Art. 18 MSchG; origin designation and use with additions as quality indication; criminal fault for misleading trade designation. The designation "Münchener Bier" remained an indication of geographical origin and had not, for the consuming public, become a quality term. A combination with a firm name or descriptive additions is permissible only if, according to the overall impression, deception is excluded and the quality character is immediately and unmistakably apparent. Where the typography or wording still suggests use of the foreign origin designation for advertising value, the addition does not cure the infringement; it may even individualise the origin term rather than convert it into a true quality description (consid. 1-3). Criminal fault exists where the offender, as a specialist, could not in good faith believe the use lawful.
l()8
dieses Geselzes zu je 50 Fr. Geldbusse, für den Fall der Zahlungverweigerung zu 10 Tagen Gefangenschaft wr- urteilt. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmeh- rige gültig erhobene Kassationsbeschwerde der Ange- schuldigten. Sie beantragen: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, das die ( eingeklag- ten Plakate und Deckelgläser nach dem MSchG nicht verboten und ihr Gebrauch durch die Kassationskläger nicht strafbar sei und es sei der Fall in diesem Sinne zu neuer Beurteilung an die Vorinstrmz zurückzuweisen. Der kassationsbeklagte Verein hat auf kosten fällige Abweisung der Beschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
bundesgerichtliche Feststellung. erklärt nun die Vorin- stanz, treffe auch heute noch zu und sie gelte im beson- dem auch für den Kanton Aargau. Zwar würden erfahrene Konsumenten darauf achten, ob das Bier die Spezial- marke einer Münchener Brauerei trage, aber wohl die Mehrheit der Personen. vor allem auf dem Lande, mache diese Unterscheidung nicht, sondern stelle ledig- lich auf die Bezeichnung Münchener Bier , als die eines in München gebrauten Bieres, ab, und denke bei dieser Bezeichnung durchaus nicht an eine gewisse Brau- art. Es lässt sich nicht sagen und wird von den Kassa- tionsklägern auch nicht behauptet, dass diese Würdigung in rechtlicher Beziehung zu Bedenken Anlass gebe, na- mentlich dass sie die Begriffe der Herkunfts-und der Qualitätsbezeichnuilg oder die ' oraussetzungen für die Umwandlung der einen Bezeichnung in die andere rechts- irrtümlich auffasse. Sodaun weicht auch die tat säe h- I ic h e Grundlage, auf der die Streitfrage im vorliegenden Falle zu beurteilen ist, von der beim genannten Bundes- gerichtselltscheide gegebenen nicht in der Weise ab, dass die Frage nunmehr anders zu lösen wäre. Die Kas- sationsklägel' machen zwar ,geltend, der Vmwandlungs- prozess von der Herkunfts-zur BeschalIenheitsbezeich- nung Münchener Bier habe sich seit jenem Urteile von 1907 vollzogen. Allein irgnndwelche erhebliche Tat- sache hiefür haben sie nicht anzugeben vermocht. Ihre Behauptung, es gebe ein besonderes, von München aus exportiertes l 1üllchenelmalz , ist für die Frage bedeu- tungslos. Im übrigen aber erweist sich wohl die Un- richtigkeit dieses Standpunktes für den Richter schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Und endlich ist noch auf die bei den Akten liegende Sammlung zahlreicher Gerichtsentscheidungen aus verschiedenen Ländern, worunter mehrere von schweizerischen Ge- ril:hlen, zu verweisen, die dartun, dass der kassations- Fabrik-und Handelsmarken. N° 33. SOl beklagte Verein auch in den letzten Jahren gegen die Bestrebungen, dem Worte Münchener Bien den Cha- rakter einer Herkunftsbezeichnung zu nehmen, nach Kräften und mit Erfolg aufgetreten ist. 2. - Im weitern stl"llen die Kassationskläger darauf ab, dass sie den Ausdruck Münchener Bier nicht für sich allein verwendet, sondern mit Zu sät zen versehen und ihm namentlich ihren Firmaname beigefügt haben, wodurch er zu einer markenrechtlich nicht mehr schutz- fähigen Qualitätsbezeichnung geworden sei. Sie berufen sich hiebei ebenfalls auf den erwähnten Bundesgerichts- entscheid : In jenem Prozesse hätten . sich nämlich die Sachverständigen dahin ausgesprochen, dass Münchener Bier nur in Verbindung mit der Angabe einer Schweizer Brauerei als Qualitätsbezeichnung aufgefasst ,verden könne, und das Bundesgericht selbst habe damals die Verbindung des Namens der (auswärtigen) Brauerei mit der Bezeichnung Münchener als ein Beispiel einer hinreichend deutlichen Qualitätsbezeichnung erklärt. Hierüber ist zu bemerken : Es darf wohl als eine allgemeine Tendenz der gegen- wärtigen Gesetzgebung und Rechtsprechung betrachtet werden, im Gebiete des wirtschaftlichen Wettbewerbes auf möglichst wirksame Weise den Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr und den Schutz des Rechts der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen. Von diesem Gesichtspunkte aus Hesse sich, was im besondern die Herkunftsbezeichnungen anlangt, fragen, ob nicht schOll Ilach dem gegenwärtigen MSchG in Verbindung mit den Bestimmungen des Art. 223 der eidgen. Lebensmittel- verordnung vom 8. Mai 1914 (eidgen. Gesetzes-Samm- lung N. F. XXX S. USO), -wonach in jedem Bierlokal die Firma, deren Bier ausgechenkt wird, anzubringen und der Ausschank von Bier unter falscher Herkunfts- bezeichnung verboten ist, -es überhaupt als unstatt- haft angesehen werden müsse, HerkunftsbezeichnungeIl
mit Zusätzen zu versehen, um dadurch die Möglichkeit ihres Gebrauches als Qualitätsbezeichnung zu erlangen, (in diesem Sinne besonders auch ein VO::1 ÜSTERRIETH bei der Revision des deutschen Warenzeichengesetzes, gemachter Vorschlag, vgl. Markenschutz und Wettbe- werb, 13 S. 369). Eine solche Regelung würde nament- lich alle jene Bestrebungen vereiteln, den Zusatz gerade deshalb beizufügen, um Unsicherheit darüber bestehen zu lassen, ob die Herkunft oder die Beschaffenheit der 'Vare gemeint sei, und es würde so verhindert, dass eine Umbildung zur Qualitätsbezeichnung, statt sich allein durch die organische 'Vandlung des Sprachgebrauches zu vollziehen, unter Mitwirkung unerlaubter Machen- schaften der Konkurrenz auf künstlichem Wege zu- stande kommt oder sich beschleunigt. Einer genaueren Priifung diFser Frage bedari es indessen im vorliegen- den Falle nicht: Auch wenn man nämlich mit jenem früheren Bundesgerichtsentscheide (dem in dieser Bezie- hung auch die Rechtsprechung des Reichsgerkhts rlltsprieht) grundsätzlich die Verwendung von mit sol- chen Zusätzen versehene Herkunftsbezeichnungen den auswärtigen Gewerbetreibenden gestattet, so muss dies doch, wie das Bundesgericht schon damals hervorgeo., hohen hat, in einer "reise geschehe'!, die eine Täuschung gänzlich ausschliesst und den Qualitätscharakter der Bezeichnung klar und für jedermann erkennbar hervor- treten bsst. Dass damals das Bundesgericht als Beispiel hiefür die Verbindung des Brauereinamens mit der Her- kunftsbezeichnung des Bieres genannt hat, darf nicht in dem Sinne misverstanden oder misdeutet werden, dass dies nun schlechtweg und vorbehaltlos für alle Wortverbindungen dieser Arl gelten solle, ohne Rücksicht auf die besondern Umstände des einzelnen Falles. Viel- mehr kann jenes Beispiel nach der ganzen Begründung des Entscheides selbst sich nkht auf solche Fälle bezie- hen. wo der Firmaname, sei es als solcher schon, sei es wegen der Art und Weise seiner Darstellung, nicht Fabrik-und Handelsmarken. No 33.
genügt, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass die geschaffene Bezeichnung wirklich eine Qualitätsbe- zeichnung sei. Solche Zweifel bleiben aber auch hier bestehen: Die Aufschrift sowohl der Plakate als der Deckelgläser kann zu der Meinung veranlassen, dass die Kassationskläger damit nicht auf ein von ihnen selbst hergestelltes ein- heimisches Bier, sondern auf ein von ihnen als Depot- halter vertriebenes Münchenerbier hinweisen wollen. Bei den Plakaten kommt noch dazu, dass der Firma- name infolge der verhältnismässigen Kleinheit seiner Lettern vor den Worten Spezial-Münchner Bier) ganz zurücktritt, deren Grösse und Ausgestaltung. namentlich bei Betrachtung aus einiger Entfernung, die Aufmerk- samkeit des Lesers auf sie konzentriert. Was aber den dem Vorte Münchnerbier ) vorangestellten Ausdruck Spezial betrifft, so bezeichnet er nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht, wie die Kassationskläger behaup- ten, das unechte, nachgeahmte, im Gegensatz zum Ori- ginalerzeugnis, sondern er weist, wenigstens bei Verbin- dungen vorliegender Art, auf eine besondere Beschaffen- heit, namentlich die gute Qualität der durch das zuge- hörige Hauptwort bezeichneten Sache, hier also des ( Münchner Bieres hin. In Wirklichkeit individualisiert er damit die Herkunftsbezeichnung, statt dass er sie zur Qualitätsbezeichnung verallgemeinert und ab- schwächt. 3. -Stellt sich somit das Vorgehen der Kassations- kläger objektiv als rechtswidrig dar, so fragt sich noch, ob ihnen ein s t ra f r e c h t li ehe s Ver sc h u 1 den zur Last falle. Zu einem solchen ist nicht erforderlich, dass die Kassationskläger einen Eingriff in das Recht der Kassa- tionsbeklagten auf die Herkunftsbezeichnung bezweckt haben, sondern es genügt, wenn sie nach den Umständen nicht der redlichen und gewissenhaften Überzeugung sein konnten, kein solches Recht zu verletzen (ygI. BE 37 I S. 542). Gegen ihren guten Glauben in diesem Sinne AS 40 I -1'.11
spricht nun, dass den Kassationsklägern als Fachmän- nern ein Urteil über die Bedeutung und die Zulässigkeit des Gebrauches der in Frage stehenden Herkunftsbe- zeichnung zuzumuten war. Sodann muss vor allem die Art und Weise der Ausgestaltung des Plakates auftaUen, namentlich die Kleinheit der für den Firmanamen ver- wmdeten Schrift; es deutet das mit Entschiedenheit darauf hin, dass die Kassationskläger das Wort Münch- ner für sich allein und somit als Qualitätsbezeichnung aufgefasst wissen wollten und dass sie den Firmanamen als Mittel zur Verschleierung dieser Willensabsicht beigefügt haben. Anderseits haben sie freilich gewisse Vorkehren getroffen, die an sich geeignet sind, das Publi- kum über den wahren Sachverhalt aufzuklären: So haben sie bei der Einführung des Bieres in den Zei- tungsannoncen deutlich erklärt, dass es sich nicht um echtes Münchener hand!e, und ferner finden sich in den Wirtschaften, die ihr Bier ausschenken, Wandkalender mit der Aufschrift Falkenbräu Baden Gebrüder Welti angebracht. Allein daraus folgt keineswegs, dass die Kassationskläger bei der Verwendung der Plakate und Deckelgläser nicht schuldhaft gehandelt haben. Auch jene Vorkehren konnten in Wirklichkeit zur Verdet'kung des bösen Glaubens gedient haben und zudem mochte es wohl auch dem Interense der Kassationskläger ent- sprechen, beim Yertrieb ihres Bieres nicht nur die fremde Herkunftsbezeichnung sielr zu Nutze zu machen, SOlI- dem daneben auch für die Bekanntmachung. ihres eige- nen Geschäftsnamens zu sorgen. Endlich biet .ll ihnen laut dem Gesagten auch die angerufenen Stellen des frühern Bundesgerichtsentscheides keinen genügenden Rechtfertigungsgrund zur Entlastung von der strafrecht- lichen Verantwortlichkeit. Kach alldem liegt also keim' bundesrechtlich anfechtbare Tatbestandswürdigung oder unrichtige Anwendung der Strafbestimmungen des MSchG vor, wenn die Yorinstanz angenommen hat, dass den Ka::sationsklägern ein, wenn aueh nicht sehr grosses Fabrik-und Handelsmarken. N° 34.
Verschulden zur Last falle und dass sie daher strafbar seien. Demnach hai der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerdf' wird abgewiesen. 34. Arrit ae la Cour ae cassa.tion, an 7 juillet 1914, dans ta cause J1 .lt .l!a.t'ina .contre ltezzonico etcoosGrts. ImHaU-on 4.e m.;ar;qu s de fabriqlH . -Ni ti ';l.du deUt .c Um.41 (lo1 fed .art. :28 pt OOde pena.l federnl .art. 34 -"l1ll-:t;'e'1lti-on d-oio'Sh'ce d?l v entuel) : - ments d'appr.eciaüon necessaires; renvOl almstance canto- nale a teneurde f'art. !73 OJF. A. -Par jugement des 10.12 fevrier 1914, le !ribu- nalde police du -district de Lausanne acondaml,:e pour eontrav.entlon ,aux art. 24 litt. c et j, 18 al. 3, 2;), 26et 33 de la loi rMerale snr les marques de fabrique, les nommes Theodore Ewa'ld, fabricant a Bäle, et Chades Gros, fabricant a Geneve, non presents a l'audience, l'un a 50 fr., l'autre a 200 fr. d'amende; il a, par contre, liOOre de la poursuite le sieur Luigi Rezzonico, fa.bricant a Lugano, ainsi que les coiffeurs et negociants SUlvants : Henriette Aneth, Ulysse Campiche, Ernest Schoch, Richard Spothelfer. Robert Sommerhalder et Ernest Brugger, tous domicilies a Lausanne. . B. -Les faits a Ia suite desquels une poursUlte pe- nale avait ete ouverte contre ces personnes consistaient, pour Rezzonico tout d'abord, dans la vente aux aufres inculpes de flacons d'Eau de Cologne revetus cl'eti- quettes constituant des imitations de Ia marnue de fabrique de Ia plaignante, Ia malson J. M. Fanna, t efIectuee par lui depuis moins de deux ans, ma anne rieurement au 28 octobre 1912, date a laquelle 11 a ete