Art. 84 and 87 ZGB; Art. 31 KV and Art. 4 BV; supervision of foundations and constitutional protection against arbitrary interference. Mixed foundations remain subject to state supervision under Art. 84 ZGB, whereas pure family foundations and church foundations are exempt under Art. 87 ZGB. For pure family foundations, neither alleged endangerment nor the canton’s eventual reversionary interest authorizes administrative seizure of foundation assets; such protective measures require a statutory basis and a competent authority. A measure lacking any legal basis and imposing indefinite retention of privately administered foundation assets violates the property guarantee and the prohibition of arbitrariness (consid. 4-7).
2H . :Staatsrecht. kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbstän- diger fester Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei; wo dieser anzunehmen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Der Rekurrent meint, dass er in Olten einen solchen Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fort- gedauert habe bis zum Jahre 1909. Und dass damals in Reiden oder in Arosa ein neuer, fester Wohnsitz be- gründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 ZGB: (! Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz ) kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalts- I) ort als Wohnsitz, kann nicht beigezogen werden, weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht die Vorschriften des ZGB zur Anwendung kommen; es han- delt sich zudem um eine Fiktion, durch welche auf dem Gebiete des Gerichtsstandsrechts die Rechtsverfolgung erleichtert werden soll; sie kann deshalb nicht aus den Gerichtsstandsregeln des ZGB herausgerissen und auf dem Boden der Gerichtsstandsregeln des Art. 59 BV dazu ver- wendet werden, um den hn ZGB selbst anerkannten Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art. 312) zu beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil in Sachen Eberli gegen St. allen und Zürich betrifft einen Doppelbesteuerungsfall, der nicht ohne weiteres für die Lösung von Gerichtsstandsfragen als präjudiziell gelten kann und der sich übrigens tatsächlich von dem vor- liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der Rekur- rent eine Familie besass, die ständig in Zürich blieb, während er selbst in St. Gallen nur eine Saisonstelle innegehabt hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen, dass eine solche Saisonstelle ein Steuerdomizil nicht zu begründen vermöge, was im vorliegenden Falle dazu führen würde, dass jedenfalls Arosa nicht als Domizil des:Rekurrenten angesehen werden könnte. Dagegen ist
l:!:igentumsgarantle. N° 29
auf den auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssuchcn betreffenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Geiser, AS 20 S. 283 ff., insbesondere Erw. 3 zu ver- weisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen der Nachweis eines festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59 BV ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde. Demnach hat das Bundesgerich t erkannt: Der Rekurs wird abgewieSen. Y1. EIGENTU:. ISGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETf: 29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S. Felsisohe Fa.miliengenossen gegen St. Ga.llen. Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familien- stiftungen, sowie privatverwalteter Stiftungen zu kirchli- chen Zwecken seitens der Regierung. Verletzung der Eignl!. tumsgarantie? des Grundsatzes der Gewaltentrennung? Rechtsverweigerung ? A. -Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und Räte der Stadt St. Gallen ein Testament des Junker Hans Konrad Fels, wodurch 4000 Gulden zur Entrichtung von Stipendien an Studierende und 1000 Gulden zur jährJichen Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der Stndt St. Gallen gestiftet wurden. Aus den Testamentsbestlll1- mungen ist folgendes hervorzuheben: ( Als nämlich und zum ersten, so verordne Er nochmalen zu underhaltung eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und zu den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie I) seyen gleich auss der Freundtschaft oder nicht dieselben in einer facultet darzu sie taugenlich sind, studieren zu
lassen. darzu die jährliche nuzung ohne Schwainerung
) der Condition und Vorbehalt, im fahl gleich keiner vor-
I) handen der zu dem studieren taugenlich, oder denjeni-
I) gen, so das Hauptgut zu administrieren in HandE'n
hetten, angenehm und gefällig ware, das alsdann die
nuzung des Hauptguts, an kein ander Ort noch End nit
I) verendert noch angelegt, sonder das jährlich daraus
I) gefallende Interesse zum Hauptgut geschlagen, hernach
an solche taugenlich Persohnen verwendet, und hiemit
kein gefährlicher Auffzug gesucht werden solle.
Zum anderen, so vermache Er den Herren Predigkanten,
so viI derselben jederzeit die Canzlen allhier versehen
und predigen werden darvon den jährlichen Zinss under
Sie hernach folgender Gestalt usszutheilen, an Hauptgut
Ein Tausend Guldin. Namlich dass uss solchem Zins oder
nutzung Hr. Christoff Hoffmann, Hr. Matthes Haltmayer
und Hr.Jacob Hoffmann, so lang dieselben in leben sein
I) werden iedem jährlich Fr. 10 darvon zugestellt, der
Rest aber under die übrigen Herren Prndiger zu g1ei-
ehen tailen ausgetheilt, und so wann dann obgemelte
drey Herren mit .todt abgangen, son dannzumal und
also fortan ieder Zeit den -drey -eltisten Hr. Predigers
jedem Fr. 10 gegeben, und der Rest under die übrigen
Herren insgemein aussgespendiert werden. Und solche
ieztermelte beide Summa, soll sein freundlicher lieber
Bruder Hans Martin Felss so noch im leben, und seiner
bey den abgeleipten Brüderen Peter und Hans J acob der
Felssen hinderlassene Söhne, und derselben N ach-
kommen Manns-Stammens und so lang derselbe währet
in Handen behalten dieselbe nach hablicher NotturfIt
versicheren und iährlich von dem gefallenden Interesse
die obangedeüte ausstheilung gethan werden. Im
Jahre 1789 beschloss eine Versammlung der Familien-
genossen, aus dem damals
nicht in Anspruch genommenen
Stipendiatenfonds (für Studierende) ein
Kapital von
Eigentumsgarantie. N° 29.
1000 Gulden auszuscheiden und für eine Familien- Witwenkasse zu verwenden. Durch SchlusSllahme vom 5. Februar 1799 sind dem nämlichen Stipendiatenfonds weitere 5860 Gulden ent- hoben und zu einem Armenfonds bestimmt worden, dessen Zinsen zu 3 /8 armen Familienangehörigen, zu 3 /8 begabten Jünglingen aus der Familie, die den Stand der Professionisten oder Künstler erwählen, zukommen soll- ten, während der Rest (2/
) der Äuffnung des Fonds zu dienen hatte. Im Jahre 1819 fand zufolge eines weitem Familien- beschlusses eine Trennung des Armenfonds in zwei gesonderte Kassen statt, nämlich in einen Unterstüt- zungsfonds für arme Familienangehörige und in einen besondern, durch einen Zufluss aus dem Stipendiaten- fonds vermehrten Unterstützungsfonds für lernende Kaufleute, Künstler und Handwerker. Mit Testament vom 25. Juni 1829 verfügte ein Glied der Familie Fels, Adrian Fels, dass aus seinem Vermögen 2000 Gulden aus- geschieden und zu einer Unterstützungskasse für eheliche Töchter, die den Namen Fels tragen, bestimmt werden sollen. Im Jahre 1864 beschloss die FamiIienversammlung, es solle in Zukunft der Zins aus dem Prenrfoods nur noek den damals-angestellten Geistlichen ahlt werden. Am 26. Juni 1866 wurde durch Fami1ienbescbluss die gänzliche Verschmelzung des Predigerfonds mit dem Fonds der Töchternkasse verfügt, dabei aber-die im Jahre 1864 beschlossene Zuwendung an die damalS noch lebenden Geistlichen vorbehalten. Seit dem Jahre 1891 befinden sich die Werttitel der Stiftungen im Schirmkasten des Waisen amtes der Stadt St. Gallen. Im Jahre 1903 übernahm auf Grund eines Familienbeschlusses Dr. med. Hermann Fels in St. Gallen die Verwaltung der in diesem Kasten liegenden Stiftungs- güter und legte darüber dem städtischen Waisenamte alljährlich Rechnung ab. Das Waisen amt beanspruchte
nämlich auf Grund der damaligen Praxis im Vormund- schaftsweseu über die Stiftung ein Aufsichtsrecht, das später auf Art. 48 Ziff. 5 des st. gallischen Vormund- schaftsgesetzes vom 24. Mai 1888 gegründet worden ist und gegen das von den Familiengenossen kein Einspruch erhoben worden war. Im Jahre 1913 stellte aber der Stiftungsverwalter Dr. H. Fels für sich und die übrigen Rekurrenten beim Waisenamte das Gesuch um Heraus- gabe der Wertschriften und Titel der Stiftungskassen zum Zwecke der privaten Verwaltung. Als das Vaisenamt dieses Gesuch am 17. Ftbruar 1913 abschlägig beschieden ha;tte, weil die gesetzlichen Gründe zur Aufhebung der Stiftung nicht nachgewiesen seien,) beschwerten sich die Rdkurrenten beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, indem sie das Gesuch um Herausgabe erneuerten. Sie föhrten aus : Solange, als die Felsischen Stiftungen ihrer natürlichen Organe entbehrten, habe ein gewisses staat- liches Fürsorgerecht bestanden; nachdem aber solche Organe geschaffen und ein Familiengenosse zum Verwal- ter bestellt worden seien, habe die staatliche Aufsicht ihre Daseinsberechtigung ver1oren. Massgebend seien nun- mehr die Vorschriften des schweiz. Zivilgesetzbuches über die Familienstiftung (Art. 7 und 23 des Schlusstitels des ZGB) und danach seien, kraft Art. 87 1. c., die Familien- stiftungen einer staatlichen Aufsicht nicht mehr unter- worfen. Darum beanspruche die Felsische Familien- stiftung das Recht der Selbstverwaltung. In zweiter Linie werde seitens der Stiftungsgenossen allerdings auch das Recht beansprucht, eine Abänderung und Beschrän- kung der Stiftung vorzunehmen. Es solle nämlich durch Familienbeschluss die Stiftung auf die in St. Gallen ansässige Familie beschränkt und es sollen die im Aus- lande dauernd niedergelassenen Anteilhaber ausgelöst werden. Dr. med. H. Fels beabsichtige, den verbleibenden Teil des Stiftungsvermögens als Stiftung und Familien- vermögen gemäss den Vorschriften des ZGB zu erhalten. Die Auslösung der ausländischen Genossen werd so Eigentumsgarantie. N° 29, ..,9 erfolgen, dass die Interessen allnr erzeitigen Dentinatäne vollkommen gewahrt seien. DIe 1m Auslande (m ParIS und in Argentinien) wohnenden Stiftungsanteilhaber hätten ihre Zustimmung zur Auslösung erteilt und , ber die endgültige Ordnung werde ein formeller. FamilInn beschluss gefasst werden. Diese Aenderung seI genenzhch zulässig, da es sich nur darum handle, den neuzeItlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen; eine Aufhebung der Stiftung liege also nicht vor. Am 28. Januar 1914 meldete sich zugleich Konrad Fels, Geniemajor in Brugg, bei der Regierung als legatsberec?- tigter Anteilhaber an diesem Familiengut, a er em Deszendent des Johannes Fels, PoIizeifeldwelbels von St. Gallen sei, eines Mitgliedes der Familie Fels,. densen Ehe die städtischen Behörden St. GaUens seinerzeIt meht anerkannt hätten, und stellte das Gesuch, es sei, falls dne Herausgabe der Stiftung beschlossen werde,. daran dIe Klausel zu fügen, dass seine Linie bei de Vertenung eben- fall!! als legatsberechtigt zu berücksichtigen Set und . ass ihr von allen Vorgängen Kenntnis gegeben werden musse. '1' t Der Regierungsrat hiess den Rekurs teLwelse gu, indem er am 17. Februar 1914 beschloss:
(Note H, 3) davon aus, dass nach Art. 87 ZGB nur die reine Familienstiftung, nicht aber die gemischte von der staatlichen Aufsicht befreit sei. Unter gemischten Stif- tungen versteht er mit Hafter diejenigen Zweckvermögen, die im Gegensatz zur reinen Familienstiftung nicht aus- schliesslich der beteiligten Familie, sondern auch aus- serhalb der Familie liegenden öffentlichen Zwecken dienen sollen oder können. Auf Grund dieser Unterscheidung prüft die Regierung alsdann den rechtlichen Charakter der einzelnen Stiftungskassen, wobei sie zu folgenden Resultaten gelangt : a Den Stipendienfonds erklärt sie für gemischter Natur, da nach dem Willen des Stifters die Stipendien nicht nur Familienangehörigen, sondern auch Leuten ausserhaIb der Freundschaft ,d. h.aussenhalb der Verwandtschaft, zukommen sollten. Darauf, 'dass tat- sächlich nur Familienglieder aus dieser Kasse unterstützt worden seien, könne angesichts des deutlichen Willens des Stifters nichts ankommen. b) Der Predigerfonds (das sog. geistliche Legat), der von Anfang an Zwecken gedient habe, die ausserhalb der Familie lagen, erscheine ausgesprochenermassen als eine kirchliche Stiftung. c) Di Familien-WHwen-Kasse, der Armenfonds und die Lehrkasse für Kaufleute, Künstler und Handwerker dagegen wnrden als reine-Familienstiftungen anerkannt, trotzdem sie lediglich aus 'Mitteln des gemischten Stipen- dienfonds gegründet worden seien. Als reine Familien- stiftung lässt die Regierung endlich auch die von Adrian Fels gestiftete Töchternkasse gelten. Die Abweisung des Begehrens um Herausgabe des Stiftungs vermögens wird dann gestützt auf diese recht- liche Charakterisierung der einzelnen Stiftungen wie' folgt begründet: ad a) Ueber den Stipendienfonds stehe dem Stadtrat von St. Gallen gemäss Art. 84 ZGB, Art. 59 EfG z. ZGB und Art. 29 der städtischen Gemeindeordnung das Recht und Ei.;entumsgarantie. N° 29. 251 die Pflicht der Aufsicht zu und er habe dafür zu sorgen, dass die Stiftung im Handelsregister eingetragen werde (Art. 7 Abs. 2 Schlusstitel des ZGB). Ferner habe der Stadtrat dafür zu sorgen, dass die Erträgnisse des Fonds stiftungsgernäss verwaltet werden, und alljährlich dem Departement des Innern den Ausweis zu leisten, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten bleibe (Art. 59 Abs. 3 EG z. ZGB). Es sei in erster Linie Sache des Stadt- rates, sich mit den Organen der Stiftung auseinanderzu- setzen. Deshalb und aus den unter lit. c unten angeführten weitem Gründen habe der Stiftungsfonds bis auf weite- res in der Waisenlade zu verbleiben. ad b) Das sog. Predigerlegat gehöre zwar wegen seines kirchlichen Charakters kraft Art. 87 ZGB nicht unter staatliche Aufsicht, dagegen sei es vermöge der im Kanton St. Gallen bestehenden Organisation des evangelischen Konfessionsteiles notwendig, der zuständigen kirchlichen Behörde, d. h. der evangelischen Kirchenvorsteherschaft vom Sachverhalte Kenntnis zu geben, damit sie die kirchlichen Rechte und Interessen wahren und zu diesem Zwecke sich mit den Organen der Stiftung über Aufbe- wahrung, Verwaltung,. Verwendung u. s. w. auseinan- dersetzen könne. Es sei vorläufig nicht Sache des Regie- rungsrates, weitere Anordnungen zu treffen, dagegen müsse er auch hier verlangen, dass das Stiftungsvermögen einstweilen in der Waisenlade zu verbleiben habe. Als Predigerlegat sei derjenige aus der Töchternkasse aus- zuscheidende Betrag zu betrachten in welchem das Pre- digerlegat im Jahre 1864 noch vorhanden gewesen sei (nebst Zinsen und abzüglich der an Geistliche gemachten Leistungen). ad c Die Herausgabe der Witwen-, Armen-, Lehr-und Töchternkasse müsse tro-tz ihres reinen Familienstiftungs- charakters deshalb verweigert werden. weil die Gesuchstel- ler die Absicht hätten. das Stiftungsvermögen zu zer- legen und einen Teil desseiben zur Abfindung der im Ausland wohnenden Familienangehörigen zu verwenden.
Staatsrecht, Ei?e derartige Auflösung der Stift . " . WIllen des Stifters . d . ng seI, weil sIe dem komme die Erwägun erstreI , mcht statthaft. Dazu . , g, ass gemass Art 57 ZGB V .. JUflstischer Personen bei ihre Aufh b . ermogen weitiger Bestimmungen d r e ung mangels ander- ganzer oder teil . A an., as Gemeinwesen fallen; bei weIser uflosung d F I' h stiftung könnte daher . er e s sc en Familien- Stadt St. Gallen heimf dnr freI,werdende Betrag nur an die Glieder der FamiI' a en, memals aber an die einzelnen Ie ausgehändigt d . . erscheine unter diesen Umständ we e.n. DIe StIftung . darum ergebe sich die Notwennn: r Zeit gefährdet und zur Aufrechterhaltung dlb geit, zum Schutze und die der Sicherung des Sti se en Massnahmen zu treffen, len Heimfall ht ungszweckes und des eventuel- srec es der G 'd . Diese Massnahmen könnt emem e zu dIenen haben. eipstweilen nur darin-best: der Natu der Sache nach in' amtlicher Verwahrung b ni dass dIe Vermögenstitel aber nichts im Wege di V e aalten werden. Dabei stehe , e erw tung de Stift den von der Familie he t llt V r, ung durch lassen (Erwägung 3 li:t. e a) n ter weIterführen zu fochtenen Entscheides erklärt die R ,gung 4 des ange- der Rekurrenten insoweit für b . enerung das egehren mundschaftli h V egrundet, als eme vor- c e erwaltung. de St' f .. gemäss Art 48 Z'ff 5 d r I tungen, Wie SIe . I. es st. gallisch V gesetzes ausgeübt word en ormundschafts- . en war, nach dem R mcht mehr bestehen könne. neuen echte B. -Gegen den R . 1914 hat Rechtsanw (1i:benchluss vom 17. Februar namens und mit Vollmacrh't dar uFs y er in St. Gallen er elsIschen Fa 'll nossen den staatsrecht ' h R ml enge . IC en ekurs an d B d flcht ergriffen, mit dem Antr ' . as un esge- aufzuheben ag, es seI dIeser Beschluss ..... Als Rekursgründe m h d' der Art. 4 und:; BV acden d le Rekurrenten Verletzung v un es Art 31 d t . Kantonsverfassung (K t '. er s . gallIschen Kompetenzüberschreitune umsgnantie), ,sowie eine richterliche Gewalt) gelt:ndnr RegIerung (Emgriff in die Eigentumsgarantie. N° 29.
Eine Villkür erblicken die Rekurrenten zunächst darin, dass der Regierungsrat den Art. 1 Abs. 1 des Scblusstitels des ZGB vollkommen ausser Acht gelassen babe, indem er die nach dem Jahre 1630 eingetretenen Änderungen der Stiftung ignoriere und seinen Entscheid auf eine Auslegung der Stiftungsurkunde stütze, die von der Familie Fels und den frühem Aufsichtsbehörden nie geteilt worden sei. Sie erklären im weitem die vom Regie- rungsrate vertretene Auslegung des ursprünglicben Stif- tungswillens hinsichtlich des Stipendienfonds für will- kürlich ; sie bestreiten, dass aus der Urkunde von 1630 die Meinung des Stifters herausgelesen werden könne, nach der die Stiftungsverwaltung je verpflichtet gewesen wäre, Stipendien an dritte, ausserhalb der Familie ste- bende Studierende auszuzal1len. Ueberhaupt wird die von der Regierung getroffene Unterscheidung zwischen reinen und gemischten Stiftun- gen der Felsischen Familie für willkürlich erklärt, da alle 5 Kassen ausschliesslich den Charakter reint:.r Familienstiftungen trügen. Eine Verletzung der Eigent.umsgarantie des Art. 31 der st. gallischen KV erblicken die Rekurrenten darin, dass über Vermögensteile der Familie Fels, die Stipen- diatskasse und die Töchternkasse, verfügt werde, dass ferner die Äufnung der Stipendiatskasse verboten und eine Pflicht der Familie statuiert werde, in Zukunft die Zinsen der Stipendiatskasse in bestimmter Art und Weise evtntuell für Fremde zu verwenden. Ein Eingriff in die Privatsphäre liege speziell auch darin, dass über die von Adrian Fels später gegründete Töchternkasse, die stets Privateigentum der Familie gewesen sei, verfügt werde. Der Regierungsrat hat sich nach der Behauptung der Rekurrenten dadurch im weitern einer Ueberschreitung seiner Aufsichtskompetenzen und eines Eingriffes in die richterliche Gewalt schuldig gemacht, dass er einen Entscheid über die recbtliche Natur der Stiftung getroffen,
indem er die einen Kassen für reine, die andern für ge- mischte Familienstiftungen erklärt habe. Nach-Art. 87 Abs. 2 ZGB sei diese Frage, weil privatrechtlicher Natur, ausschliesslich vom Richter zu entscheiden. Ebenso wenig sei die Regierung zuständig gewesen, die Eintra- gung des Stipendienfonds anzuordnen, denn auch das könne nur durch Richterspruch geschehen. Endlich liegt nach der Auffassung der Rekurrenten darin eine Willkür, dass die Regierung das bestrittene Aufsichtsrecht in der Art einer dauernden Zurückbehal- tung des Stiftungsvermögens ausübt. Selbst die privat- rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts, die weniger frei seien als Familienstiftungen, seien kraft Art.
EG z. ZGB und nach Art. 2 der Einführungs-Verord- nung nur gehalten, jährlich ihre Rechnung dem Bezirks- amte einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass das Korporationsvermögen erhalten geblieben sei. Als will- kürlich bezeichnen es die Rekurrenten ferner, dass die Verweigerung der Herausgabe der Stiftungswerte als dauernde Massregel mit dem Hinweis auf das eventuelle Erbrecht der Gemeinde begründet werde; diese Behand- lung widerspreche der Rechtsgleichheit.-weil es sonst auch als zulässig angesehen werden müsste, einen vermöglichen Privatmann ohne erbberechtigte Verwandte mit Rück- sicht auf das Erbrecht des Gemeinwesens daran zu hin- .. dern, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Mit Bezug auf das sog. 'Predigerlegat machen die R kurrenten geltend, hier liege nicht eine kirchliche, sondern gleichfalls eine Familienstiftung vor; das Ver- mögen dieses Fonds sei im Jahre 1866 zufolge seiner Ver- schmelzung mit der Töchternkasse in das unbeschwerte Eigentum der Familie Fels übergegangen. Seit 1891 habe eine ausserordentliche Vormundschaft über die Stiftun- gen bestand 'ln, dabei sden die Rechnungen jährlich vom Waisenamt geprüft und damit jedenfalls auch die Verwen- dung der Zinsen des Predigerlegates genehmigt worden. Sollte die Einverleibung als ungesetzlich betrachtet wer- I EIgentumsgarantIe. N° 29. den, so wären alle Ansprüche aus derselben verjährt. Wollte man aber auch den Predigerfonds als kirchliche Stiftung anerkennen, so stehe dem Regierungsrat darüber kein Aufsichtsrecht zu. Die Wahrung der Ansprüche der evangelischen Kirchger.ossenschaft sei eine reine Privat- angelegenheit ; die Verfügung der Regierung sei daher hinsichtlich dieses Fonds ohne. rechtlichen Untergrund I) erlassen. C. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Auf seine Antwort- begründung wird, soweit nötig, im rechtlichen Teile eingetreten werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
:: taatsrecht. legates gemäss Ziff. 3 lit. c der Erwägungen die geeigneten Vorkehrungen zu treffen. 3. -Bevor auf die Erörterung der geltend gemachten Beschwerdegründe eingetreten werden kann, ist vor allem die rechtliche Tragweite des angefochtenen Erlasses festzustellen. Gegenstand des Begehrens der Rekurrenten war die. Herausgabe der Wprtschriften und Titel (unter den Titeln können wohl nur Werttitel verstanden sein) der Felsischen Stiftungskassen zum Zwecke der privaten Verwaltung durch die Stiftungsorgane. Die erste Verwaltungsinstanz, das Waisenamt der Stadt St. Gallen, hat dieses Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass gesetzliche Gründe zur Aufhebung der Stiftung nicht nachgewiesen seien. Sie stellte sich damit also auf den Standpunkt, d.ass ihr ein Aufsichtsrecht über die Felsischen Stiftungen zustehtl, vermöge dessen sie die Herausgabe des Vermögens wäh- rend des Bestandes der Stiftungen verweigern dürfe. Da das Waisenamt, wie feststeht, vor dem Inkrafttrek:n des eidgen. Zivilgesetzbuches das Stiftungsvermögen kraft Art. 48 Ziff. 5 des sl. gallischen Vormundschaft ;gesetzes vom 24. Mai 1888 aus dem Titel vor m und s c h a f t -
ich erG e wal t in Verwahrung genommen hatte, so verfügte die Regierung, Wti! von einer familien- rechtlichen Vormundschaftsführung nach dem neuen eid- genössischen Rechte keine Rede mehr sein konnte, in erster Linie die Aufhebung jeglicher vor m und sc h a f t - I ich e r Gewalt und Aufsicht. Ein weiteres dauerndes Verbkiben des Stiftungsvermögens in dem Schirmkasten des Waisenamtes kann danach nur noch auf ein persolleu- rechtliches Aufsichtsrecht des Gemeinwesens über die Stiftungen gegründet werden. Nach Art. 84 ZGB, der mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unbestrittener- massen auf alle bestehenden Stiftungen Anwendung gefunden hat (soweit sich das Aufsichtsrecht erstreckt), stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemein- Eigentumsgarantie. N° 29.
wesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Farn i I i e n s t i f tun - gen und die kir chI i c p e n S ti f tun gen aber sind kraft Art. 87 -unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes -der Aufsichtsbehörde nie h tun t e r s tell t. Dit Regierung geht nun in ihrer dritten Erwägung, auf die sie in den drei angefochtenen Dispositiven verweist, davon aus, dass der S t i p end i e n fon d s für S t u die - ren deals gern i s c h t e Stiftung von der Aufsichts- pflicht nicht befreit sei, weil sich Art. 87 ZGB nur auf r ein e Fanillienstiftungen beziehe. Die Verweigerung der Herausgabe des Vermögens dieser Stiftung beruht daher auf dem nach Art. 84 ZGB dem Gemeinwesen zu- stehenden Auf sie h t s r e c h t. Anders liegt die Sache bei den übrigen Fonds: Die Farn i I i e n - W i t wen - K ass e, der Arm e n fon d s, die L ehr -und die T ö c h t ern k ass e. welche die Regierung trotz ei- niger Bedenken als besondere und zwar als reine Fami- lienstiftungen gelten lässt, sollen nur deshalb in der Ver- wahrung des Waisenamtes bleiben, weil einmal die Auf- lösung dieserbesondern Stiftungen beabsichtigt werde und sodann das für den Fall der Auflösung in Art. 57 ZGB vorgesehene Heimfallsrecht des Gemeinwesens gesichert werden müsse. Den P red i ger fon d s en ltich erklärt die Regierung für eine kir chi ich e Stiftung und da er als solche der staatlichen Aufsicht gleichfalls nicht untersteht, so wird seine Herausgabe nur deshalb ver- weigert. damit die evangelischen Kirchenbehörden Gele- genheit bekommen, ihre Interessen zu wahren. Die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungsver- mögens hat also rechtlich verschiedene Bedeutung, je nachdem es sich um den gemischten Stipendienfonds, die rein familienrechtlichen Kassen oder den Predigerfonds . handelt. Hinsichtlich der rein familienrechtlichen und der kirchlichen Stiftung stellt die Weigerung ausgespro- chenermassen nur eine vor s 0 r g li ehe M ass nah m e dar, die um der Gefährdung der Stiftungen willen
angeordnet wird, während der Stipendienfonds grundsätz- lich um des Auf ;ichtsrechtes willen und nur nebenbei auch noch wegen der behaupteten Gefährdung zurückbe- halten werden soll. Damit ist die Tragweite des Entscheides des W ais e n- amt es, der auf einem die gesamten Stiftungskassen umfassenden Aufsichtsrecht beruht, bereits in einem gewissen Umfang zu Gunswn der Rekurrenten abgeändert worden. Es ist sodann weiter festzustellen, dass, soweit ein staatliches Aufsichtsrecht nach Art. 84 ZGB überhaupt noch beansprucht wird, dieses Recht nicht dem Regie- rungsrate, sondern dem Stadtrate St. Gallen zugeschrie- ben wird. Nach der Auffassung der Regierung gehört nämlich die Felsische Stiftung ihrer Bestimmung nach der meinde, icht. dem Kanton St. Gallen an. Das ergibt SIch unzweIdeutIg daraus, dass der Regierungsrat das Aufsichtsrecht auf Art. 59 des kantonalen Einführungs- gesetzes zum ZGB Die Aufsicht über Stiftungen im Interessegebiet der Gemeinde wird von der betreffnn den Gemeindebehörde ausgeübt. Abs. 3: Die Auf- sichtsorgane haben dem Regierungsrat alljährlich unter Beilage der Vermögensrechnung den Ausweis zu leisten, dass das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten bleiht. I und auf Art. 29 der städtischen Gemeinde- ordnung stützt und hinsichtlich des Stipendienfonds die Aufsinht ausdrüc1dich dem' S t a d t rat e zuspricht. Die erst In der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen :Be- schwerde enthaltene Berufung auf den Art. 31 des Ein- führungsgesetzes, der dem Regierungsrat die Aufsicht über Stiftungen zuweist, deren Bestimmung über das Gebiet einer einzelnen Gemeinde hinausgeht, kann dem- gegenüber nicht berücksichtigt werden. Die Regierung hat also Ihren Beschluss nur als Oberaufsichts-und Rekurs- instanz über die Gemeindebehörden nicht als direkte Stiftungs-Aufsichtsinstanz gefällt. ' Entsprechend der verschiedenen rechtlichen Bedeutung EIgentumsgarantie. N° 29.
der angefochtenen Verfügungen des Regierungsrates sind danach bei der Prüfung der geltend gemachten Rekurs- gründe die verschiedenen Stiftungsfonds auseinander- zuhalten. 4. - Der S t i P end i e n fon d s für Studierende ist der Gemeindeaufsicht unterstellt worden, weil er nach dem ursprünglichen Willen des Stifters nicht nur für die Unterstützung von Gliedern der Familie Fels, sondern auch für diejenigen D r i t te r bestimmt worden sei und daher keine reine Familienstiftung darstelle. In dieser Entscheidung erblicken die Rekurrenten eine Verletzung der Eigentumsgarantie, dne Gewaltüber- schreitung und eine Rechtsverweigerung. Was zunächst den Vorwurf der Verletzu-ng der Eigen-I turnsgarantie betrifft, so ist vorerst festzustellen, dass der Regierungsrat den Stipendienfonds als eine mit Rechts-: persönlichkeit ausgestattete Stiftung ansieht und dass auch die Rekurrenten von dieser Auffassung ausgehen ; wenn die letztern ab und zu von Familieneignntum und von Privateigentum der Familiengenossen sprechen, so verstehen sie darunter nichts anderes, als das Eigentum der Familienstiftung, als deren Genossen sie sich betrachten. Persönliches Miteigentum steht also nicht in Fr.age. Da der' angefochtene Regierungsbeschluss das Eigentumsrecht der Stiftung vollständig unangefochten lässt und kraft des staatlichen Aufsichtsrechtes der Stiftungsverwaltung nur den B e s i t z am Stiftungs- vermögen vorenthält, so kann von einer Verletzung des Eigentums, das Art. 31 der 8t. gallischen Verfassung mit dem üblichen Vorbehalt des Enteignungsrechtes in seinem Bestande garantiert, von vornherein nicht gespro- chen werden. Indessen hat die Praxis die Eigentumsga rantie regelmässig auf den verfassungsmässigen Schutz aller sog. wohlerworbenen Rechte ausgedehnt und dem- llach den staatsrechtlichen Schutz auch gegenüber will- kürlichem Besitzesentzug gewährt (vgl. speziell BGE Bd.
S. 314 Erw. 4). Da aber die Ausübung der Eigentums-
Staa-.:srecht. befugnisse und des Besitzes gesetzlichen Beschränkungen untnrworfen. werden kann, über deren Zulässigkeit im StreItfalle die vom Staate dafür eingesetzten Behörden zu entscheiden haben, so liegt eine Verletzung der Ver- fassungsgarantie nur dann vor, wenn dieser behördliche Schntz versagt hat. Der behördliche Schutz lag nun im vorlIegenden Falle gerade in den Händen des Regierungs- rates, dnr vnn der. st. gallischen Gesetzgebung dazu ?,erufen st, dIe AufsICht, welche die Gemeindebehörden uber StIftungen ausüben, als Rekursinstanz zu kon- trollieren. o wenis. daher nach der ständigen Praxis des BundesgerIchtes em I' ich tel' I ich e s Urteil "b . E' u er emen Igentums-oder Besitzesstreit Anlass zu einer Be- scllWerde üher Verletzung der Eigentumsgarantie geben kann (vgl. BGE 3 I S. 311 f. Erw. 4), ebensowel tig ist dies da der Fall, wo dIe Handhabung des Eigelltumsscbutzes ausl. ahmsweise, wie es hier geschehEn ist, einer Regierungs- behorde als oberster ,Instanz übertragen ist. Die Regie- rung war von den Rekurrenten gerade zum Schutze ihres Besitzes bezw. desjenigen der Stiftungsverwaltung ange- rufe worden und sie hat in Anwendung der einschlägigen BestImmungen der Gesetze von Rechtes wegen entschie- den: dass vermöge des staatlichen Aufsichtsrechtes dem esitzes .lnspruch y er ekurrellten keine Folge gegeben werden h.onne. Ware dIeser Entscheid unrichtig so r g' lndiglnch .ehnc nric.htigc Rechtsanwendung, ninht a:e em Elngnff III dIe EIgentumssphäre der Rekurrenten oder der Stiftung vor. Ein staatsrechtlicher Schutz wäre als- dann nur denkbar, wenn die entscheidende Behörde sich e 1tweder einer Uenerschreitung ihrer verfassungsmässi- gen Gewalt oder emer willkürlichen, den Vorwurf der Rechtsverweigerung begründenden Rechtsanwendung schuldig gemacht hätte. Z Unrecht behaupten die Rekurrenten, dass sich die RngInrung u?h dieser beiden Eingriffe in verfassungs- masnlge IndiVIdualrechte schuldig gemacht habe. DIe behauptete Kompetenzüberschreitung wird mit Eigentumsgarantie. N° 29. 261 dem Hinweis auf die Bestimmung des Art. 87 Abs. 2 ZGB begründet, wonach über Anstände privatrechtlicher Natur, die sich in Beziehung auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ergeben, der Richter zu entscheiden hat. Unter den Begriff der Anstände privatrechtlicher Natur kann aber der Streit darüber, ob die Vorschrift des Art. 87 Abs. 1 auf eine bestimmte Familienstiftung An- wendung finde, d. h. ob ein staatliches Aufsichtsrecht auch dann ausgeschlossen sei, wenn die Stiftung neben Familien -, noch öffentliche Zwecke verfolgt -entgegen der von HAFTER, Komm. Note II 3 zu Art. 84 vertretenen Auffassung -nicht subsumiert werden, denn dabei handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen koordinierten Personen, sondern um das Verhältnis der Unterordnung eines Privatsubjektes unter die Staatsge- walt. Das Aufsichtsrecht hat m. a. W. öffentlichrechtli- chen Charakter und kann daher nicht den Gegenstand eines Zivilstreites bilden. Der Stadtrat, dem das Gesetz das Aufsichtsrecht verleiht, hatte danach auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob eine Stiftung seiner Aufsicht unterstehe und die Kompetenz des Regierungs- rates, diesen Entscheid auf seine Gesetzmässigkeit zu überprüfen, ergab sich ohne weiteres aus seiner organi- schen Stellung äls oberster Rekursinstanz gegenüber Gemeindebehörden. Da dem Regierungsrate in Art. 31 und 56 letztem Absatz des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB die Zu- ständigkeit zum Entscheid über den öffentlichrechtlichen Charakter einer Kor p 0 rat ion zugewiesen ist, so könnte diese Kompetenz übrigens sehr wohl auch auf die Stiftungen analog angewendet werden, zumal da Art. 56 EfG den Korporationen z. B. kirchliche Ans tal t e n gleichstellt. Jedenfalls zeigt diese Bestimmung, dass im Kanton St. Gallen der Entscheid über den öffentlichen t::harakter einer der Staatsaufsicht unterstellten juristi- schen Person grundsätzlich nicht als Privatrechtssache an- gesehen wird. Ob bei gemischten Familienstiftungen die
Gemeindeaufsichtsinstanz oder der Regierungsrat als die zuständige Verwaltungsbehörde anzusehen sei, ist für die Entscheidung des gegenwärtigen Rekurses unerheb- lich. Eine Kompetenzüberschreitung liegt auch darin nicht, dass der Regierungsrat die städtische Behörde gleichzeitig aufforderte, für die Eintragung des Stipendienfonds in das Handelsregister zu sorgen. Der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung end- lich erweist sich gleichfalls als unbegründet. Ist nach dem Gesagten die Erklärung der Regierung, dass dem Stadtrate von St. Gallen ein Aufsichtsrecht über den Stipendümfonds für Studierende zustehe, staats- rechtlich nicht anfechtbar. so ist weiter auf den eventuel- len Standpunkt der Rekurrenten einzutreten, wonach eine Willkür darin liegen soll, dass der Stadtrat das Aufsichts- recht in unzulässiger Weise ausdehne. Nach der Auf- fassung der Rekurrenten begreift das in Art. 84 ZGB vorgesehene Aufsichtsrecht des Gemeinwesens nicht das Recht in sich, der Stiftungsverwaltullg den Besitz am Stiftungsvermögen vorzuenthanten. Die Rekurrenten ver- weisen darauf, dass nach Art. 84 Abs. 2 der Zweck der Auf- sicht nicht etwas weiteres erfordere, als die Fürsorge für eine dem Stiftungszwecke entsprechende Verwendung des Stiftungsvermögens, und dass nach Art. 2 der kantonalt:"n Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom 9. Dezember 1911 selbst die privatrechtlichen K ö r per - s c h a f t endes kantonalen Rechtes zu nichts anderem verpflichtet seien,. als dazu, alljährlich die von der Kor- porationsversammlung genehmigte Jahresrechnung vor- zulegen und damit den Ausweis zu leisten, dass das-Kor- porationsvermögen erhalten geblieben und seinem Zwecke gemäss verwaltet worden sei. Da das Zivilgesetz- buch den Inhalt der Aufsicht über die Stiftungen nur allgemein bestimmt, so steht es den Kantonen frei, aus- Eigentumsgarantie. N° 29.
führende Einzelvorschriften über die Art und Weise aufzustellen, wie die Fürsorge für die dem Stiftungs- zwecke entsprechende Verwendung des Stiftungsgutes zu gestalten und wie weit die der privaten Stiftungs- verwaltung aufzulegenden Schranknn innerhalb dieses Rahmens zu ziehen seiert. Der Kanton S1. Gallen hat sich hinsichtlich dei Aufsicht über juristische Personen da- rauf beschränkt, in der Einfiihrungsverordnung vom 9. Dezember 1-911 die bereits rwähnte Vorschrift -(Art. 2) über die Recbnungsablage und den Ausweis über -die Erhaltung und die zweckentsprechende Verwaltung des Vennögens hinsichtlich der privatrechtlichen Körper- schaften des kantonalen Rechtes aufzustellen, während er z. B. für die Ausübung der familienvormundschaft- lichen Gewalt viel einlässlichere Bestimmungen aufnahm. Abgesehen von der Frage, ob die gemischten Familien- stiftungenunter jene Verordnungsvorschrift fallen, ist es indessen zweifelhaft, ob die mit der Ausübung der Auf- sicht betrauten Verwaltungsbehörden nicht auch weiter- gehende Massnahmen als die in Art. 2 der Verordnung vorgesehenen treffen dürfen, ohne sich eines willkürlichen Eingriffes in die Befugnisse der privaten Stiftungsver- waltung schuldig zu machen. Die Frage ist mit Rücksicht darauf zu bejaheil, als es jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen erscheint, dass die vom Bundesrechte auf- gestellten Normen über die Verwaltungsbefugnisse der Vor m und s c h a f t s b e hör den auf die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen analog angewendet werden, wie es z. B. EGGER in seinem Kommentar (in N° 4 litt. a i. f. zu Art. 84) befürwortet. Wenn auch zuzugeben ist, dass die Verwaltung von Mündelgut einer strengem Deber- wachung seitens der Aufsichtsbehörden bedarf, als die- jenige einer Stiftung, so kann doch ninht bestri:ten. wer- den, dass die Beaufsichtigung der Stiftungen ahnhchen Zwecken dient, wie die staatliche Obervormundschaft, und darum hat eine analoge Anwendung vormundschaft- licher Vorschriften auf die Ausübung der Aufsicht über
Staatnr (:ht. Stiftungen jedenfalls nichts willkürliches an sich. Die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungsgutes kann daher, was den Stipendienfonds betrifft, auf die Bestim- mung des Art. 399 ZGB und auf die entsprechende Aus- führungsvorschrift des Art. 11 der mehrfach erwähnten kantonalen Einführungsverordnung gestützt werden, nach der Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Doku- mente u. dgl., soweit es die Verwaltung (d. h. die Verwal- tungstätigkeit) des unter Aufsicht stehenden Vermögens gestattet, unter Aufsicht der zuständigen Behörde an sicherem Orte (i. c. im Schirmkasten der Gemeinde) auf- zubewahren sind. Der Vorwurf der Willkür erscheint darum auch mit Bezug auf die gerügte Ausdehnung des Aufsichtsrechtes als unbegründet. Eine Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses ist mithin ausgeschlossen, soweit Dispositiv
und 3 sich auf den Stipendienfonds für Studierende bezieht. 5. -Wie früher ausgeführt wurde, ist die rechtlich('! Stellung aller übrigen Stiftungsfonds von derjenigen des Stipendienfonds deshalb grundsätzlich verschieden, Wtil die Regierung sie selbst dem in Art. 84 ZGB vorgesel, enel Aufsichtsrechte nicht untersteIlt. Vas zunächst di.; F ami I i e n w i t wen k ass e , den Arm e n fon d s, die L ehr -und die T ö c h t ern k ass e betrifft, so nehmen die Rekurrenten in ihrer Beschwerdebegründung mit Bezug auf die zuletzt gegründete T ö c h t ern - k ass e einen besondern Standpunkt ein, indem sie hier, wie bei der Behandlung des Stipendienfonds, den Vor(1 wurf der Verletzung dei E i gen t ums gar a n t i e erheben, während sie diesen Rekursgrund hinsichtlich der andern reinen Familienstiftungen nicht geltend ma- chen. Das Bundesgericht kann auf einen Rekursgrund nur unter der Bedingung eintreten, dass der Beschwerde- führer sein Zutreffen auf eine bestimmte Entscheidung oder Erwägung des angefochtenen Erlasses begründet und es geht daher nicht an, der im Eingang der Be- Eigentumsgarantie. l jü 29.
schwerdeschrift allgemein und ohne Begründung hinge- stellten Berufung auf eine bestimmte Verfassungsverlet- zung eine weitere Ausdehnung als auf diejenigen Punkte zu geben, mit Bezug auf welche das Zutreffen jener Verlet- zung im einzelnen behauptet und begründet wird. Aus diesem Grunde kann die Untersuchung darüber, ob die Eigentumsgarantie verletzt worden sei, sich ausser auf den bereits erörterten Stipendienfonds nur auf die T ö c h- t ern k ass e, nicht aber auf die übrigen drei rein familienrechtlichen Stiftungen beziehen. Die vorsorgliche Massnahme, kraft welcher die Regie- rung die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungs- vermögens schützen zu können glaubt, stellt zweifellos einen Eingriff in die Privatrechtssphäre der Stiftung ar und es fragt sich nur, ob sie auf einer gesetzlichen Grund- lage ruhe. Fehlt eine solche Grundlage, so erweist sich der Eingriff jedenfalls dann als ein mit der Verfassullgsga- rantie des Art. 31 KV unvereinbarer Akt der Verwal- tung, wenn der Regierungsrat keinerlei Zuständigkeit besitzt, um über die rechtliche Zulässigkeit einer derarti- gen Massnahme zu entscheiden, denn in diesem Falle liegt nicht bloss eine unrichtige Handhabung von Rechts- sätzen, die den Schutz des Eigentums und des Besitzes ordnen, vor, sondern ein gesetzwidriger Verwaltungsakt einer unzuständigen Behörde, gegen den der in Art.
KV verheissene staatsrechtliche Schutz angerufen wer- den kann. Die Regierung begründet die vorsorgliche Massnahme mit dem Hinweis auf die zur Zeit vorliegende Gefährdung der Stiftung, die sie darin erblickt, dass die Rekurrenten die Auslösung der im Auslande lebenden drei Familien- genossen beabsichtigen. Es könnte sich nun in erster Linie fragen, ob darin dass einzelne Destinatäre der Stiftung mit ihrer Zustimmung endgültig abgefunden werden sollen, wirklich eine Gefährdung der Stiftung liege. Allerdings wird durch den Auskauf dieser Destinatäre du Stiftungskapital, das die Mittel zur Auslösung darbieten
muss, vermindert; auf der andern Sejte aber werden durch eine Verkleinerung der Zahl der Nu ungsberechtig- ten auch die der Stiftung obliegenden Leistungen für alle Zukunft verringert. In einer derartigen Umgestaltung der Stiftung liegt jedoch zweifellos eine Aenderung der Stif- tungsorganisation, über deren Zulässigkeit nach Art. 85 die zuständige kantonale Behörde das letzte Wort zu sprechen hätte, wenn' es sich um eine der staatlichen Aufsieht unterstehende Stiftung handelte. Wo diese Voraussetzung aber nicht zutrifft, steht es der Stiftungs- '- rwaltung frei, darüber nach eigenem Gutfinden zu neschliessen. Die Vorschrift des Art. 85 ist nur ein Aus- fluss des staatlichen Aufsichtsrechtes, wie denn auch die Kommentatoren des ZGB darin einig sind, dass die im Art. 85 vorgesehene Intervention des Staates bei reinen Familienstiftungen nicht Platz greifen kann, vgl. EGGER. N° 2 b zu Art. 87, IfAFTER, N0 IV Ziff. 3 zu Art. 87 und die hier zitierte Literatur. Es steht also den kantonalen Aufsichtsbehörden kraft ßllIKlesr"ßchtes .kein Recht zu, das gesetzliche Aufsichtsrecl.rtgegenüber reinen FamiJien- stiftungen in der Wei auszuüben, dass sie gegen Aen- 4erungen der Stiftnagsa:rgan.isatimJ. ..oder :des Stiftungs- zweckes einschreiten. Kraft. Bundesrechtes hat sich der Staat gegenüber diesen Stiftungen jeder Einmischung zu enthalten. Daraus ,folgt, dass auch :eine angebliche Ge- fährdung,die aus einer Aenderung der Stiftung erfolgen soll, dem Staate keine Handhabe zum Einschreiten bieten kann; wenn eine Gefährdung wirklich vorliegt, so köll- nen bei der reinen Familienstiftung nur p I' i v a t e , nicht öffentliche Interessen bedroht sein und es greift dann die Vorschrift des Art. 87 Abs 2 ZGB Platz, wonach die gefährdeten Privaten auf den P r i v at r e c h t s s c hut z verwiesen werden. Es ist Sache des Richters und nicht der Verwaltungsbehörden, die bedrohten Privatinteressen zu schützen. Darum ist es auch unerheblich dass ein von der Familie bisher nicht anerkannter Präten'dent, Konrad Fels in Brugg, mit Ansprüchen an die Stiftung auftritt. l!.lgeuwmsgarantie. N° 29.
Die Berufung auf die Gefährdung der Stiftung vermag also die vorsorgliche Massnahme jedenfalls soweit nicht zu rechtfertigen, als nur private Interessen auf dem Spiele stehen; zudem wäre der Erlass einer derartigen Massnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZGB ausschliesslich Sache einer mit r ich t e r 1 ich e n Funktionen ausgestatteten Behörde. Nun macht die Regierung allerdings weiter die Rück- sichten auf das Heimfallsrecht des Gemeinwesens als Grund für die konservatorische Massnahme geltend. Es ist richtig. dass das Zivilgesetzbuch entgegen abweichen- den Vorschlägen früherer Entwürfe die Familienstiftung von der Bestimmung des Art. 57 ZGB nicht ausgenom- men hat. so dass in der Tat auch bei Aufhebung der Fami- lienstiftung ihr Vermögen an das Gemeinwesen fällt, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen. Allein die Berufung auf das staatliche Heimfallsrecht vermag die Massnahme de.s Stadtrates nicht zu rech tfertigen Einmal nämlich ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass ein Kanton d-erartige Eingriffe in das. autonome ,Selbstvcr'- waltungsreeht privater Stiftungen-bloss zu dem Zwecke, das Heimfallsrecht m" sidlem . zu: beliebiger Zeit und auf unbestimmte Dauer vomefune; denn das känhl einer Umgehung des Gesetzes, einer Aufhebung der garantier- ten Freiheit der Familienstiftung gleich. Sodann wäre es; wenn wirklich eine Auf heb 11 n g im Sinne des Art. 57 ZGB, und nicht eine blosse Ver ä TI cl e run gun- mit tel ha r in Aussicht stände, nicht Sache der Ver- waltungsbehörden eine vorsorgliche Massnahme zu er- lassen, denn hiebei handelt es sich keineswegs um AU - übung des staatlichen Aufsichtsreclites über die Stiftun- gen, nicht um die Wahrung des Gemeinwohls, sondern um rein fis kaI i s ehe Interessen. Das heimfaßs- berechtigte Gemeinwesen hat einen privatrechtliehen, cht einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf das Ver-
mögen der aufgehobenen Stiftung; denn Art. 57 des ZGB ist eine, allerdings im öffentlichen Interesse aufgestellte, aber ihrer Natur nach gleichwohl privatrechtliche, dem Personenrecht angehörende Norm. Darum hätte sich das anspruchsberechtigte Gemeinwesen zur Sicherung des gefährdeten Heimfallsrechtes an diejenige Behörde zu wenden, die mit dem Erlass solcher Sicherungsmassnah- men betraut ist. Zufällig steht nun diese Kompetenz im Kanton St. Gallen allerdings gerade Verwaltungsorganen zu; doch ist es nicht der Gemeinderat, sondern der B e z i r k sam man n, der nach Art. 269 der st. gal- lischen Zivilprozessordnung vorläufige oder einstweilige Verfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Sicherung der Rechtsverfolgung zu erlassen hat, und als oberste Rekursinstanz ist nach Art. 2751. c. das Jus tizde part enien t, nicht der Gesamtregierungsrat eingesetzt. Weder der Stadtrat noch der Regierungsrat wären also zu einer provisorischen Massnahme zur Sicherung des Heimfallsrechtes befugt gewesen, wenn überhaupt die Voraussetzungen zu ihrem Erlasse vorge- legen hätten, was hier nicht näher zu untersuchen ist. Vom Boden des Bundesrechtes aus betrachtet besteht nach dem Gesagten keine genetzliche Grundlage, auf die sich die angefochtene konservatorische Massnahme stüt- zen liesse. Das eidg. ZGB behält indessen in Art. 59 Abs. 1 das öffentliche Recht der Kantone für die öffentlichrecht- lichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten vor. Es wäre also denkbar, dass der Kanton St. Gallen über das vom Bunde aufgestellte Aufsichtsrecht hinaus weitere ö ff e n tI ich r e c h t li c h e Beschränkungen vorge- schrieben hätte. Da aber das Zivilgesetzbuch dieses Recht nur gegenüber ö f f e n t 1 ich r e c h t I ich e 11 und kir chi ich e n Anstalten einräumt, so kann diese Möglichkeit hinsichtlich der hier einzig in Frage stehenden reinen Familienstiftung, der Töchternkasse, die aus- schliessIich privaten Charakter trägt. nicht in Betracht kommen. Beim Mangel j e g 1 ich erg e set z I ich e r EigentumsgaraHue . ". 29.
G run dIa g e und beim Fehlen j e gl ich e r K 0 n: - pet e n z n 0 r m, die dem Stantrate oder em RegIe- rungsrate das Recht zum Erlass emer vor'iorßhchen. ass nahme gegenüber der Töchternkasse verleIhe wu. rdell , erscheint daher der angefochtene Beschluss III dIesem Punkte als ein verfnssungswidriger Eingriff in die Privat- rechtssphäre der Stiftung und ist wegen Verletzung des Art. 31 KV aufzuheben. 6. -Die Rekurrenten machen mit Bezug auf die Vor- enthaltung der rein familienrechtlichen Stiftungsfonds, d. h. der Familienwitwenkasse, des Armenfonds, der Lehr- und der Töchternkasse den Rekursgrund der W i 1 I kür geltend und es ist daher weiterhin auf die Frage e zu treten, ob nicht auch die Zurückbehaltung der Famlben- witwenkasse, des Armen- und des Lehrfonds wegen Ver- letzung des Art. 4 BV für rechtsunwirksam zu erklären sei. Alles was in der vorhergehenden Erwägung mit Bezug auf die Töchternkasse über die mangelnde gesetzliche Grundlage und die fehlende Kompetenz ausgeführt wurde: gilt ohne weiteres auch für die Vorenthaltung .der rel andern Familienstiftungen. Allerdings unterscheIdet SIch die Töchternkasse darin von den drei andern Kassen, dass sie nicht auf dem Stiftungsakt des Jahres 1630 beruht und ihrem ursprünglichen Bestande nach nicht aus den wei ältesten Stiftungen (dem Stipendien-und dem PredIger- fonds) erwachsen ist, sondern eine eigene, origin.äre Stif- tung darstellt. Doch hat dieser UnterschIed auf dIe Frage, ob die von Stadtrat und Regierung beschlossene Mass- nahmewegen Verletzung der Rechtsgleichheit aufzuheben sei keinerlei Einfluss. Da die drei in Frage stehenden Stiftungen einer staatlichen Kontrolle nicht unterliegen und da eine sichernde Massnahme weder vom Stad trat noch von der Regierung ausgehen konnte und da auch von der Anwendung kantonalen öffentlichen Rechtes zur Unterstützung der angefochtenen Massrege1 nicht g:spro- chen worden ist, so erscheint der Beschluss der Regierung
geniss auch als willkürlich. Die Intentionen der handeln- den Verwaltungsbehörden sind sicherlich beachtenswert. allein sie stehen zu den vollkommen. berechtigten An- sprüchen der Stiftungsverwaltung auf ungehemmte Ver- waltung in offenem Widerspruch. Eine Verwaltungshand- Jung, die jeder gesetzlichen Grundlage so absolut entbehrt, wie es hier der Fall ist, lässt sich mit dem Grundsatz der gesetzesmässigen Verwaltung schlechterdings nicht ver- einbaren und bedeutet nichts anderes, als dass die in Frage stehenden Stiftungen ausserhalb des Gesetzes gestellt werden. Gegen ein derartiges Vorgehen ist aber g rade die Garantie des Art. 4 BV g schafl'en worden. Der Rekurs muss daher nicht nur mit Bezug auf die Töchternkasse, sondern auch hinsichtlich der drei andern reinen Familienstiftungen gutgeheissen werden, zumal als auch die unbestimmte Dauer der allerdings als einst- weilig bezeichneten Massnahme schon an und für sich für unzu1ässig angesehen werden müsste. 7. -Zum Schlusse bleibt der angefochtene Beschluss noch zu prüfen, soweit er sich auf den P red i ger fon d s bezieht. Zunächst ist daran zu erinnern, dass auch die kir chi ich e 11 Stiftungen kraft Art. 87 ZGB von der staatlichen Aufsicht befreit sind, so dass vom Standpunkt des Bundeszivilrechtes aus d"ie angefochtene Massllahme gleichfalls als verfassungswidrig anzusehen ist, wenn der Predigerfonds als eine kirchliche Stiftung zu gelten hat, was die Rekurrenten zwar.bestritten, aber nicht mit einem staatsrechtlichen Rekursgrunde angefochten haben. Als kirchliche Stiftung unterliegt dieser Fonds nach Art. 59 nicht nur dem Bundesrechte, sondern auch dem kanto- nalen öffentlichen Rechte. Nun bestimmt Art. 24 der Verfassung des Kantons St. Gallen in Abs. 3 : ( Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter I) Natur, sowie die Verwaltung der Fonds und Stiftungs- güter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion des Staates. Eigentumsgarantie. N° 29.
Dem Staate steht danach die Aufsicht über die kirchli- chen Fonds ZU; allein dieses Hoheitsrecht bezieht sich nach der klaren Bestimmung der Verfassung nur auf die von der Kir ehe seI b s t ver wal t e t e n, ihr gliedmässig angebörenden Stiftungsfonds. Der Staat hat nur die Aufsicht über die Verwaltungstätigkeit der kirch- lichen Behörden, die nach Art. 122 der evangtJischen Kirchenordnung vom 26. Oktober 1881 Zur Verwaltung der kantonalen kirchlichen Fonds und Gelder ) einen be- sondern unter der Aufsicht des Kirchenrates stehenden Kassier bestellen. Eine gesetzliche Bestimmung des st. gallischen öffentlichen Rechtes, wonach Stiftungen zu kirchlichen Zwecken, die der Stifter nicht der Kirche selbst zur Verwaltung überwiesen hat, den kirchlichen Behörden zu selbständiger Verwaltung gezwungener- massen zu übergeben wären, oder wonach die kirchlichen Behörden wenigstens ein Aufsichtsrecht über die privaten Stiftungen besässen, existiert nicht; wäre übrigens auch ein kirchliches Aufsichtsrecht vorhanden, so fiele doch dem Staate über die Ausübung dieser Aufsicht nicht eine Oberaufsicht zu, da ihm, wie bereits erwähnt, nur eine Kontrolle über die von der Kirche selbst verwalteten Fonds zukommt. Die Massregel der Regierung erweist sich danach hin- sichtlich des Predigerfonds lediglich als ein Akt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Solche Akte darf aber die Regierung nicht auf Kosten privater Bürger oder Stiftungen vornehmen, wenn ihr diesen gegenüber keiner- lei eigene Verfügullgsgewalt zusteht. So fehlt denn auch mit Bezug auf den Predigerfonds jede gesetzliche Grundlage und jede gesetzliche Kom- petenz zu einer konservatorischen Massnahme gegenüber der privaten Stiftungsverwaltung, weshalb der angefoch- tene Beschluss auch in diesem Punkte wegen Verletzung der Eigentumsgarantie aufgehoben werden muss. Vorbe- balten bleibt natürlich das Recht der evangelischen Kirch- gemeind St. Gallen oder ihrer Geistlichen, allfällige Ag 4tJ I -HI4 1M
272 Staatsrecht. privatrechtliche Ansprüche vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht enr k a n nt: i per Rekurs wird teilweise gutgeheissen und demnach der Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 1914 insoweit aufgehoben, als das Gesuch der privaten Verwaltung der Felsischen Stiftun- gen um Herausgabe der Wertschriften und Titel der Fa- milien-Witwenkasse, des Armenfonds, der Lehrkasse und der mit dem Predigerfonds verschmolzenen Töchtern- kasse verweigert worden ist. Mit Bezug auf den Stipen- dienfonds für Studierende wird der Rekurs abgewiesen. VII. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE 30. Arrit du 5 juin 1914 dan la cause Le. Che.ux-de-Fonds contre N'euch1tel. Autonomie communale !Reglement eommunal obligeant les employes des services industriels a entrer dans un syn- dicat. Droit de l'autorite cantonale de refuser son approba- tion acette mesure comme contraire a la liberte individuelle et inopportune. A. -Le 2 decembre 1913 le Conseil general de La Chaux-de-Fonds a adopte un reglement general pour les services industriels de Ia Commune. Il renferme notam- ment Ia disposition suivante (art. 9) : Les ouvriers des deux premieres classes (ouvriers a poste fixe et ouvriers a la journee) ont l'obligation de faire partie du syndicat des ouvriers des Services industriels et de se conformer (it;lileindeautonomie. o 30. :'73 aux statuts de cette association. Ce syndicat doit faire partie de I'Union ouvriere de La Chaux-de-Fonds et de Ia Federation suisse des ouvriers des Etats et des Com- munes. ) Aux termes des statuts, le dit syndicat a pour but :