Art. 2 lit. a des solothurnischen Staatssteuergesetzes; § 10 und § 32 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz: Steuerpflicht und zeitliche Zuordnung eines als Einkommen behandelten Liegenschaftengewinns bei nachträglichem Wegzug. Die durch den Wohnsitz während der Steuerperiode begründete Steuerpflicht entfällt nicht durch späteren Wohnsitzwechsel; die Veranlagung kann auch gegenüber ehemaligen Kantonseinwohnern für die Zeit des früheren Aufenthalts rechtswirksam erfolgen (consid. 1). Für das Verbot der Doppelbesteuerung ist ebenfalls auf den Zeitraum der steuerbegründenden Tatsache abzustellen; dass die Steuer erst nach Wegzug festgesetzt wird, ist unerheblich. Einkommensbestandteile, die aus einem zeitlich eng umschriebenen Vorgang stammen, können dem Kanton des damaligen Wohnsitzes ganz zugewiesen werden, sofern keine gegenteilige Teilung verlangt oder in Betracht gezogen wird (consid. 2).
ihrem Gesamteinkommen je '/6 (SO %) im Kanton Thurgau und; je 1/ Ii (20 %) im Kanton Basel-Stadt zu versteuern verpflichtet ist. 25. trrteil vom a5. Juni 1914 i. S. Schwerzmann gegen Solothurn. Besteuerung einer Person, die den Kanton während der in Frage stehenden Steuerperiode verlassen hat für den als Einkommen aufgefassten Gewinn aus einem znr Zeit ihres Wohnsitzes im Kanton vollzogenen Liegenschaftenverkauf. Willkür '1 Doppelbesteuerung '1 A. -Der Rekurrent wohnte früher in Subingen im Kanton Solothurn. Am 29. Mai 1912 verkaufte er seine dort befindliche Liegenschaft mit einem Reingewinn von :23,700 Fr. und zog dann weg nach Niederlenz im Kan- ton Aargau. Im März 1913 zeigte ihm die Kreissteuer- kommission von Subingen an, dass er für den Gewinn von 23,700 Fr. die solothurnische Einkommenssteuer im Betrage von 474 Fr. bezahlen müsse. Nach 10 der Vollziehungsverordnung zum soIothurnischen Steuer- gesetz vom 17. März 1895 "fallen. nämlich zur Be- sLimmung des steuerbaren Einkommens in Berechnung: Bei Veräusserung von Liegenschaften sich ergebendeRein- gewinne. Ueber die Auflegung von Steuern bestimmt 32 der genannten Verordnung: Die Steuererhebung geschieht immer für das Jahr, in welchem der Bezug ausgeführt wird; das Einkommen des Vorjahres dient )) gegebenen Falls lediglich als Massstab für das laufende (Absatz 1). Der reine Liegenschaftengewinn ( 10 ZifJ.3 der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgen- den Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teilenden )) Erbschaft oder einer Konkursmasse gegenüber kann dagegen der Steueranspruch sofort nach der V eräusse- .. rung geltend gemacht werden (Absatz 2). Der Rekur- rent beschwerte sich beim solothurnischen Regierungs- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 217 rat über die Besteuerung, indem er geltend manhte, er wohne zur Zeit im Kanton Aargau und unterstehe daher der Steuerhoheit des Kantons Solothurn in Beziehung auf die Einkommenssteuer nicht mehr. . Der Regierungsrat entschied am 31. Oktober i913: In die Staatssteuerbeschwerde des Herrn Peter Schwerz- mann wird nicht eingetreten. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Da der Rekur- rent zur Zeit des Verkaufes nochim Kanton Solothurn gewohnt habe, müsse er den Gewinn aus dem Verkaufe dort versteuern. Für die Steuerpflicht sei der Zeitpunkt des Verkaufes massgebend. B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Er macht geltend. dass eine Rechtsverweigerung und eine Doppelbesteuerung vorliege und führt zur Begründung aus: Die angefochtene Besteuerung verletze die klare Vorschrift des 2 litt. ades Staatssteuergesetzes, wo- nach nur die Kantonseinwohner steuerpflichtig seien, so- weit es sich nicht um die Besteuerung von Liegenschaften handle. Man habe es mit einer Einkommenssteuer für das Jahr 1913 zu tun. Da der Rekurrent in diesem Jahre nicht mehr im Kanton Solothurn, sondern im Kanton Aargau gewohnt habe, liege zudem eine Dop- pelbesteuerung vor. C. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausfüh- rungen ist folgendes zu entnehmen : Es komme darauf an, ob der Steueranspruch entstanden sei zur Zeit, als der Rekurrent noch im Kanton SolotllUrn gewohnt habe. Diese Frage sei zu bejahen; denn es handle sich um die Besteuerung von Einkommen aus dem Jahre 1912. Lediglich aus praktischen Gründen, um zu verhindern, dass für Liegenschaftengewinne jeweilen während des Steuerjahres besondere Taxationen stattfinden müssten, sei beschlossen worden, dass solche Gewinne erst bei der
Taxation des folgenden Jahres berücksichtigt werden. Dabei sei aber trotzdem nach einem Beschlusse des Re- gierungsrates vom 24. Januar 1913 für die Besteuerung der Steuerfuss des Jahres masgebend, in dem die Gewinne erzielt worden seien. Es könne auch nicht etwa eine , Teilung des Steueranspruches zwischen den Kantonen , ,Aargau und Solothurn in Frage kommen, wie es in Be- Ziehung auf das Berufseinkommen geschehen müsste; denn dieses Einkommen verteile sich gleichmässig auf das ganze Jahr, während der Liegenschaftengewinn auf einmal in einem bestimmten Zeitpunkt entstehe und daher ganz der Steuerhoheit des Landes unterliege, wo der Steuerpflichtige im genannten Zeitpunkt gewohnt habe. D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat zum Rekurse erklärt, er müsse anerkennen, dass das Recht zur Besteuerung des Reingewinnes von 23,700 Fr. dem Kanton Solothurn zustehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
32 der Verordnung etwas ungenau abgefasst ist und. lediglich festsetzen will, dass von dem als Einkommen aufgefassten Liegenschaftengewinn die Steuer erst im folgenden Jahre festgestellt und erhoben werden solle. Es liegt also nichts weiter vor, als die Verschiebung des Verfahrens zur FE:stsetzung des Steueranspruches. 2. - Der Rekurs ist auch unbegründet, soweit eine ver- fassungswidrige Doppelbesteuerung geltend gemacht wird. Für die Frage, ob eine solche vorliege, ist es ganz gleichgültig, ob einer Person von einem Kanton eine Ein- kommenssteuer auferlegt wird zu einer Zeit, da sie aus- serhalb des Kantons wohnt. So ist z. B. im Urteil i. S. Kaufmann vom 4. März 1897 (BGE 23 S. 8 ff.) dem Kanton Luzern eine Steuerforderung teilweise zugesprO- chen worden, die erst festgestellt worden war. nachdem die besteuerte Person den Kanton längst verlassen hatte. Von Bedeutung ist einzig, ob sich die Einkommenssteuer auf die Zeit bezieht, als die Person noch im Kanton wohnte. Nun ist bereits ausgeführt worden, dass es , sich im vorliegenden Falle um eine Einkommenssteuer für das Jahr 1912 handelt, während dessen erster Hälfte der Rekurrent noch im Kanton Solothurn seinen W ohn- sitz gehabt hat. Nach den Grundsätzen über das Verbot der Doppelbesteuerung unterliegt daher der als Einkom- men aufgefasste Liegenschaftengewinn . mindestens für einen bestimmten Teil der Steuerhoheit des Kantons Solothurn. Fragen könnte es sich bloss. ob dieser Kan- ton den Gewinn ganz oder nur teilweise besteuern dürfe. Für die vollständige Besteuerung durch den Kanton Solothurn liesse sich der Umstand anführen, dass der Rekurrent den ganzen Gewinn erzielt hat, als er noch im Kanton SoIothurn wohnte. Die Verteilung des Einkom- mens unter die Steuerhoheit zweier Kantone beim Wohnsitzwechsel während einer Steuerperiode braucht nicht notwendig in der Weise zu geschehen, dass das. gesamte Einkommen zusammengerechnet und je nach der in jedem Kanton zugebrachten Zeit verteilt wird. Verbot der 1)uppelbestt uerung. N° 26.
Es lässt sich sehr wohl die Auffassung vertreten, dass Einkommensbestandteile, die ihre Entstehung einem bestimmten, zeitlich besonders abgegrenzten Vorgang verdanken, ganz von dem Kanton besteuert weJiden dürfen, in dem der Steuerpflichtige zur Zeit des erwähn- ten Vorgangs wohnte. Indessen braucht das Bundesge- richt im vorliegenden Fall zu dieser Frage nicht endgültig Stellung zu nehmen. Da der Kanton Aargau die Steuer- hoheit des Kantons Solothurn vollständig anerkannt und der Rekurrent nicht eine Verteilung des Betrages. von 23,700 Fr. unter die Steunrhoheit beider Kantone beantragt hat, so kann im vorliegenden Falle eine solche Verteilung nicht in Frage kommen. Der Steueranspruch des Kantons Solothurn muss daher unangefochten bleiben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 26. Urteil vom 15. Juli 1914 i. S. Staudte gegen Waadt und Luzern. Steuerdomizil eines unselbständig Erwerbenden, der das ganze Jahr am Orte seiner Erwerbstätigkeit wohnt, wäh- rend seine Familie dauernd in einem andern Kanton niedergelassen ist. Teilung der Steuerhoheit in diesem Ausnahmefall. A. -Paul Staudte, Hotelsekretär in Montreux, ist vom Kanton Waadt für das Jahr 1913 mit einer Per- sonaltaxe von 3 Fr. und von der Gemeinde Les Planches mit einer solchen VOll 30 Fr. besteuert worden. Für das nämliche Jahr hat er im Kanton und in der Stadt Luzern eine Einkommenssteuer von zusammen 50 Fr. 40 Cts. bezahlt. Als er dann für das Jahr 1914 von der waadtländischen Steuerkommission am 28. Mai diese