Art. 59 BV; concept of fixed domicile in jurisdictional matters; in paternity actions before the ZGB, the defendant bears the burden of proving a fixed domicile elsewhere in Switzerland. Fixed domicile requires actual residence with intent to remain permanently; seasonal employment does not suffice. The fiction of Art. 24(2) ZGB cannot be transposed by analogy into the constitutional rules on jurisdiction, as it serves to facilitate legal pursuit within the domicile system of the ZGB and not to displace the special jurisdiction of Art. 59 BV (consid. 2). Costs caused by unfounded procedural conduct may be charged to the party regardless of the outcome of the main proceedings (consid. 3).
238 Staatsrecht. Die Kom pli kat ion, welche darin Hegt, dass das Ob- siegen des Klägers im Vorverfahren zum zweimaligen Durchlaufen des Instanzenzuges führen kann, ist rein tatsächlicher Natur, und ihr steht die tatsächliche Ver- ein fa c h u n g gegenüber, dass beim Obsiegen des B e- klagten im Vorverfahren der Prozess ohne Vornahme der zur Beurteilung der Schuldfrage aller Regel nach erforderlichen Beweiserhebungen seine Erledigung findet. Bei solcher Trennung des Verfahrens aber erscheint es als durchaus sachgemäss, den S t r a f antrag erst dem Hauptverfahren vorzubehalten. Wieso darin, nach der Behauptung des Rekurrenten, eine ausnahmsweise An- wendung der Offizialmaxime auf die nach aargauischem Strafrecht zu den Antragsdelikten gehörende Ehrver- letzung liegen soll, int unverständlich, da ja der Richter im Vorverfahren nur über die dazu gehörigen Anträge betr. die objektive Injuriosität des eingeklagten Press- erzeugnisses und die hievon abhängige Verpflichtung des Beklagten, den Verfasser zu nennen und das Manu- skrip1 vorzulegen, entscheidet und sich mit der Straf- frage erst im Hauptverfahren befasst, nachdem der Kläger einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat. Die Erörterung der objektiven Injunosität lässt sich von der der übrigen Strafbarkeitsmomente sachlich sehr wohl trennen. Auch der Rekurrent ist vorliegend über diese Frage im Vorverfahren nach den Aklen ausgiebig zum Wort gekommen und von einer Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte mit Bezug hierauf kann im Ernste nicht die Rede sein. Somit erweist sich das Hauptrekursbegehren, soweit es zu beurteilen ist (Ziffern 1 und 2), als unbegründet, wobei noch bemerkt sein mag, dass die in Ziffer 2 anbegehrte positive Verfügung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren überhaupt nicht getroffen werden könnte. 3. -Auch das Eventualbegehren des Rekurses (Zif- fer 4) um Aufhebung des obergerichtlichen Kostenent- scheides entbehrt der Begründung. Der Rekurrent beruft Gerichtsstand. N° 28.
sich zu unrecht auf das bundesgerichtliche Urteil i. S. Wildi gegen Fahrländer (AS 24 I N° 113 S. 566); denn dort ist die Verlegung von Prozesskosten auf den im Pressinjurienprozess unter dem Schutze der Pressfreiheit freigesprochenen Beklagten nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt als unzulässig erklärt worden, dass auch ihm Kosten, die er durch die Art seiner Prozessführung veranlasst hat, auferlegt werden dürfen. Solche Kosten aber stehen hier in Frage, da sich der Rekurrent die obergerichtliche Kostenauflage durch seine unbegründete Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Vorent- scheid selbst zugezogen hat. Diese Beschwerdekosten durf- ten ihm nach dem erwähnten Präjudiz, an dessen Auffas- sung ohne weiteres festzuhalten ist, unter allen Umstän- den, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Hauptver- fahrens, auferlegt werden, was denn auch den vom Ober- gericht angerufenen Vorschriften des kantonalen Prozess- rechts entspricht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. V. GERICHTSSTAND FOR 28. Orten vom l8. September 19l4 i. S. liholzer gegen Bühler. Gerichtsstand in Vaterschaftssachen vor dem Inkrafttreten des ZGB. Begriff des festen Wohnsitzes im Sinne des Art. 59 BV. Ist Art. 24 Ahs. 2 ZGB analog anwendbar? A. -Durch Urteil des Amtsgerichts Aarwangen vom 6. November 1909 ist Hermann Eiholzer, Bau- schreiner, zuletzt wohnhaft gewesen in Olten und Men- AS 40 I -1914 16
Staalsr".:h- . tone, dato unbekannten Aufenthalts , auf Begehren der Frieda Bühler in Bannwil als Vater des von der letzten am 9. April 1909 ausserehelich geborenen Kindes Martha Frieda erklärt und zu 25 Fr. Kindbettkosten an die Klägerin, zu einer Entschädigung von 75 Fr. an die Wohnsitzgemeinde Bannwil und zu halbjährlichen Ali- menten von a Fr zahlbar jeweilen zum voraus bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr des Kindes, erstes Ziel verfallen am 6. April 1909, und zu einer Prozesskosten- entschädigung von 230 Fr. verurteiltworden. Auf Appel- lation der Klägerin erhöhte der Appellationshof des Kantons Bern die Alimentationsbeitrnge mit Urteil vom 4. Februar 1910 auf 90 Fr. und verurteilte den.Beklag- ten zu den Rekurskosten von 110 Fr. Der Beklagte war, ' nachdem die. Klage.am 28. August eingereicht worden war . mit Ladung vom 30 . August ediktaliter vor das Amtsgericht Aarwangen geladen worden, ebenso im Ver- fahren vor dem Appellationshof; er ist vor beiden Instanzen ausgeblieben. Die beiden Urteile sind im ber- nischen Amtsblatte veröffentlicht worden. Am 21. Okto- ber 1913 wurde gegen Hermann Eiholzer, der sich damals in Reiden, Kanton Luzern, aufhielt, auf Begehren der Frieda Bühler für einen Betrag von 1 i 75 Fr., Alimenta- tionsbeiträge. Kindbett-und Prozesskosten, Betreibung angehoben. Auf erfolgten Rechtsvorschlag verlangte namens der Frieda Bühler Fürsprech Hauri in Zofingen definitive Rechtsöfinung, 'der gegenüber Fürsprech AI- bisser in Luzern namens des Eiholzer die Einrede erhob, dass die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Vater- schaftsklage nicht zuständig gewesen seien, da der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im Kanton Bern domiziliert gewesen sei. Der Amtsgerichts- präsident von Willisau und auf Rekurs hin die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern verwarfen diese Einrede und erteil- ten der Frieda Bühler für die in Betreibung gesetzte Forderung definitive Rechtsöffnung. GerIchtsstand. ",0 28.
B. -Gegen den oberinstanzlichen Entscheid' vom 23. April, zugestellt den 2. Mai 1914, hat namens des Hermann Eiholzer Fürsprech Albisser am 1. Juli 1914 staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Es wird eine Rechtsverweige- rung darin erblickt, dass die Einrede der Unzuständig-:- keit des urteilenden Gerichts nicht geschützt worden sei. Es handle sich um einen persönlichen Anspruch, der am Wohnsitze des Beklagten hätte geltend gemacht wer- den müssen, gemäss Art. 59 BV. Der Wohnsitz sei zur Zeit der Klaganhebung in Reiden oder Arosa gewesen. Eiholzer sei, nachdem er im Jahre 1908 in Olten ge- arbeitet habe, in seine Heimatgemeillde Reiden, wo auch seine Familie wohnte, zurückgekehrt; von da an habe sich sein Wohnsitz dort befunden. Eine SaisonsteIle, in der er sich im Winter 1908/1909 in Mentone befun- den, habe hieran nichts geändert. Ebensowenig die Sai- sonstelle, die er im Sommer 1909 in Arosa als Hotel- schreiner innegehabt habe. Er sei dann daselbst auch über den 'Winter geblieben, in einer anderen Stelle, womit dort ein neuer Wohnsitz begründet worden sei. Wolle man dies nicht annehmen, so sei Reiden sein Wohnsitz geblieben. Es wird auf die bezüglichen Hotel- zeugnisse, auf eine Bescheinigung des Sektionschefs von Reiden und auf die Eintragungen im Dienstbüchlein des Eiholzer verwiesen. Rechtlich beruft sich der Rekurrent auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und Art. 24 ZGB, sowie auf den bundesgerichtlichen Ent- scheid i. S. Eberli gegen St. Gallen und Zürich, AS Bd. 31 I S. 242 ff. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es fragt sich einzig, ob der Rekurrent im Zeitpunkt der Anhebung der Klage, 28. August 1909, ausserhalb des Kantons Bern einen festen Wohnsitz in der Schweiz
Dienstbüchlein des Rekurrenten ist von ihm zurück- verlangt und nicht wieder eingesandt worden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Die darin ent- haltenen Eintragungen über An- und Abmeldungen sind übrigens für die Frage des Wohnsitzes nicht entschei- dend. Tatsächlich kann sich der Rekurrent, nachdem er seine Stelle in Olten aufgegeben hatte, nur einige Tage in Reiden aufgehalten haben;' denn er ist nach dem von ihm selbst eingelegten Zeugnis von Ferd. von Arx Söhne in Olten am 24. Oktober 1908 daselbst ausgetreten, und nach einem ebenfalls von ihm ein- gelegten Zeugnis des Grand Hotel Menton ist er dort vom 2.9. Oktober 1908 bis 7. Mai 1909 in Dienst ge- standen. Nach den weiteren von ihm eingereichten Zeugnissen stand er dann vom 22. Juni bis 26. August 1909 im Hotel Valsana und vom 30. August 1909 bis 30. Januar 1910 im Grand Hotel Arosa in Arbeit. Da- von, dass sein Wohnsitz sich in jenem Sommer in Reiden befunden habe, kann desshalb keine Rede sein. Aber auch der Aufenthalt in Arosa vermöchte einen festen Wohnsitz da selbst nicht zu begründen, weil es in dieser Beziehung an dem Nachweis der Absicht dauernden Verbleibens fehlt. Die erste Stelle hat er nach zwei Monaten wieder aufgegeben, und die zweite nach fünf Monaten; es handelte sich dabei offensichtlich um SaisonsteIlen. über deren Dauer hinaus die Absicht, an dem betreffenden Orte zu verweilen. zweifellos nicht gerichtet war. Dazu kommt, dass man bei Personen, die, wie der Rekurrent, in der kritischen Zeit als Hotel- angestellte bald im In-, bald im Ausland angestellt sind, dem jeweiligen Aufenthaltsort überhaupt nicht leicht den Charakter eines festen Wohnsitzes im Sinn von Art. 59 BV wird beilegen dürfen. Die Präsumtion von der Fortdauer des einmal begründeten Wohnsitzes (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die zivilrecht- lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent- halter und Art. 24 Abs. 1 ZGB). auf 'die sieh der Re- -....
2H iStaatsrecht. kurrent ferner beruft, setzt voraus, dass ein selbstän- diger fester Wohnsitz irgendwo begründet gewesen sei; wo dieser anzunehmen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Der Rekurrent meint, dass er in Olten einen solchen Wohnsitz besessen habe. Er macht aber, offenbar mit Recht, selbst nicht geltend, dass dieser Wohnsitz fort- gedauert habe bis zum Jahre 1909. Und dass damals in Reiden oder in Arosa ein neuer, fester Wohnsitz be- gründet worden sei, wie er behauptet, kann, wie schon gezeigt, nicht angenommen werden. Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 ZGB: Ist ein früher begründeter ) Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthalts- ort als Wohnsitz, kann nicht beigezogen werden, weil für die Gerichtsstandsfrage vorliegend nicht die Vorschriften des ZGB zur Anwendung kommen; es han- delt sich zudem um eine Fiktion, durch welche auf dem Gebiete des Gerichtsstandsrechts die Rechtsverfolgung erleichtert werden soll; sie kann deshalb nicht aus den Gerichtsstandsregeln des ZGB herausgerissen und auf dem Boden der Gerichtsstandsregeln des Art. 59 BV dazu ver- wendet werden, um den im ZGB selbst anerkannten Gerichtsstand des Wohnsitzes der Klägerin (Art. 312) zu beseitigen. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil in Sachen Eberli gegen St. Gallen und Zürich betrifft einen Doppelbesteuerungsfall, der nicht ohne weiteres für die Lösung von Gerichtsstandsfragen als präjudiziell gelten kann und der sich übrigens tatsächlich von dem vor- liegenden Fall dadurch unterscheidet, dass der Rekur- rent eine Familie besass, die ständig in Zürich blieb, während er selbst in St. Gallen nur eine SaisonsteIle innegehabt hatte. Zudem wurde damals ausgesprochen, dass eine solche SaisonsteIle ein Steuerdomizil nicht zu begründen vermöge, was im vorliegenden Falle dazu führen würde, dass jedenfalls Arosa nicht als Domizil desi"Rekurrenten angesehen werden könnte. Dagegen ist Kigentumsgarantie. N° 29.
auf deu auch den Gerichtsstand in Vaterschaftssachen betreffenden Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Geiser, AS 20 S. 283 ff., insbesondere Erw. 3 zu ver- weisen, wo bei ähnlichen tatsächlichen Verhältnissen der Nachweis eines festen 'Vohnsitzes im Sinne des Art. 59 BV ebenfalls als nicht erbracht erklärt wurde. Demnach hat das Bundesgerich t erkannt: Der Rekurs wird abgewieSen. '1. EIGENTl': 'lSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE 29. Urteil vom 2. Juli 1914 i. S. Felsisohe Fa.miliengenossen gegen St. Ga.llen. Zurückhaltung des Vermögens reiner und gemischter Familien- stiftungen, sowie privatverwalteter Stiftungen zu kinchli chen Zwecken seitens der Regierung. Verletzung der ElgeI - tumsgarantic? des Grundsatzes der Gewaltentrennung? Rechtsverweigerung ? A. -Am 7. Januar 1630 bestätigten Bürgermeister und Räte der Stadt St. Gallen ein Testament des Junker Hans Konrad Fels, wodurch 4000 Gulden zur Entrichtung von Stipendien an Studierende und 1000Guiden zur jährJichen Zahlung eines Geldbetrages an die Prediger der Stadt St. Gallen gestiftet wurden. Aus den Testamentsbestim- mungen ist folgendes hervorzuheben: ( Als nämlich und zum ersten, so verordne Er nochmalen zu underhaltung eines oder zweyen Stipendiaten, so gute Ingenia und zu den Studien einen sonderen Lust und eyfer haben, sie seyen gleich auss der Freundtschaft oder nicht dieselben I) in einer facultet darzu sie taugenlieh sind, studieren zu