BGE 40 I 293
BGE 40 I 293Bge11.03.1914Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde-
führers anheimgegeben sein, was, wie erwähnt,
mit der
Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus-
geschlossen werden wollte.
Es handelt sich hier auch
nicht etwa
um einen fortdauernd verfassungswidrigen
Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten
verletzten Interessenten jederzeit verlangt werden
könnte; sondern die angeblichen Gesetzes-und Verlas-
sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange-
fochtenen
Regierungsratsbeschl:usses~ ,den die R-ekur-
renten denn auch ausdrücklich zwn Gegenstande der
Anfechtung
gemaCht haben. Auf den Rekurs kann
somit nach dem Antrage des· Regierungsrates wegen
Verspätung nicht eingetreten werden.
2. -Immerhin
mag kurz bemerkt sein, dass der
Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal-
ten würde ..... (wird näher ausgeführt.)
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Mass und Gewicht. No 32. 293
POIDS ET MESURES
32. Urteil des Iassationshofes vom 27. Mai 19l4 i. S. Sommer
gegen Staatsanwaltschaft des Iantons l3ern.
Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni
1909 ist dahin auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen
Masseinheiten
zur Anwendung zu kommen haben, wenn im
Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft wird.
A.-Die LebensmiUelaktiengesellschaft Bern verkaufte
in ihrer
Filiale Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zu-
sammengebundenes, Scheiterholz genanntes Kleinholz.
Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der
Polizei ver-
geblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass
Holzbündel
nur in geeichten Reifen zum Verkaufe kom-
men dürften, wurde der Kassationskläger als Direktor
der·Lebensmittelaktiengesellschaft dem Polizeirichter
zur
Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt
Hicht, Scheiterholz in nur mit Draht zusammengehalte-
nen Bündeln verkauft zu
haben; dagegen machte er un-
ter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverord-
nung
yom 12. Januar 1912 geltend, die beanstandete Ver-
kaufsart sei keine gesetzeswidrige.
B. -Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Rich-
teramt IV Bern und durch Urteil vom 11. März 1914
die erste Strafkammer des Obergerichts des
Kantons
Bern den Kassationskläger zu einer Busse von 10 Fr.
llnd zu den Kosten verurteilt. Zur Begründung berufen
294 Strafrecht. sich beide Vorinstanzen auf Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 und Art. 8 und 40 der Vollziehungsverordnung vom 12. Januar 1912 betreffend die in den Handel und Verkehr gebrachten Längen- und Hohlmasse, Gewichte und Wagen; die Strafkammer verweist überdies auf § 19 Abs. 1 der kantonalen Aus- führullgsverordnung vom 28. August 1912. C. -Gegen das Urteil der Strafkammer des Oberge- richtes des Kantons Bern hat der Kassationskläger recht- zeitig und fonnrichtig die Kassatiollsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. In seiner Be- schwerdebegründung behauptet der Kassationskläger, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um kleingespal- tenes Holz, sondern. nur um HolzabfäUe, um sog. Schwar- ten handle. DemArl. 40 der bundesrätlichen Vollziehungs- verordnung komme, wie sich aus der Vergleichung mit den Art. 11, 12, 33, ~Ll, 35, 39, 43 und 46 eben da ergebe, nur fakultativer Charakter zu. Uebrigens würde auch Art. 40 für den Verkehr mit Brennholz kein bestimmtes Mass bieten, da das in die Reife zu schichtende Holz in der Länge nicht, wit; dies z. B.im Falle des Art. 39 der Verordnung vorgesehen sei, bestimmt wäre. Als kleinstes Mass für Brennholz sei nur der halbe Ster bekannt. Ueberhaupt habe der Bundesgesetzgeber nicht beabsich- tigt, über die Zumessung von Lebensmitteln, Brennma- terialien u. s. w. durch\vegs obligatorische Bestimmun . gen aufzustellen. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, wo den Kantonen ausdrücklich die Befugnis vorbehalten werde, derartige Vorschriften zu erlassen. Von dieser Befugnis habe der Kanton Bern inbezug auf den Verkehr mit Reiswellen, Abfallholz und überhaupt mit kleinen Quantitäten Brennholz keinen Gebrauch gemacht. D. -Die Kassationsbeklagte hat auf die Beschwerde keine Antwort eingereicht. Mass und Gewicht. N° 32. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
296 Strafrecht. nung nicht geschlossen werden, der lediglich bestimmt, wann ein Mass als (eichpflichtiges) Verkehrsrnass anzuse- hen ist. Bundesrechtlich besteht daher eine Vorschrift des Inhalts, dass nur nach Massen verkauft werden darf. nicht. Für diese Auffassung spricht auch eine ganze Reihe der vom Kassationskläger angerufenen Bestim- mungen der Verordnung. So bestimmt Art. 11, dass Flüssigkeiten, welche per Liter oder dessen Vielfache 11 oder Unterabteilungen verkauft, aber in Flaschen odt'r andere Gefässe abgezogen werden, nur in gesetzliche II Massgrössen und in geeichten Flaschen oder Gefiissen zum Verkaufe gelangen dürfen. In ähnlichem Sinne drük- ken sich auch -die Art. 12, 39 und 46 aus. Tatsächlich. gibt es denn auch, besonders im Kleinhandel, eine Menge von Waren, die dem Käufer nicht zugemes...en "",'er.den, obschon dies möglich wäre. Dahin gehören z. B. die Eie;'. gewisse Früchte wie Orangen, Bananen u. s. w., die 1 n der Regel per Stück und nicht dem Gewichte nach oder in Hohlmassen yerkauft werden. Nun hat zwar Art. ~ Abs. 2 der Verordnung den Kantonen die Befugniseill- geräumt, besondere Bestimmungen übe.r die Art der Zu- messung von Lebensmitteln und Brennmaterialien u, s. w. zu erlassen. Von dieser Befugnis hat jedoch ·der Kanton Rern inbezug auf -die Brennmaterialien keinen Gebrauch gemacht. Insbesondere enthült der von der Vorinstanz zitierte § 19 der bernischen Vollziehungsverordnung vom 28. August 1912 zur der eidgenössischen Mass-und Ge- wichtsordnung keine auf Art. 2 der Vollziehungsverord- nung des Bundesrates gestützte Spezialbestimmung, son- dern nur eine Regelung der Aufsichtspflicht der zustän- digen kantonalen Behörden. Wohl bestand nach der frühern bernischen Verordnung vom 1. April 1896 zum BG über Mass und Gewicht vom 3. Juni 1875 die Bestimmung, dass als Mass für zerkleinertes Brennholz ausschliesslich geeichte Kisten und Eisenreifen von be- stimmter Breite und Länge verwendet werden durften und dass von dieser Vorschrift nur Wedelen und Reii- Mass und Gewicht. N° 32. 2!1i bündel ausgenommen sein sollte!l, die in beliebiger Länge und Dicke gebunden und per Stück verkauft werden dmften. Allein diese Verordnung ist heute nicht mehr in Kraft. 3. -Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Frage, ob nach Art. 40 der bundesrütlichen Vollzie- hungsverordnung vom 12. Januar 1912 kleingespaltenes Holz nur in geeichten Reifen von bestimmter Beschaffen- heit verkauft werden dürfe, zu verneinen. Die Fassung des Art. ,10, der bestimm!, dass zur Zumessung VOll kleingespaltenem Holz {( öfters ) eiserne Reifen benutzt werden, ist nicht, wie die Vorinsta.nz annimmt, auf eine Ungeschicklichkeit zurückzuführen, sondern als eine ge- wollte anzusehen. Denn dadurch soll gerade der Gedanke zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht alles Klein- holz, sondern nur dasjenige, das in eisernen Reifen ge- schichtet wird, nach dem vorgesehenen geeichten eidge- nössischen Mass verkauft werden muss. Andernfalls wäre z. B. der Verkauf von Kleinholz dem Gewichte nach unzulüssig, was nicht die Meinung des Gesetzes sein kann. In concreto hat nun der Kassationskläger das Holz nicht in eisernen Reifen, sondern nur in Bündeln ':erkauft, die mit einem Draht zusammengehalten wur- den. Die Kassationsbeschwerde ist daher gutzuheissen. Demnach hat der KasS3tionshof erkann t : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das an- gefochiene Urleil des Obergerichtes des Kantons Bem vom 11. März 1914 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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