Art. 49 Abs. 6 BV; Zulässigkeit der Heranziehung des Vaters als Familienhaupt für die Kultussteuer des unmündigen Kindes. Das Verbot des Art. 49 Abs. 6 BV erfasst nur die persönliche Besteuerung einer Person für eine Religionsgemeinschaft, der sie nicht angehört. Wird dagegen nicht das Familienhaupt als Steuersubjekt, sondern dieses lediglich zur Bezahlung der dem Kind aufgrund seiner eigenen Kirchenzugehörigkeit auferlegten Kultussteuer verpflichtet, so liegt keine unzulässige Zwangsbeteiligung an einer fremden Religionsgemeinschaft vor. Nach Art. 272 und 275 ZGB obliegt den Eltern die Tragung der Unterhalts- und Erziehungskosten, wozu auch Auslagen für religiöse Bedürfnisse zählen können; dies gilt auch nach religiöser Mündigkeit des Kindes, sofern es der von den Eltern gewählten Kirche angehört (vgl. consid. 2).
V. KULTUSSTEUERN IMPOTS DE CULTE 43. Urteil vom 3. Juli 1914 i. S. lIubeI"oBurkhardt gegen Basel-Stadt. Bedeutung des Art. 49 Ab s. 6 B V: Zulässigkeit der Be- langung des Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt für die von reinem unmündigen Kinde geschuldeten Kultursteuern. A. -Die am 17. Juli 1894 geborene Tochter des Rekur- renten Dr. Huber-Burkhardt in Basel gehört der evan- gelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an, .-' während der Rekurrent selbst, wie auch seine Ehefrau, als Freidenker aus dieser Kirche ausgetreten sind. Die regierungsrätIich genehmigte (provisorische) Steuer- ordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kan- tons Basel-Stadt. vom 30. Mai 1911. bestimmt in 7 Abs. 2: Gehört in einer Familie mit unmündnn Kin- dern, die im Kanton Basel-Stadt wo"nen und daselbst nicht selbstständig irchensteuern bezahlen, ein Teil der Familiengtieder der evangelisch-reformierten Kirche J) des Kantons Basel-Stadt,. ein anderer Teif einer amrern t) oder gar keiner Religionsgenossenschaft an. so ist die ) Kirchensteuer in demselben Verhältnis zu entrichten, I in welchem die Angehörigen der evangelisch-reformier- )) ten Kirche des Kantons Basel-Stadt zur Gesamtzahl J) jener Familienglieder stehen. )) Gestützt auf diese Bestimmung verlangte die Ver- waltung der evangelisch-reformierten Kirehe von Dr. Huber-Burkhardt als Kirchensteuer seiner Tochter für das zweite Halbjahr 1913. berechnet vom Drittel des elterlichen Vermögens, den Betrag von 4 Fr. 25 Cts. Dr. Huber-Burkhardt bestritt, dass er für seine über 16 Jahre alte Tochter die Kirchensteuer zu bezahlen Kultussteuern. N° 43.
habe, wurde jedoch mit diesem Einwande im Beschwer- deverfahren, letztinstanzlich durch Beschluss des Regie- rungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 1914, mit folgender Begründung abgewiesen Der 7 der provisorischen Steuerordnung i1er evangetffich reformier- ten Kirche stehe auf dem Standpu.nkt, dass ias Fami- lienhaupt pro rata du Famili enangeb.örigen. die einer bestimmten Konfession zugehörten, Kirchensteuern an deren Kirche zu zahlen habe. Diese, in den kantonalen Gesetzgebungen sehr verbreiteteRegelu.üg der Steuer-. frage sei vom Bundesgericht durch Urteil i. S. Gerster gegen Kirchgemeinde Seewen vom 6. Oktober 1909 (AS 35 I S. 678 ff. spez. 683) als mit dem Kultussteuer- artikel der BV vereinbar erklärt worden. Die Zahlungs- pflicht des Familienhauptes bestehe aber nicht etwa nur für die Kinder bis zum zurückgelegten 16. Alters- jahr, sondern für alle Familienglieder, auch die Ehefrau und die über 16 Jahre alten minderjährigen Kinder, was sich daraus erkläre, dass der Gatte und Vater ihnennegenüber unterhaltspflichtig sei, also auch für die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse sorgen müsse, obschon ihre Konfessionszugehörigkeit seinem Einflusse entzogen sei. Im streitigen Falle finde 7 Abs. 2 der Steuerordnung Anwendung, da die minder- jährige Tochter des Rekurrenten, die der evangelisch- reformierten Kirche angehöre, kein selbständiges Ein- kommen (z. B. aus Vermögen) habe, daher keine Ge- meindesteuer und folgeweise auch nicht selbständig Kirchensteuern bezahle. B. -Gegenüber diesem Beschlusse hat Dr. Huber- Burkhardt rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des regie- rungsrätlichen Entscheide. : beantragt. Er hält daran fest, dass er laut Art. 49 Abs. 6. BV nicht verpflichtet werden könne, persönlich die Steuern für seine über 16 Jahre alte Tochter an eine Religionsgenossenschaft zu bezahlen, der er selbst nicht angehöre, dass auch das AS 40 1-1914
Urteil des Bundesgerichts i. S. Gerster für diese Auffas- sung spreche und dass der gegenteilige Entscheid der Basler Behörden übrigens auch kantonales Recht ver- letze, indem das baselstädtische Gesetz vom 9. Fe- bruar 1911 betr. die Staatsoberaufsicht über die öffent- lichrechtlichen Kirchen in 4 klar und deutlich vor- schreibe. dass Kirchensteuern nur Kirchenmitgliedern auferlegt werden dürften und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen hätten, so dass . also die Kirchensteuer eines Kindes weder vom Vater gefordert, noch nach dessen Vermögen bemessen wer- den dürfe. C. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und fügt / bei, die Gesetzesbestimmung. dass Kirchensteuern nur Kirchenmitgliedern auferlegt werden dürften, besage weiter nichts, als eine Ablehnung der Besteuerung juristischer Personen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steh t fest, dass der streitige Klrchensteuerbetrag nicht als persönliche Steuerleistung des ausserhalb der evangelisch-reformierten Kir('he des Kantons Basel-Stadt stehenden Rekurrenten, sondern als Steuerquote seiner, dieser Kirche unbestrittenermassen angepörenden Toch- ter vom Rekurrenten als FamiIienhaupt gefordert wird. Der Art. 49 Abs. 6 BV, dessen Schutz der Rekurrent anruft. verbietet aber nur' die per sö n li c he Heran- ziehung jemandes zu Kultussteuern einer Religionsge- nossenschaft, der er nicht angehort ; denn nur wer um sei n e r ei gen e n Per s 0 n will e n besteuert wird, kann dadurch einen Zwang erleiden, der seine persönliche Glaubens-und Gewissenschaftsfreiheit verletzt. Wenn dagegen jemand nicht selbst als Steuersubjekthehandelt, sondern für die Bezahhmg der einer an der n Person
Kultussteuern. N° 43. 381 auferlegten Kultussteuern in Anspruch genommen wird. kann von zwangsweiser Beteiligung des Betreffenden an einer ihm fremden Religionsgenossensclulft, wie Art. 49 Abs. 6 BV sie ausschliessen will, nicht die Rede sein. Der Rekurrent wird mit der an ihn gerichteten Sneunrforderung nicht wegen seiner eigenen, verfassungs- WIdrig angenommenen Zugehörigkeit zur evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt, sondern auf Grund der wirklichen, rechtmässig bestehenden An- gehörigkeit seiner Tochter zu dieser Kirchgenossenschaft belangt. Die Frage, ob dies zulässig sei, ist ausschliess- lieh eine solche des einschlägigen S t e u er re c h t s. Diese Auffassung hat das Bundesgericht bereits in dem vom Regierungsrate angez'ogenen Urteil i. S. Gerster (AS 35 I N° 110 Erw. 2 S. (83) vertreten. Allerdings handelte es sich damals um Kinder unter 16 Jahren, mit Bezug auf, welche die Pflicht des Vaters zur Bezahlung der ihnen zuj91ge ihrer Kirchenangehörigkeit auffallen- den Kultussteuernschon aus der besondern elterlichen Verfügungsgewalt über ihre religiöse Erziehung abgelei- tet werden konnte (a. a. O. S. 682). Allein die an- schliessende Ausführung des Urteils über die ökonomi- schen Folgen der kirchlichen Stellung der Ehefrau für den Ehemann-(welche der Rekurrent nicht beachtet zu haben scheint) trifft nnter dem hier massgebenden Rechte auch auf das Verhältnis des Vaters zu den unmündigen Kindern überhaupt zu. Denn da nach Art. 272 und 275 ZGB die Eltern für die Kosten des Unterhaltes und einer ihren Verhältnissen entspre- chenden Erziehung ihrer unmündigen Kinder aufzu- kommen haben und zu diesen Kosten sehr wohl auch die Auslagen für die Befriedigung der religiösen Bedürf- nisse gerechnet werden können. erscheint es grundsätz- lich ohne weiteres als zulässig, zur Bestreitung solcher Auslagen de Kinder das vom Vater als Haupt der Familie vertretene elterliche Vermögen heranzuziehen, auch nachdem die Kinder in Bezug auf die Wahl ihres
religiösen Bekenntnisses gemäss den Art. 49 Abs. 3 BV und 277 Abs. 3 ZGB selbständig geworden sind. Hie- gegen ist namentlich dann nichts einzuwenden, wenn ein Kind, wie die Tochter des Rekurrenten, nach Ein- tritt seiner religiösen Mündigkeit bei der Religionsge- genossenschaft verbleibt, in welche die Eltern es haben aufnehmen lassen. Mit der Entscheidung i. S. Gerster, an der unbedenklich festzuhalten ist, erledigt sich also auch der vorliegende Fall im Sinne der Abweisung des Rekurses. Soweit der Rekurrent neben der Berufung auf Art. 49 Abs. 6 BV noch geltend macht, die streitige Steuerfor- derung sei auch kantonalrechtIich nicht begründet, ist seine Argumentation schon deswegen staatsrechtlich unerheblich, weil er die Verletzung irgend eines verfas- sungsmässigen Individualrechts hieraus nicht ableitet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. VI. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 44. Urteil vom 4. Juni 1914 i. S. Stampfii gegen Studinger. Art. 55 BV. Als unwahr und daher nicht unter den Schutz der Pressfreiheit fallend erscheint der Inhalt eines Artikels nicht nur, wenn er völlig erfunden ist, sondern auch dann, wenn er auf einer wissentlich oder leichtfertig begangenen wesentlichen Entstellung wahrer Tatsachen beruht. A. -Am 5. September 1913 erschien im .Oltner Tag- blatt unter dem Titel Martyrium eines Knaben) folgende Korrespondenz aus Dulliken : Pressfreiheit. No 44.
(! In Dulliken wird seit acht Tagen ein 14 jähriger Knabe, namens Adolf Studinger vermisst. Er ging mit andern Kameraden an die Aare hinunter zum Baden. Nach genommenem Bade getraute der Knabe sich nicht mehr nach Hause zu gehen und seinen Kameraden ein letztes Lebewohl zurufend, ist er seither spurlos ver- schwunden. Es scheint, dass dem Knaben die Liebkosun- gen von Seiten seiner Eltern und des älteren Bruders nicht mehr behagten und ihn zur Flucht getrieben haben. Vorläufig haben die Beteiligten Zeit zum Nach- denken und weitere Einzelheiten zu veröffentlichen, behalten wir uns ebenfalls vor. (Vielleicht nehmen sich die Behörden nunmehr der Sache an. (Red. ) Wegen dieses Artikels, der in der Folge noch in ver- schiedene andere solothurnische Zeitungen überging, erhoben der r des darin erwähnten Knaben Adolf Studinger, EmU Studinger, Landwirt in Dulliken, und der ältere Bruder, EmU Studinger Sohn, gegen den heu- tigen Rekurrenten Dr. Stampfli als verantwortlichen Redaktor des Oltner Tagblattes Klage wegen Ehr- verletzung. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung ergab im Wesentlichen folgenden Tatbestand: Der Knabe Adolf Studinger sollte auf Geheiss seiner Mutter am Nachmittag des 27. August 1913 dem Nachbar Gottlieb Müller in Dulliken beim Emden behilflich sein. Er missachtete aber diesen Befehl und ging statt dessen zum Baden an die Aare. Dort traf er mit anderen Knaben zusammen. Als die Mutter die Abwesenheit ihres Sohnes bemerkte, vermutete sie, er möchte nach der Aare gegangen sein: sie folgte ihm daher dorthin nach und überhäufte ihn, als sie ihn ausgekleidet am Flussbord sitzend traf, mit Schimpfworten wie Laus- bub , verdammter Schlingel, , Luscheib . Zugleich schlug sie mit einem Seile (einem Helsig , der für den Hund bestimmt war) nach ihm: ob bie ihn traf, ist nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als