BGE 40 I 378
BGE 40 I 378Bge27.08.1913Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
V. KULTUSSTEUERN
IMPOTS DE CULTE
43. Urteil vom 3. Juli 1914 i. S. lIubeI"oBurkhardt
gegen Basel-Stadt.
Bedeutung des Art. 49 Ab s. 6 B V: Zulässigkeit der Be-
langung des Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt
für die von reinem unmündigen Kinde geschuldeten
Kultursteuern.
A. -Die am 17. Juli 1894 geborene Tochter des Rekur-
renten Dr. Huber-Burkhardt in Basel gehört der evan-
gelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt an, .-'
während der Rekurrent selbst, wie auch seine Ehefrau,
als Freidenker aus dieser Kirche ausgetreten sind.
Die regierungsrätIich genehmigte (provisorische)
Steuer-
ordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kan-
tons Basel-Stadt. vom 30. Mai 1911. bestimmt in § 7
Abs.
2: «Gehört in einer Familie mit unmünd~n Kin-
» dern, die im Kanton Basel-Stadt wo"nen und daselbst
»nicht selbstständig irchensteuern bezahlen, ein Teil
» der Familiengtieder der evangelisch-reformierten Kirche
J) des Kantons Basel-Stadt,. ein anderer Teif einer amrern
t) oder gar keiner Religionsgenossenschaft an. so ist die
)} Kirchensteuer in demselben Verhältnis zu entrichten,
I} in welchem die Angehörigen der evangelisch-reformier-
)) ten Kirche des Kantons Basel-Stadt zur Gesamtzahl
J) jener Familienglieder stehen. ))
Gestützt auf diese Bestimmung verlangte die Ver-
waltung der evangelisch-reformierten Kirehe von
Dr. Huber-Burkhardt als Kirchensteuer seiner Tochter
für das zweite Halbjahr 1913. berechnet vom Drittel
des elterlichen Vermögens, den Betrag von 4 Fr. 25 Cts.
Dr. Huber-Burkhardt bestritt, dass er für seine über
16 Jahre alte Tochter die Kirchensteuer zu bezahlen
Kultussteuern. N° 43.
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habe, wurde jedoch mit diesem Einwande im Beschwer-
deverfahren, letztinstanzlich
durch Beschluss des Regie-
rungsrates des
Kantons Basel-Stadt vom 14. März 1914,
mit folgender Begründung abgewiesen ~ Der § 7 der
provisorischen Steuerordnung i1er evangetffich reformier-
ten Kirche stehe auf dem Standpu.nkt, dass <ias Fami-
lienhaupt pro rata du Famili<enangeb.örigen. die einer
bestimmten Konfession zugehörten, Kirchensteuern an
deren Kirche zu zahlen habe. Diese, in den kantonalen
Gesetzgebungen sehr verbreiteteRegelu.üg der Steuer-.
frage sei vom Bundesgericht durch Urteil i. S. Gerster
gegen Kirchgemeinde Seewen vom 6. Oktober 1909
(AS
35 I S. 678 ff. spez. 683) als mit dem Kultussteuer-
artikel
der BV vereinbar erklärt worden. Die Zahlungs-
pflicht des Familienhauptes bestehe aber nicht etwa
nur für die Kinder bis zum zurückgelegten 16. Alters-
jahr, sondern für alle Familienglieder, auch die Ehefrau
und die über 16 Jahre alten minderjährigen Kinder,
was sich daraus erkläre, dass der Gatte und Vater
ihnenegenüber unterhaltspflichtig sei, also auch für
die Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse sorgen
müsse, obschon ihre Konfessionszugehörigkeit seinem
Einflusse entzogen sei.
Im streitigen Falle finde § 7
Abs. 2 der Steuerordnung Anwendung, da die minder-
jährige Tochter des Rekurrenten, die der evangelisch-
reformierten Kirche angehöre, kein selbständiges Ein-
kommen (z. B. aus Vermögen) habe,
daher keine Ge-
meindesteuer und folgeweise auch nicht selbständig
Kirchensteuern bezahle.
B. -Gegenüber diesem Beschlusse
hat Dr. Huber-
Burkhardt rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des regie-
rungsrätlichen Entscheide.<: beantragt. Er hält daran
fest, dass er laut Art. 49 Abs. 6. BV nicht verpflichtet
werden könne, persönlich die Steuern
für seine über
16 Jahre alte Tochter an eine Religionsgenossenschaft
zu bezahlen,
der er selbst nicht angehöre, dass auch das
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Staatsrecht.
Urteil des Bundesgerichts i. S. Gerster für diese· Auffas-
sung spreche und dass der gegenteilige Entscheid der
Basler Behörden übrigens auch kantonales Recht ver-
letze, indem das baselstädtische Gesetz
vom 9. Fe-
bruar 1911 betr. die Staatsoberaufsicht über die öffent-
lichrechtlichen Kirchen in
§ 4 klar und deutlich vor-
schreibe. dass Kirchensteuern
nur « Kirchenmitgliedern »
auferlegt werden dürften und deren wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit
Rechnung zu tragen hätten, so dass
. also die Kirchensteuer eines Kindes weder
vom Vater
gefordert, noch nach dessen Vermögen bemessen wer-
den dürfe.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat
Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich auf
die Begründung des angefochtenen Beschlusses und fügt /
bei,
die Gesetzesbestimmung. dass Kirchensteuern nur
Kirchenmitgliedern auferlegt werden dürften, besage
weiter nichts, als eine Ablehnung
der Besteuerung
juristischer
Personen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Es steh t fest, dass der streitige Klrchensteuerbetrag
nicht als persönliche Steuerleistung des ausserhalb der
evangelisch-reformierten Kir('he des
Kantons Basel-Stadt
stehenden Rekurrenten, sondern als Steuerquote seiner,
dieser Kirche unbestrittenermassen
angepörenden Toch-
ter vom Rekurrenten als FamiIienhaupt gefordert wird.
Der Art. 49 Abs. 6 BV, dessen Schutz der Rekurrent
anruft. verbietet aber nur' die per sö n li c he Heran-
ziehung jemandes zu Kultussteuern einer Religionsge-
nossenschaft,
der er nicht angehort ; denn nur wer um
sei n e r ei gen e n Per s 0 n will e n besteuert wird,
kann dadurch einen Zwang erleiden, der seine persönliche
Glaubens-und Gewissenschaftsfreiheit verletzt. Wenn
dagegen jemand nicht selbst als Steuersubjekthehandelt,
sondern für die Bezahhmg der einer an der n Person
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Kultussteuern. N° 43. 381
auferlegten Kultussteuern in Anspruch genommen wird.
kann von zwangsweiser Beteiligung des Betreffenden
an einer ihm fremden Religionsgenossensclulft, wie
Art. 49 Abs. 6 BV sie ausschliessen will, nicht die Rede
sein. Der Rekurrent wird mit der an ihn gerichteten
Seurforderung nicht wegen seiner eigenen, verfassungs-
WIdrig angenommenen Zugehörigkeit zur evangelisch-
reformierten Kirche des
Kantons Basel-Stadt, sondern
auf Grund der wirklichen, rechtmässig bestehenden An-
gehörigkeit seiner Tochter zu dieser Kirchgenossenschaft
belangt. Die
Frage, ob dies zulässig sei, ist ausschliess-
lieh eine solche
des einschlägigen S t e u er re c h t s. Diese
Auffassung
hat das Bundesgericht bereits in dem vom
Regierungsrate angez'ogenen Urteil i. S. Gerster (AS 35 I
N° 110 Erw. 2 S. (83) vertreten. Allerdings handelte es
sich damals um Kinder unter 16 Jahren, mit
Bezug auf, welche die Pflicht des Vaters zur Bezahlung
der ihnen
zuj91ge ihrer Kirchenangehörigkeit auffallen-
den
Kultussteuernschon aus der besondern elterlichen
Verfügungsgewalt über ihre religiöse Erziehung abgelei-
tet werden konnte (a. a. O. S. 682). Allein die an-
schliessende Ausführung des Urteils über die ökonomi-
schen Folgen der kirchlichen Stellung der Ehefrau
für den Ehemann-(welche der Rekurrent nicht beachtet
zu haben scheint) trifft nnter dem hier massgebenden
Rechte auch auf
das Verhältnis des Vaters zu den
unmündigen Kindern überhaupt zu. Denn da
nach Art. 272 und 275 ZGB die Eltern für die Kosten
des
Unterhaltes und einer ihren Verhältnissen entspre-
chenden Erziehung
ihrer unmündigen Kinder aufzu-
kommen
haben und zu diesen Kosten sehr wohl auch
die Auslagen
für die Befriedigung der religiösen Bedürf-
nisse gerechnet werden können. erscheint es grundsätz-
lich ohne weiteres als zulässig,
zur Bestreitung solcher
Auslagen
de Kinder das vom Vater als Haupt der
Familie vertretene elterliche Vermögen heranzuziehen,
auch nachdem die
Kinder in Bezug auf die Wahl ihres
382 Staatsrecht. religiösen Bekenntnisses gemäss den Art. 49 Abs. 3 BV und 277 Abs. 3 ZGB selbständig geworden sind. Hie- gegen ist namentlich dann nichts einzuwenden, wenn ein Kind, wie die Tochter des Rekurrenten, nach Ein- tritt seiner religiösen Mündigkeit bei der Religionsge- genossenschaft verbleibt, in welche die Eltern es haben aufnehmen lassen. Mit der Entscheidung i. S. Gerster, an der unbedenklich festzuhalten ist, erledigt sich also auch der vorliegende Fall im Sinne der Abweisung des Rekurses. Soweit der Rekurrent neben der Berufung auf Art. 49 Abs. 6 BV noch geltend macht, die streitige Steuerfor- derung sei auch kantonalrechtIich nicht begründet, ist seine Argumentation schon deswegen staatsrechtlich unerheblich, weil er die Verletzung irgend eines verfas- sungsmässigen Individualrechts hieraus nicht ableitet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. VI. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 44. Urteil vom 4. Juni 1914 i. S. Stampfii gegen Studinger. Art. 55 BV. Als unwahr und daher nicht unter den Schutz der Pressfreiheit fallend erscheint der Inhalt eines Artikels nicht nur, wenn er völlig erfunden ist, sondern auch dann, wenn er auf einer wissentlich oder leichtfertig begangenen wesentlichen Entstellung wahrer Tatsachen beruht. A. -Am 5. September 1913 erschien im .Oltner Tag- blatt» unter dem Titel « Martyrium eines Knaben)} folgende Korrespondenz aus Dulliken : Pressfreiheit. No 44. 383 (! In Dulliken wird seit acht Tagen ein 14 jähriger Knabe, namens Adolf Studinger vermisst. Er ging mit andern Kameraden an die Aare hinunter zum Baden. Nach genommenem Bade getraute der Knabe sich nicht mehr nach Hause zu gehen und seinen Kameraden ein letztes Lebewohl zurufend, ist er seither spurlos ver- schwunden. Es scheint, dass dem Knaben die «Liebkosun- gen» von Seiten seiner Eltern und des älteren Bruders nicht mehr behagten und ihn zur Flucht getrieben haben. Vorläufig haben die Beteiligten Zeit zum Nach- denken und weitere Einzelheiten zu veröffentlichen, behalten wir uns ebenfalls vor. (Vielleicht nehmen sich die Behörden nunmehr der Sache an. (Red.») Wegen dieses Artikels, der in der Folge noch in ver- schiedene andere solothurnische Zeitungen überging, erhoben der ~r des darin erwähnten Knaben Adolf Studinger, EmU Studinger, Landwirt in Dulliken, und der ältere Bruder, EmU Studinger Sohn, gegen den heu- tigen Rekurrenten Dr. Stampfli als verantwortlichen Redaktor des «Oltner Tagblattes» Klage wegen Ehr- verletzung. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung ergab im Wesentlichen folgenden Tatbestand: Der Knabe Adolf Studinger sollte auf Geheiss seiner Mutter am Nachmittag des 27. August 1913 dem Nachbar Gottlieb Müller in Dulliken beim Emden behilflich sein. Er missachtete aber diesen Befehl und ging statt dessen zum Baden an die Aare. Dort traf er mit anderen Knaben zusammen. Als die Mutter die Abwesenheit ihres Sohnes bemerkte, vermutete sie, er möchte nach der Aare gegangen sein: sie folgte ihm daher dorthin nach und überhäufte ihn, als sie ihn ausgekleidet am Flussbord sitzend traf, mit Schimpfworten wie « Laus- bub », « verdammter Schlingel,>, « Luscheib ». Zugleich schlug sie mit einem Seile (einem « Helsig », der für den Hund bestimmt war) nach ihm: ob bie ihn traf, ist nicht festgestellt. Adolf Studinger sprang darauf ins Wasser, worauf die Mutter ihm Steine nachwarf. Als
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