BGE 40 I 382
BGE 40 I 382Bge24.03.1914Originalquelle öffnen →
382 Staatsrecht. religiösen Bekenntnisses gemäss den Art. 49 Abs. 3 BV und 277 Abs. 3 ZGB selbsländig geworden sind. Hie- gegen ist namentlich dann nichts einzuwenden, wenn ein Kind, wie die Tochter des Rekurrenten, nach Ein- tritt seiner religiösen Mündigkeit bei der Religionsge-_ genossenschaft verbleibt, in welche die Eltern es haben aufnehmen lassen. Mit der Entscheidung i. S. Gerster, an der unbedenklich festzuhalten ist, erledigt sich also auch der vorliegende Fall im Sinne der Abweisung des Rekurses. Soweit der Rekurrent neben der Berufung auf Art. 49 Abs. 6 BV noch geltend macht, die streitige Steuerfor- derung sei auch kantonalrechtlich nicht begründet, ist --' seine Argumentation schon deswegen staatsrechtlich unerheblich, weil er die Verletzung irgend eines verfas- sungsmässigen Individualrechts hieraus nicht ableitet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. VI. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 44. Urteil vom 4. Juni 1914 i. S. Stampfli gegen Studinger. Art. 55 BV. Als unwahr und daher nicht unter den Schutz der Pressfreiheit fallend erscheint der Inhalt eines Artikels nicht nur, wenn er völlig erfunden ist, sondern auch dann wenn er auf einer wissentlich oder leichtfertig begangene~ wesentlichen Entstellung wahrer Tatsachen beruht. A. -Am 5. September 1913 erschien im tOltner Tag- blatt) unter dem Titel « Martyrium eines Knaben), folgende Korrespondenz aus Dulliken : Pressfreiheit. N° 44. 383 (l In Dulliken wird seit acht Tagen ein 14 jähriger Knabe, namens Adolf Studinger vermisst. Er ging mit andern Kameraden an die Aare hinunter zum Baden. Nach genommenem Bade getraute der Knabe sich nicht mehr nach Hause zu gehen und seinen Kameraden ein letztes Lebewohl zurufend, ist er seither spurlos ver- schwunden. Es scheint, dass dem Knaben die « Liebkosun- gen» von Seiten seiner Eltern und des älteren Bruders nicht mehr behagten und ihn zur Flucht getrieben haben. Vorläufig haben die Beteiligten Zeit zum Nach- denken und weitere Einzelheiten zu veröffentlichen, behalten wir uns ebenfalls vor. (Vielleicht nehmen sich die Behörden AlUIlmehr der Sache an. (Red.) » Wegen dieses Artikels, der in der Fo)ge noch in ver- schiedene andere solothurnische Zeitungen überging, erhoben der Vater des darin erwähnten Knaben Adolf Studinger. EmU Studinger, Landwirt in Dulliken, und der ältere Bruder, EmU Studinger Sohn, gegen den heu- tigen Rekurrenten Dr. Stampfli als verantwortlichen Redaktor des «Oltner Tagblattes» Klage wegen Ehr- verletzung. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung ergab im \Vesentlichen folgenden Tatbestand: Der Knabe Adolf Studinger sollte auf Geheiss seiner Mutter am Nachmittag des 27. August 1913 dem Nachbar Gottlieb Müller in Dulliken beim Emden behilflich sein. Er missachtete aber diesen Befehl und ging statt dessen zum Baden an die Aare. Dort traf er mit anderen Knaben zusammen. Als die Mutter die Abwesenheit ihres Sohnes bemerkte, vermutete sie, er möchte nach der Aare gegangen sein: sie folgte ihm daher dorthin nach und überhäufte ihn, als sie ihn ausgekleidet am Flussbord sitzend traf, mit Schimpfworten wie (! Laus- bub l), «( verdammter Schlingel I), « Luscheib I). Zugleich schlug sie mit einem Seile (einem «( Helsig I), der für den Hund bestimmt war) nach ihm: ob sie ihn traf, ist nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als
384 Staatsrecht. der Knabe sich trotzdem weigerte, nach Hause zu kom- men, entfernte sich die Mutter, rief dem Hunde und bemerkte dabei, für diesen wäre es schade, wenn er (t s' Loch ab. (die Aare hinunter) ginge, für ihn (ihren Sohn) aber nicht. Nach den Aussagen des Zeugen Fritz Stein er soll sie ihrem Sohne ferner noch zugerufen haben, « er solle nur warten bis am Abend, der «Miggut (der ältere Bruder) werde ihm dann schon zeigen &; Nach diesem Vorfall kleidete sich Adolf Studinger an und fasste, wie er erklärt, den Entschluss fortzugehen. Nach den Aussagen Fritz Steiners soll er zu diesem bEl- merkt haben, sie sehen ihn heute zum letzten Male,.er komme morgen nicht in die Schule. Tatsächlich reiste er dann allein zu Fuss nach Solothurn und Biberist. wo er seinen Bruder. Otto, der damals im Militärdienst war, zu treffen hoffte, aber nicht fand. Dem Militär fol- gend, karn er darauf durch das Bucheggberg bis nach Lyss. Da er auch dort seinen Bruder nicht zu Gesicht bekam, begab er sich nach Solothurn zurück, wo er bis zum 7. September 1913 bei Verwandten vemIieb. An diesern Tage kehrte-er mit dem Jünglfugsverein DuUi- ken zu: seinen Eltern heim. Die erste Instanz, das Amtsgericht OUen-Gösgen, nahm an. dass der Inhalt des eingeklagten Artikels. zwar an sich ehrenrührig, aber in der Hauptsache wahr sei und sprach den Beklagten frei. Auf Appellation der Kläger hob jedoch das Obergericht dIeses UrteiI am 12. Februar 1914 auf und verurteilte den Rekurrenten wegen Verleumdung durch das Mittel: der Druckpresse zu 50 Fr. Busse und zu den Kosten. Aus den Motiven des obergerichtlichen Urteils ist hervorzuheben: der inkriminierte Artikel sei ohne Frage objektiv ehren- rührig. Denn er könne von jedem unbefangenen Leser nur dahin verstanden werden, dass fortgesetzte Miss- handlungen· -dass dem Ausdrucke (/ Liebkosungen !> dieser Sinn zukomme, stehe nach dem Zusammenhang und dem Titel des Artikels ausser Zweifel -die Flucht Pressfreiheit. N° 44. 385 des Knaben aus dem Elternhause veranlasst hätten. Der Wahrheitsbeweis für die~ Behauptung sei nicht erbracht worden. Richtig sei allerdings, dass die Mutter Studinger sich bei dem Vorfall an der Aare in einer Art benommen habe, die einen erheblichen Grad von Gemütsroheit verrate und die Kritik habe herausfordern müssen. Dies habe indessen den Verfasser nicht berech- tigt, in der geschehenen Weise zu verallgemeinern und den Knaben als Opfer fortgesetzter Misshandlungen hinzustellen. Insbesondere sei es unzulässig gewesen, diesen VorwyrL auch auf den Vater und den älteren Bruder auszudehnen, denen in dieser Beziehung gar nichts habe nachgewiesen werden können. Da. andererseits auch jeder Beweis dafür fehle, dass der Verfasser die be- haupteten Tatsachen für wahr gehalten habe, müsse Verleumdung angenommen und der Beklagte dement- sprechend bestraft werden. Immerhin sei bei der Be- messung der Strafe der Vorfall zwischen Mutter und Sohn an der Aare strafmildernd in Betracht zu ziehen. B. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat Dr. Stampfli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, es wegen Verletzung der durch Art. 55 BV gewährleisteten Pressfreiheit auf- zuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es zu den Aufgaben der Presse gehöre, die Oeffentlichkeit auf Roheiten, insbesondere gegenüber Kindern, aufmerksam zu machen und dass es ihr nicht verwehrt werden könne, sich dabei einer etwas drastischen und verallgemeinern- den Ausdrucksweise zu bedienen, ans bestimmten Vor- gängen also Schlüsse allgemeiner Natur zu ziehen. Im vorliegenden Falle habe aber der Verfasser nichts anderes getan. Denn es sei kaum glaublich, dass einern Knaben, der von seiner Mutter so roh behandelt worden sei, wie Adolf Studinger an der Aare, nicht auch schon vorher viel Ungehöriges widerfahren sei. Auch gegen- über dem Vater und Bruder Studinger müsse dem Re- kurrenten der Schutz des Art. 55 BV zu Teil werden.
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Staatsrecht.
Wenn ein Elternteil sich ungebührlich benehme, so
dürfe
von den (I Eltern» schlechthin gesprochen werden
und die Erwähnung des älteren Bruders habe ihren guten
Grund gehabt. Habe doch die Zeugin Gertrud Steiner
bestätigt, dass die Schwester Studinger sich geäussert
habe,
der älteste Bruder hätte den Knaben, wenn er
vom Bade heimgekommen wäre, halb tot geschlagen.,
und stehe ausserdem fest, dass die Mutter an der Aare
dem Knaben mit dem Bruder Emil gedroht habe. Die
Absicht des
Verfassers sei gewesen. der Empörung über
den Vorfall an der Aare Ausdruck zu geben und die
Oeffentlichkeit
auf das Schicksal des Knaben aufmerk-
sam
zu machen. Dieser Wille habe mit Fug ausgeführt
werden
dürfen wenn dabei vielleicht auch einige U
nauigkeiten in der Erzählung oder den Schlussfo1gerun-
gen unterlaufen
sein mögen.
C. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der Inhalt des Artikels, wegen dessen Veröffentli-
chung der Rekurrent bestraft worden ist, ist ein dop-
pelter, indem darin
einerseits die Leser von dem Ver-
schwinden des
Knaben Adolf Studinger aus dem Eltern-
haus unterrichtet werden, andererseits ein Urteil über
die Ursache dieses Ereignisses ausgesprochen und als
solche
die fortgesetzte Misshandlung des Knaben durch
die
Eltern und den älteren Bruder EmU bezeichnet wird.
Nach der ersteren
Richtung hat man es mit der ein-
fachen
Bekanntgabe einer Tatsache, durch die niemand
in seiner
Ehre betroffen werden konnte, und somit un-
zweifelhaft
mit einer erlaubten Mitteilung zu tun, wie
denn
auch deshalb keine KJage erhoben worden ist.
Ob auch das zweite, die Erörterung der häuslichen
Ursachen des Vorfalls, in den Aufgabenkreis der Presse,
wie ihn die neuere bundesgerichtliche
Praxis umschrie-
Pressfreiheit. N° 44.
387
ben hat, fiel, kann dahingestellt beiben, da auch wenn
man es bejahen wollte, dem Rekurrenten der Schutz
des Art. 55
BV aus anderen Gründen versagt werden
müsste. Wie das Bundesgericht in
konstanter Prs
(vgl. AS 39 I S. 363 Erw. 1 und S. 593 fT. sowie die
dort angeführten früheren Urteile) . festgehalte hat,
kann die Presse auch für VeröffentlIchungen, dIe dem
Gegenstand nach
an sich in ihren Aufgabenkreis fallen,
wenn dabei das Verhalten
von Privatpersonen bespro-
chen wird,
nur insoweit auf die erwähnte Verfassungs-
garantie Anspruch machen, als sie sich bei ihren Aeus-
serungen
innert der Grenzen einer em Zwece der
Veröffentlichung angemessenen, sachlichen BerIchter-
stattung und Kritik hält. Für Aeuserungen, welce
über diese Schranken hinausgehen, msbesondere fur
wissentlich oder leichtfertig aufgestellte unwahre Be-
hauptungen
kann der Schutz der Pressfreiheit niht
angerufen werden. Als unwahr in diesem ?inn. rschemt
eine Behauptung aber nicht nur, wenn SIe vollig erfun-
den ist, sondern auch dann, wenn sie
auf einer wesent-
lichen EntsteHung wahrer Tatsachen
beruht. Nur . wo
die Differenz zwischen dem behaupteten und dem WIrk-
lichen Sachverhalt sich auf Punkte bezieht, welche für
die Beurteilung des Vorfalles
von nebensächlicher Be-
deutung sind, oder
wo das tatsächlich Vorgefallene den
Verfasser in
guten Treuen zu seinen weitergehenden
Folgerungen führen konnte,
kann es sich fragen, ob ihm
nicht die begangene Ungenauigkeit mit Rücksicht auf
die besondere Stellung der Presse zu Gute gehalten
werden und er daher straffrei bleiben müsse (vgl.
in
diesem Sinne ausser den bereits zitierten Entscheiden
auch das
Urteil in Sachen Jäggi gegen Wiss und Kon-
sorten [«Freisinnige von WolfwihJ vo,? 23.0 ktoer1~13).
Um einen solchen FaD handelt es SIch aber hIer mcht.
Denn es
steht fest, dass für eine Misshandlung des Kna-
ben seitens des V at e r s Studinger auch nicht der
geringste Anhaltspunkt beigebracht worden ist. Ebenso
der tatsächlicllen Ereignisse in guten Treuen vertret-
baren und daher entschuldbaren Schlussfolgerung, son-
dernmit einer wesentlichen Entstellung der Tatsachen
zu tun, deren strafrechtliche Verfolgung vom Stand-
punkte des Art. 55 BV nicht eanstandet werden kann.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
K,:LtOna.es Verfassungsrecht. N° 45.
389
VII. KANTONALES VERFSSUNGSRECHT
SPEZIELL OBLIGATORISCHES REFERENDUM
DROIT CONSTITUTIONEL CANTONAL
REFERENDUM OBLIGATOIRE EN PARTICULIER
45. Urteil vom 1. Oktober 1914 i. S. Engel gegen Xantonsrat
von Z1irioh.
Rekurs gegen ~n Beschluss des Kantonsrates, weil der-
selbe nicht der Volksabstimmung unterbreitet worden sei.
Bedeutung der Art. 30 Abs. 2 Zifl'. 1 u. 2 und 31 Zifl'. 5
der zürcherischen Verfassung, wonach zum Abschluss von
« Konkordaten .. und zu «neuen einmaligen Ausgaben für
einen bestimmten Zweck ». welche 250,000 Fr. übersteigen.
die Zustimmung des Volkes erforderlich ist. Stellung des
Bundesgerichts gegenüber einer von der obersten kanto-
naien Behörde ausgehenden Auslegung des kantonalen
Verfassungsrechts.
A. -Am 6. Juli 1914 hat der Kantonsrat von Zürich
«( nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates
vom
22. Mai 1914. eines Bt'richtes des Verwaltungs-
rates der Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich vom
14. Mai 1914 sowie des Antrages seiner Kommission»
nachstehenden Beschluss gefasst:
« I. Dem zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zü-
rich. St. Gallen, Thurgau. Schaffhausen, Schwyz, Appen-
zell A.-Rh. und Zug,
a) unter sich am 22. April 1914 abgeschlossenen Ver-
trage betreffend Gründung der Gesellschaft der Nord-
ostschweizerischell Kraftwerke A.-G.,
b) mit dem (! Motor» Aktiengesellschaft für angewandte
Elektrizität in Baden
am 24. März 1914 abgeschlossenen
Vertrage
wird die Genehmigung erteilt und der Regierungsrat
daher ermächtigt, 38
% der Aktien der Kraftwerke
Beznau-Löntsch A.-G. oder
13,680 Stück zum Kurse
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