BGE 40 I 298
BGE 40 I 298Bge28.10.1912Originalquelle öffnen →
l()8 Strafrecht. 11. FABRIK-UND HANDELSMARKEN MARQUES DE FABRIQUE ET DE COMMERCE 33. Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1914 i. S. Gebrüder Welti gegen Verein Münchener Brauereien. .Münchener Biet'» ist Herkunftsbezeichnung und nicht zur Qualitätsbezeichnung geworden. Inwieweit darf der Ausdruck vermittelst Beifügung eines Zusatzes als Qualitätsbezeichnung verwendet werden? «Gebrüder Welti's Spezial Münchner Bier, Baden» bildet keine zulässige Quali- tätsbezeichnung. Frage des strafrechtlichen Verschul- dens bei unzulässiger Verwendung von Herkunftsbezeich- nungen. A. -Die Kassatiollskläger sind Teilhaber der Kollek- tivgesellschaft « Gebrüder \Velti zum Falkenbräu ,) in Baden. Als Reklamemittel für den Vertrieb des von ihnen hergestellten Bieres haben sie in Wirtschaften, die ihr Bier ausscht'ukel1, verwendet: a) Plakate mit der Aufschrift (, Gebl'üder \Velti's Spezial-Münchnerbier-Baden ». Der die ohere Zeile ein- nehmende Firmaltame ist mit verhältliismässig viel klei- nern Lettern geschrieben, als die Worte ({Spezbl-Iünch nerbier}) der Mittelzeile, deren Buchstaben zudem durctl Umrandung hervorgehobe}l sind. Das zu unterst stehende \Vort « Baden}} weiSt wiederum kleinere Lettern auf. b) Deckelgläser mit der Aufschrift « Gebrüder WeHi's Münchner Bier Baden. » Auf Grund dieser Tatsachen hat der kassationsbeklagte Verein, ein Verband von Münchener Bierbrauereien zum Zwecke der \Vahrung gemeinsamer gewerblicher Interes- sen, gegen die Kassatiollskläger wegen unbefugten Ge- brauchs der Herkunftsbezeichnung « Müncheller Bier Strafklage erhoben. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, hat die Angeschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen, das aargauische Obergericht dagegen hat Fabrik-und Handelsmarken. No 33. sie auf Beschwerde des KassationsbeklagtclI hin dureh Urteil vom 24. Januar 1914 der Übertretung des Art. 18 MSchG schuldig befunden und gemäss den Art. 25 und 26 2 dieses Geselzes zu je 50 Fr. Geldbusse, für den Fall der Zahlungverweigerung zu 10 Tagen Gefangenschaft wr- urteilt. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmeh- rige gültig erhobene Kassationsbeschwerde der Ange- schuldigten. Sie beantragen: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, das die ({ eingeklag- ten» Plakate und Deckelgläser nach dem MSchG nicht verboten und ihr Gebrauch durch die Kassationskläger nicht strafbar sei und es sei der Fall in diesem Sinne zu neuer Beurteilung an die Vorinstrmz zurückzuweisen. Der kassationsbeklagte Verein hat auf kosten fällige Abweisung der Beschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Strafrecht.
bundesgerichtliche Feststellung. erklärt nun die Vorin-
stanz, treffe auch
heute noch zu und sie gelte im beson-
dem auch für den Kanton Aargau. Zwar würden erfahrene
Konsumenten
darauf achten, ob das Bier die Spezial-
marke einer Münchener Brauerei trage, aber wohl die
Mehrheit der Personen.
vor allem auf dem Lande,
mache diese Unterscheidung nicht, sondern stelle ledig-
lich
auf die Bezeichnung «Münchener Bier», als die
eines
in München gebrauten Bieres, ab, und denke bei
dieser Bezeichnung durchaus
nicht an eine gewisse Brau-
art.
Es lässt sich nicht sagen und wird von den Kassa-
tionsklägern auch nicht
behauptet, dass diese Würdigung
in rechtlicher Beziehung zu Bedenken Anlass gebe, na-
mentlich dass sie die Begriffe der Herkunfts-und der
Qualitätsbezeichnuilg oder die
'oraussetzungen für die
Umwandlung
der einen Bezeichnung in die andere rechts-
irrtümlich auffasse. Sodaun weicht auch die tat säe h-
I
ic h e Grundlage, auf der die Streitfrage im vorliegenden
Falle zu beurteilen ist, von der beim genannten
Bundes-
gerichtselltscheide gegebenen nicht in der Weise ab, dass
die
Frage nunmehr anders zu lösen wäre. Die Kas-
sationsklägel' machen zwar ,geltend, der Vmwandlungs-
prozess von der Herkunfts-zur BeschalIenheitsbezeich-
nung « Münchener Bier» habe sich seit jenem Urteile
von 1907 vollzogen. Allein irgndwelche erhebliche Tat-
sache hiefür haben sie nicht anzugeben vermocht. Ihre
Behauptung, es gebe ein besonderes, von München aus
exportiertes
« l\1üllchenelmalz», ist für die Frage bedeu-
tungslos.
Im übrigen aber erweist sich wohl die Un-
richtigkeit dieses Standpunktes für den Richter schon
aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Und endlich
ist noch auf die bei den Akten liegende Sammlung
zahlreicher Gerichtsentscheidungen aus
verschiedenen
Ländern, worunter mehrere von schweizerischen Ge-
ril:hlen,
zu verweisen, die dartun, dass der kassations-
Fabrik-und Handelsmarken. N° 33.
SOl
beklagte Verein auch in den letzten Jahren gegen die
Bestrebungen, dem
Worte « Münchener Bien> den Cha-
rakter einer Herkunftsbezeichnung zu nehmen, nach
Kräften und mit Erfolg aufgetreten ist.
2. -
Im weitern stl"llen die Kassationskläger darauf
ab, dass sie den Ausdruck «Münchener Bier ~ nicht für
sich allein verwendet, sondern mit Zu sät zen versehen
und ihm namentlich ihren Firmaname beigefügt haben,
wodurch
er zu einer markenrechtlich nicht mehr schutz-
fähigen Qualitätsbezeichnung geworden sei. Sie berufen
sich hiebei ebenfalls
auf den erwähnten Bundesgerichts-
entscheid :
In jenem Prozesse hätten . sich nämlich die
Sachverständigen
dahin ausgesprochen, dass «Münchener
Bier» nur in Verbindung mit der Angabe einer Schweizer
Brauerei als Qualitätsbezeichnung aufgefasst ,verden
könne,
und das Bundesgericht selbst habe damals die
Verbindung des Namens
der (auswärtigen) Brauerei mit
der Bezeichnung ~ Münchener ~ als ein Beispiel einer
hinreichend deutlichen Qualitätsbezeichnung
erklärt.
Hierüber ist zu bemerken :
Es darf wohl als eine allgemeine Tendenz der gegen-
wärtigen Gesetzgebung
und Rechtsprechung betrachtet
werden, im Gebiete des wirtschaftlichen Wettbewerbes
auf möglichst wirksame Weise den Grundsatz von Treu
und Glauben im Verkehr und den Schutz des Rechts
der Persönlichkeit zur Geltung zu bringen. Von diesem
Gesichtspunkte aus
Hesse sich, was im besondern die
Herkunftsbezeichnungen anlangt, fragen, ob nicht
schOll
Ilach dem gegenwärtigen MSchG in Verbindung mit den
Bestimmungen des Art. 223 der eidgen. Lebensmittel-
verordnung vom 8. Mai 1914 (eidgen. Gesetzes-Samm-
lung N. F.
XXX S. USO), -wonach in jedem Bierlokal
die Firma, deren Bier ausgechenkt wird, anzubringen
und der Ausschank
von Bier unter falscher Herkunfts-
bezeichnung verboten ist,
-es überhaupt als unstatt-
haft angesehen werden müsse, HerkunftsbezeichnungeIl
Strafrecht. mit Zusätzen zu versehen, um dadurch die Möglichkeit ihres Gebrauches als Qualitätsbezeichnung zu erlangen, (in diesem Sinne besonders auch ein VO::1 ÜSTERRIETH bei der Revision des deutschen Warenzeichengesetzes, gemachter Vorschlag, vgl. Markenschutz und Wettbe- werb, 13 S. 369). Eine solche Regelung würde nament- lich alle jene Bestrebungen vereiteln, den Zusatz gerade deshalb beizufügen, um Unsicherheit darüber bestehen zu lassen, ob die Herkunft oder die Beschaffenheit der 'Vare gemeint sei, und es würde so verhindert, dass eine Umbildung zur Qualitätsbezeichnung, statt sich allein durch die organische 'Vandlung des Sprachgebrauches zu vollziehen, unter Mitwirkung unerlaubter Machen- schaften der Konkurrenz auf künstlichem Wege zu- stande kommt oder sich beschleunigt. Einer genaueren Priifung diFser Frage bedari es indessen im vorliegen- den Falle nicht: Auch wenn man nämlich mit jenem früheren Bundesgerichtsentscheide (dem in dieser Bezie- hung auch die Rechtsprechung des Reichsgerkhts rlltsprieht) grundsätzlich die Verwendung von mit sol- chen Zusätzen versehene Herkunftsbezeichnungen den auswärtigen Gewerbetreibenden gestattet, so muss dies doch, wie das Bundesgericht· schon damals hervorgeo., hohen hat, in einer "reise geschehe'!, die eine Täuschung gänzlich ausschliesst und den Qualitätscharakter der Bezeichnung klar und für jedermann erkennbar hervor- treten bsst. Dass damals das Bundesgericht als Beispiel hiefür die Verbindung des Brauereinamens mit der Her- kunftsbezeichnung des Bieres genannt hat, darf nicht in dem Sinne misverstanden oder misdeutet werden, dass dies nun schlechtweg und vorbehaltlos für alle Wortverbindungen dieser Arl gelten solle, ohne Rücksicht auf die besondern Umstände des einzelnen Falles. Viel- mehr kann jenes Beispiel nach der ganzen Begründung des Entscheides selbst sich nkht auf solche Fälle bezie- hen. wo der Firmaname, sei es als solcher schon, sei es wegen der Art und Weise seiner Darstellung, nicht Fabrik-und Handelsmarken. No 33. 303 genügt, um jeden Zweifel darüber auszuschliessen, dass die geschaffene Bezeichnung wirklich eine Qualitätsbe- zeichnung sei. Solche Zweifel bleiben aber auch hier bestehen: Die Aufschrift sowohl der Plakate als der Deckelgläser kann zu der Meinung veranlassen, dass die Kassationskläger damit nicht auf ein von ihnen selbst hergestelltes ein- heimisches Bier, sondern auf ein von ihnen als Depot- halter vertriebenes Münchenerbier hinweisen wollen. Bei den Plakaten kommt noch dazu, dass der Firma- name infolge der verhältnismässigen Kleinheit seiner Lettern vor den Worten « Spezial-Münchner Bier)} ganz zurücktritt, deren Grösse und Ausgestaltung. namentlich bei Betrachtung aus einiger Entfernung, die Aufmerk- samkeit des Lesers auf sie konzentriert. Was aber den dem \Vorte « Münchnerbier )} vorangestellten Ausdruck « Spezial» betrifft, so bezeichnet er nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht, wie die Kassationskläger behaup- ten, das unechte, nachgeahmte, im Gegensatz zum Ori- ginalerzeugnis, sondern er weist, wenigstens bei Verbin- dungen vorliegender Art, auf eine besondere Beschaffen- heit, namentlich die gute Qualität der durch das zuge- hörige Hauptwort bezeichneten Sache, hier also des (< Münchner Bieres·» hin. In Wirklichkeit individualisiert er damit die Herkunftsbezeichnung, statt dass er sie zur Qualitätsbezeichnung verallgemeinert und ab- schwächt. 3. -Stellt sich somit das Vorgehen der Kassations- kläger objektiv als rechtswidrig dar, so fragt sich noch, ob ihnen ein s t ra f r e c h t li ehe s Ver sc h u 1 den zur Last falle. Zu einem solchen ist nicht erforderlich, dass die Kassationskläger einen Eingriff in das Recht der Kassa- tionsbeklagten auf die Herkunftsbezeichnung bezweckt haben, sondern es genügt, wenn sie nach den Umständen nicht der redlichen und gewissenhaften Überzeugung sein konnten, kein solches Recht zu verletzen (ygI. BE 37 I S. 542). Gegen ihren guten Glauben in diesem Sinne AS 40 I -1'.11 \
304
Strafrecht.
spricht nun, dass den Kassationsklägern als Fachmän-
nern ein Urteil über die Bedeutung und die Zulässigkeit
des Gebrauches der in Frage stehenden Herkunftsbe-
zeichnung zuzumuten war. Sodann muss vor allem die
Art und Weise der Ausgestaltung des Plakates auftaUen,
namentlich die Kleinheit
der für den Firmanamen ver-
wmdeten Schrift; es deutet das mit Entschiedenheit
darauf hin, dass die Kassationskläger das
Wort « Münch-
ner» für sich allein und somit als Qualitätsbezeichnung
aufgefasst wissen wollten
und dass sie den Firmanamen
als Mittel
zur Verschleierung dieser Willensabsicht
beigefügt haben. Anderseits haben sie freilich gewisse
Vorkehren getroffen, die
an sich geeignet sind, das Publi-
kum über den wahren Sachverhalt aufzuklären: So
haben sie bei der Einführung des Bieres in den Zei-
tungsannoncen deutlich erklärt, dass es sich nicht um
echtes Münchener hand!e, und ferner finden sich in den
Wirtschaften, die ihr Bier ausschenken,
Wandkalender
mit der Aufschrift « Falkenbräu Baden Gebrüder Welti »
angebracht. Allein daraus folgt keineswegs, dass die
Kassationskläger bei der Verwendung der
Plakate und
Deckelgläser
nicht schuldhaft gehandelt haben. Auch
jene Vorkehren konnten in
Wirklichkeit zur Verdet'kung
des bösen Glaubens gedient haben und
zudem mochte
es wohl auch dem
Interese der Kassationskläger ent-
sprechen, beim Yertrieb ihres Bieres nicht nur die fremde
Herkunftsbezeichnung
sielr zu Nutze zu machen, SOlI-
dem daneben auch für die Bekanntmachung. ihres eige-
nen Geschäftsnamens zu sorgen. Endlich biet«.ll ihnen
laut dem Gesagten auch die angerufenen Stellen des
frühern Bundesgerichtsentscheides keinen genügenden
Rechtfertigungsgrund
zur Entlastung von der strafrecht-
lichen Verantwortlichkeit. Kach alldem liegt also keim'
bundesrechtlich anfechtbare Tatbestandswürdigung oder
unrichtige Anwendung der Strafbestimmungen des MSchG
vor, wenn die
Yorinstanz angenommen hat, dass den
Ka::sationsklägern ein, wenn aueh nicht sehr grosses
Fabrik-und Handelsmarken. N° 34.
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Verschulden zur Last falle und dass sie daher strafbar
seien.
Demnach
hai der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerdf' wird abgewiesen.
34. Arrit ae la Cour ae cassa.tion, an 7 juillet 1914,
dans ta cause
J1 .lt .l!a.t'ina .contre ltezzonico etcoosGrts.
ImHaU-on 4.e _m.;ar;qu·s de fabriqlH. -Ni}ti';l.du
deUt .cUm.41 (lo1 fed • .art. :28 pt >OOde pena.l feder anl
.art. 34 -"l1ll-:t;'e'1lti-on d-oio'Sh'ce d?l }v<entuel) : &-
ments ·d'appr.eciaüon necessaires; renvOl almstance canto-
nale a teneurde f'art. !73 OJF.
A. -Par jugement des 10.12 fevrier 1914, le !ribu-
nalde police du -district de Lausanne acondaml,:e pour
eontrav.entlon ,aux art. 24 litt. c et j, 18 al. 3, 2;), 26et
33 de la loi rMerale sr les marques de fabrique, les
nommes Theodore Ewa'ld, fabricant a Bäle, et Chades
Gros, fabricant a Geneve, non presents a l'audience,
l'un a ·50 fr., l'autre a 200 fr. d'amende; il a, par contre,
liOOre de la poursuite le sieur Luigi Rezzonico, fa.bricant
a Lugano, ainsi que les coiffeurs et negociants SUlvants :
Henriette
Aneth, Ulysse Campiche, Ernest Schoch,
Richard Spothelfer.
Robert Sommerhalder et Ernest
Brugger, tous domicilies a Lausanne. .
B. -Les faits a Ia suite desquels une poursUlte pe-
nale avait ete ouverte contre ces personnes consistaient,
pour Rezzonico
tout d'abord, dans la vente aux aufres
inculpes de flacons d'Eau de Cologne revetus cl'eti-
quettes
constituant des imitatios de Ia marue de
fabrique de Ia plaignante, Ia malson J. M. Fana, t
efIectuee par lui depuis moins de deux ans, mae
rieurement au 28 octobre 1912, date a laquelle 11 a ete
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