BGE 40 I 312
BGE 40 I 312Bge19.03.1913Originalquelle öffnen →
312
Expropriationsrecht. N° 35.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
35. Urteil vom aa. Kai 1914 i. S. Gebrüder Sulzer
gegen Bundesbahnen.
Ersetzung eines Niveaubahnüberganges der SBB durch eine
Unterführung. Dadurch nötig werdende Beseitigung eines
Gewerbekanals. Verpflichtung der SBB, gegenüber den
Gewrbetreibenden, die an dies'ern Kanal nutzungsbe-
rechtigt waren, das Exp r opri a ti 0 n s ve rfahr e n ein-
zuleiten, und zwar'nicht nur behufs Schätzung des Scha-
dens, sondern auch behufs Entscheidung der grundsätzli-
chen Frage der Entschädigungspflicht ; ferner auch dann
wenn irn übrigen die Voraussetzungen der Art. 48 Abs. i
Ziff. 2 oder 52 Ziff. 1 OG erfüllt wären.
A. -Mit Rechtsschrift vom 2./5. Mai 1914 hat die
Firma Gebrüder
Sulzer in Winterthur unter-Berufung
auf Art.
12 Abs. 6 des Bundes-Eisebahnrückkaufsge
setzes vom 25. Oktober 1897 und Art. 52 Ziff. 1 OG
gegen die Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen beim
Bundesgericht K
lag e erhoben mit dem Rechtsbegehren :
(l Es sei gerichtlich festzustellen, dass die SBB ver-
» pflichtet sind, die Fimia Gebrüder Sulzer nach Mass-
»gabe des eidgenöss. ExprG zu entschädigen für allen
»Schaden, welcher der Firma Gebrüder Sulzer dadurch
» entstanden ist, dass die Firma infolge der Unterfüh-
l) rung der Strasse Winterthur-Zürich unter die Eisen-
» bahngel~ise der SBB die ihr zugestandene Berechtigung
»zur Able1tung von Wasser für Condensationszwecke aus
l) dem beseitigten Eulach-Gewerbekanal eingebüsst hat. l)
B. -Ueber den diesem Rechtsbegehren zu Grunde lie-
genden Tatbestand
ist aus den Akten hervorzuheben:
Die Klägerin hatte, ursprünglich durch Konzession der
Expropriationsrecht. N° 35. 313
Stadtgemeinde Winterthur vom Jahre 1868, das Recht
erlangt, aus einem
in der Nähe des Bahnhofplatzes in
Winterthur von der Eulach abzweigenden Gewerbeka-
nal, dem Eulachkanal, oberhalb der sog.
« Walke»
Wasser zu Kondensationszwecken in ihr Fabriketablis-
sement abzuleiten.
Im Jahre 1895 sodann war die Partie
des Eulachkanals, wo die Ableitung des Wassers erfolgte,
mit der «Walke)) in das Eigentum der Klägerin über-
gegangen.
Gemäss einem
im Herbst 1908 öffentlich aufgelegten
Bauprojekt ersetzte die Beklagte den bisherigen Niveau-
übergang der Zürcherstrasse in
Winterthur über das
Bahnareal durch eine Unterführung, zu deren Erstellung
die Eulach teilweise tiefer gelegt
und der Eulachkanal
gänzlich beseitigt werden musste.
Im damaligen Expro-
priationsverfahren meldete die Klägerin
u. a. für die
ihr entzogene Wasserkraft der «Walke» eine Entschä-
digungsforderung
an und fügte hinsichtlich des Konden-
sierwassers
bei: da die Fassung dieses Wassers, das ihr
bisher im natürlichen Gefälle zugeflossen sei,
nun meh-
rere Meter tiefer
zu liegen komme, verlange sie die Er-
stellung einer Einrichtung, um es auf die bisherige Höhe
zu heben,
und Ersatz für die ihr aus dieser Hebung
entstehenden Kosten, insbesondere den Kraftaufwand,
für alle Zeiten, und zwar behalte sie sich, weil diese
Kosten
zur Zeit noch nicht feststellbar seien, vor, im
gegebenen Moment eine Berechnung derselben einzurei-
chen. Die Parteien fanden sich dann, wie die Klage
an-
gibt, über alle Punkte der die Klägerin betreffenden
Expropriation gütlich
ab, mit alleiniger Ausnahme der
Frage des Kondensierwasserrechts, bezüglich deren sie
lediglich vereinbarten, dass es der Expropriatin frei-
stehen solle, hierüber (leinen gerichtlichen Entscheid resp.
Entscheid der
eidg. Schätzungskommission bezw. des
Bundesgerichts zu provozieren.
l)
In der Folge fasste die Klägerin mit regierungsrätli-
cher Bewilligung das Wasser für ihre Kondensations-
314 Expropriationsrecht. N° 35.
zwecke weiter aufwärts in der Eulach selbst und legte
hiefür nach ihrer Angabe einen Betrag von über
10.000 Fr. aus. Am 28. Mai 1913 gab sie der Beklagten
von der Fertigstellung dieser Anlage Kenntnis,
mit
dem Ersuchen, nunmehr die eidg. Schätzungskommis-
sion zum Entscheid über die
Frage der Entschädigungs-
pflicht einzuberufen. Die Beklagte nahm jedoch den
Standpunkt ein, im Sinne der erwähnten Vereinbarung
habe die Klägerin zunächst auf dem Wege des ordent-
lichen Prozesses eine gerichtliche Feststellung ihres An-
spruchs
zu veranlassen, worauf dann erst eventuell das
Schätzungsverfahren durchzuführen sei.
Und später er-
klärte sie sich mit dem Vorschlage der Klägerin, zu die-
sem Zwecke das Bundesgericht als einzige Instanz anzu-
rufen, einverstanden {Briefwechsei vom 27./29. Septem-
ber 1913).
C. -Zur Begründung der Kompetenz des Bundes-
gerichts
macht die Klägerin geltend, es handle sich um
eine zivilrechtliche
Streitigkeit, die den nach Art. 12
Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes erforderlichen
Streitwert von 300,000 Fr. weit übersteige und deren
direkter Beurteilung nicht etwa Art. 48
(Schlussatz)
OG
entgegenstehe, da dessen Bestimmung betr. Aus-
schluss
der Expropriationsstreitigkeiten sich (zu vergl.
REICHELs Kommentar, Anmerkung 9 zu Art. 48, und
Botschaft des Bundesrates
zum OG, S. 36) nur auf die
ihr unmittelbar vorausgehende Kompetenznorm der
Ziff. 4 des Art. 48 beziehe, während hier zufolge der
vorliegenden Parteivereinbarung Art. 52
Ziff. 1 OG zu-
treffe.
Materiell
stützt die Klägerin ihren Anspruch auf
Art. 3 ExprG.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Rechtsanspruch,
dessen grundSätzliche Anerkennung
und Feststellung
Expropriatiollsrecht. N° 35.
315
das Ziel der vorliegenden Klage bildet, nur auf den
von der
Klägerin selbst angerufenen Art. 3 ExprG ge-
stützt werden kann. Für die gerichtliche Geltendma-
chung solcher Ansprüche aber
ist das in den Art. 26
bis 40
ExprG geordnete b e s 0 n der e Ver f a h ren
einzuschlagen, wonach die Ausmittlung der Leistungen
des
Exproprianten nach Inhalt der Art. 3 ff des Ge;.,
setz es durch die Eidg. Schätzungskommission und das
Bundesgericht als Beschwerdeinstanz
geschieh~.
Allerdings wären vorliegend an sich auch dIe Voraus-
setzungen gegeben, unter denen das Bundesgericht als
einzige Zivilgerichtsinstanz angerufen
werdel kann;. den
es sind -die Streitwertangabe der Klägenn als rIchtIg
vorausgesetzt -die Bedingungen sowohl des Art. 48
Abs. 1 Ziff. 2 OG, in Verbindung mit Art. 12
Abs. 6 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes (Streitigkeit
zwischen einem
Privaten als Kläger und dem Bund,
zu dessen Verwaltung die Bundesbahnen gehören, als
Beklagten), als auch des Art.
52 Ziff. 1 OG (Anrufung
des Bundesgerichts gemäss Parteivereinbarung) erfüllt.
Allein dem erwähnten Spezialverfahren nach
ExprG
kommt die Bedeutung eines aus s c h li es slich e n Pro-
zessweges in dem
Sinne zu, dass bezügIic~ der nsprü
ehe, für die es vorgesehen ist, den ParteIen dI Wahl
zwischen ihm und einer Klage beim Bundesgencht als
einziger Zivilgerichtsinstanz versagt ist: .
Für diese Annahme spricht schon dIe allgememe Er-
wügung, dass dem OG ersichtlich die Tendenz. inne
wohnt eine Kumulierung von Rechtsbehelfen, dIe auf
ein
u;d dasselbe Ziel gerichtet sind, zu vermeiden, in-
dem es z. B. nach feststehender Auslegung des Art. 182
den staatsrechtlichen Rekurs nicht zulässt, soweit die
Anrufung des Bundesgerichts als
Zivil-oder Strafgerich t~
instanz möglich ist, und in Art. 161 (letzter Satz) dIe
zivilrechtliche Berufung neben der strafrechtlichen Kas-
sationsbeschwerde ausdrücklich ausschliesst.
Ferner ist zu beachten, dass das
ExprG sich nicht
316 Expropriationsrecht. N° 35. darauf beschränkt, zu bestimmen, wie und wo die Ent- schädigungsforderungen für die den Expropriaten aus der Abtretung ihrer Rechte erwachsenden Vermögens- nachteile anzumelden und geltend zu machen sind, sou- dern dass es für diese Rechtsvorkehren auch Fristen setzt und an deren Versäumung bestimmte Rechtsnachteile knüpft, die unter Umständen sogar im Erlöschen aller Ansprüche an den Exproprianten bestehen können (Art. 14). Aus dieser Bestimmung erhellt unzweifelhaft, dass für die Expropriationsstreitigkeiten ein anderes Prozessverfahren, als das im ExprG selbst geordnete, schleehthin ausgeschlossen ist. Denn wenn neben diesem Spezialverfahren nach der Wahl der Parteien auch noch andere Prozessarten, wie z. B. die direkte Anrufung des Bundesgerichts, zulässig wären, so müsste es dem Ex- propriaten freistehen, auf die Einleitung oder Fortset- zung des Expropriationsverfahrens überhaupt zu ver- zichten und sich den Weg der gewöhnlichen, an keine prozessuale Frist gebundenen Zivilklage vorzubehalten. Damit aber wäre nicht nur der in Art. 39 ExprG ausge- sprochene Wille des Gesetzgebers, dass die Expropria- tiQusstreitsachen im Anschlusse ,an die Planauflage rasch erledigt werden sollen, vereitelt, sondern der Expropriat könnte auch allfällige, ihn nach Art. 14 ExprG treffende Rechtsnachteile dadurch von sich ab- wenden, dass er speziell in Fällen, wo der Bund (die Bundesbahnen) oder ein Kanton als Bauunternehmer auftritt, beim Vorhandensein des erforderlichen Streit- wertes einfach auf dem Wege der Zivilklage nach Art. 48 OG vorginge. Solche Konsequenzen erscheinen als unannehmbar; sie erweisen die Annahme, dass Expropriationssachen unter Umgehung des speziellen Expropriationsprozesses durch Klage beim Bundesgericht als einziger Zivilin- stanz angebracht werden können, ohne weiteres als un- haltbar, ganz abgesehen davon, dass das Expropriations" Expropriationsrecht. N° 36. 317 verfahren auch aus der Erwägung als ausschliessliches Verfahren anerkannt werden muss, weil es mit der be- sondern Natur der Expropriationsstreitigkeiten eng zu- sammenhängt, während der gewöhnliche Zivilprozess sich der Regel nach für deren Erledigung nicht eignet. Steht aber demnach der exklusive Charakter des Ex- propriationsprozessverfahrens grundsätzlich fest, so kann nichts darauf ankommen, ob in einem bestimmten Falle vielleicht praktische Rücksichten dafür sprechen wür- den, ausnahmsweise einmal die prinzipielle Frage der Entsehädigo.:mgspflicht vorher im ordentlichen Prozess- wege zum Austrage zu bringen. Demnach hat !das Bunde~ericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten. 36. Urteil vom S. Juli 1914 i. S. Bundesba.hnen gegen Aarga.u. Art. 44 ExprG (Befreiung des Expropriationserwerbes von jeglicher Handänderungsgebühr). Verhältnis der ange- führten Gesetzesbestimmung zu Art. 656, 665, 944 und 954 ZGB. A. -Gemäss {I Abtretungsvertrag )) vom 19. März 1913 mit A. Huber in Wohlen haben die SBB behufs Erweiterung einer Kiesgrube, die zum Unterhalt der Bahn dient, nach erfolgter öffentlicher Auflegung des Expropriationsplanes einen Komplex Ackerland zum Preise von 28,606 Fr. 40 Cts. erworben. Anlässlich der Übersendung dieser Summe an die Bezirksverwaltung Brugg bemerkten sie unter Beilegung des « Abtretungs- vertrages »: « Zuhanden des Grundbuchamtes über- » machen wir Ihnen ein Exemplar des mit Huber abge- l) schlossenen Vertrages.}) Hierauf und nachdem das
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.