Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, Art. 31 Ziff. 5 KV Zürich; referendum and financial referendum in respect of intercantonal electricity arrangements. The term 'Konkordat' is to be construed teleologically: referendary popular approval is required only for interkantonal agreements concerning matters which, if regulated unilaterally, would themselves need popular participation. Agreements that merely execute and apply an already adopted law fall within the final competence of the cantonal executive/legislative authorities and are not concordats in this sense. Likewise, 'neue einmalige Ausgaben' under Art. 31 Ziff. 5 denotes expenditures not already sanctioned by law; where a statute expressly authorizes the undertaking, the resulting financial outlay is not a new expenditure requiring referendum, and the Federal Court will not depart from the cantonal supreme authority's constitutional interpretation absent manifest error (consid. 2-3).
fehlt es, wie das Obergericht auf Grund der Unter- suchung in nicht aktenwidriger und daher für das Bun- desgericht verbindlicherweise festgestellt bat, in Bezug auf den Mitkläger Emil Studinger Sohn an jeglichem schlüssigen Beweismaterial, durch das die Wahrheit des ihm gemachten Vorwurfes oder doch zum mindesten der gute Glaube des Verfassers dargetan würde, indem dem (allein als einigermassen belastend in Betracht fallenden) indirekten und schon darum nur wenig zuverlässigen Zeugnis der Gertrud Steiner eine Reihe anderer Aus- sagen gegenüberstehen, die eine schlechte Behandlung des Knaben durch den Bruder entschieden in Abrede stellen. Wenn. der Verfasser des Artikels dennoch ge- stützt auf den vereinzelten Vorfall zwischen Mutter und Sohn an der Aare die allgemeine Behauptung aufgestellt hat, dass der Knabe durch andauernde Misshandlungen seitens der Eltern, also auch des Vaters und des älteren Bruders aus dem Hause getrieben worden sei, so hat man es dabei demnach nicht mehr bloss mit einer nur in Einzelheiten ungenauen Schilderung oder mit einer vielleicht etwas zu weitgehenden, aber doch angesichts der tatsäehliehen. Ereignisse in guten Treuen vertret- baren und daher entschuldbaren Schlussfolgerung, son- dem mit einer wesentlichen Entstellung der Tatsachen zu tun, deren strafrechtliche Verfolgung vom Stand- punkte des Art. 55 BV nicht beanstandet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. i-.. 'X.,j;ona.cs Verfru;sungsrecht. N° 45.
VII. KANTONALES VERFA-SSUNGSRECHT SPEZIELL OBLIGATORISCHES REFERENDUM DROIT CONSTITUTIONEL CANTONAL REFERENDUM OBLIGATOIRE EN PARTICULIER 45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Xa.ntonsrat von Zürioh. Rekurs gegen einen Beschluss des Kantonsrates, weil der- selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei. Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 und 31 Ziff. 5 der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von Konkordaten" und zu neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck , welche 250,000 Fr. übersteigen. die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kanto- nalen Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts. A. -Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich ( nach Einsieh t eines Antrages des Regierungsrates vom 22. Mai 1914, eines Bt richtes des Verwaltungs- rates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission nachstehenden Beschluss gefasst: I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zü- rich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appen- zell A.-Rh. und Zug. a) unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Ver- trage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nord- ostschweizerischell Kraftwerke A.-G., b) mit dem (! Motor Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden am 24. März 1914 abgeschlossenen Vertrage wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat daher ermächtigt, 38 % der Aktien der Kraftwerke Beznau-Lölltsch A.-G. oder 13,680 Stück zum Kurse
von 690 Fr. per Stück von nominell 500 Fr. Wert
(l 2. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich werden als selbstständige staatliehe Unternehmung be- trieben und sollen sich grundsätzlich selbst erhalten. Von letzterem Grundsatze darf insofern abgegangen werden, als dies zur Entwicklung und Konkurrenzfähig-
keit der Unternehmung notwendig ist. Allfällige Zu. schüsse aus der Staatskasse an den Betrieb sind aus späteren Überschüssen zu tilgen. I) 3. Die zur Gründung, zum Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Unternehmung erforderlichen Kredite werden vom Kantonsrat bewilligt. Das K.apitaJ wird vom Staate beschafit und ihm zu einem vom Kantonsrat zu bestim- menden und den Selbstkosten entsprechenden Zinsfusse verzinst. I) Au dem durch den Beschluss des Kantonsrates ge- nehmIgten ( Vertrage betr. Gründung der Nordost- schweizerischen Kraftwerke Akt.-Ges. )) sind als für das Verständnis des vorliegenden Rechtsstreites bedeutsam folgende Bestimmungen hervorzuheben :
Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug erwerben von der A.-G. ( Motor I) in Baden die sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und betreiben diese Unternehmung auf Grund der beste- henden Konzessionen und Verträge als Aktiengesell- schaft unter der Firma Nordostschweizerische Kraft- werke A.-G. nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berünksichtignng angemessennr Verzinsung und Ab- schreIbung, mit Hauptsitz in Baden und Zweignieder- lassungen in Zürich und Glarus weiter. )
Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen die Vertragskantone folgende Beträge: Wird das Aktienkapitai erhöht, s ü'bernene; di Vertragskantone die neuen Aktien nach dem gleichen Verhältnis. Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates be- trägt 25. Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat min- destens durch ein Mitglied vertreten sein, das in ver- indlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung m Vorschlag gebracht wird. Im übrigen erfolgt die Kantonales Verfassungsrecht. N° 45. 393 Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kan- tone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes. I)
Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien nicht an Dritte veräussern, ausgenommen:
die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des Aktienbesitzes an ein eigenes staatliches Elektri- zitätswerk,
Abgabe der Pflichtaktien an die Vertreter im Verwaltungsrat. I)
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke sind verpflichtet, in den beteiligten Kantonen die elektrische Energie unter gleichen Verhältnissen zu den gleichen Bedingungen abzugeben, vorbehältIich der bestehenden Verträge und Konzessionen. Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die gesamte elektrische Energie für ihre staatlichen Kraftversorgun- gen von den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu beziehen. solange diese in der Lage sind, zu annehm- baren Bedingungen Kraft zu liefern. Dabei hat es die Meinung, dass die Bedingungen, zu denen die beteiligten Kantone von den Kraftwt:rken Strom beziehen, unter keinen Umständen ungünstiger sein dürfen, als diejenigen zu welchen sie bei Abschluss dieses Vertrages ihren Ehergiebedarf decken. Vorbehalten bleiben die bestehenden Kraftbezugsver- träge, Bezüge aus eigenen Anlagen und die in bestehenden und künftigen Konzessionen reservierten Vorzugskraft- quoten, ebenso der Ausbau der bestehenden Anlagen.
Die Kantone sind im übrigen in der Erteilung von Konzessionen an Dritte unbeschränkt. Bei Projekten von Anlagen mit 10,000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessions- bewerbern einzuräumen. Das Vorzugsrecht ist längstens innert vier Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit den Konzessionsbewerbern geltend zu machen .....
Die Kantone Zürich und. Schaffhausen werfen in die Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraft- werke A.-G. die Konzession des Wasserwerkes Egtisau bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und den vom Bnnd und der Grossherzoglichen Regierung erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten Auslagen ein und ....
Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der Nnrdostscnweizerichen Kraftwerke die Errichtung eines dnlten NIederdruckwerkes erforderlich machen, so isl untnr . mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojektell dasJemge auszuführen, welches im Gebiete des Kantons Aargau liegt. B. -Gegen den erwähnten Beschluss des Kantons- rates vom 6. Juli 1914 hat Dr. H. Engel in Zürich in seiner Eigenschaft als stimmberechtigter Kantonsein- wohner die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei zu erkennen, dass derselbe die Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und 31 Ziff.5 KV verletze und daher erst in Kraft treten könne, nachdem er zur Volksabstimmung gebracht und in ihr angenommen worden sei. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. . . :' -De egierungsrat des Kantons Zürich, der ge- stutzt auf dIe Ihm durch Art. 40 KV übertragene Kom- petenz zum Vollzug der Beachlüsse des Kantonsrates für den letzteren die Rekursantwort erstattet hat, hat unter Aufrechterhaltung der bereits in seiner Weisung I) zum Beschlussesentwurf vertretenen und in dem oben er- wähnten Referate des Sprechers der kantonsrätlichen Kommission resümierten Rechtsauffassung auf Abwei- sung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Der mit dem Rekurse angefochtene Beschiuss
des zürcherischen Kantonsrates vom 6. Juli 1914 soll nach der Ansicht des Rekurrenten aus einem doppelten Grunde der Volksabstimmung unterstehen. Einmal weil der dadurch genehmigte interkantonale Vertrag über die Gründung der Nordoslschweizerischen Kraftwerke A.-G. ein K 0 n kor da t im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 KV sei. Und sodann weil die daraus dem Kanton erwach- senden finanziellen Aufwendungen -Ankauf von 13,680 Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch und Be- schaffung der dazu erforderlichen Mittel auf dem An- lehenswege -eine neue einmalige Aus gab e für einen bestimmten Zweck darstellen, die den nach Art. 31 Ziff. 5 in Verbindung niit Art. 30 Abs. 2 Ziff, 2 ebenda in die endgültige Kompetenz des Kantonsrates fallenden Betrag von 250,000 Fr. übersteige. Beide Argumente halten bei näherer Prüfung nicht Stich. 2. -Wie im Rekurse zugegeben wird, enthält die zürcherische Verfassung keine Bestimmung, durch die die Bedeutung dES in Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 verwendeten Ausdruckes (i Konkordate näher umschrieben würde. Die Fragr, ,;'as darunter zu verstehen sei, muss daher auf dem Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks und Zusammenhangs der Norm gelöst werden . Danach darf aber unbedenklich angenommen werden, dass damit n ich t, wie der Rekurrent behauptet, alle Vertr5ge mit anderen Kantonen gleichgültig welchen In- halts gemeint sind. Denn irgendwelcher innere Grund, der dafür spräche, für Angelegenheiten, die der Kantonsrat oder Regierungsrat für das Kantonsgebiet abschliessend ordnen kann, die Zustimmung des Volkes zu verlangen. wenn sie statt dessen auf dem Verlragswege für das Ge- biet mehrerer Kantone gemeinsam geregelt werden, ist nicht ersichtlich und wird denn auch im Rekurse nicht namhaft gemacht, Soll die angemeine Unterstellung der Konkordate unter die Volksabstimmung einen ver- nünftigen Sinn haben, so muss daher der Begriff zweck- entsprechend, nämlich dahin beschränkt werden, dass AS 40 I -1914
darunter nur Verkommnisse über solche Gegenstände fallen, zu deren Regelung es nach der Verfassung all- gemein. auch wenn sie einseitig nur für den eigenen Kanton geschieht, der Mitwirkung des Volkes bedarf. Demnach erscheinen als Konkordate im Sinne des Art. 30 Ziff.1 KV zwar nicht nur Vereinbarungen mit Gesetzes- charakter, d. h. solche, durch die neue allgemein ver- bindliche Rechtssätze aufgestellt werden. Denn das Mit- wirkungsrecht des Volkes erstreckt sich nach der zürch. Verfassung nicht nur auf Ver 'assungsänderungen und Gesetze, sondern auch auf solche staatliche Villens- erkHirungen, welche ihrer Natur nach blQSS den Charakter von Verwaltungsakten haben, nämlich auf alle diejenigen Beschlüsse , zu deren Fassung nach der Verfassung nicht der Kantonsrat oder eine andere Behörde endgültig kompetent ist. Wohl aber fallen damit aus dem Bereiche der Konkordate alle diejenigen Abmachungen über Ver- waItungsangelegenheiten hinaus, bei denen es sich nicht um eine selbständige staatliche Willensiiusserung, so n - dern lediglich um die Anwendung und Voll- ziehung eines vom Volke angenommenen Ge- setzes handelt. Denn der Geretzesvollzug und die Aufsicht darüber ist nach der Verfassung ausschliesslich :;ache des Regierungsrates und Kantonsrates, sodass nach dem Gesagten auch der Abschluss darauf bezüg- licher interkantonaler Vereinbarungen in ihre endgiltige Kompetenz faHen muss. Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass der hier in Frage stehende interkantonale Vertrag betr. Grün- dung der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. Hieht unter die Konkordate naeh Art. 31 Ziff. 1 fällt. Allerdings nicht etwa deshalb, weil dadurch lediglich zivilrechtliche Rechte und Pflichten des Kantons ohne jede öffentlichrechtliche Nebenwirkung begründet wür- den: aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Vertrages -insbesondere der darin von den Beteiligten über- nommenen Verpflichtung, den gesamten Energiebedarf 1 Kantonales Verfassungsreeht. No 45.
für ihre staatlichen Elektrizitätswerke bei den Nordost- schweizerischen Kraftwerken zu decken und der Bestim- mung, wonach die Kantone Zürich und SchafThausen die Konzessionen für das Werk bei Eglisau an die Nordostschweizerischen Kraftwerke abtreten, also auf dessen eigene Ausführung verzichten -erhellt klar, dass diese Behauptung, wie sie in der Rekursantwort und dem darin angerufenen Artikel von Prof. HUBEn. vertreten wird, nicht nchtig ist und man es hier nicht einfach mit der Gründung einer gewöhnlichen zivilrecht- lichen Erwerbsgesellschaft, sondern mit der Schaffung einer zwischenstaatlichen Gemeinschaft zum Zwecke der rationellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elek- trischer Energie, also der Lösung einer inden Bereich der staatlichen Verwaltung fallenden Aufgabe, zu tun hat und die Bildung einer Aktiengesellschaft nur die 8ussere Form, das Mittel zur Verwirklichung jenes Zweckes ist (vgl. FLEINER, Institutionen des Verwaltungs- rechts S. 5 f.). Wohl aber aus dem anderen Grunde, weil die Beteiligung an der Gründung von Elektrizitätswerken durch Art. 1 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich als Mitte zur Versorgung des Kan- tons mit billiger Kraft ausdrücklich vorgesehen ist, der Bei tritt zu, dem streitigen Vertrage sich daher nicht als selbständige staatliehe Zweckselzung, sondern lediglich als Ausführung und Vollziehung des in jenem Gesetze ausgesprochenen Willens darstellt, die nach dem Aus- geführten in die abschliessende Kompetenz des Kantolls- rates fällt. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 30 Abs. 2 ZifI. 1 KV ist daher als unbegründet zu verwerfen. 3. -Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Stand- punktes, dass der Vertrag eine den Betrag von 250,000 Fr. übersteigende einmalige Ausgabe im Sinne von Art. 31 Zift'. 5 und 30 Abs. 2 ZitT. 2 ebenda zur Folge habe. Zwar kann auch hier der Auffassung der Regierung, dass der Ankauf der 13 680 Beznau-Löntsch-Aktien sich über- haupt nicht als Ausgabe, sondern als blosse Kapital-
anlage charakterisiere, nicht beigestimmt werden. Denn VOll Kapitalanlage kann logischer Weise nur da die Rede sein, wo es sich um die Investierung bereits vor- handener Mittel in einem Unternehmen handelt. So liegen aber die Dinge hier nicht, da die Mittel zum Ankauf der Aktien nicht dem bereits vorhandenen Staatsver- mögen entnommen werden. sondern durch Aufnahme eines rückzahlbaren Anleihens aufgebrach t werden müssen. ; uch ist dem Rekurrenten zuzugeben. dass eine Ver- fassungsbestimmung nicht durch ein einfaches Gesetz, sondern nur durch ein neues Verfassungsgesetz abge- ändert werden kann. Stünde die Bestimmung des 3 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, welche den Kantonsrat ermächtigt, die zur Aus- führung dieses Gesetzes erforderlichen Kredite von sich aus zu bewilligen, wirklich im Widerspruch zu Art. 31 Ziff. ;) der Verfassung. so müsste sie somit in der Tat als ungültig angesehen und könnte die Nohi'cndigkeit der Anordnung einer Volksabstimmung nicht unter Berufung auf sie verneint werden. Die Frage ist nur, ob ein solcher 'Widerspruch zwischen der Verfassung und der genann ten Gesetzesbestimmung wirklich vorliege. Das ist zu ver- neinen. Voraussetzung dafür wäre, dass sich das durch Art. 31 ZifT. 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 ZifT. 2 KV vorgesehene Finanzreferendum auf alle den Betrag von 250,000 Fr. übersteigep.den Ausgaben schlechthin, also auch auf solche bezöge, welche nicht die Folge eines selbständigen Villensentschlusses des Kantonsrates, son- dern eines vom Volke bereits angenommenen Gesetzes sind. Dies wird nun allerdings vom Rekurrenten be- hauptet, ist aber keineswegs liquid. Denn Art. 31 KV spricht nicht etwa einfach von Ausgaben für einen be- stimmten Zweck, sondern von neuen) Ausgaben. Es lässt sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass damil nur solche Aufwendungen gemeint seien, welche vom Kantonsrat ohne gesetzliche Grundlage auf dem biossen Beschlusseswege dekretiert werden, weil man es Kantonales Verfassungsft'cht. N° 45.
nur in diesem Falle mit einer Ausgabe für einen neuen Zweck zu tun habe, während bei den aus der Ausführung eiDes Gesetzes entstehenden Auslagen diese schon durch das Gesetz selbst sanktioniert seien. So wird denn auch die Bestimmung von STRÄULI ausgelegt, der dazu in seinem Kommentare zur Verfassung folgendes ausführt: Die Ausgaben des Staates beruhen entweder auf Ge- setzen (Schulgesetz, Strassen gesetz) oder auf Beschlüssen des Kantonsrates in Spezialfällen (Bauten). Da erstere vom Volke erlassen werden, so genehmigt dieses mit dem Gesetze auch dessen finanzielle Konsequenzen. die durch dasselbe entstehenden Ausgaben. Die Kompetenz zur Dekretierung nie h t im Gesetz vorgesehener Aus- gaben ist geteilt zwischen Volk und Kantonsrat. Der letztere ent scheidet nach Ziff. 5 endgültig über neue ein- malige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu 250,000 Fr. . .. Beschlüsse, welche höhere Summen er- fordern, unterliegen der Volksabstimmung.) Und den nämlichen Standpunkt hat auch der Kantonsrat selbst nach den in der Rekursantwort enthaltenen Nachweisen chon wiederholt eingenommen. So bestimmt, um nur einige der angeführten Präzedenzfälle zu nennen, z. B. das Gesetz über die StaaLsbeteiligung bei Eisenbahnen von 1872, dass der Kanl nnsrat ermächtigt sei, die Summe der Beteiligung in jedem einzelnen Falle end- gültig festzusetzen. ) Ebenso hat sowohl das frühere als das gegenwärtig geltende Gesetz über die Kantonalbank (Gesetzessammlung Bd. 21 S. 45, Sammelwerk der zü.r- cherischen Gesetzgebung Verwaltungsband I S. 871) In 2 den Kantonsrat für befugt erklärt, das Grundkapital der Kantonalbank von sich aus zu erhöhen, eine Kom- petenz, von der der Kantonsrat denn auch bereits einmal durch Beschluss vom 4. März 1907 (Gesetzessammlung 28 S. 7) Gebrauch gemacht hat. Nun hat das Bundesgericht aber stets erklärt, dass bei der Anwendung kantonaler Verfassungsnormen auf die Auslegung durch diejenige ! antonale Behörde, welche nach dem kantonalen Staats-
recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen' sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle (s. AS 2-5 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren Urteile). Es muss daher auch hier die Interpretation, welche der Kantonsrat dem Art. 31 Ziff. 5 der KV ge- geben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern sie nicht etwa in oIIensichUichem Widerspruch zum Texle dieser Bestimmung steht, was nach dem oben Ausge- führten offnnbar nicht zutrifft. Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag endgülLig kompetent. Denn da die Gründung der ordosischwei zerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie bereits ollen zum ersten Beschwerdepunkl festgesl eIlt und nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages allsser Zweifel sLehend; nicht etwa zu reinen Erwerbszwecken, sondern vorah im Interesse einer ralionellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie erfolg;, so hat man es dabei mit einer bIossen Ausführung des 1 des kantomden Gesetzes vom 15. März 1908, mithht Idcht mit einer Heuen Ausgabe im Sinne von Art. 31 ZiIT. 5 KV, sondf'rn mit einer auf Geselz beruhenden lud durch dieses gedeckten Aufwendung zu tun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 401 VIII. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATtERE FISCALE 46. Urteil vom 25. September 1914 i. S. lanton Solothurn gegen Schweizerische Ei.dgenossenschaft. Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Kon- flikten, welche zwischen dem Bund und einem Kanton über die Anwendung von Art. 7 des BG über die politi- schen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eid- genossenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundes- versammlung a1s früherer Rekursbehörde vertretenen Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer als direkte Steuer im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist. A. -Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur BaIly - Herzog in Schönenwtrd hat in seinem vom 18. Juli 1912 datierten Testamente u. a. seine Münz- und Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum in Zürich vermacht. In dem von der Amtsschreiberei Olten-Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde der Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt. Infolgedt ssen setzte der Regierungsrat des Kantons So- lothurn am 18. April 1913 in Anwendung der 1 bis 3 des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des Art. 81 KV die vom Landesmuseum für das Legat zu entrichtende Erbschaftssteuer auf 3 % des erwähnten Betrages fest. Die zitierten Vorschriften lauten : a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom 13. Dez e mb e r 1848: