In. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
. 4. Orten vom 15. Januar 1914 i. S. Jäggi-Weisskopf gegen
Keier-Jiggi und Genossen.
Beschwerde betr. poli ti s eh e St i m m b er e c h ti gu n g
(A r t. 1 8 0 Z i f. 5 0 G): Zuständigkeit des Bundesgerichts
bei Berufung auf Verletzung des Art. 173 Ab s. 2 Z G B.
Tragweite dieser Bestimmung.
A. -Das Obergericht des Kantons Solothurn ver-
urteilte den Rekurrenten Jäggi-W eisskopf, der zum zwei-
ten Male verheiratet ist, am 9. April 1910, seinen Kin-
dern erster Ehe, den Rekursbeklagten, zwei Drittel
des Frauengutes ihrer verstorbenen Mutter herauszu-
geben
und das letzte Drittel sicherzustellen. Die Rekurs-
beklagten leiteten
für diesen Anspruch gegen den Re-
kurrenten die Betreibung auf Pfändung ein, erhielten
jedoch Verlustscheine. Infolgedessen ersuchten sie das
Betreibungsamt
Kriegstetten die fruchtlose Pfändung
des Rnkurrenten nach dem soloth. Gesetze betr. die
öffentlichrechtlichen Folgen
der fruchtlosen Pfändung
und des Konkurses vom 20. August 1893 im kantonalen
Amtsblatt bekannt zu machen. Der 1 des genannten
Gesetzes
lautet: Den während der Volljährigkeit frucht-
los Gepfändeten
und in Konkurs Gefallenen wird auf
die Dauer von vier Jahren das Stimmrecht in eidge-
nössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten,
sowie die Wählbarkeit
zu kantonalen und Gemeinde-
ämtern entzogen. Jede Einstellung ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen. Die Öffentlich-rechtlichen Folgen begin-
nen
mit dieser Publikation. Nach 2 der regierungs-
rätlichen Verordnung
zu diesem Gesetze hat der Betrei-
bungsbeamte die fruchtlose Pfändung bekannt zu ma-
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 4. 37
ehen. Das 'Betreibungsamt Kriegstetten weigerte snch
nun die verlangte Bekanntmachung vorzunehmen,. lD-
den: es geltend machte, dass es sich um die fruchtlose
Vollstreckung
für eine Frauengutsforoerung handle und
iu einem solchen Falle nach Art. 173 Abs. 2 ZGB die
Ehrenfolgen
der fruchtlosen Pfändung nicht ausgespro-
chen werden dürften .
Hiegegen führten die Rekursbeklagten
eschwnrde
beim Obergericht des Kantons Solothurn. DIeses. hless
als kantonale Aufsichtsbehörde für SchuldbetreIbung
und Konkurs am 24. Oktober 1913 d:ie Beschwerde gut
und wies das Betreibungsamt Kriegstetten an, den Re-
kurrenten im Amtsblatt als fruchtlos Gepfändeten aus-
zukünden
t.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:
Das Obergericht sei als Aufsichtsbehörde für Schuldbe-
treibung
und Konkurs zur Beurteilung der Besch;verde
kompetent, weil 51 des soloth. Gesetzes betr. die Be-
amten und Angestellten des Staates vnm 27. November
1904 die Aufsicht über die Schuldbetrelbungs-und Knn
kursämter dem Obergericht übertrage und lch dIes
auch
auf das von kantonalrechtlichen Vorschnften. be-
herrschte Schuldbetreibungs-
und Konkurswns:n bezlene.
Für die Anwendung des Art. 173 ZGB seI 1m v:?rlI
genden Falle kein Raum, weil er nur für das. V rhaltnns
zwischen den Ehegatten und nicht für dasJemge ZWI-
schen Eltern und Kindern gelte.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent die
betreibungsrechtliche Beschwerde
und e:entuell. den
staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgencht ergrIffen
mit dem Antrage, dieses (möge erkennen, dans der Be
schwerdeführer ..... nicht als fruchtlos gepfandnt aus-
gekündet werden darf d. h. es dürfe ihm .durc. die .Pu-
blikation im solothurnischen Amtsblatt dIe burgerliehe
Ehrenfähigkeit
nicht entzogen werden. .
Gleichzeitig hat der Rekurrent auch beIm Bundesrate
Beschwerde geführt, indem er die Anwendbarkeit des
Art. 189 Abs. 2 OG als möglich bezeichnete.
Er macht in erster Linie eine Verletzung des Art. 173
Abs. 2 ZGB und sodann eine solche
der Rechtsgleichheit
geltend.
Zum ersten Beschwerdegrund
führt der Rekurrent im
wesentlichen aus, dass er das Privileg des Art. 173
Abs. 2 ZGB geniesse, weil es sich
um die Vollstreckung
für einen ehegüterrechtIichen Anspruch handle.
C. -Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
des Bundesgerichtes
hat am 24. November 1913 ent-
schieden. es werde
auf die betreibungsrechtliche Be-
schwerde des Rekurrenten nicht eingetreten, indem sie
ausführte, dieses Rechtsmittel sei gegenüber dem ober-
gerichtlichen Entscheide deshalb nicht zulässig, weil die
Kompetenz
der kantonalen Aufsichtsbehärde im vorlie-
genden Fall nicht auf Art.
17 SchKG beruhe.
D. -Der Bundesrat
hat über die Zuständigkeits-
frage
mit dem Bundesgerichte einen Meinungsaustausch
eröffnet
und die Ansicht au.sgesprochen, es liege kein
Anhaltspunkt
für die Kompetenz des Bundesrates vor.
ie staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat
dIeser Auffassung im Sinne der nachstehenden Erwä-
gung 2 zugestimmt.
E.
F.
i (Abweisungsantrag des soloth. Obergerichts
und der Rekursbeklagten).
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses
steht der Umstand nicht entgegen, dass das Obergericht
des
Kantons Solothurn als kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs entschieden
hat.
PQlistischcs Stimm-und Wahlrecht. N° 4.
Wie die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer in
ihrem Entscheide vom
24. November 1913 ausgeführt
hat. war im vorliegenden Falle die betreibungsrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht nicht zulässig, weil
die Kompetenz
der solothurnischen Aufsichtsbehörde
zur Beurteilung der gegen das Betreibungsamt Krieg-
steUen gerichteten Beschwerde sich nicht auf Art. 17
SchKG. sondern auf kantonales Recht stützt.
2. -Im übrigen kann es sich, da der staatsrecht-
liche Rekurs
an das Bundesgericht wegen Verletzung
der Rechtsgleichheit unzweifelhaft zulässig ist. lediglich
fragen. ob das Bundesgericht
zur Beurteilung des Be-
schwerdegrundes
der Verletzung des Art. 173 ZGB zu-
ständig sei. Dabei ist
vor allem darauf hinzuweisen. dass
eine Zuständigkeit des Bundesrates in dieser Beziehung
nicht
besteht; denn aus Art. 189 Abs. 2 OG darf nicht
geschlossen werden. dass dem Bundesrat allgemein die
Ueberprüfung der Anwendung des Zivilgesetzbuches zu-
stehe, soweit sie nicht dem Bundesgerichte zugewiesen
ist. Vielmehr ist die Anwendung des genannten Gesetzes
im allgemeinen der endgültigen Kognition der kantona-
len Behörden überlassen, soweit keine Weiterziehung
oder Beschwerde'
an das Bundesgericht vorgesehen ist
(vgl. BGE 38 II S. 771 f. Erw. 2).
Auch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
ist nicht
ohne weiteres zuständig, die Anwendung des Zivilgesetz-.
buches zu überprüfen (vgl. Art. 182
OG). Vielmehr be-
steht eine solche Kompetenz in Fällen, wo die zivilrecht-
lichen Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde nicht
vorgesehen sind.
im allgemeinen nur soweit, als eine Ver-
letzung des Art. 4 BV. einer Gerichtsstandsnorm oder
der derogatorischen
Kraft des eidgenössischen Rechtes
im Gebiete des Zivilgesetzbuches geltend gemacht wird.
Trotzdem
ist das Bundesgericht im vorliegenden Falle
zur Beurteilung des Beschwerdegrundes der Verletzung
des Art.
173 Abs. 2 ZGB zuständig. Der angefochtene
Entscheid hat nach 1 des soloth. Gesetzes betr.d ie
öfIentHchrechtlichen Folgen .der fruchtlosen Pfändung
.und des Konkurses die
Virkung, dass dem Rekurrenten
das Stimmrecht in eidgenössischen, kantonalen und Ge-
meindeangelegenheiten, sowie die Wählbarkeit zu kan-
tonalen und Gemeindeämtern auf bestimmte Zeit ent-
zogen wird. Ueber diese Entzieh ung beschwert sich
der Rekurrent, indem er die Verletzung des
Art. 173
Abs. 2
ZGB geltend macht; denn er tut dies lediglich
zur Begründung dafür, dass die Einschränkung der poli-
tischen Rechte ungerechtfertigt sei.
Es handelt sich so-
mit um eine Beschwerde betreffend die politische Stimm-
berechtigung der Bürger
und betreffend kantonale Vah-
len und Abstimmungen. Solche Beschwerden unterliegen
nach
Art. la Ziff. f) OG der Beurteilung des Bundes-
gerichtes als Staatsgerichtshofes. Dass der
Rekurrent sich
nicht
auf die genannte Gesetzesbestimmung berufen hat,
ist dabei ohne Bedeutung; denn für die ZuJässigkeit der
staatsrechtlichen Beschwerde ist die Anführung der die
Kompetenz des Bundesgerichtes festsetzenden Bestim-
mung nicht erforderlich.
Al1erdings ist die Ueberprüfungsbefugnis des Bundes-
gerichtes bei der Beurteilung von Beschwerden im Sinne
des Art.
la Ziff. 5 OG auf die Anwendung des kanto-
nalen Verfassungsrechts und desBundesrechts beschränkt.
Aber
da die genannte Vorschrift ausdrücklich die Be-
urteilung auf Grund
sämtlicher einschlägiger Bestim-
mungen der genannten Rechtsgebiete, also auch des
eidgenössischen Gesetzesrechtes, vorsieht, so
kann das
Bundesgericht im vorliegenden Falle prüfen, ob eine auf
einer Verletzung des
Art. 173 Abs. 2 ZGB beruhende
Einschränkung der politischen Rechte des Rekurrenten
vorliege.
3. -
Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass
Art. 173 Abs .. 2 ZGB eine solche Einschränkung im Auge
hat. Zu den Ehrenfolgen der fruchtlosen Pfändung und
Politisches Stimm-und Wahlrecht. ND 4.
des Konkurses gehört in erster Linie der Entzug der
politischen Rechte eines Aktivbürgers .. Es handelt sich
also
um eine Bestimmung des Zivilgesetzbuches, die sich
direkt
auf die staatsbürgerlichen Rechte des Einzelnen
bezieht, indem sie die Entziehung des aktiven und pas-
siven Wahlrechts und des Stimmrechts in einem be-
stimmten Falle verbietet.
Was sodann die Frage betrifft, ob Art. 173 Abs. 2
ZGB auf die fruchtlose Pfändung in der Betreibung der
Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten Anwendung
finde, so ist
vor allem darauf hinzuweisen, dass nach
der erwähnten Gesetzesbestimmung aus dem Grunde,
dass ein
Ehegatte gegenüber dem andern zu
Verlust gekommen ist, Ehrenfolgen der fruchtlosen
Pfändung
und des Konkurses nicht ausgesprochen wer-
den dürfen. Zunächst spricht also jedenfalls
der Wort-
laut des Gesetzes dafür, dass der Ausschluss der Ehren-
folgen
nur für die von einem Ehegatten gegen den an-
dern durchgeführte Zwangsvollstreckung gilt. Auf diese
Auslegung weist sodann auch die systematische Stel-
lung des
Art. 173 ZGB hin. Er befindet sich im 5. Titel,
der von den Wirkungen der
Ehe im allgemeinen handelt,
und
unter demRandtitel: E. Schutz derGemeinschaft.
Vor allem aber ergibt sich aus dem Sinn und Geist des
Art. 173 Abs. 2 ZGB und seinem Zusammenhang
mit
andern Bestimmungen, dass er sich nur auf solche
Zwangsvollstreckungen bezieht, bei denen ein
Ehegatte
dem andern gegenüber steht. Der Art. 173 ZGB beruht
auf dem Gedanken, dass das Band der Ehe eine enge,
persönliche Verbindung bedeutet, die nach Art. 159
ZGBzu einträchtigem Zusammenwirken und gegenseitig
zu Treue
und Beistand verpflichtet, und dass die Be-
schränkung der Zwangsvollstreckung
und der Ausschluss
der Ehrenfolgen um der sittlichen Bedeutung des ehe-
lichen Bandes willen erforderlich ist, weil eine Zwangs-
vollstreckung des einen Ehegatten gegen den
andern -
wenigstens in der Regel -sowie die Herbeiführung
der sich hieran anschliessenden Ehrenfolgen mit den in
Art. 159 normierten ehelichen Pflichten nicht
im Ein-
klang
stünde und geeignet wäre, das eheliche Band zu
zerrütten (vgI.
HUBER, Erläuterungen z. Vorentwurf, I,
S. 105 und 151, Stenograph. Bulletin der Bundesver-
sammlung
1905, S. 658, 662 und 1088). Die Vorausset-
zung, von der Art. 173 ZGB ausgeht, trifft somit nicht
mehr zu, wenn gegen einen Ehemann oder eine Ehefrau
von
dritter Seite, nicht vom andern Ehegatten, An-
sprüche geltend gemacht werden.
Demgemäss
kann die Bestimmung des Art. 173 ZGB
auf die Geltendmachung von Ansprüchen zwischen Kin-
dern einerseits und Eltern anderseits nicht angewendet
werden. Ganz abgesehen davon, dass eine Ausnahmehe-
snimmung, wie diejenige des Art. 173 ZGB, in der Regel
mcht ausgedehnt werden darf, ist darauf hinzuweisen
dass
dns Zivilgesetzbuch bei der Regelung des Eltern
und Kmdesverhältnisses eine Beschränkung der Zwangs-
v?Ustrenkung überhaupt nicht vorgesehen hat, obwohl
dle , WIe Z'. B. für den Fall der fortgesetzten Güterge-
memschaft m Art. 230 Abs. 3, zweifellos geschehen wäre,
wenn der Gesetzgeber die nämlichen Rücksichten auch
d: Verhältnis zwischen Eltern und Kindern hätte ge-
wahren wollen. Man mag dies
mit GMÜR (Komm., N. II
Ziff. 3 zu Art. 73) und CURTI (Komm., N. 7 zu Art. 173)
bedauern; allem das Gesetz hat nun einmal dem zwi-
schen Eltern und Kindern bestehenden Bande nicht den
gleichen Schutz verliehen. Ebenso
ist es nicht zulässig,
den
Art. 173 Ahs. 2 auf Zwangsvollstreckungen anzu-
wenden, die von den Erben einer verstorbenen Ehefrau
gegen den überlebenden Ehemann für eine Frauenguts-
forderung durchgeführt werden.
Es handelt sich keines-
wegs
um die Privilegierung des Schuldners einer beson-
ders gearteten, ehegüterrechtlichen Forderung, sondern
um den Schutz der ehelichen Gemeinschaft; das Gesetz
bezieht sich nach seinem klaren
Wortlaut auf alle An-
sprüche zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihre
Natur, auf den Güterstand und darauf, ob der Anspruch
gegen den Ehemann oder gegen die Ehefrau gerichtet.
sei. Offenbar
hatte der Gesetzgeber bei der Vorschrift
des
Art. 173 Abs. 2 lediglich die Fälle der Art. 174 bis
176 im Auge,
in denen das Gesetz ausnahmsweise Zwangs-
vollstreckungen eines
Ehegatten gegen den andern zu-
lässt; in allen diesen Fällen handelt es sich
er um
bestehende Ehen. so dass sich die Annahme, als ob der
Ausschluss
der Ehrenfolgen auch nach der Auflösung
der Ehe noch gelte, kaum rechtfertigen dürfte. Der
Schutz des Gesetzes ist eben um der persönlichen, nicht
um der güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten
willen eingeführt worden.
4.
-Auch soweit der Rekurrent eine Verletzung der
Rechtsgleichheit geltend macht, ist der Rekurs unbe-
gründet
... .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
IV.
SCHWEIZERBÜRGERRECHT
INDIGENAT
5 trrteU vom 19. Kirz 1914 i. S. lIenseIer gegen Aa.rgau.
Kompetenz deI! Bundesgerichts aus Art. 8 Abs. 2 des BG
v. 25. Juni 1903 (Art. la Zifl.1 OG). -Behandlung der
Verzichtserklärung nach Vorschrift von Art. 8 Abs.1
des BG v. 25. Juni 1903.
A. -Der Rekursbeklagte, der im Jahre 1866 in Frei-
burg
i./Ue. geboren ist, besass bisher das Bürgerrecht der
Gemeinde Bremgarten
im Kanton Aargau. Er ist mit
Blanche Marie Dulon verheiratet. Aus seiner Ehe sind