Art. 49 Abs. 2 BV; scope of protection of criticism of religious beliefs: the constitutional guarantee covers the sincere expression of one’s own belief or unbelief, but not acts or statements whose form, content and accompanying circumstances show that they are directed principally at insulting or mocking the convictions of others. The protection of freedom of religion is limited by the orderly coexistence of legally equal convictions; criticism is protected only where it remains a serious justification or defence of one’s own religious position. Where the offensive character predominates and the religious feelings of others are intentionally injured, punishment is constitutionally admissible (consid. 4).
Staatsreeht. hoben und die im Kanton Basel-Landschaft vorgenom- menen Wahlen vom 27. September 1914 nebst den Nachwahlen vom 4., 11. und 25. Oktober 1914 für Ull- gültig erklärt werden, unter Einladung an den Regie- rungsrat, neue Wahlverhandlungen anzuordnen, an denen den dannzumal allenfalls im aktiven Militärdienst befind- lichen Stimmberechtigten Gelegenheit zur Ausübung ihres Stimmrechts zu geben ist. IV. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 12. Urteil vom 5. Juni 1914 i. S. Schmer gegen St. Gallen. Art. 49, Abs. 2 BV. Umfang des dadurch geWährleisteten Rechtes zur Kritik der religiösen Ansichten anderer. Zu- lässigkeit der Bestrafung von beschimpfenden und ver- höhnenden Aeusserungen über religiöse Dinge, die sich nicht als ernsthafte Rechtfertigung des eigenen Glaubens oder Unglaubens darstellen, sondern wesentlich auf die VerJetzung fremden religiösen Gefühles gerichtet sind. A. -Der Rekurrent August Scherrer wurde am 27. November 1913 vom Bezirksgericht Rorschaeh der Be- schimpfung einer staatlich anerkannten Religionsgesell- schaft im Sinne von Art. 174 des st. gallischen Straf- gesetzbuchs schuldig erklnrt und zu einem Monat Ge- fängnis und 100 Fr. Geldstrafe sowie zu den Unter- suchungs-und Gerichtskosten verurteilt, weil er am .J. November 1913 in der Bleicherei Kopp in Rorschach eine Hostie, die er sich tags zuvor bei der Kommunion in der katholischen Kirche angeeignet, verschiedenen Nebenarbeitern vorgezeigt und dabei sowie im Anschluss duran abfällige und beschimpfende Aeusserungen wie: I) ob sie nun einen Tropfen Blut . daran sehen, es sei ) I
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 42. Sll ja nur gewöhnliches Brot und nichts anderes, es sei :lllcs nur Schwindel, die Pfarrer lügen einem nur an, da seht Ihr Katholiken, was Ihr für einen Herrgott haht, f) getan habe. Die zitierte Bestimmung des st. gallischen SLGB lautet: (! Art. 174. Der Verletzung der Glaubensfreiheit, der Störung des konfessionellen Friedens und dnr. Be- I) schimpfung der vom Staate anerkannten HebglOlls- gesellschaften-macht sich schuldig. wer vorsätzlich a) Handlungen begeht, welche geeignet sind, deli I) Frieden unter den vom Staate anerkannten Hcligiolls- I) gesellschaften zu stören, oder Glaubenshass oder er- folgung wegen religiöser Ansichten und BekeuutIusse zu stiften, oder durch welche jemand wegen seines Glaubens beschimpft wird ; I) b) in einer öffentliches Aergernis erregenden Weise I) die Gegenstände der Verehrung einer solchen Heligions- gesellschaft lästert oder aushöhnt. I) In solchen Fällen ist Geldstrafe bis auf 500 Fr. , oder Gefängnis bis auf 6 Monate auszusprechen. Die Strafen können auch verbunden werden. f) Auf Appellation Scherers änderte das Kantollsgericht am 23. Januar 1914 dieses Urteil in Bezug auf das Strafmass dahin ab, dass es den Angeklagten lediglich zu einer Geldstrafe von 100 Fr. und den Kosten ver- urteilte. Im übrigen, d. h. in Bezug auf die Schuld- frage. wurde das erstinstanzliehe Erkenntnis .. bestätint nd zur Begründung im wesentlichen ausgefuhrt: DIe Hostie sei für die Bekenner der katholischen Religion infolge des Dogmas der Transsubstantiation ein Gegen- stand höchster Verehrung. Indem der Angeklagte sie mit den Worten: (! das ist alles nur Schwindel, da seht Ihr, was Ihr für einen Herrgott habt, vorgezeigt, h.abe er sich demnach der Lästerung und Aushöhnung emes Gegenstandes religiöser Verehrung im Sinn von Art. 174 litt. b StGB und des Tatbestandes von litt. Cl in fine
eben da -Beschimpfung seiner Zuhörer, die alle Ka- tholiken seien, wegen ihres Glaubens -schuldig ge- macht . Da durch die Zeugenaussagen nachgewiesen sei, dass die Anwesenden aJ1 .seiner Handlimgsweise Aeiger genommen hätten und dass er nicht nur die Hostie jedem, der ihn damm angegaugen, gezeigt, lJOndern uch. -die . dnt verbundenell höhnischen Bemerkungen IR elller Welse gemacht habe, dass auch die andern Arbeiter, wenn sie aufgepasst hätten, den Vorfall hätten wahrnehmen müssen, sei auch das zum ersteren Delikte rfordnrliche weitere Tatbestandsmerkmal der Erregung' offentlichen Aergernisses gegeben. Was die subjektive Voranssetzung der Strafbarkei den Vorsatz, betreffe, so sei dazu nicht nntig, dass die Verhöhnung und Aer- gerniserregnng der eigentliche Zweck der Handlung genesen sei; es genüge, dass dem Angeklagten der be-) sc pfen?e Charakter seiner Aeusserungen und die M?ghchkeit der Aergerniserregung bewusst gewesen sei. DIes sei aber angesichts seines Geständnisses, gewusst zu hanen, dass er mit seinem Tun die Hostie aushöhne, unzweIfelhaft der Fall. Wenn er zu seiner Entschuldi- gung geltend mache, dass er die Hostie nur dem Drädla habe zeigen wollen, von dem er habe annehmen müssen, dass er selber ungläubig sei, so erweise sich diese Ein- rede schon deshalb als unerheblich, weil er ja zugestan- dennrmassnn nachträglich entgegen jener angeblichen AbSIcht dIe gegenüber Drädla getanen Aeusserungen doch auch gegenüberandern Arbeitern wiederholt habe. Ebenso gehe die Berufung auf die Glaubens-und Ge- wissensfreiheit fehl. da man es bei dem Vorgehen des Angeklagten nicht mehr mit einer erlaubten Verteidi- gung der eigenen reHgiösen Ansichten, sondern mit Aeusserungen zu tun habe, die nach Form und Inhalt über den Rahmen einer sachlichen Kritik hinausgingen und auf die Kränkung des religiösen Gefühls anderer gnrichtet gewesen seien. Immerhin rechtfertige es sich, die von der ersten Instanz verhängte Strafe wesentlich L Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 42.
zu ermässigen und nur auf eine Geldstrafe zu erkennen, da eine Reihe von Umständen vorlägen, die die Tat und das Verschulden des Angeklagten in einem mil- deren Lichte erscheinen liessen (was näher ausgeführt wird). B. -Mit Eingabe vom 7. April 1914 hat darauf Scherer die .staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen und dabei folgende Begehren ge- stellt :
Staatsl'e6M. gangen und nun seit einiger Zeit ernster Bibelforscher geworden. Infolgedessen habe er mit seinen Neben- arbeitern mit Vorliebe und einer gewissen Leidenschaft über religiöse Fragen diskutiert, so insbesondere auch über das Dogma der Transsubstantiation, das ihm ent- sprechend den Lehren der Bibelforscher ein Greuel sei. Speziell habe er solche Gespräche mit seinem Kol- legen Drädla geführt, der sich ebenfalls als Ungläubigen bezeichnet, aber immerhin anscheinend noch die aber- gläubische Vorstellung geteilt habe, dass, wer eine Hostie in die Hand nehme, dem Tode verfallen sei. Um ihQ. von der Unrichtigkeit dieser Anschauung zu überzeugen, habe sich dann der Rekurrent am 23. November bei der Kommunion eine Hostie angeeignet, und sie am folgenden Tage, als er sich mit Drädla a Hei n in einem Arbeitssaale befunden, diesem vorgezeigt, ihm aber dabei ) ausdrücklich verboten, den anderen Arbeitern etwas davon zu sagen. Tronzdem habe dann Drädla einige derselben davon unterrichtet, worauf der Rekurrent ihnen auf ihr ausdrückliches Begehren die Hostie eben- falls vorgewiesen habe. Sein Zweck sei mithin nicht der gewesen, die andern wegen ihrer Religion zu ver- höhnen, sondern sie von der Unrichtigkeit ihres Glau- bens an die geheiligte Natur der Hostie und die Folgen ihrer Berührung zu überzeugen. Dass er dabei sich etwas starker Ausdrücke bedient habe, möge zugegeben wer- den, könne aber seine Bestrafung noch nicht rechtfer- tigen. Der gewöhnliche Arbeiter pflege eben nicht wie ein Theologe zwischen objektiver und subjektiver Täu- schung zu unterscheiden; es könne ihm daher auch nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn el' Dinge, die ihm unwahr erschienen, kurzhin als Lüge )) und Schwindel bezeichne. Wenn Art. 49 BV die Be- strafung wegen Glaubensansichten verbiete, sei damit gesagt, dass die Kritik religiöser Lehren und Ansichten auf die Gefahr der Kränkung Andersdenkender grund- sätzlich jedem freistehe. Nur wo die Kränkung anderer
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Selbst-oder doch Hauptzweck der Handlung sei, er- scheine eine Bestrafung als zulässig. Es sei denn auch durchaus unrichtig, dass die Zeugen an dem Vorfall Aergernis genommen hätten. Hätten sie doch selbst das Vorweisen der Hostie provoziert 1 Die entgegen- gesetzten Aussagen liessen sich nur dadurch erklären, dass der Bezirksamtmann. ein strenggläubiger Katholik, an die Zeugen Suggestivfragen gestellt habe. Der Re- kurrent müsse daher eventuell verlangen, dass die sämt- lichen Zeugen, wenn möglich unter Konfrontation mit ihm, durch einen andern Untersuchungs )eamten, der nicht der katholischen Konfession angehöre, nochmals einvernommen würden. C. -Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht von St. Gallen haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nungsgemässen Beschränkung der Individualrechtssphäre im Interesse des gesellschaftlichen Zusammenlebens, der Achtung vor den rechtlich gleichwertigen Ueberzeu- gungen anderer, verträglich ist. Als durch die Bundes- verfassung erlaubt erscheint die Kritik daher nur dann, wenn sie sich nach Inhalt und Form, sowie auch nach den Begleitsumständen auf eine sachliche Begründung und Verteidigung der eigenen religiösen Ueberzeugungen beschränkt. Für Aeusserungen und Handlungen, welche über diese Schranken hinausgehen und sich nicht mehr als ernsthafte Rechfertigung des eigenen Glaubens oder Unglaubens darstellen, sondern lediglich auf Verletzung der Ueberzeugungen der Gegner durch Beschimpfung und Verhöhnung derselben gerichtet sind, kann der Schutz des Art. 49 nicht angerufen werden. Und zwar ist es dabei nicht nötig, dass die verletzenden Aeusse- rungen gerade den Gottesbegriff der kritisierten Glau- bensansicht betreffen;. sie können vielmehr auf irgend- welche religiöse Lehren oder Kultusgegenstände Be- zug haben, die überhaupt Bestandteile des fremden Glaubens oder Gegenstand der religiösen Verehrung des in seinen Gefühlen Verletzten bilden (vgl. AS 39 I S. 356 ff. und die dort angeführten Urteile). Nun weist aber das ganze Verhalten des Rekurrenten -die Art. wie er sich die geweihte Hostie aneignete, ihre Vorweisung in einem profanen Lokal und das La- chen. mit dem er diese begleitete -unzweifelhaft darauf hin, dass es ihm bei seiner Demonstration nicht sowohl um eine ernsthafte Widerlegung der damit kritisierten Transsubstantiationslehre. welche einen Glaubenssatz der katholischen Kirche bildet, als um eine Herab- würdigung und Verhöhnung ihrer Anhänger und damit um eine Verletzung derselben in ihren religiösen Ge- fühlen zu tun war. Der Rekurrent hat denn auch in der Untersuchung -im Gegensatz zu seinen heutigen Vorbringen -ausdrücklich zugegeben, dass seine Ab- sicht gewesen sei, die katholische Religion bezw. die
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Hostie t auszuhöhnen t. Wenn er dazu einschränkend einwendet. dass er es nur gegenüber dem Drädla habe tun wollen, der gleichfalls ungläubig sei, so kann darauf, wie die. Vorinstanz zutreffend bemerkt, deshalb nichts ankommen, weil er festgestelttermassen diesen Vorsatz, sofern er ihn. anfän.gliehgehabt haben sollte, nicht ein- gehalten, sondern seine Demonstrationen nachher auch gegenüber anderen Arbeitern wiederholt hat. Da ander- seits auch die Aeusserungen. mit denen er sie begleitete, es sei alles nur Schwindel und Lüge , zum min- desten der Form nach nicht mehr in den Rahmen einer sachlichen Beurteilung fallen, sondern beschimpfenden Charakter haben und nach den ZeugenauSSagen als er- wiesen betrachtet werden mu dass die Hörer daran Aerger genommen haben, also dadurch in ihren reli- giösen Gefühlen verletzt worden sind, ist gegen die erfolgte Bestrafung daher vom Standpunkte der Bun- desverfassung aus nichts einzuwenden. Ob sie vom Standpunkte des kantonalen Strafrechts aus gerechtfertigt gewesen sei, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Ein Einschreiten nach dieser Richtung wäre RW" dann möglich. wenn das Kantons- gericht die Vorschriften des s1-gallischen StGB w i H kür 1 ich angewendet hätte. Das hat aber der Rekur- rent selbst nicht behauptet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.