BGE 40 I 354
BGE 40 I 354Bge23.01.1914Originalquelle öffnen →
Staatsrecht. III. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 41. Urteil vom 11. Dezember 1914 i, S. Schlumpf und Mitbeteiligte gegen Basel-Landschaft. Anfechtung kantonaler Wahlen. Voraussetzungen der Beschwerdeführung. -Verfassungs widrigkeit des Aus- schlusses der im aktiven Militärdienst stehenden Stimm- berechtigten, soweit Rücksichten des Dienstbetriebes ihre Beteiligung an den Wahlen (im Dienste selbst) nicht ver- unmöglichen, nach basellandschaftlichem Recht. A. -Laut Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt vom 30. Juli 1914 hatte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die in sämtlichen politischen Gemeinden des Ka}1tons vorzunehmende Neuwahl folgender Bezirks- und Kreisbeamten : der Bezirksstatthalter und Bezirks- schreiber, der Präsidenten, der Mitglieder (je 6) und Ersatzmänner (je 2) und der Gerichtsschreiber der Bezirks- gerichte und der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, für die Amtsdauer vorn 1. Oktober ·19B bis 30. Sep- tember 1917 auf Sonntag, den 30. August 1914 ange- setzt. Diesen Wahltag verschob er dann, laut Bekanllt- machung vom 22./27. August, « im Hinblick auf den ) Umstand, dass sich am 30. ·August 1914 ein grosser ) Teil der Stimmberechtigten im aktiven Militürdienst » befinden werde,) auf Sonntag, den 27. September, mit Nachwahlen am 4. Oktober 1914. Dagegen lehnte er « auf gestellte Anfrage) durch Beschluss vom 23. Sep- tember 1914 eine weitere Verschiebung der Wahlen wegen des mit dem 30. September eintretenden Ablaufs der Amtsdauer der fraglichen Beamtungen ab und liess dabei verkünden: « Den im aktiven Militärdienst be- ) findlichen Stimmberechtigten kann die Ausübung des ) Stimmrechts nicht ermöglicht werden, da der Standort 1 Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 41. 355 »der verschiedenen Truppenteile nicht bekannt it und » überdies bei den vielerlei Wahlen, die zu treffen sind. » die Durchführung ganz erhebliche Schwierigkeiten bieten »würde. ) Mit Eingabe vom 29. September 1914 erhob Ober- lieutenant Gustav Bovet, Rechtsanwalt in Basel, namens einer grösseren Anzahl Offiziere, Unteroffiziere und Sol- daten des Landschäftler Füsilierbataillons 52, dem er selbst zugeteilt ist, beim Regierungsrat gegen die am 27. September abgehaltenen Wahlen Einsprache und be- antragte, es seien diese Wahlen nichtig zu erklären und neue Wahlen anzuordnen, bei denen es den im aktiven Dienst stehenden Stimmberechtigten möglich gemacht werde, von ihrem Wahlrecht Gehrauch zu machen. Dieser Einsprache beschloss der Regierungsrat am 1. Ok- tober 1914 keine Folge zu geben. Er wips wiederum darauf hin, dass dne weitere Hinausschiebung der Wahlen wegen des bevorstehenden Ablaufs der verfassungs- mässigen Amtsperioden nicht möglich gewesen wä.re, und führte anschliessend aus: Wenn die Einsprache SIch darauf berufe, dass dem Militär laut Vorschrift der Ver- fassung (Art. 3) und des Wahlreglements (§ 3) hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, das Stimmrecht auszuüben. so sei· dem entgegenzuhalten, dass diese Vor- schriften jedenfalls nur für Rekrutenschulen und gewöhn- liche Wiederholullgskurse erlassen worden seien, für den aktiven NIilitärdienst aber nicht in Frage kommen könnten. Eine richtige Durchführung derselben wäre im gegen- wärtigen Dienste überhaupt nicht möglich gewesen und habe vernünftigerweise auch nicht verlangt werden können. Denn es kämen nicht etwa nur einige mehr oder weniger geschlossene Abteilungen in Frage, wo die Wahlverhandlungen, wie z. B. in Wiederholungskursen, in aller Ordnung vorbereitet und durchgeführt erden könnten, sondern die Stimmberechtigten lägen In den verschiedensten Gemeinden und Ortschaften der ganzen Schweiz in Kantonementen, wo ihnen vielfach die Bil-
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Staatsrecht.
dung eines ordentlichen Wahlvorstandes nicht möglich
gewesen wäre oder die
zur Ausübung des Stimmrechtes
erforderliche Zeit nicht
zur Verfügung gestanden hätte.
N ach einer Zusammenstellung des Kreiskommandos
hätten am 27. September die Stimmberechtigten au.<I
dem Kanton Basel-Landschaft bei zirka 70 verschiedenen
Einheiten in Dienst gestanden. Anderseits sei zu berück-
sichtigen, dass
es sich nicht nur etwa um die Wahl eines
oder mehrerer kantonaler Beamten, bei denen der ge-
samte
Kanton ein e n Wahlkreis bilde, gehandelt habe,
sondern um die Wahl des Beamtenpersonals für die vier
Bezirke. von denen überdies zwei für bestimmte
Beamte
wieder in je zwei Kreise zerfielen, (Bezirksschreibereikreise
Arlesheim und Binningen; Gerichtsbezirke Sissach und
Gelterlcinden), und der Friethmsriehter nebst ihren Stell-
vertretern
für die 18 Friedensri€'hterkreise. Dass es bei
diesen verschiedenartigen und vielgestaltigen Wahl-
kreisen
und hinwiederum bei den zahlreichen und ve!.-
schiedenen, dem Regferungsrate zudem nicht bekannten
Standorten der im Dienste stehenden Stimmberechtigten
einfach ein Ding der
Unmöglichkeit gewesen wäre. eine
ordnungsgemässe Teilnahme des Militärs durchzuführen,
bedürfe wohl keines weiteren NachweIses.
Der Vorwurf
der Einsprache,. es habe der Regierungsrat das: Militär
leichtfertig um seine verfassungsmässigen politischen
Rechte gebracht, müsse
deshalb als ein unverständlicher
und unüberlegter allen Ernstes zurückgewiesen werden.
Die Einsprecher
hätten übrigens ihr Wahlrecht in der
Weise an ihrem Wohnort ausüben können, dass sie zu
diesem Zwecke
Urlaub verlangt bezw. den ihnen am
Sonntag erteilten Urlaub zu diesem Geschäfte benützt
hätten. Denn durch die Verfassung und das. Wahlregle-
ment sei nicht vorgesehriebe~ dass die im Militärdienst
befindlichen Stimmberechtigten nicht 3m Wohnorte
stimmen dürften, sondern es
sei nur gesagt, dass sie an
ihren Standorten stimmen k ö-n n e n. unter der selbst-
veFStällaiiienen Voraussetzung.> G'ass, die' Verhältnisse im,
T
Politisches Stimm-und Wahlrecht. No 41. 357
allgemeinen dies möglich machten, was diesmal eben nicht
der Fall gewesen
sei.
B. -Mit Eingabe vom 13. J 14. Oktober 1914 hat
Oberlieutenant Bovet im Namen und mit Vollmacht von
132 Offizieren,
Unteroffizieren und Soldaten des Füsilier-
bataillons 52 beim Bundesgericht staatsrechtliche Be-
schwerde erhoben
mit dem Antrag: Die oben erwähnten
Beschlüsse des
Regierungsrates des Kantons Basel-Land-
schaft vom 23. September
und 1. Oktober 1914 seien
aufzuheben, die am 27. September und 4.
Oktober 1914
im Kanton Basel-Landschaft stattgehabten, Wahlen der
Bezirks-
und Kreisbeamten seien als rechtsu.ngültig zu
erklären
und zu kassieren, und es sei der Regierungsrat
von Bundes wegen anzuhal1 en, neue Wahlen anzuordnen,
wobei es den im aktiven Militürdienst
stehendw Stimm-
berechtigten des Füsilierbataillons 52 ermöglicht werde,
ihr Stimmrecht auszuüben.
Die Begründung des Rekurses
stützt sich in recht-
licher Hinsicht auf Art. 3 der basellandschaftlichen StV
vom
4. April 1892 in Verbindung mit § 3 des kant. Regle-
ments betr. 'Vahlen und Abstimmungen vom 23. Novem-
ber 1896, wonach das im Dienste befindliche Militär das
Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten
an dem Orte
ausüben kann, wo'es am Wahl-oder Abstimmungstage im
Dienst
steht. Dieses verfassungsmässig garantierte Stimm-
recht der Rekurrenten habe der Regierungsrat ohne
triftigen Grund verletzt.
Seine Annahme, ass di er-
wähnten Vorschriften nicht auch für den
aktIven Dienst
gelten, sei willkürlich.
und seine Einwendungen zum
Nachweise der
Unmöglichkeit einer ordnungsgemässen
Durchführung
der'rVahlen bei den Truppen beruhten, wie
näher ausgeführt wird, auf durchaus unrichtigen Voraus-
setzungen. Die Regelung und Vornahm~ dieses 'Y al
geschäftes hätte keineswegs
keiten geboten, sondern lediglIch ene ewlsse nüb:rwindlche SChWlerIehrarbelt
der Staatsverwaltung erfordert, dIe dIese zu l.eIste ver-
pflichtet gewesen sei.
Der Regierungsrat habe SICh mIt der
358 Staatsrecht. Frage, wie den im Militärdienst stehenden Stimmberech- tigten Gelegenheit zur Teilnahme an den Wahlen geboten werden könnte, überhaupt nicht ernstlich befasst; ins- besondere habe er jede Erörterung derselben mit den mültärischen Kommantlostellen unterlassen. Auch seine Behauptung, die Rekurrenten hätten ihr Wahlrecht ja an ihren Wohnorten ausüben können, sei haltlos; denn um das zu tun, hätten die Mannschaften der basel- landschaftlichen Truppen bei ihrer damaligen Dislokation (im Kanton Bern) und der Beschränkung ihres Ausgangs- rechtes für den 27. September eines besonderen Urlaubes bedurft, der allgemein überhaupt nicht hätte bewilligt werden können und unzweifelhaft schon deswegen grund- sätzlich nicht bewilligt worden wäre, weil ja die Ver- fassung von Basel-Land die Ausübung des Stimmrechtes am Standort der Truppen vorsehe. Dies werde eine gerichtliche Anfrage beim Divisionskommando bestätigen. C. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Land- schaft hat mit Vernehmlassung vom 21. Oktob{'r 1914 Abweisung des Rekurses beantragt. Er führt in tntsächlicher Hinsicht aus: Von 16,750 Stimmberechtigten hätten am 27. September 1914 im ganzen 3992 an den Wahlen teilgenommen; 4000 seien im aktiven Militärdienst gestanden und zwar bei rund 70 Einheiien. deren Standort dem Regierungsrat nicht bekannt gewesen sei. Für die \Yahlen seien 28 (recte: 29) verschiedene Wablzeddel gedruckt worden und zur Verteilung gelangt. Am 27. September seien alle \Vahlen zustande gekommen, mit Ausnahme der- j enigen des Gerichtspräsidentell von Arlesheim und des Friedensrichters des Sprengels Liestal ; der zweite Wahl- gang habe in Ariesheim am 7. (recte: 4.) und im Liestal am 11. Oktober 1914 stattgefunden. In der Folge hätten dann noch zwei Mitglieder des Bezirksgerichtes \Val- denburg Nichtannahme der Wahl erklärt, und es sei die Ersatzwahl auf den 25. Oktober 1914 angesetzt worden. Gegen diese Nachwahlen sei keine Einsprache Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 41. 359 erhoben worden. Die neu gewählten Beamten seien nun alle in Funktion und es würde deshalb im Falle einer Begründeterklärung des Rekurses .auch die Frage zu entscheiden sein, welche Bewandtnis es mit den seit dem 1. Oktober vollgezogenen und bis zum Zustande- kommen der neuen Wahlen noch zu vollziehenden Amts- handlungen haben solJe. Rechtlich hält der Regierungsrat an der Begründung der angefochtenen Beschlüsse, von denen der erste, vom 23. September, hauptsächlich zur Orientierung der ge- samten Bevölkerung und der Wahlbehörden gefasst und veröffentlicht worden sei, fest. Er weist den Vorwurf, sich über die Frage der Ausübung des Walilrechts durch das Militär leichthin hinweggesetzt zu haben, neuerdings zurück und betont, wenn er sich auch mit den Kom- mandanten der verschiedenen Einheiten, trotz ihres ihm unbekannten Standortes, hätte in Verbindung setzen können, so wäre doch als erste grosse Schwierigkeit die Frage aufgetaucht, wie die Verteilung bezw. die Zustellung der verschiedenen amtlichen Stimmzeddel an die bei den 70 Einheiten eingeteilten Stimmberechtigten zu erfolgen hätte. Auf diese Frage eine befriedigende Antwort zu gehen, sei der Verfasser des Rekurses jeden- falls kaum im Falle. Er scheine die Auffassung zu haben, dass doch wonigstens den bei den Auszügerbataillonen 52 und 53 hätte Gelegenheit geboten werden sollen, das Wahlrecht, und zwar wenigstens in Bezug auf die gräs- sern Bezirks-und Kreiswahlen, auszuüben. Allein es wäre nicht zulässig gewesen, die Angehörigen der ver- schiedenen Einheiten ungleich zu behandeln, und auch bezüglich der verschiedenen Wahlen hätte kein Unter- schied gemacht werden dürfen. Ferner hätte man das Militär, wenn es bei den Hauptwahlen vom 27. Sep- tember zugelassen worden wäre, dann in gleicher Weise auch an den Nachwahlen teilnehmen lassen müssen. Was aber die derart wiederholt begrüssten Einheitskomman- danten, sowie die als Wahlvorstände in Anspruch ge-
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Staatsrecht.
nommenen Offiziere und Soldaten gesagt hätten, brauche
nicht näher ausgeführt
zu werden. Die Ausübung des
Stimm-und speziell des Wahlrechtes werde, auch wenn
sie durch eine kantonale Verfassung garantiert sein
sollte, im aktiven Dienst vielfach verunmöglicht, weil
eben durch die Kriegslage ausnahmsweise Verhältnisse
gescha1Tm würden. Wie schwierig es sei, das Militär
gegenwärtig an Wahlen teilnehmen zu lassen. zeige der
Umstand, dass der Bundesrat im Einvernehmen
mit dem
General es für notwendig erachtet habe, in einem
be-
sonderen Beschlusse vom 23. September 1914 das Ver-
fahren für die Beteiligung der Wehrmänner bei den
National-und Ständeratswahlen zu regeln, obschon
doch hier verhältnismässig einfache Verhältnisse
vor-
gelegen hätten.
In einem Nachtrage vom 28.
Oktober 1914 weist der
Regierungsrat noch darauf hin, dass der Bundesrat
es
für notwendig erachtet habe, für die eidgenössische
Abstimmungs-und Wahlverhandlung vom 25. Oktober
ausser seinem Beschlusse vom 23. September noch e'ine
besondere Instruktion zu erlassen, worin den Einheits-
kommandanten und den Mitgliedern der Wahlbüreaus
über das einzuhaltende Verfahren
sehr ausführliche Wei-
sungen erteilt worden seien. Auch habe sich. wird bei-
gefügt, am 25. Oktober herausgestellt, dass die 'Wehr-
männer VOll Baselland an 212 verschiedenen Orten zu
stimmen gehabt hätten.
Von den in entsprechender Zahl
eingeschickten Abstimmungs-bezw. Wahlprotokollen
hätten verschiedene Mängel und Fehler aufgewiesen,
sodass sie alle an
Hand der einzelnen Stimmzeddel
hätten nachkontrolliert werden müssen. Die Vornahme
dieser Kontrolle sei eine grosse Arbeit gewesen; das
Personal der Landeskanzlei habe volle drei Tage damit
zu
tun gehabt.
D. -Das KoIiunando der 4. Armeedivision, der die
hier in
Betracht fallenden Truppen des Kantons Basel-
land anghören, hat auf entsprechende Fragen des
Politisches Stimm-und Wanlrecht. N° 41.
361
Instruktionsrichters mit Schreiben vom 30. Oktober
1914 wesentlich folgende Auskunft gegeben: Wenn auch
das Divisionskommando die Anordnung
politischerWah-
len und Abstimmungen während dt-s aktiven Dienstes
durchaus nicht als wünschenswert erachte, so habe
doch die Abhaltung der eidgenössischen
vVahlen und
Abstimmungen vom 24./25. Oktober 1914 den Nach-
weis erbracht, dass bei sehr sorgfältiger Vorbereitung
und in einem Zeitpunkte verhältnismässiger Ruhe im
Grenzgebiet eine korrekte Durchführung der
'Vahl-
verhandlungen durchaus möglich sei. Auch die Zahl der
vorliegend in Frage stehenden Wahlzeddel hätte keine
unüberwindlichen Schwierigkeiten
gebotell, da bei den
eidgenössischen Wahlen einzelne Bataillone
40 und mehr
Wahlkreise zu bedienen gehabt
hätten. Der Umstand,
dass der Standort der Truppen der Regierung nicht
bekannt gewesen sei. spiele keine Rolle, da die Adres-
sierung der Wahllisten usw. durch die Feldpost, der
sämtliche Adressen
bekannt seien, sicher hätte erfolgen
können Der Dienstbetrieb am 27. September hätte eine
Durchführung
der Wahlen an den militärischen Stand-
orten zweifellos gestattet, und ein Gesuch der-Regie-
rung von
BaseUand' an ihre kantonalen Truppen, am
Sonntagy 27. September. zur Vornahme der Wahlen iu
ihre Heimatorte zu gehen, wäre
im Hinbliek hierauf und
auf die von den Rekurrenten angeführten Gründe wahr-
scheinlich.
abschlägig beschieden worden.
Ferner
hat das Schweizerische Militärdepartement
eine Anfrage des Instruktionsrichters (über die
Möglich-
keit der Durchführung kantonaler Wahlen oder Ab-
stimmungen bei den im aktiven Dienste stehenden Trup-
pen vom militärischen Standpunkte aus) durch den
Generalstabschef der Armee wie folgt
beantwortet: Der
im Jahre 1888 revidierte Art. 4 des BG vom 19. Juli
1872 beziehe sich nur auf eidgenössische Wahlen
und Abstimmungen, und es hätten bundesrechtlich die
K
an ton e grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass
362
Staatsrecht.
in der Armee eine Teilnahme kantonaler Stimmberech-
tigter an kantonalen Wahlen und Abstimmungen ange-
ordnet werde. In der Armee sei die Organisation einer
solchen Teilnahme
Sache des Armee-und nicht eines
Divisionskommandos,
auch dann, wenn die Stimm-
berechtigten. meist einer bestimmten Division angehör-
ten .. Nun seI ?as Armeekommando grundsätzlich gerne
bereIt,
zur Teilnahme VOll Stimmberechtigten an solchen
\Vahle.n ,:nd Abstimmungen und zu entsprechender
Orgamsabon der Wahl-und Abstimmungsgeschäfte in
der.
Armee Hand zu bieten. Allein es müssten hiebei die
mihtrischen Rücksichten vorbehalten werden, die z. B.
möglIcherweise die Vornahme des betrelTenden Wahl-
ld der Abtimmun?sgeschäftes an dem Tage verunmög-
lIchen konnten, fur welchen es im Kanton selbst ange-
or.dnet und in der Armee auch vorgesehen und vorbe-
reItet worden sei. In einem solchen Falle müsste das
Geschäft
in der Armee sistiert werden oder man müsste
auf die \Vahl oder Abstimmung verzichten. Unter Wah-
rung dieser Rücksichten und der entsprechender Ent-
schluss-. uan.dlunsfreiheit des Armeekommalldo
aber seI dIe MoghchkeIt der Durchführung kantonaler
'Yahen oder ckschicbstimmullgell im aktiven Diensl grulld-
satzhch zu bejahen. Die Schwierigkeit der OranisatiOll
der Wahl-und AbsLimmungsgeschäfle in der Armee
sodann sei Vor allem aus eine. örtliche, durch die mit-
unter zerspIittere Verleilung der Stimmberechtigten
unter ?en .versch.ledenen Truppenkörpern gegebene. In
den EmheIten, dIe nur eine ganz geringe Zahl solcher
SLimmberechtigten
enthielten, müsse auf eine solche
Organisation verzichtet werden, und es bliebe dem Kan-
ton nur die Möglichkeit dass die Stimmberechtigten die
Wahl-oder Abstimmungszeddel von den kanlonalen
Behörden individuell per Post erhielten und'sie ebenso
zuten. Bei \Vahlen und AbstimmKngen nach
KreIsen steIge naturgemäss die Zahl der Wehrmänner
welche in die eben bezeichnete Lage kämen. Abgesehe
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 41. 363
von diesem Vorbehalt aber könnten die aus der Kompli-
kation des Wahl-und Abstimmungsgeschäftes sich erge-
benden Schwierigkeiten durch entsprechende Verstär-
kung und Organisation der Ausschüsse überwunden und
daher nicht als absolutes Hindernis zur Vornahme des
betreffenden Geschäfts angesehen werden.
Da~ Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Der § 59 des bereits erwähnten Reglements bezeichnet Wahlen und Abstimmungen als nichtig u. a. (Abs. 1 Ziff. 4), wenn die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, (l dass die Wahrhaftig- keit des Wahlergebnisses als des Ausdrucks der Mehrheit der Stimmberechtigten angezweifelt werden muss.') Nun steht fest, dass bei den basellandschaftlichen Bezirks- und Kreiswahlen vom 27. September 1914 beinahe ein AS 40 I -1914
364 Staatsrecht. Viertel aller Stimmberechtigten (4000 von 16,740) des- wegen von der Ausübung des Wahlrechtes ausgeschlossen worden sind, weil sie-sich am Wahltage im aktiven Militärdienst befanden. Dabei hat der R-egierungsrat die schon v.or ihm aufgestellte Behauptungder':Rekurrenten. dass im Falle der Zulassung des Militärs zur Stimm abgabe das Ergebnis verschiedener Wa·Ilen anders ausgefallen wäre, nicht be.:;tritten. Es leuchtet denn auch ohne weiteres ein, dass die unter Ausschluss von annähernd einem Viertel der Stimmberechtigttll erzielten Wahl- resultate nicht als der « wahrhaftige Ausdruck I) der Mehrheit der Stimmberechtigten angesehen werden können. Unter diesen Umständen sind (vergl. hierüber SALlS, a. a. 0., III N° 1182, 1210 und 1220) die ange- gefochtenen Wahlen nach dem Begehren der Rekurrenten als ungültig aufzuheben, sofern der Standpunkt des Rekurses, dass der Ausschluss der· im aktiven Dienst stehenden Stimmberf;chtigten gegen das kantonale Ver- fassungsrecht verstosse, sich als richtig erweist. Dass nicht alle ausgeschlossenen Stimmberechtigten. sondern nur deren 132, Beschwerde führen, ist unerheblich; denn nach ständiger Praxis der Bundesbehörden, an welcher unbedenklich festzuhalten ist, gebt das verfassungs- mässige Individualrecht des Stimmberechtigten nicht nur auf die eigene Teilnahme, sondern auf die recht- mässige Durchführung des Wahl-oder Abstimmungs- aktes überhaupt, welche vorausgese1zt, dass sämtliche Stimmberechtigten zur Ausübung ihres Rechtes zuge- lassen werden. 3. -Die von den Rekurrenten angerufene Verfassungs- bestimmung (Art. 3 Zift. 2 der StV des Kantons Basel- Landschaft vom 4. April 1892) lautet: « Das Sti.IDmrecht wird in der Wohngemeinde beziehungsweise im Wahl- kreise ausgeübt; eine. Ausnahme findet nur statt in Bezug auf das im Dienst befindliche Militär.» In Prä- zisierung dieser Ausnahme ist in § 3 des landrätlichen Reglements betreffend Wahlen und Abstimmungen vom Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 41. 365 23. November 1896 des nähern bestimmt, dass das im Dienst befindliche Militär das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten an dem Orte ausüben kann, wo es am Wahl-oder Abstimmungstage im Dienst steht. Danach hat der Kanton Basel-Landschaft den im Dienste stehen- den Wehrmännern in der Tat einen verfassungs- mässigen Anspruch auf Ausübung ihres kantonalen Stimmrechts eingeräumt; denn in der erwähnten Be- stimmung, die sich mit dem Ort ihrer Stimmabgabe befasst, liegt implicite die Anerkennung ihrer Stimm- berech tigung auch während des Dienstes. Auf dem gleichen Boden stebt. übrigens das Bundesrecht, indem Art. 4 des BG betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juni 1872/20. Dezember 1888 ausdrücklich vorschreibt. dass Stimmberechtigten, die sich bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen im Militärdienst befinden, Gelegenheit gegeben werden soll, hieran teilzunehmen. Nun vertritt allerdings der Regie- rungsrat den Standpunkt, dass die in Verfassung und Reglement vorgesehene Beteiligung des Militärs an kan- tonalen Wahlen lind Abstimmungen nur für den gewöhn- lichen Instruktionsdienst (Rekrutenschulen und Wieder- holungskurse), nicht aber für den aktiven Dienst gelte. Allein diese Unterscheidung ist schon mit dem Wortlaute der erwähnten Bestimmungen, die von dem « im Die n s t befindlichen&' Militär schlechthin sprechen, nicht ver- einbar und lässt sich auch sachlich im Grundsatze nicht rechtfertigen. Freilich können sich die Verhältnisse des aktiven Dienstes so gestalten, dass die Wehrpflichtigen an der Ausübung des Stimmrechts ta t sä eh li ch ver- hindert werden; denn es ist selbstverständlich, dass im aktiven Dienst bei einer Kollision militärischer Anfor- derungen mit der Stimmrechtsausübung die ersteren vor- gehen müssen. In diesen Fallen muss eben der aktive Wehrmann zu den übrigen Opfern, die er in Erfüllung der Dienstpflicht dem Vaterlaude zu bringen hat, sich auch noch die Ausschaltung seiner Funktionen als stimm-
.:mo
Staatsrecht.
berechtigter Staatsbürger gefallen lassen. Sofern und
swet aber auch im aktiven Militärdienste die Orga-
msation und Durchführung von Wahlen und Abstim-
mungen bei den Truppen möglich ist. erscheint es als
u~.sttthaft, die Wehmlänner in ihrem verfassungs-
maSSIgen Anspruch auf Ausübung des Stimmreehtes zu
beeinträchtigen.
4. -Hat demnac eine Prüfung des vorliegenden
Tatbestandes aus dIesem Gesichtspunkte zu erfolgen
so ergibt sich aus den Akten zunächst ohne weiteres'
ass Rücksichten m i I i t ä r i s ehe r N a t ur der Betei
hgung der im Dienste befindlichen Stimmberechtigten
ds Kantons Basel-Landschaft an den streitigen 'Wahlen
meht entgegenstanden. Denn nach dem Berichte des
fallenden Truppen « zweifellos gestattet l). Und aus der
Vernehmlassung des Generalstabschefs der Armee geht
hervor, dass nas Ameekommando, dem der Entscheid
über die Zulassung der Vornahme kantonaler Wahlen
o.oandanten der 4. Anneedivision hätten die mili-
tartsche Lage und der Dienstbetrieb speziell am 27. Sep-
tember 1914, dem Hauptwahltage, die Durchführun
a
der Wahlen an sämtlichen Standorten der in Betracher . Abstimmungen bei den Truppen zusteht, « grund-
satzlich gerne
bereit. ist, zur Teilnahme von Stimm-
berechtigten an solchen Wahlen und Abstimmungen
und . zn entsprechender Organisation der Wahl-und
AbstImmugsgesChäfte in der Armee Hand zu bieten.
s knn SIch daher weiterhin nur fragen, ob die Orga-
mstlOn und Durchführung der basellandschaftlichen
BeZIrks-
und Kreiswahlen.bei den Truppen vom Stand-
pukte er a n ton ale n S t at s ver w a It u n gaus
unuberwI.dhche Schierigkeiten tatSächlicher Natur
ge?oten hatte. Auch dIes aber ist unbedenklicli zu ver-
nlen. Der Regierungsrat beruft sich für seine gegen-
teIlIge Auffassung
auf zwei Momente. nämlich auf die
grosse
Zahl der verschiedenen Wahlkreise und Stinun-
zeddeI, in Verbindung mit der Verteilung der stimm-
I
I
r
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 41. 367
berechtigten Wehnnänner auf zahlreiche Truppenver-
bände, und auf die Unkenntnis der Wahlbehörden über
die Standorte dieser Truppen. Der letztere Umstand ist
jedoch ganz offenbar unerheblich, da ja. wie auch dem
Regierungsrat
bekannt sein dürfte, Sendungen an Trup-
penkommandanten oder einzelne Wehrmänner bei An-
gabe ihrer militärischen Einteilung durch die Feldpost
ohne Ortsbezeichnung bestellt werden. Und was die
Vielheit der Wahlkreise und Stimmzeddel einerseits und
der zu berücksichtigenden Truppenverbände anderseits
betrifft, ist allerdings nicht zu leugnen, dass daraus
für die Durchführung der Wahlen gewisse Schwierig-
keiten erwachsen. Allein diese können durch richtige
Vorbereitung
und Organisation der Wahlenzwt'ifellos
überwunden werden. Es muss insbesondere durch ein zu
vereinbarendes Zusammenarbeiten der zivilen Wahlbe-
hörden mit den militärischen KommandosteIlen möglich
sein, die
im Diente befindlichen Stimmberechtigten nach
Wahlkreis-
und Truppenzugehörigkeit festzustellen und
auf Grund dieser Feststellung ihnen die erforderlichen
StimmzeddeI,.. sowie allenfalls die in § 34 des baselIaIid-
schaftJicnenWahlreglementsvorgesehenen Ausweiskar-
ten für den Wahlakt zu übermitteln_ Auch lässt sich
ein organisatorisch geordnetes WahIverfahren
an den
Truppenstandorten gewiss wenigstens überaII da durch-
führen, wo eine Anzahl Stimmberechtigter eines oder
mehrerer örtlich vereinigten
Truppenverbände vorhan-
den sind, und derart konnte jedenfalls der Hauptmasse
der stimmberechtigten Wehnnänner. die den baselland-
schaftlichen Truppeneinheiten
angehören, am 27. Septem-
ber 1914 Gelegenheit zur Stimmabgabe geboten werden.
Hierauf aber haben diese Stimmberechtigten unter diesen
Umständen Anspruch gehabt,. unbekümmert darum, ob
vieJleicht einzelnen andem,. die zerstreut in ansserkan-
tonalen
Einheiten z.ugeteilt waren. die Ausübung des
Stimmrechts nicht ermöglicht werden konnte. Die Mei-
mmg des Regiernngsrates,. dass notwendigerweise a 11 e
368
Staatsrecht.
im Dienste stehenden Stimmberechtigten gleich zu
behandeln seien, geht offenbar fehl, da das Prinzip der
Rechtsgleichheit bekanntlich
nur Gleichbehandlung un-
tergleichen relevanten Verhältnissen verlangt. Im
übrigen liegt es natürlich nicht in der Aufgabe des
Bundesgerichts, dem Regierungsrat ein Programm für
das Wahlverfahren vorzuschlagen; für die Beurteilung
des Rekurses genügt vielmehr die Feststellung, dass die
Durchführung
der streitigen Wahlen bei den Truppen
tatsächlich möglich gewesen wäre.
Hiefür aber sprechen.
ausser dem bereits Gesagten, auch die Vernehmlassun-
gen des
Kommandanten der 4. Division und des Gene
ralstabschefs der Armee, sowie überzeugend namentlich
die Tatsache,
dass die eidgenössischen Wahl-und Ab-
stimmungsverhandlungen vom 24./25. Oktober 1914
unter teilweise, nach Angabe des Divisionskommandos,
keineswegs einfacheren Verhältnissen
in der ganzen
Armee faktisch
haben durchgeführt werden können.
Gewiss
hätten die \Vahlvorbereitungen und die Prüfung
der Wahlergebnisse mit Rücksicht auf die Beteiligung
der Truppen der Staatsverwaltung eine im Vergleich zu
den gewöhnlichen Verhältnissen vielleicht nicht unerheb-
liche Mehrarbeit verursacht; allein zu deren Leistung
war sie eben von Rechtswegen verpflichtet und durfte
sich ihr bei der gegebenen Möglichkeit ihrer Durch-
führung nicht entziehen. .
5. -Auch
der Einwand des Regierungsrates, dass von
einer Beeinträchtigung des
Stimmrechts der diensttuen-
den \Vehrmänner deswegen nicht die
Rede sein könne,
wil es diesen tatsächlich, möglich geween wrr das
Stnnmrecht am 27. September 1914 an Ihren Bürger-
lichen \Vohnorten auszuüben, erweist sich als unbe-
gründet. Die Verfassung behält ja in Art. 3 für die im
Dienste stehenden Stimmberechtigten gerade einen
ab-
weichenden Ort der Stimm abgabe vor. Daraus, in Ver-
bindung mit § 3 des Wahl-und Abstimmungsreglements,
fliesst ein
Recht dieser Wehrmänner darauf, ihr Stimm-
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° 41. 369
recht am S t'3. n d 0 r t ihr e r T r u p p e n auszuüben.
Und diesem Recht steht die Pflicht der Staatsverwal-
tung gegenüber, ihnen hierzu Gelegenheit zu verschaffen.
6. -Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass die
streitigen
Wahlen wegen verfassungswidrigen Ausschluses
einer erheblichen Anzahl Stimmberechtigter als ungültig
zu erklären sind.
Und zwar gilt dies nicht nur von den
Hauptwahlen vom 27. September, sondern auch von
den zugehörigen, im Rekurse allerdings nicht insgesamt
angefochtenen Nachwahlen
vom 4., 11. und 25. Oktober,
da diese letztern keine selbständige Bedeutung haben
und nicht für sich allein bestehen bleiben können. Auch
hat die Ungültigkeitserklärung gemäss Erwägung 2 in
dem
Sinne zu erfolgen, dass bei den vorzunehmenden
Ersatzwahlen
alle n zu Unrecht ausgescj)lossenen mili-
tärisch eingeteilten Stimmberechtigten Gelegenheit
zur
Ausübung des Stimmrechts geboten werden muss, ob-
schon die
Rekurrenten dies ausdrücklich nur für die
Stimmberechtigten ihrer Truppeneinheit verlangen.
7. -Dem Wunsche des Regierungsrates, das Bunde
gericht möchte bei allfälliger Ungültigkeiterklärung der
Wahlen auch gleich die Frage beurteilen, welche Be-
wandtnis es mit den von den ungesetzlich gewählten
Behörden seither vollzogenen
und bis zum Zustande-
kommen der
Neuwahlen noch zu vollziehenden Amts-
handlungen habe,
kann nicht entsprochen werden. Das
Gericht ist nicht in der Lage, sich mit diesen Folgen
seines heutigen Entscheides zu befassen, solange eine
hierauf bezügliche staatsrechtliche Beschwerde nicht
vorliegt,
da es zur Abgabe bloss konsultativer Meinungs-
äusserungen nicht
kompetent ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Beschlüsse des Regierungsrates des
Kantons Basel-
Landschaft
vom 23. September und 1.0 ktober 1914 aufge-
370
Staatsrecht.
hoben und die im Kanton Basel-Landschaft vorgenom-
menen Wahlen vom 27. September
1914 nebst den
Nachwahlen vom 4.,
11. und 25. Oktober 1914 für un-
gültig erklärt werden, unter Einladung an den Regie-
rungsrat, neue Wahlverhandlungen anzuordnen, an denen
den dannzumal allenfalls im aktiven Militärdienst
befind-
lichen Stimmberechtigten Gelegenheit zur Ausübung ihres
Stimmrechts
zu geben ist.
IV. GLAUBENS-
UND GEWISSENSFREIHEIT
LffiERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
·12. Urteil vom 5. Juni 1914 i. S. Schmer gegen St. Gallen.
. ~
Art. 49, Abs. 2 BV. Umfang des dadurch gewährleisteten
Rechtes zur Kritik der religiösen Ansichten anderer. Zu-
lässigkeit
der Bestrafung von beschimpfenden und ver-
höhnenden Aeusserungen über religiöse Dinge, die sich
nicht als ernsthafte Rechtfertigung des eigenen Glaubens
oder Unglaubens darstellen, sondern wesentlich auf die
Verletzung fremden religiösen Gefühles gerichtet sind.
A. -Der Rekurrent August Scherrer wurde am 27.
November
1913 vom Bezirksgericht Rorschach der Be-
schimpfung einer staatlich anerkannten Religionsgesell-
schaft im
Sinne von Art. 174 des st. gallischen Stfaf-
gesetzbuchs schuldig erkläI:t und zu einem Monat Ge-
fängnis und 100 Fr. Geldstrafe sowie zu den Unter-
suchungs-und Gerichtskosten verurteilt, weil er am
2-L November 1913 in der Bleicherei Kopp in Rorschach
eine Hostie, die er sich tags zuvor bei der Kommunion
in der katholischen Kirche angeeignet, verschiedenen
Nebenarbeitern vorgezeigt und dabei sowie
im Anschluss
daran abfällige und beschimpfende Aeusserungen wie:
I) ob sie nun einen Tropfen Blut daran sehen, es sei
1
ja nur gewöhnliches Brot und nichts anderes, es sei nlles
nur Schwindel, die Pfarrer lügen einem nur an, da seht
Ihr Katholiken, was Ihr für cinn Herrgott hahl,)
getan habe.
Die zitierte Bestimmung des st.
gaUisch(,l1 SlGB
lautet:
(I Art. 174. Der Verletzung der Glaubensfreiheit, de.r
I) Störung des konfessionellen Friedens und. dr. Be-
l) schimpfung der vom Staate anerkannten HebgIOlls-
)) gesellschaften macht sich sc11Uldig, wer vorsützlich
l) a) Handlungen begeht, welche geeignet sind, deB
I} Frieden unter den vom Staate anerkannten Religions-
I) gesellSChaften zu stören, oder Glaubenshass oder': er-
I} folgung wegen religiöser Ansichten und Bekeulltmsse
» zu stiften, oder durch welche jemand wegen seines
$ Glaubens beschimpft wird ; .
}) b) in einer öffentliches Aergernis erregenden .w. else
» die Gegenstände der Verehrung einer solchen HehglOlls-
» gesellschaft lästert oder aushöhnt.
I} In solchen Fällen ist Geldstrafe bis auf 500 Fr.
) oder Gefängnis bis auf 6 Monate auszusprechen. Die
}) Strafen können auch verbunden werden. I)
Auf Appellation Scherers änderte das Kantonsgericht
am 23.
Januar 1914 dieses Urteil in Bezug auf das
Strafmass dahin ab, dass es den Angeklagten lediglich
zu einer Geldstrafe von 100 Fr. und den Kosten ver-
urteilte. Im übrigen, d. h. in Bezug auf die Schuld-
frage, wurde das erstinstanzliehe Erkenntnis beslätit
und zur Begründung im wesentlichen asgeführt:. I?Ie
Hostie sei für die Bekenner der katholIschen RelIgIOn
infolge des Dogmas der Transsubstantiation ein Gege
stand höchster Verehrung. Indem der Angeklagte SIe
mit den Worten: (I das ist alles nur Schwindel, da seht
Ihr was Ihr für einen Herrgott habt, }) vorgezeigt, habe
er ich demnach der Lästerung und Aushöhnung eines
Gegenstandes religiöser Verehrung
im Sinn von Art. 174
litt. b StGB und des Tatbestandes von litt. (l in fine
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