Art. 3, 14 and 26-40 ExprG; relation to Art. 48 Abs. 1 Ziff. 2 and Art. 52 Ziff. 1 OG: claims for compensation arising from expropriation are subject to the exclusive special procedure under the Expropriation Act. The expropriated party may not choose between that procedure and a direct civil action before the Federal Supreme Court, even if the conditions for general federal jurisdiction are otherwise fulfilled. The special regime is mandatory because it is tied to statutory deadlines and legal consequences for failure to act, and because ordinary civil proceedings are not suited to such disputes (consid. 2-4).
C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 35. Urteil vom aa. Kai 1914 i. S. Gebrüder Sulzer gegen Bundesbahnen. Ersetzung eines Niveaubahnüberganges der SBB durch eine Unterführung. Dadurch nötig werdende Beseitigung eines Gewerbekanals. Verpflichtung der SBB, gegenüber den Gewnrbetreibenden, die an dies'ern Kanal nutzungsbe- rechtigt waren, das Exp r opri a ti 0 n s ve rfahr e n ein- zuleiten, und zwar'nicht nur behufs Schätzung des Scha- dens, sondern auch behufs Entscheidung der grundsätzli- chen Frage der Entschädigungspflicht ; ferner auch dann wenn irn übrigen die Voraussetzungen der Art. 48 Abs. i Ziff. 2 oder 52 Ziff. 1 OG erfüllt wären. A. -Mit Rechtsschrift vom 2./5. Mai 1914 hat die Firma Gebrüder Sulzer in Winterthur unter-Berufung auf Art. 12 Abs. 6 des Bundes-Eisenbahnrückkaufsge setzes vom 25. Oktober 1897 und Art. 52 Ziff. 1 OG gegen die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen beim Bundesgericht K lag e erhoben mit dem Rechtsbegehren : (l Es sei gerichtlich festzustellen, dass die SBB ver- pflichtet sind, die Fimia Gebrüder Sulzer nach Mass- gabe des eidgenöss. ExprG zu entschädigen für allen Schaden, welcher der Firma Gebrüder Sulzer dadurch entstanden ist, dass die Firma infolge der Unterfüh- l) rung der Strasse Winterthur-Zürich unter die Eisen- bahngelnise der SBB die ihr zugestandene Berechtigung zur Able1tung von Wasser für Condensationszwecke aus l) dem beseitigten Eulach-Gewerbekanal eingebüsst hat. l) B. -Ueber den diesem Rechtsbegehren zu Grunde lie- genden Tatbestand ist aus den Akten hervorzuheben: Die Klägerin hatte, ursprünglich durch Konzession der Expropriationsrecht. N° 35. 313 Stadtgemeinde Winterthur vom Jahre 1868, das Recht erlangt, aus einem in der Nähe des Bahnhofplatzes in Winterthur von der Eulach abzweigenden Gewerbeka- nal, dem Eulachkanal, oberhalb der sog. Walke Wasser zu Kondensationszwecken in ihr Fabriketablis- sement abzuleiten. Im Jahre 1895 sodann war die Partie des Eulachkanals, wo die Ableitung des Wassers erfolgte, mit der Walke)) in das Eigentum der Klägerin über- gegangen. Gemäss einem im Herbst 1908 öffentlich aufgelegten Bauprojekt ersetzte die Beklagte den bisherigen Niveau- übergang der Zürcherstrasse in Winterthur über das Bahnareal durch eine Unterführung, zu deren Erstellung die Eulach teilweise tiefer gelegt und der Eulachkanal gänzlich beseitigt werden musste. Im damaligen Expro- priationsverfahren meldete die Klägerin u. a. für die ihr entzogene Wasserkraft der Walke eine Entschä- digungsforderung an und fügte hinsichtlich des Konden- sierwassers bei: da die Fassung dieses Wassers, das ihr bisher im natürlichen Gefälle zugeflossen sei, nun meh- rere Meter tiefer zu liegen komme, verlange sie die Er- stellung einer Einrichtung, um es auf die bisherige Höhe zu heben, und Ersatz für die ihr aus dieser Hebung entstehenden Kosten, insbesondere den Kraftaufwand, für alle Zeiten, und zwar behalte sie sich, weil diese Kosten zur Zeit noch nicht feststellbar seien, vor, im gegebenen Moment eine Berechnung derselben einzurei- chen. Die Parteien fanden sich dann, wie die Klage an- gibt, über alle Punkte der die Klägerin betreffenden Expropriation gütlich ab, mit alleiniger Ausnahme der Frage des Kondensierwasserrechts, bezüglich deren sie lediglich vereinbarten, dass es der Expropriatin frei- stehen solle, hierüber (leinen gerichtlichen Entscheid resp. Entscheid der eidg. Schätzungskommission bezw. des Bundesgerichts zu provozieren. l) In der Folge fasste die Klägerin mit regierungsrätli- cher Bewilligung das Wasser für ihre Kondensations-
314 Expropriationsrecht. N° 35. zwecke weiter aufwärts in der Eulach selbst und legte hiefür nach ihrer Angabe einen Betrag von über 10.000 Fr. aus. Am 28. Mai 1913 gab sie der Beklagten von der Fertigstellung dieser Anlage Kenntnis, mit dem Ersuchen, nunmehr die eidg. Schätzungskommis- sion zum Entscheid über die Frage der Entschädigungs- pflicht einzuberufen. Die Beklagte nahm jedoch den Standpunkt ein, im Sinne der erwähnten Vereinbarung habe die Klägerin zunächst auf dem Wege des ordent- lichen Prozesses eine gerichtliche Feststellung ihres An- spruchs zu veranlassen, worauf dann erst eventuell das Schätzungsverfahren durchzuführen sei. Und später er- klärte sie sich mit dem Vorschlage der Klägerin, zu die- sem Zwecke das Bundesgericht als einzige Instanz anzu- rufen, einverstanden Briefwechsei vom 27./29. Septem- ber 1913). C. -Zur Begründung der Kompetenz des Bundes- gerichts macht die Klägerin geltend, es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die den nach Art. 12 Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes erforderlichen Streitwert von 300,000 Fr. weit übersteige und deren direkter Beurteilung nicht etwa Art. 48 (Schlussatz) OG entgegenstehe, da dessen Bestimmung betr. Aus- schluss der Expropriationsstreitigkeiten sich (zu vergl. REICHELs Kommentar, Anmerkung 9 zu Art. 48, und Botschaft des Bundesrates zum OG, S. 36) nur auf die ihr unmittelbar vorausgehende Kompetenznorm der Ziff. 4 des Art. 48 beziehe, während hier zufolge der vorliegenden Parteivereinbarung Art. 52 Ziff. 1 OG zu- treffe. Materiell stützt die Klägerin ihren Anspruch auf Art. 3 ExprG. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Rechtsanspruch, dessen grundSätzliche Anerkennung und Feststellung
das Ziel der vorliegenden Klage bildet, nur auf den von der Klägerin selbst angerufenen Art. 3 ExprG ge- stützt werden kann. Für die gerichtliche Geltendma- chung solcher Ansprüche aber ist das in den Art. 26 bis 40 ExprG geordnete b e s 0 n der e Ver f a h ren einzuschlagen, wonach die Ausmittlung der Leistungen des Exproprianten nach Inhalt der Art. 3 ff des Ge;., setz es durch die Eidg. Schätzungskommission und das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz geschieh . Allerdings wären vorliegend an sich auch dIe Voraus- setzungen gegeben, unter denen das Bundesgericht als einzige Zivilgerichtsinstanz angerufen werdenl kann;. denn es sind -die Streitwertangabe der Klägenn als rIchtIg vorausgesetzt -die Bedingungen sowohl des Art. 48 Abs. 1 Ziff. 2 OG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes (Streitigkeit zwischen einem Privaten als Kläger und dem Bund, zu dessen Verwaltung die Bundesbahnen gehören, als Beklagten), als auch des Art. 52 Ziff. 1 OG (Anrufung des Bundesgerichts gemäss Parteivereinbarung) erfüllt. Allein dem erwähnten Spezialverfahren nach ExprG kommt die Bedeutung eines aus s c h li es slich e n Pro- zessweges in dem Sinne zu, dass bezügIic der nsprü ehe, für die es vorgesehen ist, den ParteIen dI Wahl zwischen ihm und einer Klage beim Bundesgencht als einziger Zivilgerichtsinstanz versagt ist: . Für diese Annahme spricht schon dIe allgememe Er- wügung, dass dem OG ersichtlich die Tendenz. inne wohnt eine Kumulierung von Rechtsbehelfen, dIe auf ein u;d dasselbe Ziel gerichtet sind, zu vermeiden, in- dem es z. B. nach feststehender Auslegung des Art. 182 den staatsrechtlichen Rekurs nicht zulässt, soweit die Anrufung des Bundesgerichts als Zivil-oder Strafgerich t instanz möglich ist, und in Art. 161 (letzter Satz) dIe zivilrechtliche Berufung neben der strafrechtlichen Kas- sationsbeschwerde ausdrücklich ausschliesst. Ferner ist zu beachten, dass das ExprG sich nicht
darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Ent- schädigungsforderungen für die den Expropriaten aus der Abtretung ihrer Rechte erwachsenden Vermögens- nachteile anzumelden und geltend zu machen sind, sou- dern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller Ansprüche an den Exproprianten bestehen können (Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft, dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete, schleehthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des Bundesgerichts, zulässig wären, so müsste es dem Ex- propriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortset- zung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu ver- zichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten. Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausge- sprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropria- tiQusstreitsachen im Anschlusse ,an die Planauflage rasch erledigt werden sollen, vereitelt, sondern der Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14 ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich ab- wenden, dass er speziell in Fällen, wo der Bund (die Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streit- wertes einfach auf dem Wege der Zivilklage nach Art.
OG vorginge. Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar; sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilin- stanz angebracht werden können, ohne weiteres als un- haltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriations"
verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der be- sondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zu- sammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet. Steht aber demnach der exklusive Charakter des Ex- propriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest, so kann nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen wür- den, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der Entsehädigo.:mgspflicht vorher im ordentlichen Prozess- wege zum Austrage zu bringen. Demnach hat !das Bundenericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten. 36. Urteil vom S. Juli 1914 i. S. Bundesba.hnen gegen Aarga.u. Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von jeglicher Handänderungsgebühr). Verhältnis der ange- führten Gesetzesbestimmung zu Art. 656, 665, 944 und 954 ZGB. A. -Gemäss I Abtretungsvertrag )) vom 19. März
mit A. Huber in Wohlen haben die SBB behufs Erweiterung einer Kiesgrube, die zum Unterhalt der Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung des Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zum Preise von 28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlich der Übersendung dieser Summe an die Bezirksverwaltung Brugg bemerkten sie unter Beilegung des Abtretungs- vertrages : Zuhanden des Grundbuchamtes über- machen wir Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge- l) schlossenen Vertrages. ) Hierauf und nachdem das