BGE 40 I 22
BGE 40 I 22Bge11.04.1913Originalquelle öffnen →
22 StaatSrecht. landes vom 16./19. September 1913 ist deshalb aufzu- heben. Demnach hat das Bundesgericht erkann t: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die bernischen Strafbehörden angewiesen werden, die vün den Rekurrenten verlangte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 3. Urteil vom 19. Februar 1914 i. S. Xohler und 'rhierstein gegen Bern. Angeblich unstatthafte Aenderung des Rechtsbegehrens der Rekurspartei vor Bundesgericht. -Bedeutung der Garan- tie des Art. 3 1 B V für das Wir t s eh a f t s g ewe r b e sp~zien im Verhältnis zu ~iner kantonalgesetzlichen Ein: teilung der 'Virtschaften nach Patentkategorien. A. -Aus dem bernisehen Gesetz über das Wirt- schaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, vüm 15. Juli 1894, sind fQlgende Bestimmungen hervür- zuheben: § 6. {( Das Patent für die Errichtung einer neuen, sü- I) wie die Erneuerung üder Uebertragung eines Patentes . » für eine bestehende Wirtschaft süll verweigert werden, » wenn das Entstehen üder die Weiterführung einer » Wirtschaft am betreffenden Orte dem lokalen Bedürf- I) nis und dem öffentlichen Wühle zuwider ist. I} § 9 (Abs. 1). « Die Wirtschaften werden eingeteilt in » 1. Gastwirtschaften mit dem Recht, zu beherbergen; » 2. Schenk-und Speisewirtschaften , ohne Beherber- » gungsrecht; . Handels' und Gewerbefreiheit. N° 3. 23 ) 3. Oeffentliche Pensiünswirtschaften ; » 4. Konditüreien mit Ausschank geistiger Getränke; » 5. Kaffeewirtschaften und Vülksküchen. » (Abs. 3). «Pensionswirtschaften sind solche, welche l) ihren Gästen während mindestens drei Tagen Kost und ~ 'Vühnung verabfülgen. Sie dürfen jedoch ausser ihren I) Pensiünären und den sie besuchenden Angehörigen nie- » mand bewirten. » B. -Am 3. April 1912 erhielten die RekurrentinneR Emma Kohler und Marie Thierstein auf ihr Gesuch, es möchte ihnen « zum Betrieb einer Pension mit Hotel garni I) im Neubau Effingerstrasse 2 in Bern « das ge- setzlich erforderliche Patent» erteilt werden, vom ber- niscqen Direktür des Innern die Bewilligung zur Bewir- tung und Beherbergung vün Gästen im erwähnten Ge- bäude mit dem Aushängeschild« Hotel & Pensiün Mont- bijou ». Diese Bewilligung· ist ausgestellt auf dem Patent- fürmular für Pensionswirtschaften (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 des Wirtschaftsgesetzes), doch ist dem gedruckten Titel dieses Fürmulars : « Pensionswirtschafts-Patent mit Be- herbergungsrecht » handschriftlich in Klammer der Zu- satz: « Hotel garni l) beigefügt, und vün dem unter den BewilligungsbediIigungen abgedruckten Inhalt des Ab s. 3 von § 9 des Wirtschaftsgesetzes ist die Einschränkung, dass nur Gäste bewirtet und beherbergt werden dürfen, (! die sich mehr als 3 Tage beim Patentträger aufhalten », gestrichen, der weitere Vorbehalt dagegen belassen, dass } die Patentträgerinnen nicht befugt seien, ausser den i Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen « an-I dere Gäste I) zu bewirten und zu beherbergen. Im August 1912 ersuchten die Rekurrentinnen den Direktür des Innern um Erweiterung ihres Patentes in dem Sinne, dass ihnen gestattet werde, auch an nicht beherbergte Gäste Mahlzeiten zu verabfolgen, eventuell -falls diesem· Gesuche aus irgend einem Grunde nicht entsprochen werden könnte -um Erteilung eines Gast-
24 Staatsrecht~ wirtschaftspatentes nach § 9 Abs. 1 Z Hf. 1 des Wirt- schaftsgesetzes mit der Einschränkung, dass der Verkauf und die Verabfolgung alkoholischer Getränke ausser zu den Mahlzeiten ausgeschlossen werden solle. Das Re- gierungsstatthalteramt Bern befürwortete, im Einver- ständnis mit der städtischen Polizeidirektion von Bern~ das Eventualbegehren der Gesuchstellerinnen, . nachdem die Genossenschaft « Typographia Bern» als Inhaberin eines vertraglichen Servitutsrechts, laut welchem auf der Liegenschaft Effingerstrasse 2 zu keiner Zeit eine « Wirt- schaft» betrieben werden darf, eine an das Regierungs- statthalteramt gerichtete Einsprache gegen die Ertei- lung eines «eigentlichen Wirtschaftspatentes )} an die Gesuchstellerinnen zurückgezogen und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, dass jenen ein <;;ast- wirtschaftspatent mit der erwähnten Einschränkung er- teilt werde. Der Direktor des Innern aber lehnte das Gesuch in seinem ganzen Umfange durch Verfügung vom 15. Oktober 1912 ab. Hiegegen rekurrierten die Gesuchstellerinnen an den Regierungsrat des Kantons Bern, indem sie geltend machten, die Wirtschaftsbefugnisse, die ihnen der Di- rektor des Innern erteilt hahe, könnten gesetzlich, weil über den Rahmen des Begriffs der «öffentlichen Pen- sionswirtschaft» hinausgehend, nur unter die Bewilli- gung einer « Gastwirtschaft» gebracht werden, es sei je- doch an Hand des Gesetzes nicht angängig, dem auszu- stellenden Gastwirtschaftspatente Einschränkungen im Sinne des Antrages des Regierungsstatthalters und des Eventualbegehrens der Gesuchstellerinnen selbst in ihrer (noch nicht von ihrem nunmehrigen Vertreter verfassten) Eingabe an die Direktion des Innern anzufügen, wenn auch die Gesuchstellerinnen tatsächlich in ihrem Etab- lissemente niemals eine eigentliche Wirtschaft zu be- treiben gedächten (woran sie sowohl die mangelnde Ein- richtung hiefür, als auch das Servitutsrecht der Typo- graphia hindern würde). Sie beantragten deshalb, es se Handels-und Gewerbefreiheit. No 3. 25 ihnen am Platze des Pensionswirtschaftspatentes vom 3. April 1912 ein Gastwirtschaftspatent, mit dem Recht zu beherbergen, auszustellen resp. ihr Pensionswirt- schaftspatent in ein Gastwirtschaftspatent mit Beherber- gungsrecht umzuwandeln. Durch Beschluss vom 11. April 1913 wies der Regierungsrat den Rekurs mit folgender Begründung ab : Der Standpunkt des Anwaltes der Rekurrentinnen, dass deren gegenwärtiges Patent angesichts der darin statuierten Aufhebung der für Pensionswirtschaftspa- tente gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkung der Mindestdauer des Pensionsaufenthaltes rechtlich nur unter die Garantie der Gastwirtschaftspatente mit Be- herbergungsrecht subsumiert werden könne, stehe in Widerspruch nicht nur mit dem ausdrücklichen Wortlaut des Patentes und den Intentionen der patenterteilenden Behörde, sondern auch mit dem klar und deutlich mani- festierten 'Villen der Patentinhaberinnen selbst, welcher ausschliesslich auf die Erwerbung eines Pensions- wirtschaftspatentes gerichtet gewesen sei. Wenn die Direktion des Innern anlässlich der Patenterteilung in Anpassung an die modernen Verkehrsverhältnisse und -bedürfnisse und namentlich in billiger Berücksichtigung der bei Anlass des Wirtschaftsgesetzes im Kanton Bern noch nicht eingeführten Hotels garnis die in § 9 Abs. 3 WG aufgestellte Einschränkung habe fallen lassen, so könne hierin nur ein auf einer Art Gewohnheitsrecht basierendes Zugeständnis .und freundliches Entgegen- kommen gegenüber den Patentbewerberinnen erblickt werden; auf keinen Fall vennöge dadurch, im Sinne der in der Rekursschrift ~ezogenen Konsequenzen, eine Umwandelung des den Rekurrentinnen erteilten Pen- sionswirtschaftspatentes in ein Gastwirtschaftspatent be- wirkt werden. Von einer solchen Patentumwandelung könne unter den vorliegenden Verhältnissen keine Rede sein. Die Eröffnung einer neuen öffentlichen Wirtschaft am Orte des Etablissements der Rekurrentinnen ent-
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Staatsrecht.
spreche weder dem lokalen Bedürfnis, noch dem öffent-
lichen Wohle~ sie würde auch einer auf der Besitzung
der Rekurrentmnen lastenden privatrechtlichen Servitut
zuwiderlaufen. Eine Erweiterung ihres Pensionswirt-
sChaftspatentes
im Sinne des ersten Gesuches sei nicht
zulässig, weil durch diese Erlaubnis der wesentliche Cha-
rakter des Pensionswirtschaftspatentes verändert würde.
E~ensowenig könnte in diesem Gastwirtschaftspatent
mIt Beherbergungsrecht den Rekurrentinnen eine Be-
schränkung im Sinne des zweiten, eventuellen Gesuches
auferlegt werden, weil derartige Beschränkungen eines
Gastwirtschaftspatentes im Gesetze nicht vorgesehen
~e!en. s müsse daher. die angefochtene Verfügung der
DIrektIon des
Innern m allen Teilen bestätigt werden.
C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates ha-
ben Emma Kohler und Marie Thierstein rechtzeitig den
statsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mIt den Anträgen:
Es sei infolgedessen der Regierungsrat anzuweisen, den Rekurrentinnen ein Patent im erwähnten Umfange auszustellen. Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich ausge- führt: Der angefochtene Entscheid beruhe ausschliess- lieh auf der Erwägung, dass das bernische Wirtschafts- gesetz einen Hotelbetrieb, wie ihn die Rekurrentinnen bewilligt haben wollten, nicht vorsehe. Der Regierungs- . rat· behaupte nicht etwa, der von den Rekurrentinnen in Aussicht genommene Betrieb widerspreche dem lo- kalen Bedürfnis und damit dem öffentlichen 'Vohl' denn die Bemerkung seines Entscheides über die Frage des Handels-und Gewerbefreiheit. Nr 3. 27 lokalen Bedurfnisses und des öffentlichen Wohls habe Bezug auf einen eigentlichen Wirtschaftsbetrieb, wäh- rend die Rekurrentinnen stets, wie noch heute, den Standpunkt eingenommen hätten, dass sie keine eigent- liche Wirtschaft betreiben, sondern lediglich die Bewil- ligung erlangen wollten, in ihrem Hotel auch an nicht beherbergte Personen (Passanten) die üblichen Mahl- zeiten verabreichen zu dürfen, und nur die juristische Formulierung dieses materiellen Standpunktes in der Rekursschrift an den Regierungsrat gegenüber der Ein- gabe an die Direktion des Innern vom August 1912 ge- ändert hätten. Hinsichtlich ihres wirklichen Begeh- rens habe also der Regierungsrat dieBedürfnisfrage nicht erörtert, sondern das Bedürfnis eines Passantenhotels ohne eigentliche Wirtschaft, dessen Bewilligung denn auch vom Regierungsstatthalteramt und von der städ- tischen Polizeidirektion empfohlen worden sei, still- schweigend bejaht. Demnach verstosse aber die Weige- rung des Regierungsrates, den Rekurrentinnen den frag- lichen Hotelbetrieb zu bewilligen, gegen die Garantie der Handels-und Gewerbefreiheit, die nach Art. 31 Ahs. 2 lit. c mit Bezug auf das Wirtschaftswesen durch die kantonale Gesetzgebung nur aus Gründen des öffentlichen Wohles eingeschränkt werden dürfe. Denn wenn der Regierungsrat einfach darauf abstelle, dass das bernische Wirtschaftsgesetz einen solchen Betrieb nicht vorsehe, während dessen Bedürfnis nicht bestritten wer- den könne, sondern vielmehr die StellungnalIme des Re- gierungsstatthalteramtes und der städtischen Polizeidirek- tion zeige, dass gerade in Bern das öffentliche Wohl die Existenz von Hotels garnis mit den Rechten, wie die Rekurrentinnen sie verlangten, erfordere, so folge daraus, dass das bernische Gesetz das Wirtschaftswesen aus an- dern Gründen, als solchen des öffentlichen Wohls - welchen, sage der Regierungsrat selbst nicht -be- schränke und deshalb in seiner vorliegenden Anwendung verfassungswidrig sei. Ferner widerspreche der regie-
28 Staatsrecht. rungsrätliche Entscheid auch dem Grundsatze der Gleich- heit vor dem Gesetz (Art. 4 BV). Im Kanton Bern be- ständen nämlich Hotels in grosser Zahl, in denen tat- sächlich auch Passanten zu den Mahlzeiten zugelassen würden, obschon eine eigentliche Restauration, eine Wirtschaft, mit dem Hotelbetriebe nicht verbunden sei. Diese Hotels besässen unzweifelhaft entweder Patente nach § 9 Ziff. 1 WG, die sie nicht voll ausnützten, oder aber Patente nach § 9 Z if f. 3 WG mit dem Recht, die Mahlzeiten auch an Passanten abzugeben. Der Re- gierungsrat habe also in andern Fällen auch schon die Gesetzesanwendung den Verhältnissen angepasst, und seine abweichende Stellungnahme gegenüber den Rekur- rentinnen bedeute « eine materielle Ungleichheit )}. D. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. In erster Linie sei zu beachten, dass die Rekurren- tinnen das vor Regierungsrat gestellte Begehren wn Er- teilung eines Gastwirtschaftspatentes mit Beherbergungs- recht im Sinne von § 9 Ziff. 1 WG nicht aufrecht er- hielten, sondern jetzt ein Patent verlangten; das den eigentlichen Wirtschaftsbetrieb (Verabfolgung von Spei- sen und Getränken zu jeder Tageszeit) ausschliesse und ihnen nur die in ihrem Pensionswirtschaftspatent nicht enthaltene Befugnis erteilen solle, zu den üblichen Tages- stunden Mahlzeiten auch' an nicht in ihrem Hotel woh- nende Gäste zu verabreichen. Mit dieser Abänderung ihres Begehrens gäben dieRekurrentinnen stillschweigend zu, dass dessen Abweisung durch den angefochtenen Ent- scheid gerechtfertigt und verfassungsgemäss sei, und ihre staatsrechtliche Beschwerde erscheine schon deshalb als unbegründet, abgesehen davon, dass im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Abänderung eines bei den kan- tonalen Behörden gestellten und von ihnen beurteilten BeO'ehrens seitens des Beschwerdeführers auch aus for- o meIlen Gründen als unzulässig betrachtet werden müsse. Händels-und Gewerbefreiheit. No 3. 29 Zudem aber sei ein Wirtschaftspatent, wie das von den Rekurrentinnen nunmehr verlangte, dembernischen Wirtschaftsgesetze unbekannt; denn dieses sehe für ein Etablissement nach Art desjenigen der Rekurrentinnen ausser dem Gastwirtschaftspatent mitBeherbergungsrecht, das, weil heute nicht mehr verlangt, ohne weiteres ausser Betracht falle, nur das Pensionswirtschaftspatent vor. Gemäss § 9 Abs. 3 WG dürfe aber der Inhaber eines solchen Patentes nur von ihm beherbergte Gäste ver- pflegen und bewirten. Diese Beschränkung sei grund- sätzlicher Natur und bilde das wesentliche Merkmal eines Pensionswirtschaftspatentes, im Unterschied vom Gast- wirtschaftspatent. Ihre Aufhebung im Sinne des Begeh- rens der Rekurrentinnen würde nichts anderes bedeuten, als eine wesentliche Abänderung des Pensionswirtschafts- patentes, welche die kantonalen Behörden, als einer hauptSächlichen Gesetzesbestimmung zuwider, nicht vor- nehmen dürften. Es frage sich daher, ob die bernischen Behörden wegen des verfassungsmässigen Grundsatzes der Handels-und Gewerbefreiheit gezwungen werden könnten, in Abweichung vom Gesetz ein Wirtschaftspa- tent im Sinne des Rekursantrages zu erteilen. Dies sei jedoch zu verneinen; denn die den Inhabern von Pen- sionswirtschaftspatenten auferlegte Beschränkung, von -der die Rekurrentinnen befreit zu sein verlangten. sei eine solche im Interesse des öffentlichen Wohles und -daher vor Art. 31 Abs. 2 lit. c BV· zulässig, weil eine Pensionswirtschaft nicht den Charakter einer Gastwirt- schaft haben solle, deren Zahl durch das öffentliche Wohl und das lokale Bedürfnis bedingt sei. Auch von Verletzung des Grundsatzes der Rechts- gleichheit könne nicht die Rede sein. Die Behauptung -der Rekurrentinnen, es seien schon an Hotels mit Pas- santenverkehr Pensionswirtschaftspatente im Sinne von § 9 Ziff. 3 WG mit dem Recht, an Passanten Mahlzeiten -abzugeben, erteilt worde~ sei ganz unrichtig. Alle Ho- tels mit Passantenverkehr besässen Gastwirtschaftspa-
30 Staatsrecht. tente mit Beherbergungsrecht; einzig für das Hotel garni {ISt. Gotthard», das «Hotel Moderne.> und das Geschäft der Rekurrentinnen sei in dieser Beziehung eine Aus- nahme gemacht worden, weil durch diese Hotels (garnis) lediglich die Logisgelegenheiten in der Stadt Bern ver.;.. mehrt werden sollte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrecht.
gewerbe einerseits (Abs. 2 li t. e) den allgemeinen Ver-
fügungen
« über Ausübung von Handel und Gewerbe»
und « über BesteueI'll:ng des Gewerbebetriebes », die je-
doch {( den Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit
selbst » nicht beeinträchtigen dürfen, und anderseits der
eine Ausnahme von diesem Grundsatz statuierenden
Sonderbestimmung (Abs. 2 li t . c), wonach die Kantone
auf dem Wege der Gesetzgebung «die Ausübung des
Wirtschaftsgewerbes . . .
.. den durch das öffentliche
Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können I).
Bei den Verfügungen der ersteren Art handelt es sich,
allt"ser den Steuervorschriften, um gesundheits-, sicher-
. heits-
und sittenpolizeiliche Massnahmen zur Regelung
des Betriebes der gestatteten Wirtschaften, bei den
letztgenannten Beschränkungen dagegen um die Möglich-
keit des Verbotes polizeilich an sich einwandfreier Wirt-
schaftsbetriebe. Der im Jahre 1885 eingeführte Vorbe-
halt der lit. c hat speziell und ausschliesslich die Be-
kämpfung des Alkoholismus durch Verminderung der
AusschanksteIlen für geistige Getränke im Auge. Aus
dem Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls, von dem
die Verfassungsbestimmung spricht, soll es dem
kanto-
nalen Gesetzgeber gestattet sein, die Bewilligung der
Wirtschaften vom ö ff e n t li ch e n Be d ü rf n i s, im Sinne
des den. örtlichen Bevölkerungsverhältnissen angemesse-
nen Bedürfnisses nach Gelegenheit
zum Alkoholkonsum,
abhängig zu machen (s. über die Entstehungsgeschichte
und die bisherige Auslegung der Bestimmung BURCK-
HARDT, Kommentar zur BV, S. 297 und 303 ff.). In die-
sem Sinne ist die Vorschrift in § 6 des bernischen Wirt-
schaftsgesetzes zu verstehen, laut welcher die Patent-
erteiIung für eine Wirtschaft verweigert werden soU,
die{( am betreffenden Orte dem lokalen Bedürfnis und
dem öffentlichen Wohle zuwider ist». Demnach kann
der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vor
Art. 31 BV nur bestehen, wenn er sich auf die so aus-
gelegte
«Bedürfnisklausel » des kantonalen Wirtschafts-
.nandels-und Gewerbefreiheit. N° 3. 33
gesetzes oder auf Gründe der Gesundheits-, Sicherheits-
Qder Sittenpolizei stützen lässt. Gründe letzterer Art hat
jedoch der Regierungsrat überhaupt nicht namhaft ge-
macht. Und seine Verneinung der Bedürfnisfrage bezieht
sich, wie die
Rekurrentinnen mit Recht betonen, nicht
auf den ihnen bewilligten Hotelbetrieb, sondern auf einen
Hotelbetrieb mit eigentlicher, die j ederzei tige Ab-
gabe von Speisen und geistigen Getränken umfassender
\Virtschaftsführung. Die Abweisung des wirklichen
Pa-
te!)tgesuches der Relmrrentilieii-6ertlhtiQini finder'rat
einzig auf dr 'Erwägung,dass ein Wirtschaftspatenl
solchIllnlItl!t~ unter keine der im Gesetze vorgesehenel
Patentkategorien falle und deshalb nicht erteilt wer-
den kÖnneDiese Erwägung wäre verfassungsmässig be~
rechtigt nur, wenn die gesetzliche Einteilung der Wirt-
schaften selbst dem öffentlichen Bedürfnisse im erörter-
ten Sinne entsprechen würde, derart, dass jeder nicht
in ihren Rahmen passende Wirtschmtsbetrieb ohne wei-
teres als diesem Bedürfnisse
{( zuwider)) bezeichnet werden
müsste, wie
der Regierungsrat in der Rekursantwort
mit Bezug auf den von den Rekurrentinnen gewünsch-
ten Betrieb zu behaupten scheint. Dies ist jedoch offen-
bar nicht der Fall. Mit der Aufstellung der Kategorien
seines
§ 9 verfolgt das bernische Wirtschaftsgesetz le-
diglich
fiskalische Zwecke, indem es danach die ge-
werbliche Besteuerung
der Wirtschaftsbetriebe, die Höhe
ihrer Patentgebühren, abstuft (§ 11), während seine Be-
dürfnisklausel hierauf keine Rücksicht nimmt, sondern
ganz allgemein gefasst ist. Mag auch die fragliche Wirt-
schaftseinteilung -speziell die Unterscheidung von
Gast-, Schenk-und Speisewirtschaften einerseits (mit
unbeschränktem Bewirtungsrecht), und von öffentlichen
Pensionswirtschaften andererseits
(mit dem Rech t zur Ab-
gabe nur der « Kost» an die Pensionäre und die sie be-
suchenden Angehörigen) -
auf dem Kriterium der ver-
schiedenen
Bedeutung dieser Wirtschaftsbetriebe für den
Alkoholkonsum beruhen
uud demnach die Bedürfnisfrage
AS 40 I·· t914
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Staatsrecht.
sich für die verschiedenen Wirtschaftskategorien ver-
schieden stellen, so ist damit doch keineswegs gesagt.
dass ein
Wirtschaftshetrieb, der sich mit keiner der ge-
setzlichen Kategorien völlig deckt, sondern, wie der hier
in Frage stehende, ein Mittelding zwischen zweien der-
selben darstellt,
vor der Bedürfnisklausel überhaupt nicht
bestehen könne. Allerdings ist eine solche Einteilung
der
Wirtschaften zum Zwecke ihrer Besteuerung an. sich
nicht bundesrechtswidrig, wie der Bundesrat schon
im
Jahre 1876 (BBl 1876 II S. 573 ff.) anerkannt hat; sie
mag gegenteils auch deshalb durchaus praktisch und
wünschenswert sein, weil durch die generell bestimmte
Umschreibung der Wirtschaftsbefugnisse die
zur Wah-
rung auch der verfassungsmässigen B es ehr ä n ku n g
des
Wirtschaftswesens notwendige polizeiliche Kontrolle
unzweifelhaft erleichtert wird. Allein diese Einteilung
darf nicht dazu führen, Wirtschaftsbetriebe, die auf
Grund des Art.
31 BV selbst, speziell im Hinblick auf
die Bedürfnisfrage,
an sich nicht verboten werden kön-
nen, wegen Nichtzutreffens gesetzlicher Patel1tvoraus-
setzungen
zu verunmöglichen. Vielmehr haben sich die
einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen dem
Rahmen der verfassungsmässigen Freiheit des
Wirt-
schaftsgewerbes derart anzupassen, dass sie einem aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden
Wirtschaftsbetrieb nicht entgegenstehen. Nur mit diesem
Vorbehalt
kann die vom Bundesrat i. S. Bisang (BBI
1898 I
S. 451/452 Ziff. 2) vertretene Auffassung, dass
es den
Kantonen frei stehe, verschiedene Klassen von
Wirtschaftsbetrieben aufzustellen, als richtig
anerkannt
und aufrechterhalten werden. Dieser rechtlichen Situa-
tion hat übrigens im vorliegenden Falle offenbar ur-
sprünglich auch die bernische Direktion des Innern Rech-
nung getragen, indem sie sich
mit der Erteilung eines
Hötel garni-Patentes an die Rekurrentinnen bereits über
die gesetzlichen Patentkategorien hinweggesetzt hat.
Handels-und Gewerbefreiheit •• ;0 3.
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3. -Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der
angefochtene Regierungsratsbeschluss in dem Sinne als
gegen Art.
31 BV verstossend aufzuhben, dass der Re-
gierungsrat verpflichtet wird,
über die hl
zeiten stattfindet, aus dem Gesichtspunkte der Beko den ekur
rentinnen nachgesuchteWirtschaftsbewilliguag m An-
wendung der gesetzlichen Bedürfnisklausel neu zu
el:t-
scheiden. Dabei mag immerhin bereits bemerkt seI,
dass die Abgabe alkoholischer Getränke, die bloss 111
Verbindung mit der Verabreichung der üblichen Mm
pfung des Alkoholmissbrauchs wohl kaum von Erhebbch-
keit sein dürfte.
Da die Rekurrentinnen mit ihrer Beschwerde aus
Art. 31 BV in diesem Sinne zu schützen sind, bearf
ihre weitere Berufung auf Verletzung der RechtsgleICh-
heit keiner Erörterung mehr.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Be-
schluss des Regierungsrates des
Kantons Bern vom
11. April 1913 aufgehoben
und die Sache zu ~euer Ent-
scheidung im Sinne der Motive an den RegIerungsrat
zurückgewiesen wird.
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