Art. 31 BV, Art. 4 BV, Art. 128 StGB; police closure of premises used as outwardly recognizable prostitution venues. Freedom of trade and industry does not protect a commercial form that, by its outward appearance, constitutes punishable public solicitation or enticement to prostitution. Police authorities may, for preventive purposes, eliminate the means used to continue a prohibited act and are not confined to the criminal law’s sanction catalogue. The preventive suppression of a continuing unlawful situation falls within the general duties of police administration; no special statutory authorization is required where the conduct itself is not constitutionally protected (consid. 3-5).
Art. 38 ZGB für das Steuerrecht abzulehnen, könnte nur dazu führen, der Gesetzgebung das Recht zu solchen Änderungen einzuräumen, keineswegs aber kann daraus ein Recht der Steuerbehörden abgeleitet werden, das bestehende Steuerrecht nach dieser Richtung hin zu berichtigen. Dem von der Regierung in ihrem Erkenntnis vom 18. September 1913 aufgestellten Satze vermöchte mit andern Worten nur der Gesetzgeber verbindliche Kraft zu verleihen. Danach erweist sich auch der zweite Standpunkt der Regierung als staatsrechtlich unhaltbar, da er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und damm als willkür- lich erscheint. Die in Art. 38 ZGB angeordnete Rückwirkung ist bis zu einer Änderung der Steuergesetzgebung in allen Fällen, in denen die Verschollenerklärung nach dem
Juni 1914 aufgehoben. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 39. 339 II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERT:E DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 39. Urteil vom 24. September 1914 i. S. Battegay 8:, Oie gegen Bern. Art. 4 und 31 BV, 178 Ziff. 1 und 189 Abs. 2 OG. Verhältniss der vom Bundesrat getroffeneu Beschlüsse, durch die die Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in die Schweiz unter Vorbehalt vom Landwirtschaftsdepartement den ein- zelnen Kantonsregierungen zu bewilligeuder Ausnahmen verboten w. ist, zur Gewerbefreiheit. Inwiefern ist das Bundesgericht zur Ueberprüfung der Anordnung einer Kan- tonsregierung, durch die die Zahl der für den Import nach einem bestimmten Platze zuzulassenden Importeure be- schränkt wird, kompetent. A. -Um der Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus dem Auslande zu begegnen, hat der Bundesrat in Anwendung der ihm durch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizei- liche Massregeln gegen Viehseuchen eingeräumten Kom- petenzen seit Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahr- hunderts durch eine Reihe von Beschlüssen die Einfuhr von Schlachtvieh aus den umliegenden Ländern (Italien, Frankreich, Oesterreich) grundsätzlich verboten, dabei aber jeweilen das schweiz. Landwirtschaftsdepartement ermächtigt, unter von ihm festzusetzenden Bedingungen und gegen die Verpflichtung der betreffenden Kantons- regierung zur Ueberwachung der Einhaltung derselben Ausnahmen zu bE.willigen. Das schweiz. Landwirtschafts- departement hat darauf im Jahre 1898 den Kantons- regierungen mitgeteilt, dass es bereit sei, den Import von fremdem Schlachtvieh nach solchen Orten, die über eine eigene Eisenbahnstation sowie eine öffentliche Schlachtanstalt mit zudienenden Stallungen verfügen, durch ihm zu bezeichnende Importeure versuchsweise
zu gestatten, wenn der betreffende Kanton es übernehme für die gen aue Beachtung der vom Departement inbe zug auf die Durchführung des Transports, der Abschlach- tUIlgundsanitären Kontrolle aufgestellten Bedingungen zu sorgen. Am :5.. .Januar und 30. März 1899 beschloss infolgedessen diebemische Regierung, dass der Import von fremdem Seh:laciItvieh im Kanton Bern für die Orte Bem, Burgnorf,. Thun nndBielzuzulassen sei, an jedem O.:te aber Jeweils 'nnr ,durch einen Importeur erfolgen durfe. Als Imp01'tettr für-die Stadt Beru wurde dabei die Firma Gehr. Pulver, nunmehr Fritz Pulver bezeichnet und das Gesuch verschiedener anderer Interessenten ihnen unter den -gleicllen Bedingungen wie -der Fjrm Pulver ebenfalls eine Imporlbewilligung zu erteilen, abschlägig beschieden., Ueber dieses Vorgehen beschwer- ten sich zwei der BetrOffenen, Straub-Gasser eie und Rnthlisberger Sohn unter Berufung auf Art. 31 BV beIm Bundesrat. Nachdem das schweiz. Landwirtschafts- departement sich dahin ausgesprochen, dass sich die von der hernischen Regierung verfügte Beschränkung der Zahl der Importeure durch seuehenpolizeiliche Grunde rechtfertige, indem dadurch die vom Departement vor- geschnebennsofortige Schlachtung der eingeführten Tiere und dIe EruJerung des Sehuldigen im Falle einer Seuchen- einschleppung ,gewährleistet werde, während bei Zulas- sung mehrerer Importeure die Gefahr bestehe, dass in- folge den Bedarf übersteiglmder Einfuhr die Schlach- tungen sich verzögerten und jeder Importeur die Ver- antwortlichkeit für den Seuchenausbruch auf den andern schiebe, wies jedoch der Bundesrat mit Beschluss vom 10. Oktober 1899 (B.-Bl. 1899 V S. 11 ff.) die Beschwer- den als unbegründet ab. Das gleiche Schicksal hatte eint analoge Beschwerde, die im Jahre 1905 seitens des Verei- nes stadtbernischer Schweinernetzger erhoben wurde (B.-Bl. 1905 BI S. 250 ff.). Infolgedessen hat der Regierungsrat von Bern den Grundsatz, dass die Bewilligung zur Einfuhr für jeden Handels-und Gewerbdreiheil. No 39.
Ort nur an einen Importeur erteilt werden solle, in der Folge auch in die neue, von ihmafu 20. Dezember 1909 erlassene Verordnung betreffend die Einfuhr von aus- ländischem Schlachtvieh in den Kanton Bern aufge- nommen, dabei aber immerhin in 5 Abs. 2 daselbst insofern eine Ausnahme vorgesehen als wenn nachweis- bar ein Bedürfnis dafür vorliegt und es sich um eine in jeder Hinsicht den jetzigen seuchenpolizeiIichen An- forderungen (Geleiseanschluss, Separatstallungen) ent- sprechende öffentliche Schlaclltanstalt handelt, auch mehr als ein Importeur zur Einfuhr soll ermächtigt werden können. Gestützt auf diese Bestimmung stellten zu Anfang des Jahres 1914 vier Interessenten -die heutigen Rekur-- renten Battegay Cie, Christian Pulver-Burri, Metzger- meister in Bern, der Metzgermeisterverein der Stadt Bern und der stadtbernische Schweinemetzgerverband -an den Regierungsrat das Gesuch, es sei ihnen auf den Zeitpunkt der Eröffnung der neuen städtischen Schlacht- anstalt (Frühjahr 1914) die Bewilligung zur Einfuhr und zum Verkauf von fremdem Schlachtvieh auf dem Platze Bern zu erLeilen. Der Regierungsrat beschloss darauf am 21. April 1914 nanh Einlwlung eines Berichtes der Sehlachtvieheinfuhr- kommission sowie eines Gutachtens des Kreistierarzfes dem Gesuche der heiden MeLzgervereine zu entsprechen, die übrigen Begehren dagegen abzuweisen und liess den Rekurrenten hievon durch die kantonale Landwirtschafts- direktion mit nachstehendem Schreiben Kenntnis gehen: Bezugnehmend auf ihr am 19. März d. J. dem Gemein- derate der Stadt Bern eingereichtes Gesuch um Einfuhr von Schlachtvieh nach den neuen Schlachtanstalten der Stadt Bem teilen wir Ihnen mit, dass der Regierungsrat in seiner Sitzung vom 21. April auf den Antrag der SchlachtvieheinfuItrkommission beschlossen hat, nur die Gesuch-e der Grganisierten Metzgerschaft der Stadt Bern zu berueksidltigen. Ihr Gesueh ist somit abgewiesen.
Staatsre8tt. Eine förmliche motivierte Ausfertigung des Beschlus- ses wurde den Rekurrenten nicht zugestellt. B. -Gegen diesen Entscheid haben Battegay eie den staatsrechtlichen Rekurs :an das Bundesgericl1 L er- grillen mit dem Antrage, ihn als im Widerspruch zu Art. 4 und 31 BVstehend aufzuheben. Zur Begriind,mg wird geltend gemacht, dass die seuchenpolizeilichen Gründe, welche bisher die Beschränkung der Zahl der Importeure gerechtfertigt hätten, mit der Eröffnung des neuen, allen modernen Anforderungen hinsichtlich Kon- trolle, Absperrung usw.entsprechenden städtischen Schlachthauses dahingefallen seien, dass die Rekurrenten durch ihre Erfahrungen und ihr Geschäftsgebahren. alle erforderlichen persönlichen Garantien für eine gewissen- hafte Besorgung der Einfuhr böten und die Abweisung ihres Gesuches sich daher als gegen die erwähnten Ver- fassungsvorscbriften verstossende, unzulässige Schaffung eines Monopoles zu Gunsten der Firma Fritz Pulver und der bei den Metzgervereine darstelle. C. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat untff Berufung auf die oben Fakt. A erwähnten früheren Rekursentscheide des Bundesratns auf Abweisung der Beschwerde angetragen und den Motiven jener beigefügt : es sei nicht richtig, dass die in den fraglichen Ent- scheiden konstatierten seuchenpolizeilichen Gefahren, welche sich aus der Zulassung mehrerer Importeure er- gäben, durch die Eröffnung der neuen Schlachtanstalt beseitigt würden. Die Erfahrungen in Züricb und Basel zeigten, dass auch bei Schlachtanstalten mit Geleise- anschluss Seuchenverschleppungen vorkämen. Aucb biete die neue Schlachtanstalt nicht alle Garantien, die im Interesse der Seuchenpolizei wünschbar wären, indem, wie aus dem Berichte des Kantonstierarztes hervorgehe, je nur eine Stallung für das importierte Gross-und Klein- vieh vorhanden sei, die von den einzelnen Importeuren eingeführten Tiere also nicht getrennt untergebracht werden könnten. Das vom Bundesrat hervorgehobene
Handels-und Gewerbefreiheit. N° ;Sll. Bedenken, dass bei Zulassung einer unbeschränkten Zahl von Importeuren die Feststellung der Verantwortlichkeit für eine allfällige Seucheneinschleppung praktisch ver- unmöglicht werde, bleibe also unvermindert bestehen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Berufung der Rekurrenten auf Art. 31 BV hat zur Voraussetzung, dass das von ihnen betriebene Ge- werbe des Imports von ausländischem Schlachtvieh über- haupt unter dem Schutze der erwähnten Verfassungs- garantie stehe. Dies int aber nach den in den früheren Rekursentscheiden des Bundesrates in Sachen Straub- Gasser und Verein stadtbernischer Schweinemetzger von 1899 und 1905 enthaltenen Feststellungen nicht der Fall. Indem der Bundesrat durch die dort erwähnten Be- schlüsse die Einfuhr von ausländischem Schlachtvieh in die Schweiz unter Vorbeha1t vom schweiz. Landwirt- schaftsdepartement zu bewilligender Ausnahmen aus seucilenpolizeilichen Gründen grundsätzlich verboten hat, hat er das aus Art. 31 Abs. 1 BV folgende Recht der freien Gewerbeausübung auf diesem Gebiete aufgehoben und die Zulassung des Handels mit ausländischem Schlachtvieh in das Ermessen des schweiz. Landwirt- schaftsdepartementes gestellt, das seinerseits die us übung der bezüglichen Kompetenzen nter gewlsnen Kautelen den Kantonsregierungen delegIert hat. Eme Nachprüfung dieser Massnahmen auf ih:e Verfassung mässigkeit, steht dem Bundesgericht meht zu, da SIe nicht auf der Verfügung einer kantonalen, sondern einer eidgenössischen Behörde beruhen, der staatsrecht- liche Rekurs gemäss Art. 178 Ziff. 1 OG aber nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet werden kann. Trifft dies zu, so folgt daraus aber notwendig, dass gegen Anordnungen einer kantonalen Regierun.g, :welche eine Beschränkung der Zahl der zum SchlachtvIehImport nach einem bestimmten Platze zuzulassenden Händler
bezwecken, niemals unter Berufung auf den durch Art. 31 BV statuierten Grundsatz der freien Konkurrenz und Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen an das Bundes- gericht rekurriert werden kann, weil eben die Möglich- keit der Einfuhr von fremdem Schlachtvieh -sich über- haupt nicht auf das Grundrecht der Handels-und Gewerbefreiheit. sondern ausschliessJieh auf die vom Bundesrat dem Landwirtschaftsdepartement erteilte und durch letzteres den Kantonsregierungen delegierte Er- mächtigung zur Bewilligung von Ausnahmen von dem aus seuchenpolizeilichen Gründen erlassenen allgemeinen Einfuhrverbote stützt. Wenn die Rekurrenten der An- ßicht sind, dass eine derartige Beschränkung dem Sinne jener Ermächtigung widerspreche und die zu deren Recht- fertigung vorgebrachten seuehenpoIizeiliehen Gründe nur vorgeschoben seien. a steht ihnen dagegen der Weg der Beschwerde nach Art. 189 Abs. 2 OG an den Bundesrat offen, dem nach dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 des Viehseuchenpolizeigesetzes die Oberaufsicht über die Vollziehung und Anwendung des letzteren Ge- setzes zukommt. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung dieses Beschwerdepunktes nicht zuständig, sondern könnte nur dann einschreiten, wenn die kantonale Regierung bei der A uswa h I zwischen de n verschieden en In t er e 8 sen t e n, die sich bei ihr um eine Einfuhr- bewilligung beworben hatten, will kür li c h verfahren wäre, sie also nicht nach pflichnemässem Ermessen, d. h. nach bestimmten sachlichen Kriterien, sondern lediglich nach Laune und Gunst vorgenommen und damit den Art. 4 BV verletzt hätte (vgl. AS M I S.212 Erw. 3). Dies behaupten aber die Rekurrenten selbst nicht. Der Vorwurf wäre auch wenn erhoben offenbar unbegründet, da sich die Bevorzugung der beiden Metzgervereine vor den anderen privaten Bewerbern hinreichend durch die besondere rechtliche und wirtschaftliche Natur und Or- ganisation dieser Rechtssubjekte, die es gestattet, die Vorteile der Zulassung der Einfuhr durch eine einzige
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40.
Einfuhrbewilligung einer Mehrzahl von Beteiligten zu- zuwenden, rechtfertigen lässt und, nachdem die Regierung den erwähnten Gesichtspunkt in ganz gleicher Weise wie gegenüber den Rekurrenten auch, gegenüber dem anderen privaten Bewerber, Christian Pulver-Burri, zur Geltung gebracht, dessen Gesuch also gleichfalls abge- wiesen hat, auch nach dieser Richtung von einer Willkür nicht die Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 40. Urteil vom a3. Oktober 1914 i. S. Xleber und Genossen gegen Zürich. Art. 4 und 31 BV. Zulässigkeit der polizeilichen Schliessung von Zigarrenläden, die sich in äusserlich erkennbarer Weise als Stätten der Unzucht darstellen. A . -Am 11 .. Dezember 1913 erliess der Polizeivorstand der Stadt Zürich an die Inhaberinnen bezw. an die Haus- besitzer von Zigarrenläden, in denen Unzucht betrieben wurde, die Anzeige, dass sämtliche Zigarren-und andere Läden, die der Gewerbeunzucht dienen, sofern sie nicht binnen einer für die Liquidation der Warenstände an- gemessenen Frist von den der Unzucht obliegenden Dir- nen gesäubert werden, polizeilich geschlossen würden. Für den Fall. dass das Dirnengewerbe über diese Zeit hinaus fortgesetzt würde, erfolgte die Androhung polizei- licher Schliessnng der Läden. Ausserdem wurde den Inhaberinnen Bestrafung gemäss 128 des Strafgesetz- buches angedroht, auch für den Fall der Verlegung des unzüchtigen Gewerbes in ein anderes Stockwerk des Hauses. Die' Hauseigentümer wurden auf 123 des
Strafgesetzbuches, der die Kuppelei unter Strafe stellt, hingewiesen. Eine gegen diese Verfügung von 14 Betroffenen beim Stadtrat erhobene Einsprache wurde von letzttrem am 31. Dezember 1913 verworfen und gleichzeitig verfügt, es seien für den Falt der Nichtbefolgung des Befehls des Polizeivorstandes die Zigarrenläden von 32 speziell genannten Personen am 1. Februar 1914 polizeilich zu schliessen. Gegen diesen Beschluss rekurrierten 19 Personen an das Statthalteramt Zürich, wurden jedoch abgewiesen. Im nämlichen Sinne entschied auch der Regierungsrat des Kantons Zürich, an den 15 Inhaberinnen von Zigarrenläden den Entscheid des Statthalteramtes weiter gezogen hatten. B. -Gegen dea ihnen am 21. Mai 1914 zugestellten Beschluss des Regierungsrates haben drei Betroffene, Luise Kleber, Betty uher und Christine Morf-Lebeda, staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, es sei derselbe als aufgehohen zu er- klären und zu erkennen, dass weder der Regierungsrat noch die Stadtbehörde Zürich berechtigt seien, die Schliessung der fraglichen Zigarrenläden zu verfügen, bezw. den Prostituierten die Führung solcher Waren- läden, die nach aussen sich durch nichts als U nzucht- stätten erkennbar zeigE-n, zu untersagen, oder zu verbie- ten, das Unzuchtsgewerbe in ein oberes Stockwerk des gleichen Hauses zu verlegen. Es wird ausgt'führt: die Hingabe des eigenen Körpers zur Unzucht sei in Züriclf nicht verboten, auch nicht, wenn si( gewerbsmässig betrieben werd( . 128 des Straf- gesetzbuches verbiete nur das öffentliche Sichanerbieten und Anlocken zur Unzucht /). Jede behördliche Mass- nahme, die die Unzucht selbst treffen wolle, sei daher will- kürJich. Das sei der Fall mit der angefochtenen Verfügung wie sich aus der stadträtlichen Begründung ergebe, indem dort gesagt sei, den Dirnen solle nicht die Ausübung
Handels-und GewerDetrelllelT. NU 'iU. eines an sich erlaubten Berufes, sondern die Ausübung der unter dem angeblichen Beruf verdeckten gewerbs- mässigen Unzucht verunmöglicht werden. Die Massnahme gehe denn auch über , 128 des Strafgesetzes hinaus. Diese Bestimmung stelle in Absatz 2, der unter Umstän- dm Ausweisung und Versorgung in Korrektionsanstalten vorsieht, selbst die zulässigt n Präventivmassnahmen fest, über die nicht hinausgegangen werden dürfe, oder die doch angewendet werden müssen, bevor man zu andern Mitteln greife. Weder Verfassung noch Gesetz gäben den Verwaltungsbehörden ein solch' tiefeinschnei- dendes Recht, wie es hier beansprucht werde. Es handle sich auch nicht um ein öffentliches Sichanerbieten oder Anlocken. Ein solches liege dann vor, wenn der Laden von der Strasse aus vermöge seiner charakteristi- schen Ausstattung als Stelle der Unzucht erkennbar sei. Wenn aber die Führung des Warenladens derart erfolge, dass der Laden sich nach aussen in keiner Weise von einem andern gleichartigen, ordentlichen Warenmagazine unter- scheide, so könne man auch den Prostituierten das Recht des Haltens desselben nicht verwehren. Re: fehle hier die ratio legis, da 128 nur verhindern wolle, dass die öffent- liche Sicherheit und Sittlichkeit gefährdet werde. Davon könne bei einem im Rahmen des kaufmännisch Üblichen geführten Laden keine Rede sein. In einem solchen Falle sei die Schliessung des Ladens unzulässig. Das blosse Schaffen gangbarer Gelegenheit konsumiere den Tatbe- stand des 128 StGB nicht. Und sol9nge die gewerbs- mässige Prostitution im Kanton Zürich nicht verboten sri, dürfe das Halten von Warenläden, die sich äusserlich nicht als Unzuchtsstätten zu erkennen geben, auch Prostituierten nicht verboten werden. Das absolute Ver- bot der Führung eines Warenladens durch Prostituierte gehe danach über das Gesetz hinaus und sei als willkür- lich aufzuheben. Das Innere des Warenladens aber könne nicht als öffentlicher Ort bezeichnet werden. Da der Betrieb eines Zigarrenladens t rlaubt sei, so werde er nicht AS 40 I -1914
348 Staatsrecht. unerlaubt dadurch, dass er mit der ebenfalls nicht ver- botenen gewerbsmässigen Unzucht kombiniert werde. Solange die Prostituierte mit dem Gewerbe des Zigar- renverkaufs nur die :an sich erlaubte Selbstpr-ostitution verknüpfe, werde der Handel mit Zigarren nicht zu einem aus sittenpolizeilichen Gründen un.zulässigen. Die Schliessung der Zigarrenläden sei daher auch eine Ver- letzung der durch Art. 31 BV garantierten Handels-und Gewerbefreiheit. Die Rekurrentinnen betrieben den Zigar- renhandel gerade so um seiner selbst willen, wie die Aus- übung der Unzucht. Insoweit der Gesetzgeber die Aus- übung der gewerblichen Unzucht nicht verbiete, gebe es für die Verwaltungsbehörden auch keine öffentlichen Interessen zu wahren und sei ein Eingreifen ihrerseits verfassungs- und gesetzwidrig, ja willkürlich. e. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Abweisung des Rekurses an. Er verweist zunächst auf die Auslegung, die er dem 128 StGB in Sachen Fenner- Heinzmann gegeben habe und die vom Bundesgericht in seinem Urteile vom 9. Mai 1913 gebilligt worden sei. Sodann macht er geltend, dass die Rekurren- linnen selbst nicht behaupteten, sie führen einen nach aussen einwandfreien. Laden; eine solche Be- hauptung würde übrigens schon durch die Tatsache widerlegt, dass eine der heutigen Rekurrentinuen, Chri- stine Morf, beim ersten Rekurs ebenfalls beteiligt war; damals sei die äussere Kenn tlichkeit der Zigarrenläden als Prostitutionsorte von den Rekurrentinnen zugegeben und zudem amtlich festgestellt worden. Sei aber die Prostitution und auch die Selbstprostitution, wie sie hier betrieben werde, ein Vergehen, so brauchten sich die Behörden nicht damit zu begnügen, die Fehlbaren fortgesetzt dem Strafrichter zu verzeigen. Ihre Aufgabe sei auch die Verhütung von Vergehen. Auch ohne aus- drückliche Gesetzesbestimmung sei es Recht und Pflicht der Behörden, die zur Verhinderung von Vergehen Nicht publiziert. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40. 349 nötigen Massnahmen zu treffen. Was die Stadt Zürich betreffe, könne diesbezüglich speziell auf Art. 3 der allgemeinen Polizeiverordnung vom 5. April 1894 verwiesen werden. Die Befugnisse der Behörden erschöpften sich nicht in den in 128 StGB vorgt'sehe- nen Massnahmen,sondem gingen darüber hinaus, wie auch Pmfessor Burkhardt in einem von ihm über die Frage erstatteten, der Rekursantwort beigelegten Gut- achten ausführe. Eine Verletzung der Gewerbefreiheit liege in der polizeilichen Schliessung der Zigarrenläden deswegm nicht, weil den Rekurrentinnen nicht die Führung jedes Ladens schlechthin untersagt werde, son- dern nur die Führung eines Ladens in der beanstande- ten Weise, wobei es freilich gleichgültig sei, ob in den Läden Zigarren oder andere Gegenstände verkauft wer- den. Da das Verkaufsobjekt nicht Selbstzweck sei, müsste das Verbot auch gegen jede andere Art von Handel gerichtet werden. Wären die Läden einwandfrei geführt worden und hätten sie nicht bloss als Vorwand für den ungehinderten Betrieb der Prostitution gedient, so hät1 en die Polizeibehörden sie auch geduldet. Die angeordnete Schliessung der Läden hezweckesonach lediglich die Aufhebung der unzüchtigen Betriebe; sie habe ausge- sprochenen sittenpolizeilichen Charakter. Als solche ver- stosse die angefochtene Massnallme nicht gegen die Ge- werbefreiheit. Dass hier polizeiliche Grunde vorlägen, gehe schon daraus hervor, dass dadurch die fortge- setzte Begehung von Vergehen verhindert :verde. Au serdem erscheine ohnehin die Aufhebung dIeser Prostl- tutionswillkel in sittenpolizeilicher Hinsicht als gerecht- fertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägun g:
Stadtrates von Zürich, dass die von den Rekurrentinnen betriebenen Zigarrenläden auf 1. Februar 1914 polizeilich zu schliessen seien. Ein allgemeines Verbot, den Handel mit Zigarren oder anderen Waren zu betreiben, ist an die Rekurrentinnen nicht erlassen worden, wie der Re- gierungsrat in seiner Antwort ausdrücklich feststellt, sondern es steht nur der Betrieb der Zigarrenläden, so wie er zur Zeit des stadträtlichen Beschlusses vor sich ging, in Frage. Die Ausführungen des Rekurses, die sich auf die Frage der Zulässigkeit eines allgemeinen Verbotes beziehen, fallen deshalb ausser Betracht. Da der Stadtrat die vom Polizeivorstand von Zürich mit der Schliessungsverfügung erlassene Androhung der Be- strafung nach 128 StGB, die auch für den Fall der Verlegung des unzüchtigen Gewerbes in ein oberes Stockwerk des Hauses gelten sollte, in seinen Beschluss nicht aufgenommen hat, kann auch diese Androhung nicht Gegenstand des Rekurses sein. Übrigens wäre, selbst wenn man in der Abweisung des Rekurses an den Stadtrat im Beschluss des Regierungsrates eine Bestä- tigung dieser Androhung erblicken sollte, zu sagen, dass sie in Verbindung zu bringen ist mit dem Schliessungs- befehl und sich daher auch nur auf die Verhältnisse beziehen kann, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des letzteren bestanden, sodass ihre Statthaftigkeit mit der- jenigen des Schliessungsbeschlunses steht und fällt. Sollte die Androhung auf einen anderen Tatbestand, als den des Betriebes der beanstandeten Läden bezogen werden wollen, so hätten zudem die Rekurrentinnen bei der Überweisung an die Strafbehörden Gelegenheit, sich dagegen zur Wehre zu setzen, dass sie wegen eines im Gesetze nicht vorgesehenen Deliktes in Untersuchung gezogen und bestraft werden sollen. Soweit der Rekurs- antrag mehr verlangt als die Nachprüfung des stadt- rätlichen Beschlusses über die Schliessung der von den Rekurrentinnen betriebenen Zigarrenläden, ist deshalb darauf nicht einzutreten.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40. 351
2. -In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen,
dass sich die Rekurrentinnen der Prostitution gewerbs-
mässig hingeben
und dass die Zigarrenläden, die sie
betreiben, nach
demäussern Anblick für diejenigen, die
Gelegenheit
zur Unzucht suchen, als Stätten der Un-
zucht erkennbar sind. Ersteres ist zugegeben und letzte-
res wird
zwar nicht im ;angefochtenen Entscheid, wohl
aber in der Antwort des Regierungsrates festgestellt.
Die
Rekurrentinnen haben auch in ihrem Rekurs, ob-
schon der angefochtene Entscheid nach seinem
Inhalt,
speziell nach der darin enthaltenen Ver)"eisung auf 128
des Strafgesetzbuches
und auf den diesen Tatbestand
beschlagenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen
Fenner-Heizmann eine solche Sachlage voraussetzte,
etwas gegenteiliges
nicht behauptet, sondern nur in thesi
den Fall erörtert, dass Prostituierte ein Geschäft be-
treiben,
das äusserlich nicht auf das damit verbundene
Unzuchtgewerbe schliessen lässt. Dass
man es hier nicht
mit einem äusserlich unauffälligen Betrieb zu tun hat,
geht übrigens, wie der Regierungsrat in der Antwort
hervorhebt, auch daraus hervor, dass eine der heutigen
Rekurrentinnen schon beim Rekurs Fenner beteiligt
war und deshalb allen Anlass hatte, in der heutigen
Beschwerde auf eine allfällig
vorhandene Abweichung
von dem früheren Tatbestande positiv hinzuweisen.
3. -
Wird hievon ausgegangen, so ist es zunächst
nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat von Zürich
und der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die
Rekurrentinnen den 128 Abs. 1. StGB als anwendbar
erklärten, der bestimmt: Frauenspersonen, welche sich
an öffentlichen Orten zur Unzucht 'anbieten oder dazu
Eine solche Vorschrift, durch die nicht die Prostitution
selbst in allen ihren Erscheinungsformen, sondern nur
eine bestimmte Art des Auftretens der Prostituierten
unter Strafe gestellt wird, ist, selbst wenn man das
Recht einer Frauensperson, ihren Körper Jedem hinzu- geben, als Ausfluss der persönlichen Freiheit gelten lassen wollte, wie es die Rekurrentinnen zu behaupten scheinen, aus dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit und das öffentlichen An- standes, gewiss zulässig. Und dass der Betrieb von Zigarrenläden an öffentlichen Strassen, so wie er hier vorliegt, d. h. wenn dadurch äusserlich die Gelegenheit zur Unzucht zu erkennen gegeben wird, ohne Willkür der Strafnorm von 128 Abs. 1 StGB unterstellt werden kann, hat das Bundesgericht bereits im Falle Fenner ausgesprochen und begründet, es kann deshalb in dieser Beziehung einfach auf jenen Entscheid verwiesen werden. 4. -Liegt aber im Betrieb der Zigarrenläden durch die Rekurrentinnen nach zulässiger Auslegung des Ge- setzes ein unter Strafe gestelltes sich Anbieten und Anlocken zur Unzucht, so ist auch die polizeiliche Schliessung der Läden staatsrechtlich nicht anfechtbar. Damit wird einfach durch die Polizei das Mittel besei- tigt, dessen sich die Rekurrentinnen bedienten, um sich öffentlich zur Unzucht anzubieten oder dazu anzulocken, und so ein durch Gesetz verbotenes Handeln oder Ver- halten verunmöglicht. Es soll dadurch' einer im Interesse der öffentlichen Sittlichkeit erlassenen Strafnonn auch präventiv Geltung verschafft werden. Das gehört nach allgemeiner Auffassung zu den .Aufgaben der Polizei- behörden, die zum Einschreiten in solchen Fällen auch ohne spezielle Ermächtigung durch Verfassung oder Gesetz befugt sind, wie Burkhardt in seinem Gutachten unter Berufung auf ScHOLLENBERGER, Grundriss des Staats-und Verwaltungsrechts Bd. III S. 146 f., zutref- fend ausführt. Übrigens verweist der Regierungsrat mit Recht auf 94 Ziff. 9 litt. g des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 1875, wo der Ortspolizei die Handhabung der Sittenpolizei übertragen ist, und auf Art. 3 der allge- meinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 5. April 1894, wonach das Polizeikorps die Aufgabe hat, Ver- r Handels-und Gewerbefreiheit. N° 40. 353 brechen, Vergehen und Übertretungen möglichst zu verhindern. Wenn in 128 Abs. 2 des Strafgesetzbuches den Strafgerichten auch das Recht der Ausweisung utld der Versetzung in Korrektionsanstalten gegeben ist, so :hat :dies .mit der polizeilichen Beseitigung der Mittel, die zu einem v.erbotOOeB Handeln cOde!' Varhaltell benutzt werden, nichts zu tun:; -es aaRflelt Jiäch dabei.dem Wesen nach um Nebenstmfen,:die wegen der Übertretung der Strafbestimmung gegen den Fehlbaren verhängt 'werden können, nicht aber um PräventivmassregeluzUf Verftütmtg ines Vergehens oder zur Beseitigung eines nicht gestat- teten, dauernden Zustandes, die neben der Repression durch die Strafbehörden zulässig sind und der Natur der Sache nach in die Zuständigk:eitderPoHzeibehörden fallen. 5. -Die Beschwerde wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit beruht am der Supposition, dass die Rekurrentinnen ihre Zigarrenläden in einer unauf- fälligen, im Rahmen des allgemein Üblichen bleibenden Form betrieben haben. Diese Supposition ist bereits als tat 'ächlich unrichtig zurückgewiesen worden. Handelt es sich aber um eine strafrechtlich, aus sittenpolizei- lichen Gründen verbotene Art der Gewerbsausübung, -so kann dieselbe auf den Schutz des Art. 31 BV nicht Anspruch erheben. Übrigens ist klar, dass sich der Betrieb der Zigarrenläden nicht als selbständiger Ge- werbebetrieb der Rekurrentinen darstellt, neben dem sie die Unzucht ebenfalls als selbständiges Gewerbe be- treiben würden, dass vielmehr die Haltung eines Zigarren- ladens in der Hauptsache jedenfalls nicht dem erlaubten Gewerbe des Handels mit Rauchartikeln und dergl.. sondern als Aushängeschild für den -andern Gewerbs- zweig der Rekurrentinnen dient .der als .solchergewiss auf den Schutz des Att. 31 BV keinen Anspruch hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.