BGE 40 I 221
BGE 40 I 221Bge28.02.1913Originalquelle öffnen →
220 Staatsrecht. § 32 der Verordnung etwas ungenau abgefasst ist und. lediglich festsetzen will, dass von dem als Einkommen aufgefassten Liegenschaftengewinn die Steuer erst im folgenden Jahre festgestellt und erhoben werden solle. Es liegt also nichts weiter vor, als die Verschiebung des Verfahrens zur Festsetzung des Steueranspruches. 2. -Der Rekurs ist auch unbegründet, soweit eine ver- fassungswidrige Doppelbesteuerung geltend gemacht wird. Für die Frage, ob eine solche vorliege, ist es ganz gleichgültig, ob einer Person von einem Kanton eine Ein- . kommenssteuer auferlegt wird zu einer Zeit, da sie aus- serhalb des Kantons wohnt. So ist z. B. im Urteil i. S. Kaufmann vom 4. März 1897 (BGE 23 S. 8 ff.) dem Kanton Luzern eine Steuerforderung teilweise zugesprO- chen worden, die erst festgestellt worden war, nachdem die besteuerte Person den Kanton längst verlassen hatte. Von Bedeutung ist einzig, ob sich die Einkommenssteuer auf die Zeit bezieht, als die Person noch im Kanton wohnte. Nun ist bereits ausgeführt worden, dass es 'sich im vorliegenden Falle um eine Einkommenssteuer für das Jahr 1912 handelt, während dessen erster Hälfte der Rekurrent noch im Kanton Solothurn seinen Wohn- sitz gehabt hat. Nach den Grundsätzen über das Verbot der Doppelbesteuerung unterliegt daher der als Einkom- men aufgefasste Liegenschaftengewinn mindestens für einen bestimmten Teil der Steuerhoheit des Kantons Solothurn. Fragen könnte 'es sich bloss. ob dieser Kan- ton den Gewinn ganz oder nur teilweise besteuern dürfe. Für die vollständige Besteuerung' durch den Kanton Solothurn liesse sich der Umstand anführen, dass der Rekurrent den ganzen Gewinn erzielt hat, als er noch im Kanton Solothurn wohnte. Die Verteilung des Einkom- mens unter die Steuerhoheit zweier Kantone beim Wohnsitzwechsel während einer Steuerperiode braucht nicht notwendig in der Weise zu geschehen, dass das gesamte Einkommen zusammengerechnet und je nach der in jedem Kanton zugebrachten Zeit verteilt wird .. Verbot der Doppelbesteuerung. N° 26. 221 Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass Einkommensbestandteile, die ihre Entstehung einem bestimmten, zeitlich besOnders abgegrenzten Vorgang verdanken, ganz von dem Kanton besteuert wemen dürfen, in dem der Steuerpflichtige zur Zeit des erwähn- ten Vorgangs wohnte. Indessen braucht das Bundesge- richt im vorliegenden Fall zu dieser Frage nicht endgültig Stellung zu nehmen. Da der Kanton Aargau die Steuer- hoheit des Kantons Solothurn vollständig anerkannt und der Rekurrent nicht eine Verteilung des Betrages . von 23,700 Fr. unter die Steu~rhoheit beider Kantone beantragt hat, so kann im vorliegenden Falle eine solche Verteilung nicht in Frage kommen. Der Steueranspruch des Kantons Solothurn muss daher unangefochten bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 26. Urteil vom 15. Juli 1914 i. S. Staudte gegen Waadt und Luzern. Steuerdomizil eines unselbständig Erwerbenden, der das ganze Jahr am Orte seiner Erwerbstätigkeit wohnt, wäh- rend seine Familie dauernd in einem andern Kanton niedergelassen ist. Teilung der Steuerhoheit in diesem Ausnahmefall. A. -Paul Staudte. Hotelsekretär in Montreux, ist vom Kanton Waadt für das Jahr 1913 mit einer Per- sonaltaxe von 3 Fr. und von der Gemeinde Les Planches mit einer solchen von 30 Fr. besteuert worden. Für das nämliche Jahr hat er im Kanton und in der Stadt Luzern eine Einkommenssteuer von zusammen 50 Fr. 40 Cts. bezahlt. Als er dann für das Jahr 1914 von der waadtländischen Steuerkommission am 28. Mai diese!';
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Staatsrecht.
Jahres neuerdings mit einem Arbeitseinkommen von
200 Fr. besteuert wurde, erhob er folgenden Tage$, am
29. Mai, eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der
er die Lösung des ingetretenen Doppelbesteuerungs-
konfliktes verlangte.
Er führt aus, dass er seit 2 % Jahren
im Hötel de Paris in Montreux als Hotelsekretär ange-
stellt sei, während seine Familie, bestehend aus seiner
Frau und 2 Kindern und einer 60 Jahre alten gebrech-
lichen
Mutter in Luzern wohne. In Luzern habe er re-
gelmässig seine Steuern bezahlt. Mit seinen Rekursen an
die waadtländischen Steuerbehörden sei er letztes Jahr
abgewiesen worden.
Auf Veranlassung des Instruktionsrichters
hinhat er
über seine persönlichen Verhältnisse am 2. Juli folgende
weitere
Ang.aben gemacht:
~ Frage 1 betreffs meine Stellung, wünsche ich dahin
I> zu beantworten, dass ich hier eine Vertrauensstelle
»als Sekretär bekleide, wo mir neben Führung der
»Buchhaltung, Kassa, Empfang der Gäste, bei Abwesen-
»heit der ganzen Familie Moinat was allerdings nur
» während der stillen Saison eintritt wo 2 bis 20 Gäste
» im Hotel sind, die sehr beschränkte Vertretung des
I> Besitzers übertragen wird.
»Frage 2 wo ich esse und schlafe und ob ich ein
,Zimmer ausserhalb des Hotels gemietet habe. Da bei
» den HotelangestelIten Wohnung und Verpflegung im
» Hotel einen Teil des Lohnes für die geleistete Arbeit
• ist, so wohne und esse auch ich nur im Hotel de Paris;
»ein Zimmer mieten würde mehr einen Luxus bilden,
I) welchen ich mir keines fls leisten könnte.
I} Auf Frage 3 wie es kommt, dass meine Frau und
» Kinder in Luzern und nicht in Montreux wohnen, teile
»ich Ihnen folgendes mit :
»Erstens besteht zwischen mir und Herrn Moinat
I) Besitzer des Hotel de Paris kein schriftlicher oder bin-
I} dender Vertrag, so dass ich mir schon beim Antritt
) dieser Stelle hätte sagen können, jetzt bin ich für eine
V tTIJOL uer JJoppewesteuerung. N<T 26. ~23
I) gewisse Dauer mit Arbeit versehen. 2. Wäre es für
» mich ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, die alte
»seit 5 Jahren kranke und gebrechliche Mutter meiner
t Frau, welche ich bei meiner Verheiratung mit in unsere
» Familie aufnahm nach hier ohne Gefährdung ihres
I) schon jetzt dahinsiechenden Lebens, zu transportieren
» und meine Frau, welche mit jeder Faser ihres Herzens
» an ihrer Mutter hängt, würde diese alleinstehende, ar-
»beitsunfähige und mittellose alte Mutter unmöglich
» verlassen. Schon aus diesen Gründen lag es nie in mei-
» ner Absicht, so lange fern von meiner lieben Familie
»zu sein. Aber infolge einer 1 Jahr lang andauernden
»sehr schweren Erkrankung meiner Frau und später
I) Krankheit der Kinder haben mir furchtbare Ausgaben
» eingebracht und so war ich durch Verhältnisse gezwun-
» gen von einem 'Vechsel der Stelle abzusehen, denn so
» etwas bringt einen auch nicht immer vorwärts im
I> Leben.
I} Frage 4. Ob meine Frau und Kinder ununterbrochen
» in Luzern wohnen beantworte ich mit ja und zwar
I) wohnt meine Familie seit 15. März 1910 beständig
»Brünigstrasse N° 7 Luzern. Ich war längere Zeit im
» Hotel St. Gotthard in Luzern tätig. Meine 2 Kinder
» im Alter von 3 und 5 Jahren sind noch nicht schul-
»' pflichtig.
» 5. Frage. Betreffs meines Stimmrechts so mache ich
» Ihnen die Mitteilung, dass ich als Deutscher geboren
»in Dresden in Sachsen in der Schweiz nicht stimm-
» berechtigt bin.
»6. Frage wie oft ich meine Familie besuche, so war
» ich im Jahre 1913 infolge eines schweren Ohrenleidens,
»was noch eine Operation nötig machte, verhindert,
»meine Lieben in Luzern aufzusuchen. War zirka 4
I) Wochen arbeitsunfähig, davon 14 Tage nach Operation
» in der Klinik hier. Da ich hier schwer abkommen
» kann so wählte ich schon die Zeit wo ich hätte sollen
» in Ferien gehen um mich von dieser Krankheit heilen
AS 40 ( -1914
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Staatsrecht.
» ZU lassen, hier, weil Dr. Frey meine Krankheit noch
» vor der Operation behandelt hatte und so wollte ich
» mich einem Arzte in Luzern nicht mehr anvertrauen,
» sonst hätte ich mich in Luzern operieren lassen.
» Somit war ich also im Jahre 1913 gar nicht in Lu-
»zern und dieses Jahr nur für 14 Tage.
»Ich würde von Herzen gerne meine Familie öfters
» aufsuchen, wenn ich hier besser abkommen könnte,
» wenn die Distanz nicht so gross wäre zwischen Luzern
»reichen.
)} . Ich wünsche nochmals zu bemerken, dass mich das
j) Steueramt Luzern darauf aufmerksam gemacht hat,
» wie auch aus den bereits eingeschickten Schreiben zu
» ersehen ist. Im Grunde genommen ist es mir egal, ob
» ich in Montreux oder Luzern Steuern zahle, nur da
» Luzern und Montreux gleichzeitig auf die Zahlung
» bestehen und ich nur einmal und nicht doppelt also
I) an 2 Orten steuerpflichtig sein kann, so habe ich sei-
l) nerzeit meine Beschwerde eingereicht, um dass das
» Bundesgericht mir sagt, wo ich Steuern zu zahlen habe
» ob in Luzern oder Montreux. ».
B. -Der Staatsrat des Kantons Waadt berichtete am
23.
Juni 1914 was folgt:
« Nous voyons par la piece.accompagnant votre avis
j) du 5 courant, que le nomme Paul Staudte, secretaire
» ä l'Hötel de Paris, ä Montreux, demande entre autres
)} le remboursement d'impöts qu'll a payes a la Recette
» de Vevey en 1913 s'elevant a 33 fr. 05 c. Ce chiffre
» comprend 1a taxe personnelle cantonale unique de trois
)} francs, le surplus concernant des impositions de 1a
» Commune des Planches.
» Ep raison de la minimite des interets de l'Etat de
)} Vaud dans cette afIaire, nous donnons l'ordre au rece-
)} veur de Vevey de rembourser au recourant, sur la
)} demande de celui-ci, cette modique contribution can-
Verbot U~. Doppelbesteuerung. N° 26.
225
»tonale. En outre, Ie prenomme Staudle figurant au
» tableau de 1914 des contribuables de la commune
» dans laquelle il exerce sa profession pour 200 fr. de
)} produit du travail, donnant un impöt de 1 fr. 92 c.
» nous ferons radier cette inscription ainsi que celle
» relative a la taxe cantonale de trois francs pour la
I) meme annee.
» Le recours ne portant ainsi que sur les impositions
» communales, nous le transmettons a la Commune des
» Planches po ur la suite qu'elle jugera apropos d'y don-
» ner. » Die Gemeinde Les Planches ihrerseits hält an
dem Recht der Besteuerung fest. Sie macht geltend,
dass
Staudte in ihrer Gemeinde ein Steuerdomizll be-
sitze,
da er hier die· Dienste eines Hotelsekre~ärs unun-
terbrochen, also nicht
nur für eine bestimmte Saison
ausübe. Er verlasse Montreux nur zufällig, wenn er
frei oder Ferien habe.
In Luzern habe er kein Steuer-
domizil. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vergl.
AS 23 II S. 1356; 31 I S. 243 Erw. 3) könne ein
dauernder Aufenthalt ein vom bürgerlichen verschiede-
nes
Steuerdomizil begründen. Der Aufenthalt Staudte's
in Montreux sei kein zufälliger oder vorübergehender;
sondern hier habe
er den Mittelpunkt seiner beruflichen
Tätigkeit.
Er befinde sich also nicht in der Lage der-
jenigen Hotelangestellten, die sich bloss für eine
Saison
an einem Orte aufhalten. Das Hotel de Paris werde das
ganze
Jahr betrieben.
e. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern verweist
in seiner Rekursantwort auf die Vernehmlassung des
Stadtrates von Luzern und er teilt die Auffassung des
letztem, dass der Rekurrent für sein Erwerbseinkommen
ausschliesslich in Luzern steuerpflichtig sei. Der
Stadt-
rat Luzern schrieb der Regierung, dass Staudte seit 1910
mit Familie in Luzern wohne und dass er gemäss der
bundesgerichtlichen
Praxis betreffend die Besteuerung
des Hotelpersonals in Luzern steuerpflichtig
se;.
226 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
228 Staatsrecht. man für seine Person nicht um dessetwillen einen andern als den Aufenthaltsort für den Wohnsitz ansehen kön- nen, weil er für seine Familienglieder anderswo eine Wohnung gemietet hat. Vielmehr erachtet das Gesetz gerade den Wohnsitz des Farn il i e n hau p te s für mass- gebend, indem er den Begriff des abgeleiteten Wohnsit- zes der Ehefrau und der Kinder aufstellt (Art. 25 ZGB) und diesen an den Wohnsitz des Familienhauptes verlegt. Frau und Kinder haben also keinen ei gen e n Wohnsitz, sondern teilen denjenigen ihres Ehemannes bezw. Vaters; daher ist jedenfalls z i v il rech t li c h der Aufenthalt von Frau und Kinder für die Bestimmung des Wohnsitzes des Familienhauptes unerheblich, sobald der 'Wohnsitz des letztern unzweifelhaft feststeht. Indessen ist der zivilrechtliche Begriff des \Vohnsitzes für das Steuerrecht nicht ohne weiteres massgebend ; denn nach der richtigen Auffassung beruht die Steuer- pflicht darauf, dass alle Staatsangehörigen nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Deckung der staatlichen und kom- munalen Ausgaben Beiträge zu leisten haben (vgl. BGE 26 S. 412). Diese Auffassung muss notwendig dazu führen, die Steuerpflicht an demjenigen Ort zu lokalisie- ren, wo sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen äussert. Dieser Ort wird zwar in deI' Regel der W 0 h n 0 r t des Steuerpflichtigen sein, weil der Wohnort gewöhnlich den Mittelpunkt der persönlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen bildet. Der Ort der Er wer b s tätigkeit braucht dabei mit demjenigen der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht notwendig zusam- menzufallen; so ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des unselbständigen Arbeiters, der an einem and~rn Orte als an seinem Wohnsitze seinen Lohn ver- dient, nicht am Orte seiner Erwerbstätigkeit, denn hier wirkt er in einer fr emd e n Wirtschaft, derjenigen seines Arbeitgebers, während er seine e i gen e Wirt- schaft da führt, wo er wohnt, wo er seinen Verdienst • T Verbot der Doppelbesteuerung. N0 26. 229 für sich und seine Familie verwendet, mit andern Worten da, wo sich sein eigener Hau s haI t befindet. Wenn nun auch der Regel nach der verheiratete unselbstän- dige Arbeiter seinen Haushalt ausschliesslich oder doch überwiegend am Wohnort der ganzen Familie führt, so gibt es doch Ausnahmefälle, in denen zwischen dem Familienhaupt und den übrigen Familiengliedern eine getrennte Wirtschaftsführung in dem Sinne stattfindet, dass das Familienhaupt für seine eigenen Bedürfnisse dauernd an einem andern Orte als an demjenigen seiner Familie sorgt. Zu diesen Ausnahmen gehört der vorlie- gende Fall, der deshalb auch steuerrechtlich eine andere Regelung erheischt als die Grosszahl der in der Doppel- besteuerungspraxis behandelten Konflikte. Da sich die eigene Wirtschaft der Gesamtfamilie des Rekurrenten dauernd auf zwei Kantone erstreckt und sich so die ökonomische Leistungsfähigkeit unter zwei verschiede- nen Steuerhoheiten manifestiert, so ist es auch richtig, hier ausnahmsweise eine Teilung des Steuerrechtes eintreten zu lassen, damit sich jeder Kanton die Lei- stungsfähigkeit des Steuerpf'ichtigen in demjenigen Umfange zu Nutze machen kann, welcher der auf seinem Gebiete sich entfaltenden Wirtschaftstätigkeit entspricht. Bei dieser Teilung wird also der in der Praxis stets festgehaltene Grundsatz, dass der unselbständig erwer- bende Steuerpflichtige sein Steuerdomizil an seinem 'Volmorte hat, in keiner Weise aufgegeben; denn in der Regel fällt eben die Haushaltungsführung mit dem Wohnorte des Steuerpflichtigen zusammen und das gilt nach wie vor auch dann. wenn der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit während einer ganzen Saison oder die ganze Woche hindurch auswärts ausübt, denn trotz zeitweiliger Abwesenheit vollzieht sich in diesen Regelfällen eben die gesamte Wirtschaftsführung vor- wiegend am Sitze des Familienhaushaltes und eine Zer- splitterung der Steuerhoheiten würde sich in solchen Fällen nicht wohl rechtfertigen.
230 Staatsrecht.
Im vorliegenden Ausnahmefalle, in dem die da u ern d e
Trennung des Haushaltes zu einer Teilung der Steuer-
berechtigung führen muss, darf wohl unbedenklich eine
hälftige Anteilnahme der beiden in Frage stehenden
Kantone, beziehungsweise Gemeinden,
statuiert werden,
da anzunehmen ist, dass vom Verdienste des Rekurren-
ten ungefähr ebensoviel auf die in Luzern wohnenden
Familienglieder wie
auf den in Montreux wohnenden
Rekurrenten selbst verwendet wird.
i--
Es ist daher der Gemeinde Les Planches das Rchi
auf die Besteuerung des halben Einkommens des Rekur-
renten und der Gemeinde, sowie dem
Kanton Luzern
das Recht
auf die andere Hälfte zuzuerkennen. Daraus,
dass der Kanton Waadt für dasjahr 1914 auf den Bezug
der Staatssteuer verzichtet
hat, folgt nicht, dass der
Kanton Luzern seine Staatssteuer für das nämliche
Jahr ganz beziehen dürfe, denn nach ständiger Praxis
kommt es bei der Lösung von Doppelbesteuerungskon-
flikten nicht
darauf' an, ob ein Staat von seinem Be-
steuerungsrechte Gebrauch mache, sondern nur darauf,
ob ihm das Steuerrecht
in thesi zustehe. Auch der Kan-
ton Luzern hat also, wie die Gemeinde Luzern, nur ein
Recht auf die halbe Staatssteuer für das Jahr 1914.
Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht
eingetreten zu werden, ob auf Grund des luzernischen
Steuerrechtes für das Teileink9mmen, das der in Luzern
lebenden Familie des Rekurrenten zufliesst, etwa ein
besonderes Steuersubjekt in der
Person der Frau oder
aller in Luzern wohnenden Familienglieder gegeben wäre.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
CDer Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das
ganze Einkommen des Rekurrenten pro 1914 steuer-
pflichtig ist
für· die Hälfte in Montreux (Gemeinde-
!teuer) und die andere Hälfte in Luzern.
I
I
!L
Pressfrelheit. N° 27.
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IV. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
27. Urteil vom 22. Kai 1914 i. S. Allemann gegen Zsohokke.
Angebliche Verletzung der Pressfreiheit und der Rechts-
gleichheit durch Zerlegung des Verfahrens für Pressinju-
rienstreitsachen in ein gegen den Redaktor, Verleger oder
Drucker gerichtetes Vor ver f a h ren (zur Ermittlung
des unbekannten Verfassers des eingeklagten Presserzeug-
nisses, sofern dieses vom Richter als objektiv ehrverletzend
erklärt wird) einerseits, und ein Hau p t ver fa h ren (zur
Beurteilung der Strafbarkeit der als verantwortlich fest-
gestellten Personen) anderseits.
A. -Mit Zuschfrit vom 7./14. April 1914 ersuchte
der Rekursbeklagte D
r Zschokke das Gerichtspräsidium
Aarau um Vorladung des Rekurrenten Allemann als
Redaktors der
« Neuen Aargauer Zeitung» zur Ver-
handlung wegen Ehrverletzung begangen durch zwei,
anlässlich des Grossratswahlenkampfes
in Aarau vom
Frühjahr 1913 im genannten Blatte erschienene Artikel;
nämlich den
Artikel: -« Die Kandidatur Grosjean », in
N° 64 vom 7. März 1913, in Verbindung mit dem Ar-
tikel: « Die Grossratskandidatur von Herrn Ing. Gros-
jean
», in N° 58 vom 28 Februar 1913. Dabei meldete
er die Klagebegehren an:
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