweizerisohe Eidgenossensohaft. Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Kon- flikten, welche zwischen dem Bund und einem Kanton über die Anwendung von Art. 7 des BG über die politi- schen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eid- gell )ssenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundes- versammlung als früherer Rekursbehörde vertretenen Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer als direkte Steuer im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist. A. -Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur Bally -Herzog in Schönenwtrd hat in seinem vom 18. Juli 1912 datierten Testamente u. a. seine Münz- und Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum in Zürich vermacht. In dem von der Amtsschreiberei Olten-Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde der Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt. Infolgedessen setzte der Regierungsrat des Kantons So- lothurn am 18. April 1913 in Anwendung der 1 bis 3 des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des Art. 81 KV die vom Landesmuseum für das Legat zu entrichtende Erbschaftssteuer auf 3 % des erwähnten Betrages fest. Die zitierten Vorschriften lauten : a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom 13. Dezember 1848:
und der Adoptivkinder -haben vom Betrag der ihnen
zufallenden reinen Habschaft an Handänderungsgebühr
in der Regel zu bezahlen :
Nachkommen . ...
c) Die Erben nach 551 ZGB bis im dritten Grad .....
d) Die durch
Testament berufenen Erben und Ver-
mächtnisnehmer, die Gemeinden in den Fällen des 553
ZGB
ach t vom H und er t.
b) Kantonsverfabsung vom 23. Oktober 1887: ( Art. 81. Zur Herstellung des Gleichgewichts in der laufenden Staatsrechnung werden folgende Änderungen a1l bestehenden Gesetzen" und Verordnungen vorge- nommen: A. -Vermehrung der Einnahmen.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N' 46. 403 Die Zugrundelegung eines Ansatzes von nur 3 % an Stelle der gesetzlich vorgesehenen 12 % (mit Zuschlag) im vorliegenden Falle erklärt sich aus einnr analogen Anwendung des 2 des Erbschaftssteuergesetzes, der nach den Angaben des Regierungsrates durch die Praxis auch auf andere gemeinnützige Institute in dem Sinne ausgedehnt worden ist, dass der gesetzliche Satz je nach den Verhältnissen reduziert wurde. Mit Schreiben vom 7. Juli 1913 bestritt das eidgen. Departement des Innern. dem das regierungsrätliche Steuerdekret von der Landesmuseumskommission über- mittelt worden war, den Steueranspruch, indem es sich auf die Vorschrift von Art. 7 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851 (Ga- rantiegesetz), wonach (! die Bundeskasse und alle unter der Verwaltung des Bundes stehenden Fonds, sowie diejenigen Liegenschaften, Anstalten und Materialien, welche unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, von den Kautouen mit keiner direkten Steuer belegt werden dürfen I), sowie den die Eigenschaft der Erb- schaftsteuer als direkter Steuer i. S. dieser Bestimmung bejahenden Entscheid der vereinigten Bundesversamm- lung vom 28. Juüi 1888 in Sachen Brunner (BBl 1888 III S. 804) berief. Eine im A:lschluss daran zwischen dem Regierungsrat und dem eidgen. Departement des Innern gewechselte Korrespondenz führte zu keinem Ergebnis, da das letztere aus Auftrag des Bundesrates an seinem Stand- punkte festhiel1. B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 14. März 1914 hat darauf der Kanton Solothurn beim Bundesgericht das Begehren gestellt: es sei festzustellen, dass Art. 7 des eidgen. Garantiegesetzes auf die von dem verstor- benen Herrn Arthur .Bally-Herzog dem Schweiz. Lan- desmuseum vermachte Münz-und Medaillensammlung keine Anwendung finde und das Schweiz. Landes-
museum für die besagte Zuwendung die solothurnische Erbschaftssteuer zu entrichten habe. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Erb- schaftsteuer sowohl nach solothurnischem Staatsrecht als nach der Auffassung der meisten übrigen Kantone und ausländischen Staaten und der in der Rechts-und Finanzwissenschaft herrschenden Auffassung keine di- rekte, sondern eine indirekte Steuer sei, mithin durch Art. 7 Garantiegesetz nicht betroffen werde und die Steuerpflicht des Bundes für das streitige Legat daher gegeben sei. C. -Der Bundesrat hat unter Aufrechterhaltuug und näherer rechtlicher Begründung der in dem Schreiben des Departements des Innern vom 7. Juli 1913 vertre- tenen Anschauung name lS der Eidgenossenschaft auf Abweisung des Klagebegehrens angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Sache selbst stellt der Kanton Solothurn nicht in Abrede, dass das Schweiz. Landesmuseum eine unmittelbar für Bundeszwecke bestimmte Anstalt nach Art. 7 Garantiegesetz sei. Ebenso steht ausser Frage, dass die geforderte Abgabe -die nach den 1-3 des kantonalen Gesetzes vom 13. Dezember 1848 in Verbin- dung mit Art. 81 KV seitens der Übernehmer von Erb- schaften und Vermächtnissen zu entrichtende Hand- änderungsgebühr )) -trotz ihrer Bezeichnung als Gebühr in Wirklichkeit nicht den Charakter einer solchen, son- dern einer eigentlichen (Erbschafts-) Steuer hat. Streitig ist lediglich, ob sie sich als direkte oder indirekte Steuer darstelle. Diese Frage, welche bereits einmal den Gegen- stand eines Konfliktes gebildet hat, ist von der ver- einigten Bundesversammlung (in dem von den Parteien erwähnten Beschlusse betreffend das Legat Brunner) damals im ersteren, d. h. im Sinne der Qualifikation der Erbschaftssteuer als direkter Steuer beantwortet worden. Aus der Tatsache, dass weitere derartige Konflikte seit- her trotz der zahlreichen an Anstalten und Stiftungen des Bundes gemachten Legate nicht mehr zur Entschei- dung gekommen sind, darf geschlossen werden, dass sich die Kantone daran gehalten haben und dass sich da- durch ein feststehender Rechtszustand im Sinne der Anerkennung der Steuerfreiheit des Bundes für solche Legate herausgebildet hat. Unter diesen Umständen kann es sich für das Bundesgericht nicht darum handeln,
406 Staatsrecht. zu entscheiden, welche der beiden möglichen Auffassun- gen an sich den Vorzug verdiene, sondern hat sich seine Aufgabe darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob zwingende Gründe zur Aufgabe der bisherigen Praxis bestehen, da sich nur unter dieser Voraussetzung eine Änderung des auf ihr beruhenden langjährigen Rechts- zustandes rechtfertigen Hesse. Dies ist aber offenbar nicht der Fall. Einmal trifft es nicht zu, dass die Auffassung der Erb- schaftssteuer als indirekter Steuer die in der Rechts- und Finanzwissenschaft ( herrschende) sei. Die Ver- gleichung der einschlägigen Literatur zeigt, dass die Anschauungen über das Unterscheidungsmerkmal zwi- schen direkten und indirekten Steuern auch heute noch weit auseinandergehen und dass je nach dem gewählten Kriterium auch die Einteilung der Erbschaftssteuer in die eine oder andere Kategorie schwankt. Es mag in dieser Beziehung nur darauf verwiesen werden, dass noch eines der neuesten Lehrbücher über die Materie (von HEcKEL, Finanzwissenschaft S. 140 ff.) die zur Quali- fikation der Erbschaftssteuer als direkter Steuer füh- rende sog. deutsche oder wörtliche Unterscheidung, die als direkte Steuern diejenigen, bei denen Sleuelzahler und Steuerträger dieselbe Person sind, als indirekte da- gegen diejenigen bezeichnet, bei denen der Steuerbetrag in letzter Linie von einer an.deren Person als dem Steuer- zahler aus ihrem Einkommen bestritten werden muss, als die einzig wissenschaftlich befriedigende) bezeichnet (vgl. femer DE CERENVILLE, der in seiner Monographie Les impöts en Suisse) die Erbschaftssleuer zu den impöts directs non periodiques rechnet). Sodann kommt es hier überhaupt nicht sowohl auf die zutreffende wissenschaftliche Begriffsbestimmung der direkten und indirekten Steuer als vielmehr auf die Auf- fassungen und Zwecke an, ' lelche bei Erlass des Garantie- gesetzes mit der fraglichen Unterscheidung verbundeIl wurden und ihren Ausdruck in nachstehendem Passus Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 407 der Botschaft des Bundesrates zum genannten Gesetze (vgl. BEl 1851 UI S. 251 f.) gefunden haben: In Art. 7 wird. vorgeschlagen, dass die eidgenössischen Fonds und diejenigen' Vermögensobjekte, welche un- mittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, von den Kantonen nicht mit direkten Steuern belegt werden dürfen. Wir glauben nämlich, die Eidgenossenschaft als Rechtssubjekt und ihre Vermögensmasse könne nicht in der Weise unter die Hoheit der einzelnen Kantonen ge- stellt werden, dass dieses Vermögen in Gefahr steht, durch beliebige, vielleicht progressive Sleuer- gesetzt' derselben bedeutenden Abbruch zu erl eid e u. Das Gesagte soll namentlich gelten von dem ganzen Kapitalvermögen der Kasse und denjenigen Gegenständen, welche direkt für Bundeszwecke bestimmt sind. . .. Dagegen scheint es uns nicht notwendig oder zweckmässig und zum Teil sogar unausführbar, diesen Grundsatz auf die indirekten Steuern auszudehnen, wie z. B. S t e m p e I - , H a n d ä 11 der u TI g S -, I n - s k r i p ti 0 n s g e b ü h ren usw .... J) Danach darf aber mit dem Bundesrate unbedenklich angenommen werden, dass man unter den indirekten Steuern, deren Erhebung den Kantonen vorbehalten bleiben sollte, nur die sog. Re c h t'S ver k ehr s s t eu ern im .eigent- lichen Sinne, bei denen sich die Besteuerung unmIttelbar an einen Akt des rechtsgeschäftlichen Verkehrs (Wechsel- ziehung, Kaufabschluss usw.) knüpft, verstan.d. Zu diesen zählt aber die Erbschaftssteuer, wenigstens in der Form, wie sie im solothurnischen und dem Steuerrecht der übrigen schweizerischen Kantone und der Mehrznhl ?er auswärtigen Staaten ausgebildet ist, nicht. Denn Sl tn nicht etwa den Nachlass als solchen nach einem emheIt- lichen Satze, sondern die einzelnen Erbschaftserwerber (Erben und Vermächtnisnehmer) nach Massgabe der ihnen aus dem Erbgang zukommenden Bereicherung reinen Habschaft ). Grundlage der Besteuerung .lst somit nicht der verkehrsrechtliche Vorgang selbst, son-
dern seine vermögensrechtlichen Folgen, sodass man es nicht mit einer Rechtsverkehrssteuer, sondern mit einer besonderen, den Vermögenszuwachs treffenden Art der Ver m ö gen s s te u e r zu tun hat (vgI. FUISTING, Grund- züge der Steuerlehre S. 70 ff.). Mit dieser Feststellung erledigt sich auch der am Schluss der Klage erhobene Einwand, dass von einer direkten Besteuerung des Bundes hiilr deshalb nicht die Rilde sein könne, weil die Münz- sammlung steuerpflichtig sei als Nachlass des Arthur Bally-Herzog, vor der Vereinigung mit dem Vermögen des Bundes, und nur mit dieser Schuld belastet an den Bund übergehe. Er wäre höchstens dann haltbar, wenn die Steuer auf den gesamten Nachlass als Einheit er- hoben würde und versagt mit dem Momente, wo sie von den einzelnen Erwerbern in der Nähe ihrer Beziehungen zum Erblasser eHtsprechendeu abgesluften Ansätzen zu entrichten ist. Ebenso kann natürlich für die Frage der Anwendbar- keit des Art. 7 Garanliegesetz nichts darauf ankommen, dass der Erblasser im Testamente bestimmt hat, die Erbschaftssteuer dürfe nicht umgangen, sondern müsse von den einzelnen Legataren getragen werden. Denn der Sinn dieser Bestimmung kan!l', wie SChOll aus der Ver- wendung des Ausdrucks umgehen herY0rgeht, offen- bar nur der sein, dass der Staat ;:ichl um die ihm yon Rechtswegen zustehenden. Sleuernnsprüche gebracht werden dürfe, nicht, dass die Steuer auch von solchen Legaten zu entrichten sei, die gesetzlich steuerfrei sind. Demnach hat das Bundesgericht erkan nt : Der vom Kanton Solothurn gegenüber der Eidgenossen- schaft erhobene Steueranspruch wird abgewiesen. Staatsrechtl. Streitigkeiten z"ischen Kantonen. N° 47. 409 IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS 47. Urteil vom 6. Juni 1914 i. S. Zürioh gegen 'l'hurgau. Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer. Frage wer die Kosten zu tragen hat, falls der Niederlas- sungsort des Erkrankten und der Erkrankungsort nach Kantonen auseinanderfallen. Anwendung der Erklärung zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875, in Verbindung mit dem BG vom 22. Juli 1875., Begriff und Bedeutung des Erkrankungsortes. A. -Die in Frauenfeld, wo sie als Fabrikarbeiterin tätig war, niedergelassene ledige Domenica Lucci, geb. 1892, von Alfonsine (Italien), wurde am 20. Dezember 1913, weil ohne Billet und Geld reisend, auf der zürche- rischen Bahnstation Wiesendangen aus dem von Frauen- feId kommenden Zuge ausgewiesen und sodann, als geisteskrank erkannt, in die zürcherische Irrenanstalt Burghölzli verbracht. Nach Feststellung ihrer Identität gelangte die zürcherische Armendirektion an da thur- gauische Departement des Armenwesens mit dem Er- suchen, die Kranke bi zu ihrer HeimschafIung nach Italien entweder in dortige AnstaItsversorgung zu über- nehmen oder für die Kosten ihrer Versorgung im Kan- tOD Zürich Gutsprache zu leisten. Gleichzeitig teilte die zürcherische der thurgauischen Armenbehörde mit, sie habe, damit keine Zeit verloren gehe, bereits das Heim- schafIungsverfahren, sowohl für die Domenica Lucci selbst, als auch für ihr (bei einem Bassaglini in Frauenfeld untergebrachtes und dort verbliebenes) uneheliches Kind Carlo, geb. 1913, einleiten lassen. Das thurgauische Armendepartement erklärte sich mit der Heimschaffung