BGE 40 I 245
BGE 40 I 245Bge17.02.1914Originalquelle öffnen →
2H
. :Staatsrecht.
kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbstän-
diger fester Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei;
wo dieser anzunehmen wäre, ist aber nicht ersichtlich.
Der Rekurrent meint, dass er in Olten einen solchen
Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit
Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fort-
gedauert habe bis zum
Jahre 1909. Und dass damals in
Reiden oder in Arosa ein neuer, fester Wohnsitz be-
gründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon
gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung
von Art. 24 Abs. 2
ZGB: (! Ist ein früher begründeter
» Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland
» begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz
)} kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalts-
I) ort als Wohnsitz,» kann nicht beigezogen werden,
weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht die
Vorschriften des
ZGB zur Anwendung kommen; es han-
delt sich zudem um eine Fiktion, durch welche auf dem
Gebiete des Gerichtsstandsrechts die Rechtsverfolgung
erleichtert werden
soll; sie kann deshalb nicht aus den
Gerichtsstandsregeln des
ZGB herausgerissen und auf dem
Boden der Gerichtsstandsregeln des Art. 59
BV dazu ver-
wendet werden, um den hn ZGB selbst anerkannten
Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art.
312) zu
beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene
Urteil in
Sachen Eberli gegen St. allen und Zürich betrifft einen
Doppelbesteuerungsfall, der nicht ohne weiteres für die
Lösung von Gerichtsstandsfragen als präjudiziell gelten
kann und der sich übrigens tatsächlich von dem vor-
liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der
Rekur-
rent eine Familie besass, die ständig in Zürich blieb,
während er selbst in
St. Gallen nur eine Saisonstelle
innegehabt
hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen,
dass eine solche
Saisonstelle ein Steuerdomizil nicht zu
begründen vermöge, was im vorliegenden Falle dazu
führen würde, dass jedenfalls Arosa nicht als Domizil
des:Rekurrenten angesehen werden könnte. Dagegen ist
l:!:igentumsgarantle. N° 29 •
245
auf den auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssuchcn
betreffenden Entscheid des Bundesgerichts in
Sachen
Geiser, AS 20 S. 283 ff., insbesondere Erw. 3 zu ver-
weisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen
der Nachweis eines festen Wohnsitzes im
Sinne des
Art. 59 BV ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde.
Demnach
hat das Bundesgerich t
erkannt:
Der Rekurs wird abgewieSen.
Y1. EIGENTU:.\ISGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETf:
29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S.
Felsisohe Fa.miliengenossen gegen St. Ga.llen.
Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familien-
stiftungen, sowie privatverwalteter Stiftungen zu kirchli-
chen Zwecken seitens der Regierung. Verletzung der Eigl!.
tumsgarantie? des Grundsatzes der Gewaltentrennung?
Rechtsverweigerung ?
A. -Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und
Räte der Stadt St. Gallen ein Testament des Junker Hans
Konrad Fels, wodurch
4000 Gulden zur Entrichtung von
Stipendien
an Studierende und 1000 Gulden zur jährJichen
Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der St~dt
St. Gallen gestiftet wurden. Aus den Testamentsbestlll1-
mungen ist folgendes hervorzuheben:
({ Als nämlich und
» zum ersten, so verordne Er nochmalen zu underhaltung
» eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und zu
» den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie
I) seyen gleich auss der Freundtschaft oder nicht dieselben
» in einer facultet darzu sie taugenlich sind, studieren zu
246
Staatsrecht.
»lassen. darzu die jährliche nuzung ohne Schwainerung
)} der Condition und Vorbehalt, im fahl gleich keiner vor-
I) handen der zu dem studieren taugenlich, oder denjeni-
I) gen, so das Hauptgut zu administrieren in HandE'n
» hetten, angenehm und gefällig ware, das alsdann die
» nuzung des Hauptguts, an kein ander Ort noch End nit
I) verendert noch angelegt, sonder das jährlich daraus
I) gefallende Interesse zum Hauptgut geschlagen, hernach
» an solche taugenlich Persohnen verwendet, und hiemit
»kein gefährlicher Auffzug gesucht werden solle. _
» Zum anderen, so vermache Er den Herren Predigkanten,
»so viI derselben jederzeit die Canzlen allhier versehen
» und predigen werden darvon den jährlichen Zinss under
» Sie hernach folgender Gestalt usszutheilen, an Hauptgut
» Ein Tausend Guldin. Namlich dass uss solchem Zins oder
» nutzung Hr. Christoff Hoffmann, Hr. Matthes Haltmayer
» und Hr.Jacob Hoffmann, so lang dieselben in leben sein
I) werden iedem jährlich Fr. 10 darvon zugestellt, der
»Rest aber under die übrigen Herren Prdiger zu g1ei-
» ehen tailen ausgetheilt, und so wann dann obgemelte
»drey Herren mit .todt abgangen, son dannzumal und
» also fortan ieder Zeit den -drey -eltisten Hr. Predigers
»jedem Fr. 10 gegeben, und der Rest under die übrigen
» Herren insgemein aussgespendiert werden. Und solche
» ieztermelte beide Summa, soll sein freundlicher lieber
» Bruder Hans Martin Felss so noch im leben, und seiner
» bey den abgeleipten Brüderen Peter und Hans J acob der
» Felssen hinderlassene Söhne, und derselben N ach-
» kommen Manns-Stammens und so lang derselbe währet
» in Handen behalten dieselbe nach hablicher NotturfIt
» versicheren und iährlich von dem gefallenden Interesse
»die obangedeüte ausstheilung gethan werden.» Im
Jahre 1789 beschloss eine Versammlung der Familien-
genossen, aus dem damals
nicht in Anspruch genommenen
Stipendiatenfonds (für Studierende) ein
Kapital von
Eigentumsgarantie. N° 29.
247
1000 Gulden auszuscheiden und für eine Familien-
Witwenkasse
zu verwenden.
Durch
SchlusSllahme vom 5. Februar 1799 sind dem
nämlichen Stipendiatenfonds weitere
5860 Gulden ent-
hoben und zu einem Armenfonds bestimmt worden,
dessen Zinsen
zu 3 /8 armen Familienangehörigen, zu 3 /8
begabten Jünglingen aus der Familie, die den Stand der
Professionisten oder Künstler erwählen, zukommen soll-
ten, während der
Rest (2/
8
) der Äuffnung des Fonds zu
dienen hatte.
Im Jahre 1819 fand zufolge eines weitem Familien-
beschlusses eine Trennung des Armenfonds in zwei
gesonderte Kassen
statt, nämlich in einen Unterstüt-
zungsfonds für arme Familienangehörige und in einen
besondern, durch einen Zufluss
aus dem Stipendiaten-
fonds vermehrten Unterstützungsfonds
für lernende
Kaufleute, Künstler
und Handwerker. Mit Testament
vom 25. Juni 1829 verfügte ein Glied der Familie Fels,
Adrian Fels, dass aus seinem Vermögen
2000 Gulden aus-
geschieden und zu einer Unterstützungskasse für eheliche
Töchter, die den Namen Fels tragen,
bestimmt werden
sollen.
Im Jahre 1864 beschloss die FamiIienversammlung,
es solle
in Zukunft der Zins aus dem Prerfoods nur
noek den damals-angestellten Geistlichen ~ahlt
werden. Am 26. Juni 1866 wurde durch Fami1ienbescbluss
die gänzliche Verschmelzung des Predigerfonds mit dem
Fonds der Töchternkasse verfügt, dabei aber-die im
Jahre 1864 beschlossene Zuwendung an die damalS noch
lebenden
Geistlichen vorbehalten.
Seit dem Jahre 1891 befinden sich die Werttitel der
Stiftungen im Schirmkasten des Waisen amtes der Stadt
St. Gallen. Im Jahre 1903 übernahm auf Grund eines
Familienbeschlusses Dr. med.
Hermann Fels in St. Gallen
die Verwaltung der in diesem Kasten liegenden Stiftungs-
güter und legte darüber dem städtischen Waisenamte
alljährlich Rechnung ab. Das Waisen
amt beanspruchte
248
Staatsrecht.
nämlich auf Grund der damaligen Praxis im Vormund-
schaftsweseu über die Stiftung ein Aufsichtsrecht, das
später auf Art. 48 Ziff. 5 des st. gallischen Vormund-
schaftsgesetzes vom 24. Mai
1888 gegründet worden ist
und gegen das von den Familiengenossen kein Einspruch
erhoben worden war.
Im Jahre 1913 stellte aber der
Stiftungsverwalter Dr. H. Fels für sich und die übrigen
Rekurrenten beim Waisenamte das Gesuch
um Heraus-
gabe der Wertschriften
und Titel der Stiftungskassen zum
Zwecke der privaten Verwaltung. Als das
\Vaisenamt
dieses Gesuch am 17. Ftbruar 1913 abschlägig beschieden
ha;tte, « weil die· gesetzlichen Gründe zur Aufhebung der
Stiftung nicht nachgewiesen seien,) beschwerten sich die
Rdkurrenten beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
indem sie das Gesuch um Herausgabe erneuerten. Sie
föhrten aus : Solange, als die Felsischen Stiftungen ihrer
natürlichen Organe entbehrten, habe ein gewisses staat-
liches Fürsorgerecht bestanden; nachdem aber solche
Organe geschaffen und ein Familiengenosse zum Verwal-
ter bestellt worden seien, habe die staatliche Aufsicht ihre
Daseinsberechtigung ver1oren. Massgebend seien nun-
mehr die Vorschriften des schweiz. Zivilgesetzbuches über
die Familienstiftung (Art. 7
und 23 des Schlusstitels des
ZGB)
und danach seien, kraft Art. 87 1. c., die Familien-
stiftungen einer staatlichen Aufsicht nicht mehr unter-
worfen.
Darum beanspruche die Felsische Familien-
stiftung das
Recht der Selbstverwaltung. In zweiter
Linie werde seitens der Stiftungsgenossen allerdings auch
das
Recht beansprucht, eine Abänderung und Beschrän-
kung der Stiftung vorzunehmen. Es solle nämlich durch
Familienbeschluss die Stiftung
auf die in St. Gallen
ansässige Familie beschränkt
und es sollen die im Aus-
lande dauernd niedergelassenen Anteilhaber ausgelöst
werden. Dr. med.
H. Fels beabsichtige, den verbleibenden
Teil des Stiftungsvermögens als Stiftung
und Familien-
vermögen gemäss den Vorschriften des ZGB
zu erhalten.
Die Auslösung der ausländischen Genossen werd€ so
Eigentumsgarantie. N° 29, ..,9
erfolgen, dass die Interessen allr erzeitigen Detinatäe
vollkommen gewahrt seien. DIe 1m Auslande (m ParIS
und in Argentinien) wohnenden Stiftungsanteilhaber
hätten ihre Zustimmung zur Auslösung erteilt und ,eber
die endgültige Ordnung werde ein formeller. FamilIn
beschluss gefasst werden. Diese Aenderung seI gezhch
zulässig, da es sich nur darum handle, den neuzeItlichen
Verhältnissen Rechnung zu
tragen; eine Aufhebung der
Stiftung liege also nicht vor.
Am 28. Januar 1914 meldete sich zugleich Konrad Fels,
Geniemajor in Brugg, bei der Regierung als legatsberec?-
tigter Anteilhaber an diesem Familiengut, e
Herausgabe der Stiftung beschlossen werde,. daran dIe
Klausel zu fügen, dass seine Linie bei de~ Vertea er em
Deszendent des Johannes Fels, PoIizeifeldwelbels
von
St. Gallen sei, eines Mitgliedes der Familie Fels,. desen
Ehe die städtischen Behörden St. GaUens seinerzeIt meht
anerkannt hätten, und stellte das Gesuch, es sei, falls dung eben-
fall!! als legatsberechtigt zu berücksichtigen Set und .n
» Predigerlegates gemäss Ziff 3 litt. c der Erwägungen dIe
» geeigneten Vorkehrungen zu treffen. )
In seinen Erwägungen geht der Regierungsrat unter
Berufung auf HAFTER's Kommentar zu Art. 87 ZGBass
ihr von allen Vorgängen Kenntnis gegeben werden musse.
'1' t
Der Regierungsrat hiess den Rekurs teLwelse gu,
indem er am 17. Februar 1914 beschloss:
«1. Die vormundschaftliche Verwaltung, bezw. Auf-
) sicht über die Fels'schen Stiftungen sei aufgehoben.
)
2. Das Begehren um Herausgabe der \V ertschriftn
» und Titel der Fels' sehen Familienstiftungen an die
» Vertreter der Familie Fels sei im Sinne der Erwägung 3
) abgelehnt, , ,
) 3. Der Stadtrat St. Gallen sei eingeladen, 1m Smne
) der Erwägung 3
b die Aufsicht über den Stipendienfonds
) für Studierende auszuüben.
» 4. Die evangelische Kirchenvorsteherschaft der Stadt
I) St. Gallen sei eingeladen, bezüglich des sogenannt
250
Staatsrecht.
(Note H, 3) davon aus, dass nach Art. 87 ZGB nur die
reine Familienstiftung, nicht aber die gemischte von der
staatlichen Aufsicht befreit sei.
Unter gemischten Stif-
tungen versteht er mit Hafter diejenigen Zweckvermögen,
die im Gegensatz zur reinen Familienstiftung nicht aus-
schliesslich der beteiligten Familie, sondern auch aus-
serhalb
der Familie liegenden öffentlichen Zwecken dienen
sollen oder können. Auf Grund dieser Unterscheidung
prüft die Regierung alsdann den rechtlichen Charakter
der einzelnen Stiftungskassen, wobei sie zu folgenden
Resultaten gelangt :
a} Den Stipendienfonds erklärt sie für gemischter
Natur,
da nach dem Willen des Stifters die Stipendien
nicht
nur Familienangehörigen, sondern auch Leuten
ausserhaIb
der «Freundschaft »,d. h.aussehalb der
Verwandtschaft, zukommen sollten. Darauf, 'dass tat-
sächlich nur Familienglieder aus dieser Kasse unterstützt
worden seien, könne angesichts des deutlichen Willens
des Stifters nichts ankommen.
b) Der Predigerfonds (das sog. geistliche Legat), der
von Anfang
an Zwecken gedient habe, die ausserhalb der
Familie lagen, erscheine ausgesprochenermassen als eine
kirchliche Stiftung.
c) Di Familien-WHwen-Kasse, der Armenfonds und
die Lehrkasse für Kaufleute, Künstler und Handwerker
dagegen
wrden als reine-Familienstiftungen anerkannt,
trotzdem sie lediglich aus 'Mitteln des gemischten Stipen-
dienfonds gegründet worden seien. Als reine Familien-
stiftung lässt die Regierung endlich auch die von Adrian
Fels gestiftete Töchternkasse gelten.
Die Abweisung des Begehrens
um Herausgabe des
Stiftungs vermögens wird
dann gestützt auf diese recht-
liche Charakterisierung der einzelnen Stiftungen
wie' folgt
begründet:
ad a) Ueber den Stipendienfonds stehe dem Stadtrat von
St. Gallen gemäss Art. 84
ZGB, Art. 59 EfG z. ZGB und
Art. 29 der städtischen Gemeindeordnung das Recht und
Ei.;entumsgarantie. N° 29. 251
die Pflicht der Aufsicht zu und er habe dafür zu sorgen,
dass die Stiftung im Handelsregister eingetragen werde
(Art. 7 Abs. 2 Schlusstitel des
ZGB). Ferner habe der
Stadtrat dafür zu sorgen, dass die Erträgnisse des Fonds
stiftungsgernäss verwaltet werden,
und alljährlich dem
Departement des Innern den Ausweis zu leisten, dass
das
Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten bleibe (Art. 59
Abs. 3
EG z. ZGB). Es sei in erster Linie Sache des Stadt-
rates, sich mit den Organen der Stiftung auseinanderzu-
setzen. Deshalb
und aus den unter lit. c unten angeführten
weitem Gründen habe der Stiftungsfonds bis
auf weite-
res in der Waisenlade zu verbleiben.
ad
b) Das sog. Predigerlegat gehöre zwar wegen seines
kirchlichen Charakters
kraft Art. 87 ZGB nicht unter
staatliche Aufsicht, dagegen sei es vermöge der im Kanton
St. Gallen bestehenden Organisation des evangelischen
Konfessionsteiles notwendig, der zuständigen kirchlichen
Behörde, d. h. der evangelischen Kirchenvorsteherschaft
vom Sachverhalte Kenntnis zu geben,
damit sie die
kirchlichen Rechte
und Interessen wahren und zu diesem
Zwecke sich mit den Organen der Stiftung über Aufbe-
wahrung, Verwaltung,. Verwendung u. s.
w. auseinan-
dersetzen könne.
Es sei vorläufig nicht Sache des Regie-
rungsrates, weitere Anordnungen zu treffen, dagegen
müsse er auch hier verlangen, dass das Stiftungsvermögen
einstweilen in der Waisenlade zu verbleiben habe. Als
Predigerlegat sei derjenige aus der Töchternkasse aus-
zuscheidende Betrag zu
betrachten in welchem das Pre-
digerlegat im Jahre 1864 noch vorhanden gewesen sei
(nebst
Zinsen und abzüglich der an Geistliche gemachten
Leistungen).
ad c} Die Herausgabe der Witwen-, Armen-, Lehr-und
Töchternkasse müsse
tro-tz ihres reinen Familienstiftungs-
charakters deshalb
verweigert werden. weil die Gesuchstel-
ler die Absicht
hätten. das Stiftungsvermögen zu zer-
legen und einen Teil desseiben
zur Abfindung der im
Ausland wohnenden Familienangehörigen
zu verwenden.
252
Staatsrecht,
Ei?e derartige Auflösung der Stift . " .
WIllen des Stifters . d .ng seI, weil sIe dem
komme die Erwägun ~ erstreI~~, mcht statthaft. Dazu
.
, g, ass gemass Art 57 ZGB V ..
JUflstischer Personen bei ihre Aufh b . ermogen
weitiger Bestimmungen d
r
e ung mangels ander-
ganzer oder teil . A
an., as Gemeinwesen fallen; bei
weIser uflosung d F
I' h
stiftung könnte daher . er e s sc en Familien-
Stadt St. Gallen heimf dr freI,werdende Betrag nur an die
Glieder der FamiI' a en, memals aber an die einzelnen
Ie ausgehändigt d . .
erscheine
unter diesen Umständ we~ e.n. DIe StIftung
. darum ergebe sich die Notwenn: der Sache nach
in' amtlicher Verwahrung b
r Zeit gefährdet und
zur Aufrechterhaltung dlb geit, zum Schutze und
die der Sicherung des Stise en Massnahmen zu treffen,
len Heimfall ht ungszweckes und des eventuel-
srec es der G 'd .
Diese Massnahmen
könnt emem e zu dIenen haben.
eipstweilen nur darin-best: der Natuni dass dIe Vermögenstitel
aber nichts im Wege di
V
e
aalten werden. Dabei stehe
, e erw
tung de Stift
den von der Familie he t
llt V r, ung durch
lassen (Erwägung 3 li:t.
e
a)~~n ~~~ter weIterführen zu
fochtenen Entscheides erklärt die R
,gung 4 des ange-
der Rekurrenten insoweit für b
. eerung das egehren
mundschaftli h V egrundet, als eme vor-
c e erwaltung. de St' f ..
gemäss Art 48 Z'ff 5 d r I tungen, Wie SIe
. I. es st. gallisch V
gesetzes ausgeübt word en ormundschafts-
. en war, nach dem R
mcht mehr bestehen könne. neuen echte
B. -Gegen den R .
1914 hat Rechtsanw~~~(1i:bechluss vom 17. Februar
namens und mit Vollmacrh't dar uFs y}er in St. Gallen
er elsIschen
Fa 'll
nossen den staatsrecht}' h R ml enge·
. IC en ekurs an d B d
flcht ergriffen, mit dem Antr ' . as un esge-
aufzuheben ag, es
seI dIeser Beschluss
.....
Als Rekursgründe m h d'
der Art. 4 und:; BV acden
d
le Rekurrenten Verletzung
v un es Art 31 d t .
Kantonsverfassung
(K t '. er s . gallIschen
Kompetenzüberschreitue~ umsgantie), ,sowie eine
richterliche Gewalt)
gelt:ndr RegIerung (Emgriff in die
Eigentumsgarantie. N° 29.
253
~ Eine \Villkür erblicken die Rekurrenten zunächst
darin, dass der Regierungsrat den
Art. 1 Abs. 1 des
Scblusstitels des
ZGB vollkommen ausser Acht gelassen
babe, indem er die nach dem
Jahre 1630 eingetretenen
Änderungen der Stiftung ignoriere
und seinen Entscheid
auf eine Auslegung der Stiftungsurkunde stütze, die von
der Familie Fels
und den frühem Aufsichtsbehörden nie
geteilt worden sei. Sie erklären im weitem die
vom Regie-
rungsrate vertretene Auslegung des ursprünglicben Stif-
tungswillens hinsichtlich des Stipendienfonds für will-
kürlich
; sie bestreiten, dass aus der Urkunde von 1630
die Meinung des Stifters herausgelesen werden könne,
nach der die Stiftungsverwaltung je verpflichtet gewesen
wäre, Stipendien an dritte, ausserhalb der Familie ste-
bende Studierende
auszuzal1len.
Ueberhaupt
wird die von der Regierung getroffene
Unterscheidung zwischen reinen und gemischten Stiftun-
gen der Felsischen Familie für willkürlich erklärt,
da
alle 5 Kassen ausschliesslich den Charakter reint:.r
Familienstiftungen trügen.
Eine Verletzung der Eigent.umsgarantie des Art. 31
der st. gallischen KV erblicken die Rekurrenten darin,
dass über Vermögensteile der Familie Fels, die Stipen-
diatskasse
und die Töchternkasse, verfügt werde, dass
ferner die Äufnung der Stipendiatskasse verboten
und
eine Pflicht der Familie statuiert werde, in Zukunft die
Zinsen der Stipendiatskasse in bestimmter Art und Weise
evtntuell für Fremde zu verwenden. Ein Eingriff in die
Privatsphäre liege speziell auch darin, dass über die von
Adrian Fels
später gegründete Töchternkasse, die stets
Privateigentum der Familie gewesen sei, verfügt werde.
Der Regierungsrat hat sich nach der Behauptung der
Rekurrenten dadurch im weitern einer Ueberschreitung
seiner Aufsichtskompetenzen
und eines Eingriffes in die
richterliche Gewalt schuldig gemacht, dass er einen
Entscheid über die recbtliche
Natur der Stiftung getroffen,
254 Staatsrecht. indem er die einen Kassen für reine, die andern für ge- mischte Familienstiftungen erklärt habe. Nach-Art. 87 Abs. 2 ZGB sei diese Frage, weil privatrechtlicher Natur, ausschliesslich vom Richter zu entscheiden. Ebenso wenig sei die Regierung zuständig gewesen, die Eintra- gung des Stipendienfonds anzuordnen, denn auch das könne nur durch Richterspruch geschehen. Endlich liegt nach der Auffassung der Rekurrenten darin eine Willkür, dass die Regierung das bestrittene Aufsichtsrecht in der Art einer dauernden Zurückbehal- tung des Stiftungsvermögens ausübt. Selbst die privat- rechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts, die weniger frei seien als Familienstiftungen, seien kraft Art. 58 EG z. ZGB und nach Art. 2 der Einführungs-Verord- nung nur gehalten, jährlich ihre Rechnung dem Bezirks- amte einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass das Korporationsvermögen erhalten geblieben sei. Als will- kürlich bezeichnen es die Rekurrenten ferner, dass die Verweigerung der Herausgabe der Stiftungswerte als dauernde Massregel mit dem Hinweis auf das eventuelle Erbrecht der Gemeinde begründet werde; diese Behand- lung widerspreche der Rechtsgleichheit.-weil es sonst auch als zulässig angesehen werden müsste, einen vermöglichen Privatmann ohne erbberechtigte Verwandte mit Rück- sicht auf das Erbrecht des Gemeinwesens daran zu hin- .. dern, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. Mit Bezug auf das sog. 'Predigerlegat machen die R kurrenten geltend, hier liege nicht eine kirchliche, sondern gleichfalls eine Familienstiftung vor; das Ver- mögen dieses Fonds sei im Jahre 1866 zufolge seiner Ver- schmelzung mit der Töchternkasse in das unbeschwerte Eigentum der Familie Fels übergegangen. Seit 1891 habe eine ausserordentliche Vormundschaft über die Stiftun- gen bestand<'ln, dabei sden die Rechnungen jährlich vom Waisenamt geprüft und damit jedenfalls auch die Verwen- dung der Zinsen des Predigerlegates genehmigt worden. Sollte die Einverleibung als ungesetzlich betrachtet wer- I EIgentumsgarantIe. N° 29. den, so wären alle Ansprüche aus derselben verjährt. Wollte man aber auch den Predigerfonds als kirchliche Stiftung anerkennen, so stehe dem Regierungsrat darüber kein Aufsichtsrecht zu. Die Wahrung der Ansprüche der evangelischen Kirchger.ossenschaft sei eine reine Privat- angelegenheit ; die Verfügung der Regierung sei daher hinsichtlich dieses Fonds « ohne. rechtlichen Untergrund I) erlassen. C. -Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Auf seine Antwort- begründung wird, soweit nötig, im rechtlichen Teile eingetreten werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
256 ::>taatsrecht. legates gemäss Ziff. 3 lit. c der Erwägungen die geeigneten Vorkehrungen zu treffen. 3. -Bevor auf die Erörterung der geltend gemachten Beschwerdegründe eingetreten werden kann, ist vor allem die rechtliche Tragweite des angefochtenen Erlasses festzustellen. Gegenstand des Begehrens der Rekurrenten war die. Herausgabe der Wprtschriften und Titel (unter den Titeln können wohl nur Werttitel verstanden sein) der Felsischen Stiftungskassen zum Zwecke der privaten Verwaltung durch die Stiftungsorgane. Die erste Verwaltungsinstanz, das Waisenamt der Stadt St. Gallen, hat dieses Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass gesetzliche Gründe zur Aufhebung der Stiftung nicht nachgewiesen seien. Sie stellte sich damit also auf den Standpunkt, d.ass ihr ein Aufsichtsrecht über die Felsischen Stiftungen zustehtl, vermöge dessen sie die Herausgabe des Vermögens wäh- rend des Bestandes der Stiftungen verweigern dürfe. Da das Waisenamt, wie feststeht, vor dem Inkrafttrek:n des eidgen. Zivilgesetzbuches das Stiftungsvermögen kraft Art. 48 Ziff. 5 des sl. gallischen Vormundschaft<;gesetzes vom 24. Mai 1888 aus dem Titel vor m und s c h a f t - 1 ich erG e wal t in Verwahrung genommen hatte, so verfügte die Regierung, Wti! von einer familien- rechtlichen Vormundschaftsführung nach dem neuen eid- genössischen Rechte keine Rede mehr sein konnte, in erster Linie die Aufhebung jeglicher vor m und sc h a f t - I ich e r Gewalt und Aufsicht. Ein weiteres dauerndes Verbkiben des Stiftungsvermögens in dem Schirmkasten des Waisenamtes kann danach nur noch auf ein persolleu- rechtliches Aufsichtsrecht des Gemeinwesens über die Stiftungen gegründet werden. Nach Art. 84 ZGB, der mit dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unbestrittener- massen auf alle bestehenden Stiftungen Anwendung gefunden hat (soweit sich das Aufsichtsrecht erstreckt), stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemein- Eigentumsgarantie. N° 29. 257 wesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Farn i I i e n s t i f tun - gen und die kir chI i c p e n S ti f tun gen aber sind kraft Art. 87 -unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes -der Aufsichtsbehörde nie h tun t e r s tell t. Dit Regierung geht nun in ihrer dritten Erwägung, auf die sie in den drei angefochtenen Dispositiven verweist, davon aus, dass der S t i p end i e n fon d s für S t u die - ren deals gern i s c h t e Stiftung von der Aufsichts- pflicht nicht befreit sei, weil sich Art. 87 ZGB nur auf r ein e Fanillienstiftungen beziehe. Die Verweigerung der Herausgabe des Vermögens dieser Stiftung beruht daher auf dem nach Art. 84 ZGB dem Gemeinwesen zu- stehenden Auf sie h t s r e c h t. Anders liegt die Sache bei den übrigen Fonds: Die Farn i I i e n - W i t wen - K ass e, der Arm e n fon d s, die L ehr -und die T ö c h t ern k ass e. welche die Regierung trotz ei- niger Bedenken als besondere und zwar als reine Fami- lienstiftungen gelten lässt, sollen nur deshalb in der Ver- wahrung des Waisenamtes bleiben, weil einmal die Auf- lösung dieserbesondern Stiftungen beabsichtigt werde und sodann das für den Fall der Auflösung in Art. 57 ZGB vorgesehene Heimfallsrecht des Gemeinwesens gesichert werden müsse. Den P red i ger fon d s en<ltich erklärt die Regierung für eine kir chi ich e Stiftung und da er als solche der staatlichen Aufsicht gleichfalls nicht untersteht, so wird seine Herausgabe nur deshalb ver- weigert. damit die evangelischen Kirchenbehörden Gele- genheit bekommen, ihre Interessen zu wahren. Die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungsver- mögens hat also rechtlich verschiedene Bedeutung, je nachdem es sich um den gemischten Stipendienfonds, die rein familienrechtlichen Kassen oder den Predigerfonds . handelt. Hinsichtlich der rein familienrechtlichen und der kirchlichen Stiftung stellt die Weigerung ausgespro- chenermassen nur eine vor s 0 r g li ehe M ass nah m e dar, die um der Gefährdung der Stiftungen willen
258
Staatsrecht.
angeordnet wird, während der Stipendienfonds grundsätz-
lich um des Auf<;ichtsrechtes willen und nur nebenbei
auch noch wegen der behaupteten Gefährdung zurückbe-
halten werden soll.
Damit ist die Tragweite des Entscheides des W ais e n-
amt es, der auf einem die gesamten Stiftungskassen
umfassenden Aufsichtsrecht beruht, bereits in einem
gewissen Umfang
zu Gunswn der Rekurrenten abgeändert
worden.
Es ist sodann weiter festzustellen, dass, soweit ein
staatliches Aufsichtsrecht nach Art. 84 ZGB
überhaupt
noch beansprucht wird, dieses Recht nicht dem Regie-
rungsrate, sondern dem Stadtrate St. Gallen zugeschrie-
ben wird. Nach
der Auffassung der Regierung gehört
nämlich die Felsische
_Stiftung ihrer Bestimmung nach der
meinde, Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten
» bleiht. I»~ und auf Art. 29 der städtischen Gemeinde-
ordnung
stützt und hinsichtlich des Stipendienfonds die
Aufsiicht. dem Kanton St. Gallen an. Das ergibt
SIch unzweIdeutIg daraus, dass der Regierungsrat das
Aufsichtsrecht auf Art. 59 des kantonalen Einführungs-
gesetzes
zum ZGB «< Die Aufsicht über Stiftungen im
» Interessegebiet der Gemeinde wird von der betreffn
»den Gemeindebehörde ausgeübt. » Abs. 3: «Die Auf-
« sichtsorgane haben dem Regierungsrat alljährlich unter
» Beilage der Vermögensrechnung den Ausweis zu leisten,
» dass dasht ausdrüc1dich dem' S t a d t rat e zuspricht. Die
erst In der Vernehmlassung zur staatsrechtlichen :Be-
schwerde enthaltene Berufung auf den Art. 31 des Ein-
führungsgesetzes, der dem Regierungsrat die Aufsicht
über Stiftungen zuweist, deren Bestimmung über das
Gebiet einer einzelnen Gemeinde hinausgeht, kann dem-
gegeüber nicht berücksichtigt werden. Die Regierung hat
also Ihren Beschluss nur als Oberaufsichts-und Rekurs-
instanz über die Gemeindebehörden nicht als direkte
Stiftungs-Aufsichtsinstanz gefällt. '
Entsprechend
der verschiedenen rechtlichen Bedeutung
EIgentumsgarantie. N° 29.
259
der angefochtenen Verfügungen des Regierungsrates sind
danach bei
der Prüfung der geltend gemachten Rekurs-
gründe die verschiedenen Stiftungsfonds auseinander-
zuhalten.
4. -
Der S t i P end i e n fon d s für Studierende ist
der Gemeindeaufsicht unterstellt worden, weil er nach
dem ursprünglichen Willen des Stifters nicht nur für die
Unterstützung von Gliedern der Familie Fels, sondern
auch für diejenigen D r i t te r bestimmt worden sei
und daher keine reine Familienstiftung darstelle. In
dieser Entscheidung erblicken die Rekurrenten eine
Verletzung der Eigentumsgarantie, dne Gewaltüber-
schreitung
und eine Rechtsverweigerung.
Was zunächst den Vorwurf der Verletzu-ng der Eigen-I
turnsgarantie betrifft, so ist vorerst festzustellen, dass der
Regierungsrat den Stipendienfonds als eine
mit Rechts-:
persönlichkeit ausgestattete Stiftung ansieht und dass
auch die Rekurrenten von dieser Auffassung ausgehen ;
wenn die letztern
ab und zu von Familieneig~ntum und
von Privateigentum der Familiengenossen sprechen, so
verstehen
sie darunter nichts anderes, als das Eigentum
der Familienstiftung, als deren « Genossen» sie sich
betrachten. Persönliches Miteigentum
steht also nicht
in Fr.age. Da der' angefochtene Regierungsbeschluss das
Eigentumsrecht der Stiftung vollständig unangefochten
lässt
und kraft des staatlichen Aufsichtsrechtes der
Stiftungsverwaltung nur den B e s i t z am Stiftungs-
vermögen vorenthält, so kann von einer Verletzung des
Eigentums,
das Art. 31 der 8t. gallischen Verfassung mit
dem üblichen Vorbehalt des Enteignungsrechtes in
seinem Bestande garantiert, von vornherein nicht gespro-
chen werden. Indessen
hat die Praxis die Eigentumsga··
rantie regelmässig auf den verfassungsmässigen Schutz
aller sog. wohlerworbenen Rechte ausgedehnt und dem-
llach den staatsrechtlichen Schutz auch gegenüber will-
kürlichem Besitzesentzug gewährt (vgl. speziell BGE Bd.
3
S. 314 Erw. 4). Da aber die Ausübung der Eigentums-
260
Staa-.:srecht.
befugnisse und des Besitzes gesetzlichen Beschränkungen
untrworfen. werden kann, über deren Zulässigkeit im
StreItfalle die vom Staate dafür eingesetzten Behörden
zu entscheiden haben, so liegt eine Verletzung der Ver-
fassungsgarantie nur dann vor, wenn dieser behördliche
Schtz versagt hat. Der behördliche Schutz lag nun im
vorlIegenden Falle gerade in den Händen des Regierungs-
rates,
dr vn der. st. gallischen Gesetzgebung dazu
?,erufen st, dIe AufsICht, welche die Gemeindebehörden
uber
StIftungen ausüben, als Rekursinstanz zu kon-
trollieren. spruch y<o wenis. daher nach der ständigen Praxis des
BundesgerIchtes em
I' ich tel' I ich e s Urteil "b
. E' u er
emen Igentums-oder Besitzesstreit Anlass zu einer Be-
scllWerde üher Verletzung der Eigentumsgarantie geben
kann (vgl.
BGE 3 I S. 311 f. Erw. 4), ebensowel tig ist dies
da der Fall, wo dIe Handhabung des Eigelltumsscbutzes
ausl.ahmsweise, wie es hier geschehEn ist, einer Regierungs-
behorde als oberster
,Instanz übertragen ist. Die Regie-
rung war von den Rekurrenten gerade zum Schutze ihres
Besitzes bezw. desjenigen der Stiftungsverwaltung
ange-
rufe worden und sie hat in Anwendung der einschlägigen
BestImmungen
der Gesetze von Rechtes wegen entschie-
den:
dass vermöge des staatlichen Aufsichtsrechtes dem
esitzes.ler ch .ehekurrellten keine Folge gegeben
werden h.onne. Ware dIeser Entscheid unrichtig so r g'
ldiglc gnff III dIe EIgentumssphäre der Rekurrenten oder
der Stiftung vor. Ein staatsrechtlicher Schutz wäre als-
dann nur denkbar, wenn die entscheidende Behörde sich
enric.htigc Rechtsanwendung, niht a:e
em El1tweder einer Ueerschreitung ihrer verfassungsmässi-
gen Gewalt oder emer willkürlichen, den Vorwurf
der
Rechtsverweigerung begründenden Rechtsanwendung
schuldig gemacht hätte.
Z~ Unrecht behaupten die Rekurrenten, dass sich die
RgIrung u?h dieser beiden Eingriffe in verfassungs-
maslge IndiVIdualrechte schuldig gemacht habe.
DIe behauptete Kompetenzüberschreitung wird mit
Eigentumsgarantie. N° 29. 261
dem Hinweis auf die Bestimmung des Art. 87 Abs. 2 ZGB
begründet, wonach über Anstände privatrechtlicher
Natur, die sich in Beziehung auf Familienstiftungen und
kirchliche Stiftungen ergeben,
der Richter zu entscheiden
hat. Unter den Begriff der Anstände privatrechtlicher
Natur kann aber der Streit darüber, ob die Vorschrift des
Art.
87 Abs. 1 auf eine bestimmte Familienstiftung An-
wendung finde, d. h. ob ein staatliches Aufsichtsrecht
auch dann ausgeschlossen sei, wenn die Stiftung neben
Familien
-, noch öffentliche Zwecke verfolgt -entgegen
der von HAFTER, Komm. Note II 3 zu Art. 84 vertretenen
Auffassung -nicht subsumiert werden, denn dabei
handelt es sich nicht
um ein Rechtsverhältnis zwischen
koordinierten Personen, sondern
um das Verhältnis der
Unterordnung eines Privatsubjektes
unter die Staatsge-
walt. Das Aufsichtsrecht
hat m. a. W. öffentlichrechtli-
chen Charakter
und kann daher nicht den Gegenstand
eines Zivilstreites bilden.
Der Stadtrat, dem das Gesetz
das Aufsichtsrecht verleiht,
hatte danach auch die
Befugnis, darüber
zu entscheiden, ob eine Stiftung seiner
Aufsicht unterstehe und die Kompetenz des Regierungs-
rates, diesen Entscheid auf seine Gesetzmässigkeit
zu
überprüfen, ergab sich ohne weiteres aus seiner organi-
schen Stellung äls oberster Rekursinstanz gegenüber
Gemeindebehörden.
Da dem Regierungsrate in Art. 31 und 56 letztem Absatz
des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB die Zu-
ständigkeit zum Entscheid über den öffentlichrechtlichen
Charakter einer Kor p 0 rat ion zugewiesen ist, so
könnte diese Kompetenz übrigens sehr wohl auch auf die
Stiftungen analog angewendet werden, zumal
da Art. 56
EfG den Korporationen z. B. kirchliche
Ans tal t e n
gleichstellt. Jedenfalls zeigt diese Bestimmung, dass
im
Kanton St. Gallen der Entscheid über den öffentlichen
t::harakter einer der Staatsaufsicht unterstellten juristi-
schen Person grundsätzlich nicht als Privatrechtssache an-
gesehen wird. Ob bei gemischten Familienstiftungen die
262
Staatsrecht.
Gemeindeaufsichtsinstanz oder der Regierungsrat als die
zuständige Verwaltungsbehörde anzusehen sei,
ist für
die
Entscheidung des gegenwärtigen Rekurses unerheb-
lich.
Eine Kompetenzüberschreitung liegt auch darin nicht,
dass der Regierungsrat die städtische Behörde gleichzeitig
aufforderte,
für die Eintragung des Stipendienfonds in
das Handelsregister zu sorgen.
Der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung end-
lich erweist sich gleichfalls als unbegründet.
Ist nach dem Gesagten die Erklärung der Regierung,
dass
dem Stadtrate von St. Gallen ein Aufsichtsrecht über
den
Stipendümfonds für Studierende zustehe, staats-
rechtlich nicht anfechtbar. so ist weiter auf den eventuel-
len
Standpunkt der Rekurrenten einzutreten, wonach eine
Willkür darin liegen soll, dass der
Stadtrat das Aufsichts-
recht in unzulässiger Weise ausdehne. Nach der Auf-
fassung der Rekurrenten begreift das in Art. 84 ZGB
vorgesehene Aufsichtsrecht des Gemeinwesens
nicht das
Recht in sich, der Stiftungsverwaltullg den Besitz am
Stiftungsvermögen vorzuenthaten. Die Rekurrenten ver-
weisen darauf, dass nach Art. 84 Abs. 2 der Zweck der Auf-
sicht nicht etwas weiteres erfordere, als die Fürsorge für
eine dem Stiftungszwecke entsprechende Verwendung des
Stiftungsvermögens,
und dass nach Art. 2 der kantonalt:"n
Verordnung betreffend die Einführung des ZGB vom
9. Dezember 1911 selbst die privatrechtlichen K ö r
per -
s c h a f t
endes kantonalen Rechtes zu nichts anderem
verpflichtet
seien,. als dazu, alljährlich die von der Kor-
porationsversammlung genehmigte Jahresrechnung vor-
zulegen und damit den Ausweis zu leisten, dass das-Kor-
porationsvermögen erhalten geblieben und seinem
Zwecke gemäss verwaltet worden sei.
Da das Zivilgesetz-
buch den Inhalt der Aufsicht über die Stiftungen nur
allgemein bestimmt, so steht es den Kantonen frei, aus-
Eigentumsgarantie. N° 29.
263
führende Einzelvorschriften über die Art und Weise
aufzustellen, wie die Fürsorge für die dem Stiftungs-
zwecke entsprechende Verwendung des Stiftungsgutes
zu gestalten und wie weit die der privaten Stiftungs-
verwaltung aufzulegenden Schrankn innerhalb dieses
Rahmens zu ziehen seiert. Der Kanton S1. Gallen hat sich
hinsichtlich
dei Aufsicht über juristische Personen da-
rauf beschränkt, in der Einfiihrungsverordnung vom
9. Dezember 1-911 die bereits rwähnte Vorschrift -(Art. 2)
über die Recbnungsablage und den Ausweis über -die
Erhaltung und die zweckentsprechende Verwaltung des
Vennögens
hinsichtlich der privatrechtlichen Körper-
schaften des kantonalen Rechtes aufzustellen, während
er z. B. für die Ausübung der familienvormundschaft-
lichen Gewalt
viel einlässlichere Bestimmungen aufnahm.
Abgesehen
von der Frage, ob die gemischten Familien-
stiftungenunter jene Verordnungsvorschrift fallen, ist es
indessen zweifelhaft, ob die
mit der Ausübung der Auf-
sicht betrauten Verwaltungsbehörden nicht auch weiter-
gehende Massnahmen als die in Art. 2 der Verordnung
vorgesehenen treffen dürfen, ohne sich eines willkürlichen
Eingriffes in die Befugnisse
der privaten Stiftungsver-
waltung schuldig zu machen. Die Frage ist mit Rücksicht
darauf zu bejaheil, als es jedenfalls nicht schlechthin
ausgeschlossen erscheint, dass die
vom Bundesrechte auf-
gestellten Normen über die Verwaltungsbefugnisse der
Vor m und s c h a f t s b e hör den auf die Ausübung
der Aufsicht über Stiftungen analog angewendet werden,
wie es
z. B. EGGER in seinem Kommentar (in N° 4 litt. a i. f.
zu Art. 84) befürwortet. Wenn auch zuzugeben ist, dass
die Verwaltung von Mündelgut einer
strengem Deber-
wachung seitens der Aufsichtsbehörden bedarf, als die-
jenige einer Stiftung, so kann doch niht bestri:ten. wer-
den, dass die Beaufsichtigung der Stiftungen ahnhchen
Zwecken dient, wie die staatliche Obervormundschaft,
und darum hat eine analoge Anwendung vormundschaft-
licher Vorschriften
auf die Ausübung der Aufsicht über
264
Staatr€(:ht.
Stiftungen jedenfalls nichts willkürliches an sich. Die
Verweigerung der Herausgabe des Stiftungsgutes
kann
daher, was den Stipendienfonds betrifft, auf die Bestim-
mung des Art. 399 ZGB und auf die entsprechende Aus-
führungsvorschrift des Art. 11 der mehrfach erwähnten
kantonalen Einführungsverordnung gestützt werden,
nach der Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Doku-
mente u. dgl., soweit es die Verwaltung (d. h. die Verwal-
tungstätigkeit) des
unter Aufsicht stehenden Vermögens
gestattet,
unter Aufsicht der zuständigen Behörde an
sicherem Orte (i. c. im Schirmkasten der Gemeinde) auf-
zubewahren sind.
Der Vorwurf der Willkür erscheint
darum auch mit
Bezug auf die gerügte Ausdehnung des Aufsichtsrechtes
als unbegründet. Eine Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses ist mithin ausgeschlossen, soweit Dispositiv
2
und 3 sich auf den Stipendienfonds für Studierende
bezieht.
5. -Wie früher ausgeführt wurde, ist die rechtlich('!
Stellung aller übrigen Stiftungsfonds von derjenigen des
Stipendienfonds deshalb grundsätzlich verschieden,
Wtil
die Regierung sie selbst dem in Art. 84 ZGB vorgesel, enel
Aufsichtsrechte nicht untersteIlt. \Vas zunächst di.;
F ami I i e n w i t wen k ass e , den Arm e n fon d s,
die L
ehr -und die T ö c h t ern k ass e betrifft, so
nehmen die Rekurrenten in ihrer Beschwerdebegründung
mit Bezug auf die zuletzt gegründete T ö c h t ern -
k
ass e einen besondern Standpunkt ein, indem sie hier,
wie bei der Behandlung des Stipendienfonds, den
Vor(1
wurf der Verletzung dei E i gen t ums gar a n t i e
erheben, während sie diesen Rekursgrund hinsichtlich
der andern reinen Familienstiftungen nicht geltend ma-
chen. Das Bundesgericht kann auf einen Rekursgrund
nur unter der Bedingung eintreten, dass der Beschwerde-
führer sein
Zutreffen auf eine bestimmte Entscheidung
oder Erwägung des angefochtenen Erlasses begründet
und es geht daher nicht an, der im Eingang der Be-
Eigentumsgarantie. l\jü 29.
265
schwerdeschrift allgemein und ohne Begründung hinge-
stellten Berufung
auf eine bestimmte Verfassungsverlet-
zung eine weitere Ausdehnung als
auf diejenigen Punkte
zu geben, mit Bezug auf welche das Zutreffen jener Verlet-
zung im einzelnen
behauptet und begründet wird. Aus
diesem Grunde
kann die Untersuchung darüber, ob die
Eigentumsgarantie verletzt worden sei, sich ausser auf
den bereits erörterten Stipendienfonds
nur auf die T ö c h-
t
ern k ass e, nicht aber auf die übrigen drei rein
familienrechtlichen Stiftungen beziehen.
Die vorsorgliche Massnahme,
kraft welcher die Regie-
rung die Verweigerung der Herausgabe des Stiftungs-
vermögens schützen zu können glaubt, stellt zweifellos
einen Eingriff in die Privatrechtssphäre der Stiftung
ar
und es fragt sich nur, ob sie auf einer gesetzlichen Grund-
lage ruhe.
Fehlt eine solche Grundlage, so erweist sich der
Eingriff jedenfalls dann als ein mit der Verfassullgsga-
rantie des Art.
31 KV unvereinbarer Akt der Verwal-
tung, wenn der Regierungsrat keinerlei Zuständigkeit
besitzt,
um über die rechtliche Zulässigkeit einer derarti-
gen Massnahme zu entscheiden, denn in diesem Falle
liegt nicht bloss eine unrichtige
Handhabung von Rechts-
sätzen, die den Schutz des Eigentums und des Besitzes
ordnen, vor, sondern ein gesetzwidriger Verwaltungsakt
einer unzuständigen Behörde, gegen den der in Art.
31
KV verheissene staatsrechtliche Schutz angerufen wer-
den kann.
Die Regierung begründet die vorsorgliche Massnahme
mit dem Hinweis auf die zur Zeit vorliegende Gefährdung
der Stiftung, die sie darin erblickt, dass die Rekurrenten
die Auslösung
der im Auslande lebenden drei Familien-
genossen beabsichtigen.
Es könnte sich nun in erster
Linie fragen, ob
darin dass einzelne Destinatäre der
Stiftung
mit ihrer Zustimmung endgültig abgefunden
werden sollen, wirklich eine Gefährdung der Stiftung
liege.
Allerdings wird durch den Auskauf dieser Destinatäre du
Stiftungskapital, das die Mittel zur Auslösung darbieten
266
Staatsrecht.
muss, vermindert; auf der andern Sejte aber werden
durch eine Verkleinerung der Zahl der Nu_ungsberechtig-
ten auch die der Stiftung obliegenden Leistungen für alle
Zukunft verringert. In einer derartigen Umgestaltung der
Stiftung liegt jedoch zweifellos eine Aenderung der Stif-
tungsorganisation,
über deren Zulässigkeit nach Art. 85
die zuständige kantonale Behörde das letzte Wort zu
sprechen hätte, wenn' es sich um eine der staatlichen
Aufsieht unterstehende Stiftung handelte. Wo diese
Voraussetzung
aber nicht zutrifft, steht es der Stiftungs-
'-rwaltung frei, darüber nach eigenem Gutfinden zu
neschliessen. Die Vorschrift des Art. 85 ist nur ein Aus-
fluss des staatlichen Aufsichtsrechtes, wie denn auch die
Kommentatoren des ZGB darin einig sind, dass die im
Art. 85 vorgesehene Intervention des Staates bei reinen
Familienstiftungen nicht
Platz greifen kann, vgl. EGGER.
N° 2 b zu Art. 87, IfAFTER, N0 IV Ziff. 3 zu Art. 87 und
die hier zitierte Literatur. Es steht also den kantonalen
Aufsichtsbehörden kraft ßllIKlesr"ßchtes .kein Recht zu,
das gesetzliche Aufsichtsrecl.rtgegenüber reinen FamiJien-
stiftungen in der Wei auszuüben, dass sie gegen Aen-
4erungen der Stiftnagsa:rgan.isatimJ. ..oder :des Stiftungs-
zweckes
einschreiten. Kraft. Bundesrechtes hat sich der
Staat gegenüber diesen Stiftungen jeder Einmischung zu
enthalten. Daraus ,folgt, dass auch :eine angebliche Ge-
fährdung,die aus einer Aenderung der Stiftung erfolgen
soll, dem Staate keine Handhabe zum Einschreiten bieten
kann; wenn eine Gefährdung wirklich vorliegt, so köll-
nen bei der reinen Familienstiftung nur p I' i v a t e , nicht
öffentliche Interessen bedroht sein und es greift dann die
Vorschrift des Art. 87 Abs 2 ZGB
Platz, wonach die
gefährdeten
Privaten auf den P r i v at r e c h t s s c hut z
verwiesen werden.
Es ist Sache des Richters und nicht
der Verwaltungsbehörden, die bedrohten Privatinteressen
zu schützen. Darum ist es auch unerheblich dass ein von
der Familie bisher nicht anerkannter Präten'det, Konrad
Fels in Brugg, mit Ansprüchen an die Stiftung auftritt.
l!.lgeuwmsgarantie. N° 29.
267
Die Berufung auf die Gefährdung der Stiftung vermag
also die vorsorgliche Massnahme jedenfalls soweit
nicht
zu rechtfertigen, als nur private Interessen auf dem
Spiele stehen; zudem wäre der Erlass einer derartigen
Massnahme nach Art. 87 Abs. 2 ZGB ausschliesslich Sache
einer mit r ich t e r 1 ich e n Funktionen ausgestatteten
Behörde.
Nun macht die Regierung allerdings weiter die Rück-
sichten auf das Heimfallsrecht des Gemeinwesens als
Grund
für die konservatorische Massnahme geltend. Es
ist richtig. dass das Zivilgesetzbuch entgegen abweichen-
den Vorschlägen früherer
Entwürfe die Familienstiftung
von der Bestimmung des Art. 57 ZGB nicht ausgenom-
men
hat. so dass in der Tat auch bei Aufhebung der Fami-
lienstiftung ihr Vermögen an das Gemeinwesen fällt, dem
sie nach
ihrer Bestimmung angehört hat, wenn das
Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die
zuständigen Organe es nicht anders bestimmen. Allein
die Berufung
auf das staatliche Heimfallsrecht vermag
die Massnahme de.s Stadtrates nicht zu rech tfertigen
Einmal nämlich ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass ein
Kanton d-erartige Eingriffe in das. autonome ,Selbstvcr'-
waltungsreeht
privater Stiftungen-bloss zu dem Zwecke,
das Heimfallsrecht m" sidlem •. zu: beliebiger Zeit und auf
unbestimmte Dauer vomefune; denn das känhl einer
Umgehung des Gesetzes, einer Aufhebung der garantier-
ten Freiheit der Familienstiftung gleich. Sodann wäre es;
wenn wirklich eine Auf heb 11 n g im Sinne des Art. 57
ZGB, und nicht eine blosse Ver ä TI cl e run gun-
mit tel ha r in Aussicht stände, nicht Sache der Ver-
waltungsbehörden eine vorsorgliche Massnahme zu er-
lassen, denn hiebei handelt es sich keineswegs um AU&-
übung des staatlichen Aufsichtsreclites über die Stiftun-
gen, nicht um die Wahrung des Gemeinwohls, sondern
um rein fis kaI i s ehe Interessen. Das heimfaßs-
berechtigte Gemeinwesen
hat einen privatrechtliehen,
cht einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf das Ver-
268
Staatsrecht.
mögen der aufgehobenen Stiftung; denn Art. 57 des ZGB
ist eine, allerdings im öffentlichen Interesse aufgestellte,
aber ihrer Natur nach gleichwohl privatrechtliche, dem
Personenrecht angehörende Norm. Darum hätte sich das
anspruchsberechtigte Gemeinwesen zur Sicherung des
gefährdeten Heimfallsrechtes an diejenige Behörde
zu
wenden, die mit dem Erlass solcher Sicherungsmassnah-
men betraut ist. Zufällig steht nun diese Kompetenz im
Kanton St. Gallen allerdings gerade Verwaltungsorganen
zu; doch ist es nicht der Gemeinderat, sondern der
B e z
i r k sam man n, der nach Art. 269 der st. gal-
lischen Zivilprozessordnung vorläufige oder einstweilige
Verfügungen
zur Erhaltung des bestehenden Zustandes
oder zur Sicherung der Rechtsverfolgung zu erlassen hat,
und als oberste Rekursinstanz ist nach Art. 2751. c. das
Jus tizde part enien t, nicht der Gesamtregierungsrat
eingesetzt. Weder der
Stadtrat noch der Regierungsrat
wären also zu einer provisorischen Massnahme
zur
Sicherung des Heimfallsrechtes befugt gewesen, wenn
überhaupt die Voraussetzungen zu ihrem Erlasse vorge-
legen
hätten, was hier nicht näher zu untersuchen ist.
Vom Boden des Bundesrechtes aus
betrachtet besteht
nach dem Gesagten keine geetzliche Grundlage, auf die
sich die angefochtene konservatorische Massnahme
stüt-
zen liesse. Das eidg. ZGB behält indessen in Art. 59 Abs. 1
das öffentliche
Recht der Kantone für die öffentlichrecht-
lichen und kirchlichen Körperschaften
und Anstalten vor.
Es wäre also denkbar, dass der Kanton St. Gallen über
das vom Bunde aufgestellte Aufsichtsrecht hinaus weitere
ö
ff e n tI ich r e c h t li c h e Beschränkungen vorge-
schrieben
hätte. Da aber das Zivilgesetzbuch dieses
Recht nur gegenüber ö f f e n t 1 ich r e c h t I ich e 11
und kir chi ich e n Anstalten einräumt, so kann diese
Möglichkeit hinsichtlich der hier einzig in Frage stehenden
reinen Familienstiftung, der Töchternkasse, die aus-
schliessIich privaten
Charakter trägt. nicht in Betracht
kommen. Beim Mangel j e g 1 ich erg e set z I ich e r
EigentumsgaraHue .• ". 29.
269
G run dIa g e und beim Fehlen j e gl ich e r K 0 n: -
pet e n z n 0 r m, die dem Statrate oder em RegIe-
rungsrate das Recht zum Erlass emer vor'iorßhchen.ssungswidriger Eingriff in die Privat-
rechtssphäre der Stiftung und ist wegen Verletzung des
Art.
31 KV aufzuheben.
6. -Die Rekurrenten machen mit Bezug auf die Vor-
enthaltung der rein familienrechtlichen Stiftungsfonds, d.
h. der Familienwitwenkasse, des Armenfonds, der Lehr-
und der Töchternkasse den Rekursgrund der W i 1 I kür
geltend und es ist daher weiterhin auf die Frage e~~zu
treten, ob nicht auch die Zurückbehaltung der Famlben-
witwenkasse, des Armen-
und des Lehrfonds wegen Ver-
letzung des Art.
4 BV für rechtsunwirksam zu erklären
sei.
Alles was in der vorhergehenden Erwägung
mit Bezug
auf die Töchternkasse über die mangelnde
gesetzliche
Grundlage und die fehlende Kompetenz ausgeführt wurde:
gilt ohne weiteres auch für die Vorenthaltung .der ~rel
andern Familienstiftungen. Allerdings unterscheIdet SIch
die Töchternkasse darin von den drei andern Kassen, dass
sie nicht auf dem Stiftungsakt des
Jahres 1630 beruht und
ihrem ursprünglichen Bestande nach nicht aus den
ass
nahme gegenüber der Töchternkasse verleIhe wu.
rdell
,
erscheint daher der angefochtene Beschluss III dIesem
Punkte als ein verfwei
ältesten Stiftungen (dem Stipendien-und dem PredIger-
fonds) erwachsen ist, sondern eine eigee, origin.äre Stif-
tung darstellt. Doch hat dieser UnterschIed auf dIe Frage,
ob die von
Stadtrat und Regierung beschlossene Mass-
nahmewegen Verletzung der Rechtsgleichheit aufzuheben
sei keinerlei Einfluss.
Da die drei in Frage stehenden
Stiftungen einer staatlichen Kontrolle nicht unterliegen
und da eine sichernde Massnahme weder vom Stad trat
noch von der Regierung ausgehen konnte und da auch
von der Anwendung kantonalen öffentlichen Rechtes
zur
Unterstützung der angefochtenen Massrege1 nicht g:spro-
chen worden ist, so erscheint der Beschluss der Regierung
270
Staatsrecht.
geiss auch als willkürlich. Die Intentionen der handeln-
den Verwaltungsbehörden sind sicherlich beachtenswert.
allein
sie stehen zu den vollkommen. berechtigten An-
sprüchen
der Stiftungsverwaltung auf ungehemmte Ver-
waltung in
offenem Widerspruch. Eine Verwaltungshand-
Jung, die jeder
gesetzlichen Grundlage so absolut entbehrt,
wie es hier der Fall ist, lässt sich
mit dem Grundsatz der
gesetzesmässigen Verwaltung schlechterdings nicht ver-
einbaren
und bedeutet nichts anderes, als dass die in
Frage stehenden Stiftungen ausserhalb des Gesetzes
gestellt werden. Gegen ein derartiges Vorgehen ist
aber
g€rade die Garantie des Art. 4 BV g€schafl'en worden.
Der Rekurs muss daher nicht nur mit Bezug auf die
Töchternkasse, sondern auch hinsichtlich der
drei andern
reinen Familienstiftungen gutgeheissen werden, zumal als
auch die unbestimmte Dauer der allerdings als
« einst-
weilig» bezeichneten Massnahme schon an und für sich
für unzu1ässig angesehen werden müsste.
7. -Zum Schlusse bleibt der angefochtene Beschluss
noch zu prüfen, soweit er sich auf den P
red i ger fon d s
bezieht. Zunächst ist daran zu erinnern, dass auch die
kir chi ich e 11 Stiftungen kraft Art. 87 ZGB von der
staatlichen Aufsicht befreit sid, so dass vom Standpunkt
des Bundeszivilrechtes aus d"ie angefochtene Massllahme
gleichfalls als verfassungswidrig anzusehen ist, wenn der
Predigerfonds als eine kirchliche Stiftung zu gelten
hat,
was die Rekurrenten zwar.bestritten, aber nicht mit einem
staatsrechtlichen Rekursgrunde angefochten haben. Als
kirchliche Stiftung unterliegt dieser Fonds nach Art. 59
nicht
nur dem Bundesrechte, sondern auch dem kanto-
nalen öffentlichen Rechte. Nun bestimmt
Art. 24 der
Verfassung des Kantons St. Gallen in Abs. 3 :
«( Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden
» besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter
I) Natur, sowie die Verwaltung der Fonds und Stiftungs-
» güter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion
» des Staates. »
Eigentumsgarantie. N° 29.
271
Dem Staate steht danach die Aufsicht über die kirchli-
chen Fonds ZU; allein dieses Hoheitsrecht bezieht sich
nach der klaren Bestimmung der Verfassung
nur auf die
von der Kir ehe seI b s t ver wal t e t e n, ihr
gliedmässig angebörenden Stiftungsfonds. Der Staat hat
nur die Aufsicht über die Verwaltungstätigkeit der kirch-
lichen Behörden, die nach Art.
122 der evangtJischen
Kirchenordnung vom 26. Oktober 1881 «Zur Verwaltung
der kantonalen kirchlichen
Fonds und Gelder ) einen be-
sondern unter der Aufsicht des Kirchenrates stehenden
Kassier bestellen.
Eine gesetzliche Bestimmung des st.
gallischen öffentlichen Rechtes, wonach Stiftungen
zu
kirchlichen Zwecken, die der Stifter nicht der Kirche
selbst
zur Verwaltung überwiesen hat, den kirchlichen
Behörden zu selbständiger Verwaltung gezwungener-
massen zu übergeben wären, oder wonach die kirchlichen
Behörden wenigstens ein Aufsichtsrecht
über die privaten
Stiftungen besässen, existiert nicht; wäre übrigens auch
ein kirchliches Aufsichtsrecht vorhanden,
so fiele doch
dem
Staate über die Ausübung dieser Aufsicht nicht eine
Oberaufsicht zu,
da ihm, wie bereits erwähnt, nur eine
Kontrolle über die von der Kirche selbst verwalteten
Fonds zukommt.
Die Massregel der Regierung erweist sich danach hin-
sichtlich des Predigerfonds lediglich als ein Akt der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Solche Akte
darf aber
die Regierung nicht auf Kosten privater Bürger oder
Stiftungen vornehmen, wenn ihr diesen gegenüber keiner-
lei eigene Verfügullgsgewalt zusteht.
So fehlt denn auch mit Bezug auf den Predigerfonds
jede gesetzliche Grundlage und jede gesetzliche Kom-
petenz zu einer konservatorischen Massnahme gegenüber
der privaten Stiftungsverwaltung, weshalb
der angefoch-
tene Beschluss auch in diesem
Punkte wegen Verletzung
der Eigentumsgarantie aufgehoben werden muss. Vorbe-
balten bleibt natürlich das Recht der evangelischen Kirch-
gemeind~ St. Gallen oder ihrer Geistlichen, allfällige
Ag 4tJ I -HI4
1M
272 Staatsrecht.
privatrechtliche Ansprüche vor der zuständigen Behörde
geltend zu machen.
Demnach
hat das Bundesgericht
er k a n nt:
i[per Rekurs wird teilweise gutgeheissen und demnach
der Beschluss des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen
vom 17. Februar 1914 insoweit aufgehoben, als das
Gesuch der privaten Verwaltung der Felsischen Stiftun-
gen um Herausgabe der Wertschriften und Titel der Fa-
milien-Witwenkasse, des Armenfonds, der Lehrkasse und
der mit dem Predigerfonds verschmolzenen Töchtern-
kasse verweigert worden ist. Mit Bezug auf den
Stipen-
dienfonds für Studierende wird der Rekurs abgewiesen.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
30. Arrit du 5 juin 1914 dan la cause Le. Che.ux-de-Fonds
contre N'euch1tel.
Autonomie communale !Reglement eommunal obligeant
les employes des services industriels a entrer dans un syn-
dicat. Droit de l'autorite cantonale de refuser son approba-
tion acette mesure comme contraire a la liberte individuelle
et inopportune.
A. -Le 2 decembre 1913 le Conseil general de La
Chaux-de-Fonds a adopte un reglement general pour les
services industriels de Ia Commune. Il renferme notam-
ment Ia disposition suivante (art. 9) : «Les ouvriers des
deux premieres classes (ouvriers
a poste fixe et ouvriers
a la journee) ont l'obligation de faire partie du syndicat
des ouvriers des
Services industriels et de se conformer
(it;lileindeautonomie. o 30.
:'73
aux statuts de cette association. Ce syndicat doit faire
partie de I'Union ouvriere de
La Chaux-de-Fonds et de
Ia
Federation suisse des ouvriers des Etats et des Com-
munes. )}
Aux termes des statuts, le dit syndicat a pour but :
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.