BGE 40 I 389
BGE 40 I 389Bge18.04.1913Originalquelle öffnen →
388 Staatsrecht. fehlt es, wie das Obergericht auf Grund der Unter- suchung in nicht aktenwidriger und daher für das Bun- desgericht verbindlicherweise festgestellt bat, in Bezug auf den Mitkläger Emil Studinger Sohn an jeglichem schlüssigen Beweismaterial, durch das die Wahrheit des ihm gemachten Vorwurfes oder doch zum mindesten der gute Glaube des Verfassers dargetan würde, indem dem (allein als einigermassen belastend in Betracht fallenden) indirekten und schon darum nur wenig zuverlässigen Zeugnis der Gertrud Steiner eine Reihe anderer Aus- sagen gegenüberstehen, die eine schlechte Behandlung des Knaben durch den Bruder entschieden in Abrede stellen. Wenn. der Verfasser des Artikels dennoch ge- stützt auf den vereinzelten Vorfall zwischen Mutter und Sohn an der Aare die allgemeine Behauptung aufgestellt hat, dass der Knabe durch andauernde Misshandlungen seitens der Eltern, also auch des Vaters und des älteren Bruders aus dem Hause getrieben worden sei, so hat man es dabei demnach nicht mehr bloss mit einer nur in Einzelheiten ungenauen Schilderung oder mit einer vielleicht etwas zu weitgehenden, aber doch angesichts der tatsäehliehen. Ereignisse in guten Treuen vertret- baren und daher entschuldbaren Schlussfolgerung, son- dem mit einer wesentlichen Entstellung der Tatsachen zu tun, deren strafrechtliche Verfolgung vom Stand- punkte des Art. 55 BV nicht beanstandet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. i-.. 'X.,j;ona.cs Verfru;sungsrecht. N° 45. 389 VII. KANTONALES VERFA-SSUNGSRECHT SPEZIELL OBLIGATORISCHES REFERENDUM DROIT CONSTITUTIONEL CANTONAL REFERENDUM OBLIGATOIRE EN PARTICULIER 45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Xa.ntonsrat von Zürioh. Rekurs gegen einen Beschluss des Kantonsrates, weil der- selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei. Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1· u. 2 und 31 Ziff. 5 der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von « Konkordaten" und zu «neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck &, welche 250,000 Fr. übersteigen. die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kanto- nalen Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts. A. -Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich ( nach Einsieh t eines Antrages des Regierungsrates vom 22. Mai 1914, eines Bt>richtes des Verwaltungs- rates der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission ~ nachstehenden Beschluss gefasst: « I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zü- rich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appen- zell A.-Rh. und Zug. a) unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Ver- trage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nord- ostschweizerischell Kraftwerke A.-G., b) mit dem (! Motor» Aktiengesellschaft für angewandte Elektrizität in Baden am 24. März 1914 abgeschlossenen Vertrage wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat daher ermächtigt, 38 % der Aktien der Kraftwerke Beznau-Lölltsch A.-G. oder 13,680 Stück zum Kurse
390 Staatsrecht. von 690 Fr. per Stück von nominell 500 Fr. Wert
392
Staatsrecht.
keit der Unternehmung notwendig ist. Allfällige Zu.
schüsse aus der Staatskasse an den Betrieb sind aus
späteren Überschüssen zu tilgen. I)
« § 3. Die zur Gründung, zum Ausbau, Unterhalt und
Betrieb der
Unternehmung erforderlichen Kredite werden
vom Kantonsrat bewilligt. Das K.apitaJ wird vom Staate
beschafit und ihm zu einem vom Kantonsrat zu bestim-
menden
und den Selbstkosten entsprechenden Zinsfusse
verzinst.
I)
Au~ dem durch den Beschluss des Kantonsrates ge-
nehmIgten
{( Vertrage betr. Gründung der Nordost-
schweizerischen Kraftwerke Akt.-Ges.
)) sind als für das
Verständnis des vorliegenden Rechtsstreites bedeutsam
folgende Bestimmungen hervorzuheben :
« § 1. Die Kantone Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen,
Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh.
und
Zug erwerben von der A.-G. {( Motor I) in Baden die
sämtlichen Aktien der Kraftwerke Beznau-Löntsch
und
betreiben diese Unternehmung auf Grund der beste-
henden Konzessionen
und Verträge als Aktiengesell-
schaft unter der Firma « Nordostschweizerische Kraft-
werke A.-G. » nach kaufmännischen Grundsätzen, unter
Berüksichtignng angemessenr Verzinsung und Ab-
schreIbung, mit Hauptsitz in Baden und Zweignieder-
lassungen in Zürich
und Glarus weiter. )}
« § 2. Von den zu erwerbenden Aktien übernehmen
die Vertragskantone
folgende Beträge:
Wird das Aktienkapitai erhöht, s~ ü'beree; di
Vertragskantone die neuen Aktien nach dem gleichen
Verhältnis.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates be-
trägt 25.
Jeder beteiligte Kanton soll im Verwaltungsrat min-
destens durch ein Mitglied
vertreten sein, das in ver-
indlicher Weise von der betreffenden Kantonsregierung
m Vorschlag gebracht wird. Im übrigen erfolgt die
Kantonales Verfassungsrecht. N° 45. 393
Verteilung der Verwaltungsratsmitglieder auf die Kan-
tone nach Massgabe ihres Aktienbesitzes. I)
• § 3. Die beteiligten Kantone dürfen ihre Aktien
nicht
an Dritte veräussern, ausgenommen:
394
Staatsrecht.
« § 6. Die Kantone Zürich und. Schaffhausen werfen
in die Gesellschaft
der Nordostschweizerischen Kraft-
werke A.-G. die Konzession des Wasserwerkes Egtisau
bei Rheinsfelden gemäss dem bestehenden Projekt und
den vom Bnnd und der Grossherzoglichen Regierung
erteilten Konzessionen gegen Vergütung der gehabten
Auslagen ein und ....• »
«§ 7. Sollte die Entwicklung des Energieabsatzes der
Nrdostscweizerichen Kraftwerke die Errichtung eines
dnlten NIederdruckwerkes erforderlich machen, so isl
untr . mehreren gleich wirtschaftlichen Bauprojektell
dasJemge auszuführen, welches im Gebiete des
Kantons
Aargau liegt. »
B. -Gegen den erwähnten Beschluss des Kantons-
rates vom 6. Juli 1914 hat Dr. H. Engel in Zürich in
seiner Eigenschaft
als stimmberechtigter Kantonsein-
wohner die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei zu erkennen,
dass derselbe die Art.
30 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 und 31
Ziff.5 KV verletze und daher erst in Kraft treten könne,
nachdem
er zur Volksabstimmung gebracht und in ihr
angenommen worden sei. Die Begründung des Rekurses
ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
.
. :' -De ~egierungsrat des Kantons Zürich, der ge-
stutzt auf dIe Ihm durch Art. 40 KV übertragene Kom-
petenz zum Vollzug der Beachlüsse des Kantonsrates für
den letzteren die Rekursantwort erstattet hat, hat unter
Aufrechterhaltung der bereits in seiner « Weisung I) zum
Beschlussesentwurf vertretenen und in dem oben er-
wähnten Referate des Sprechers der kantonsrätlichen
Kommission resümierten Rechtsauffassung
auf Abwei-
sung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
396 Staatsrecht. darunter nur Verkommnisse über solche Gegenstände fallen, zu deren Regelung es nach der Verfassung all- gemein. auch wenn sie einseitig nur für den eigenen Kanton geschieht, der Mitwirkung des Volkes bedarf. Demnach erscheinen als Konkordate im Sinne des Art. 30 Ziff.1 KV zwar nicht nur Vereinbarungen mit Gesetzes- charakter, d. h. solche, durch die neue allgemein ver- bindliche Rechtssätze aufgestellt werden. Denn das Mit- wirkungsrecht des Volkes erstreckt sich nach der zürch. Verfassung nicht nur auf Ver~'assungsänderungen und Gesetze, sondern auch auf solche staatliche \Villens- erkHirungen, welche ihrer Natur nach blQSS den Charakter von Verwaltungsakten haben, nämlich auf alle diejenigen « Beschlüsse », zu deren Fassung nach der Verfassung nicht der Kantonsrat oder eine andere Behörde endgültig kompetent ist. Wohl aber fallen damit aus dem Bereiche der Konkordate alle diejenigen Abmachungen über Ver- waItungsangelegenheiten hinaus, bei denen es sich nicht um eine selbständige staatliche Willensiiusserung, so n - dern lediglich um die Anwendung und Voll- ziehung eines vom Volke angenommenen Ge- setzes handelt. Denn der Geretzesvollzug und die Aufsicht darüber ist nach der Verfassung ausschliesslich :;ache des Regierungsrates und Kantonsrates, sodass nach dem Gesagten auch der Abschluss darauf bezüg- licher interkantonaler Vereinbarungen in ihre endgiltige Kompetenz faHen muss. Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass der hier in Frage stehende interkantonale « Vertrag betr. Grün- dung der Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G.» Hieht unter die Konkordate naeh Art. 31 Ziff. 1 fällt. Allerdings nicht etwa deshalb, weil dadurch lediglich zivilrechtliche Rechte und Pflichten des Kantons ohne jede öffentlichrechtliche Nebenwirkung begründet wür- den: aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Vertrages -insbesondere der darin von den Beteiligten über- nommenen Verpflichtung, den gesamten Energiebedarf ·1 Kantonales Verfassungsreeht. No 45. 397 für ihre staatlichen Elektrizitätswerke bei den Nordost- schweizerischen Kraftwerken zu decken und der Bestim- mung, wonach die Kantone Zürich und SchafThausen die Konzessionen für das Werk bei Eglisau an die Nordostschweizerischen Kraftwerke abtreten, also auf dessen eigene Ausführung verzichten -erhellt klar, dass diese Behauptung, wie sie in der Rekursantwort und dem darin angerufenen Artikel von Prof. HUBEn. vertreten wird, nicht nchtig ist und man es hier nicht einfach mit der Gründung einer gewöhnlichen zivilrecht- lichen Erwerbsgesellschaft, sondern mit der Schaffung einer zwischenstaatlichen Gemeinschaft zum Zwecke der rationellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elek- trischer Energie, also der Lösung einer inden Bereich der staatlichen Verwaltung fallenden Aufgabe, zu tun hat und die Bildung einer Aktiengesellschaft nur die 8ussere Form, das Mittel zur Verwirklichung jenes Zweckes ist (vgl. FLEINER, Institutionen des Verwaltungs- rechts S. 5 f.). Wohl aber aus dem anderen Grunde, weil die Beteiligung an der Gründung von Elektrizitätswerken durch Art. 1 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich als Mitte] zur Versorgung des Kan- tons mit billiger Kraft ausdrücklich vorgesehen ist, der Bei tritt zu, dem streitigen Vertrage sich daher nicht als selbständige staatliehe Zweckselzung, sondern lediglich als Ausführung und Vollziehung des in jenem Gesetze ausgesprochenen Willens darstellt, die nach dem Aus- geführten in die abschliessende Kompetenz des Kantolls- rates fällt. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 30 Abs. 2 ZifI. 1 KV ist daher als unbegründet zu verwerfen. 3. -Das Gleiche gilt hinsichtlich des weiteren Stand- punktes, dass der Vertrag eine den Betrag von 250,000 Fr. übersteigende einmalige Ausgabe im Sinne von Art. 31 Zift'. 5 und 30 Abs. 2 ZitT. 2 ebenda zur Folge habe. Zwar kann auch hier der Auffassung der Regierung, dass der Ankauf der 13 680 Beznau-Löntsch-Aktien sich über- haupt nicht als Ausgabe, sondern als blosse Kapital-
393 Staatsrecht. anlage charakterisiere, nicht beigestimmt werden. Denn VOll Kapitalanlage kann logischer Weise nur da die Rede sein, wo es sich um die Investierung bereits vor- handener Mittel in einem Unternehmen handelt. So liegen aber die Dinge hier nicht, da die Mittel zum Ankauf der Aktien nicht dem bereits vorhandenen Staatsver- mögen entnommen werden. sondern durch Aufnahme eines rückzahlbaren Anleihens aufgebrach t werden müssen. ;\uch ist dem Rekurrenten zuzugeben. dass eine Ver- fassungsbestimmung nicht durch ein einfaches Gesetz, sondern nur durch ein neues Verfassungsgesetz abge- ändert werden kann. Stünde die Bestimmung des § 3 des Gesetzes über die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, welche den Kantonsrat ermächtigt, die zur Aus- führung dieses Gesetzes erforderlichen Kredite von sich aus zu bewilligen, wirklich im Widerspruch zu Art. 31 Ziff. ;) der Verfassung. so müsste sie somit in der Tat als ungültig angesehen und könnte die Nohi'cndigkeit der Anordnung einer Volksabstimmung nicht unter Berufung auf sie verneint werden. Die Frage ist nur, ob ein solcher 'Widerspruch zwischen der Verfassung und der genann ten Gesetzesbestimmung wirklich vorliege. Das ist zu ver- neinen. Voraussetzung dafür wäre, dass sich das durch Art. 31 ZifT. 5 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 ZifT. 2 KV vorgesehene Finanzreferendum auf alle den Betrag von 250,000 Fr. übersteigep.den Ausgaben schlechthin, also auch auf solche bezöge, welche nicht die Folge eines selbständigen \Villensentschlusses des Kantonsrates, son- dern eines vom Volke bereits angenommenen Gesetzes sind. Dies wird nun allerdings vom Rekurrenten be- hauptet, ist aber keineswegs liquid. Denn Art. 31 KV spricht nicht etwa einfach von Ausgaben für einen be- stimmten Zweck, sondern von «neuen)} Ausgaben. Es lässt sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass damil nur solche Aufwendungen gemeint seien, welche vom Kantonsrat ohne gesetzliche Grundlage auf dem biossen Beschlusseswege dekretiert werden, weil man es Kantonales Verfassungsft'cht. N° 45. 399 nur in diesem Falle mit einer Ausgabe für einen neuen Zweck zu tun habe, während bei den aus der Ausführung eiDes Gesetzes entstehenden Auslagen diese schon durch das Gesetz selbst sanktioniert seien. So wird denn auch die Bestimmung von STRÄULI ausgelegt, der dazu in seinem Kommentare zur Verfassung folgendes ausführt: • Die Ausgaben des Staates beruhen entweder auf Ge- setzen (Schulgesetz, Strassen gesetz) oder auf Beschlüssen des Kantonsrates in Spezialfällen (Bauten). Da erstere vom Volke erlassen werden, so genehmigt dieses mit dem Gesetze auch dessen finanzielle Konsequenzen. die durch dasselbe entstehenden Ausgaben. Die Kompetenz zur Dekretierung nie h t im Gesetz vorgesehener Aus- gaben ist geteilt zwischen Volk und Kantonsrat. Der letztere ent scheidet nach Ziff. 5 endgültig über neue ein- malige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zu 250,000 Fr. . .. Beschlüsse, welche höhere Summen er- fordern, unterliegen der Volksabstimmung.) Und den nämlichen Standpunkt hat auch der Kantonsrat selbst nach den in der Rekursantwort enthaltenen Nachweisen ~chon wiederholt eingenommen. So bestimmt, um nur einige der angeführten Präzedenzfälle zu nennen, z. B. das Gesetz über die StaaLsbeteiligung bei Eisenbahnen von 1872, dass «der Kanl nnsrat ermächtigt sei, die Summe der Beteiligung in jedem einzelnen Falle end- gültig festzusetzen. )} Ebenso hat sowohl das frühere als das gegenwärtig geltende Gesetz über die Kantonalbank (Gesetzessammlung Bd. 21 S. 45, Sammelwerk der zü.r- cherischen Gesetzgebung Verwaltungsband I S. 871) In § 2 den Kantonsrat für befugt erklärt, das Grundkapital der Kantonalbank von sich aus zu erhöhen, eine Kom- petenz, von der der Kantonsrat denn auch bereits einmal durch Beschluss vom 4. März 1907 (Gesetzessammlung 28 S. 7) Gebrauch gemacht hat. Nun hat das Bundesgericht aber stets erklärt, dass bei der Anwendung kantonaler Verfassungsnormen auf die Auslegung durch diejenige !{antonale Behörde, welche nach dem kantonalen Staats-
400 Staatsrecht. recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen' sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle (s. AS 2-5 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren Urteile). Es muss daher auch hier die Interpretation, welche der Kantonsrat dem Art. 31 Ziff. 5 der KV ge- geben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern sie nicht etwa in oIIensichUichem Widerspruch zum Texle dieser Bestimmung steht, was nach dem oben Ausge- führten offnbar nicht zutrifft. Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag endgülLig kompetent. Denn da _die Gründung der ordosischwei zerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie bereits ollen zum ersten Beschwerdepunkl festgesl eIlt und nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages allsser Zweifel sLehend; nicht etwa zu reinen Erwerbszwecken, sondern vorah im Interesse einer ralionellen Versorgung der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie erfolg;, so hat man es dabei mit einer bIossen Ausführung des § 1 des kantomden Gesetzes vom 15. März 1908, mithht Idcht mit einer « Heuen » Ausgabe im Sinne von Art. 31 ZiIT. 5 KV, sondf'rn mit einer auf Geselz beruhenden \lud durch dieses gedeckten Aufwendung zu tun. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 401 VIII. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS EN MATtERE FISCALE 46. Urteil vom 25. September 1914 i. S. lanton Solothurn gegen Schweizerische Ei.dgenossenschaft. Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Kon- flikten, welche zwischen dem Bund und einem Kanton über die Anwendung von Art. 7 des BG über die politi- schen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eid- genossenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundes- versammlung a1s früherer Rekursbehörde vertretenen Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer als direkte Steuer im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist. A. -Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur BaIly - Herzog in Schönenwtrd hat in seinem vom 18. Juli 1912 datierten Testamente u. a. seine Münz- und Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum in Zürich vermacht. In dem von der Amtsschreiberei Olten-Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde der Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt. Infolgedt>ssen setzte der Regierungsrat des Kantons So- lothurn am 18. April 1913 in Anwendung der §§ 1 bis 3 des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des Art. 81 KV die vom Landesmuseum für das Legat zu entrichtende Erbschaftssteuer auf 3 % des erwähnten Betrages fest. Die zitierten Vorschriften lauten : a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom 13. Dez e mb e r 1848: « § 1. Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächt- nissen und Schenkungen auf Todesfall -mit Aus- nahmen der Nachkommen in gerade absteigender Linie
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