BGE 40 I 176
BGE 40 I 176Bge03.03.1914Originalquelle öffnen →
176 Staatsrecht. 21. 'D'rteil vom 30. April 1914 i. S. Genossenschaftsapotheke Biel und Xonsorten gegen Bern. Art. 33, 31 BV. Recht der Kantone, die Betreibung des Apothekergewerbes auf im Besitz des Apothekerdiploms befindliche Personen zu beschränken? Lässt die kantonale Gesetzgebung (i. c. § 19 des bernischen Gesetzes über die Ausübung der medizinischen Berufsarten) die Möglichkeit zu, . die Bewilligung zur Führung einer Apotheke auch dem nichtpatentierten Eigentümer der Apothekenlokali- täten zu erteilen, sofern er für die technische Leitung einen patentierten Apotheker anstellt, so kann sie unter der nämlichen Voraussetzung ohne Verletzung der Rechts- gleichheit auch demjenigen nicht verweigert werden, weI- cher solche Lokalitäten nur gemietet hat. A. -Das bernische Gesetz über die Ausübung der medizinischen Berufsarten (Medizinalgesetz) vom 14. März 1865 bestimmt in den §§ 1,2, 16-19: (C § 1. Die im Kanton Bem anerkannten Medizinal- personen sind :
Diese Medizinalpersonen sowie diejenigen, welchen die Direktion des Innern bespndere Bewilligungen nach § 3 erteilt, sind befugt, die verschiedenen Zweige der Heil- kunde nach Mitgabe dieses Gesetzes und ihrer Patente auszuüben. » (C § 2. Wer eine der im vorigen Paragraphen bezeich- neten Berufsarten ausüben und sich zu diesem Zwecke im Kanton Bern niederlassen will, hat sich durch eine Prüfung vor der hiefür aufgestellten PfÜfungsbehörde über den Besitz der nach den einschlagenden Regle- menten erforderlichen Kenntnisse und Eigenschaften auszuweisen, ..... » {( § 16. Der Apothekerberuf wird nur in einer öffent- Handels-und Gewerbefreiheit, Nu 21 177 lichen Apotheke ausgeübt und besteht in der Zuberei- tung und dem Verkaufe von Arzneien und Arzneistoffen an Kranke und Medizinalpersonen, an diese letzteren jedoch nur insoweit, als sie zur Anwendung derselben berechtigt sind, an jene nur auf ärztliche Verordnung hin. Eine vom Regierungsrat zu erlassende Verordnung über den Verkauf von Arzneistoffen im Grossen und durch den Handverkauf wird die Ausnahmen von dieser Regel bestimmen.» « § 17. Zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke bedarf es einer besonderen Bewilligung durch den Re- gierungsrat, welcher nach Anhörung eines Gutachtens des SanitätskoUegiums entscheidet. » « § 18. Der Regierungsrat hat bei der Beurteilung von Gesuchen um Errichtung öffentlicher Apotheken vorzüglich das Bedürfniss sowohl des Publikums als der Ärzte der betreffenden Gegend zu berücksichtigen. Für das Bedürfniss ist die Bevölkerungszahl des mit dem Orte in Verkehr stehenden Bezirkes in erster Linie massgebend. Wo das Bedürfniss nicht vorhanden ist, soll keine neue öffentliche Apotheke errichtet werden .. , « 19. Die Bewilligung zur Errichtung einer öffent- lichen Apotheke wird entweder auf den Namen des Apothekers selbst oder des Eigentü- me r s der Lok al i t ä tau s g e s tell t\ Letzteres jedoch nur unter dem Vorbehalte, dass der Apotheke eine patentierte Person vorstehe. Die Bewilligung gilt nur für diejenige Person, auf welche sie lautet. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gewerbegesetzes, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht davon abweicht. Auch die bereits bestehenden Apotheken dürfen nur von patentierten Apothekern betrieben werden. Wird von einer erteilten Konzession kein Gebrauch gemacht, so kann der Regierungsrat dieselbe als erlo- schen erklären. » In Übereinstimmung damit zählt 14 des Gesetzes über des Gewerbewesen vom 7. November 1849 unter
178 Staatsrecht den «gewerblichen Anlagen », zu deren Errichtung es einer besonderen an die Beobachtung der bestehenden polizeilichen Vorschriften geknüpften Bau-oder Ein- richtungsbewilligung bedarf, auf: «die Apotheken, die Zubereitung und der Verkauf giftiger oder unangenehm riechender Stoffe. » Am 16. Juni 1897 hat darauf der Regierungsrat des Kantons Bem «in Vollziehung der Art. 13, 14, 16 und 19, Abs. 2 des Medizinalgesetzes » eine Verordnung über die Apotheken und über den Verkauf und die Aufbe- wahrung von Arzneistoffen und Giften erlassen, deren Art. 2 lautet: « Art. 2. Die Bewilligung zur Errichtung und selb- ständigen Führung einer öffentlichen Apotheke wird vom Regierungsrat gemäss Art. 19 des Gesetzes über die Aus- übung der medizinischen Berufsarten vom 14. März 1865 und Art. I des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezember 1877 nur auf Grund eines eidgenössischen Diploms erteilt. Diese Bewilligung ist eine persönliche und der In- haber derselben muss entweder Eigentümer oder Pächter der von ihm geführten Apotheke sein. » Durch Beschluss vom 20. Dezember 1909 ist sodann in Abs. 2 dieser Bestimmung das Wort .Pächter» durch «Mieter» ersetzt worden. B. . Die Rekurrentin Genossenschaftsapotheke Biel besitzt an der Zentral strasse 45 in Biel eine Apotheke, die bis zum November 1912 an den Apotheker Guil- lermet und seit da an den heutigen Mitrekurrenten Apotheker Bernard Savoie vermietet war. Infolge einer mit der Konsumgesellschaft Biel getroffenen Abrede beabsichtigte sie, im Einverständniss mit Savoie, diese Apotheke zum Weiterbetriebe an die genannte Genos- senschaft abzutreten und kam daher gemeinsam mit der letzteren und Savoie beim Regierungsrat um eine bezügliche Bewilligung ein, in der Meinung, dass die Handels-und Gewewefreiheit. N° 21. 179 Leitung des Betriebes einem diplomierten Apotheker. z. Z. Savoie, übertragen und dessen Name in die Firma als Zusatz aufgenommen werde. Die kantonale Sanitätsdirektion beantragte, dem Ge- suche unter diesen Vorbehalten zu entsprechen. Der Regierungsrat trat jedoch diesem Antrage nicht bei und wies mit Beschluss vom 13. Dezember 1913 das Gesuch ab. Eine Motivierung enthält der Beschluss nicht. Doch besteht kein Streit, dass der Regierungsrat sich dabei auf den Art. 2, Abs. 2 der Verordnung vom 16. Juni 1897 stützte, indem er daraus den Schluss zog, dass die Bewilligung zur Führung einer Apotheke auch einem diplomierten Apotheker nur dann erteilt werden dürfe, wenn er selbst der Geschäftsinhaber sei, die Betreibung des Apothekergewerbes auf Rechnung einer nicht diplo- mierten physischen oder einer juristischen Person daher ausgeschlossen sei. C. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben die Genossenschaftsapotheke Biel, die Konsum- genossenschaft Biel und Apotheker Savoie mit Eingabe vom 2. Februar 1914 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und beantragt: er sei als im Widerspruch zu Art. 31 und 4 BV und zu den bun- desrechtlichen Grundsätzen über die Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten stehend aufzuheben und der Regierungsrat anzuhalten, der Konsumgenossen- schaft Biel die Bewilligung zu erteilen, unter dem Na- men (l Konsumapoiheke Biel. Verwalter B. Savoie» den Betrieb der Apotheke an der Zentral strasse 45 in Biel unter dem Vorbehalte zu übernehmen, dass die Verwal- tung einem eidgenössisch diplomierten Apotheker, z. Z. B. Savoie, übertragen werde. Die Begründung des Re- kurses ist soweit wesentlich aus den nachetehenden Erwägungen ersichtlich. D. _ Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen und zur Recht- fertigung der angefochtenen SchlUSSllahme im Wesent-
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Staatsrecht.
lichen ausgeführt: Der Betrieb bezw. die Führung einer
Apotheke stehe entsprechend der Doppelstellung der
Apotheke als Mittels zur Ausübung eines wissenschaft-
lichen Berufes
und als auf die Fabrikation und den
Umsatz von Waren gerichteten Gewerbes unter einer
doppelten
bundesrechtlichen Garantie, nämlich unter
derjenigen der Art. 33 und 31 BV. Anderseits gelten
dafür auch die in diesen heiden Artikeln vorgesehenen
Beschränkungen.
Es stehe also den Kantonen frei, die
Bewilligung
dazu ausser an den Besitz des eidgenössi-
schen Diplomes
auch noch an andere Bedingungen zu
knüpfen, soweit solche im Interesse des öffentlichen
Wohles lägen. Als eine solche Beschränkung erscheine
die
Bestimmung des Art. 2 der Verordnung vom 16. Juni
1897. wonach die Bewilligung zur Führung einer Apo-
theke auch diplomierten Apothekern nur dann erteilt
werden könne, wenn sie entweder Eigentümer oder Mie-
ter der von ihnen zu führenden Apotheke seien. Es solle
dadurch verhütet werden, dass nicht zum Schaden der
Volksgesundheit beim Betriebe der Apotheke die ge-
schäftlichen Interessen vor den beruflichen in den Vor-
dergrund träten. Das lasse sich aber nur durch die
Vorschrift erreichen, dass
dr Apotheker, der einer Apo-
theke vorstehe, zugleich auch deren Inhaber sein müsse.
Sei
er lediglich unselbständiger Angestellter. S0 werde
immer die Gefahr bestehen, dass bei einer Interessen-
kollision die rein geschäftlichen Interessen des Dienst-
herrn den Ausschlag geben. Auch werde ein bloss an-
gestellter
Apotheker nicht dieselbe Sorgfalt anwenden,
nicht von dem gleichen Verantwortlichkeitsgefühl ge-
tragen sein, wie wenn das Geschäft ihm gehörte. Ob in
anderen Kantonen abweichende Vorschriften bestünden,
sei unerheblich.
Es sei Sache der Kantone, wie weit sie
in
der Einschränkung des Gewerbebetriebes aus Grün-
den des öffentlichen 'Wohles gehen wollten. Eine allfäl-
lige Diskrepanz zwischen dem bernischen
und anderen
kantonalen Rechten vermöge daher noch keine Rechts-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 21.
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ungleichheit im Sinne von Art. 4 BV zu begründen.
Ebenso sei
es nicht richtig, dass die Verordnung von
1897 dem Medizinalgesetz widerspreche. Auch das Gesetz
stehe auf dem
Standpunkt, dass eine Apotheke nur von
einem diplomierten Apotheker geführt, betrieben wer-
den könne.
§ 19 Abs. 1 Medizinalgesetz beziehe sich
nicht
auf den Betrieb, sondern auf die Errichtung einer
Apotheke
und erkläre sich daraus, dass das Gesetznoch
auf den Boden des Konzessionssystems gestanden habe
und daher die Errichtung VOll Apotheken nur in be-
schränkter Zahl und nach Massgabe des Bedürfnisses
statthaft gewesen sei. Er sei daher mit dem Momente
obsolet geworden, wo
.die BV von 1874 dieses System
anfgehoben
und auch die Ausübung der wissenschaft-
lichen
Berufsarten unter Vorbehalt des Befähigungs-
ausweises freigegeben habe,
da seitdem die Bewilligung
zur Errichtung einer Apotheke den Konzessionscharak-
ter verloren habe und zu einer biossen gewerbepolizei-
lichen Kontrollmassregel geworden sei. Die Verordnung
von 1897
habe demnach nicht neues, dem Gesetze wider-
sprechendes
Recht geschaffen, sondern lediglich einen
bereits
bt:.s!ehenden Rechtszustand fixiert.
Ds Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Es mag dahingestellt bleiben, ob Art. 33 BV, wie dies
der
Bundesrat als frühere Rekursbehörde in dem Ent-
scheide vom 1. Dezember 1903 in Sachen Jucker (BBI
1903 V S. 282 f1'.) angenommen hat, die Kantone be-
rechtige, zu bestimmen, dass das Apothekergewerbe
überhanpt nur durch patentierte Apother, auf den
~amen nicht patentierter physischer oder juristischer
Personen also
auch dann nicht betrieben werden
könne. wenn die technische
Leitung des Geschäftes
von ihnen einem patentierten Apotheker als Angestell-
ten übertragen wird. Entscheidend für das Schicksal des
Rekurses erscheint, dass auf alle Fälle
das gegenwärtig
18:':
Staatsrecht.
geltend bernische Gesetzesrecht nie h t auf diesem
Boden steht. Denn indem es in § 19 des Medizinal-
g:setzes bestimmt, dass die Bewilligung zur Errichtung
eIner Apotheke sowohl auf den Namen des ihr vorste-
henden Apothekers als auf denjenigen des Eigentümers
er L?kalitäte erteilt werden könne, hat es die Mög-
lichkeIt, dass eme Apotheke
auf den Namen einer nicht
patentierten Person betrieben werde, ausdrücklich zuge-
lassen.
\Venn der Regierungsrat diese Bestimmung als
obsolet geworden erklärt, weil
ihr Grund -die durch
di~ gesetzliche Beschränkung der Zahl der Apotheken
mlttest der Bedürfnissklausel bewirkte Wertsteigerung
dr LIegenschaften, in denen bereits eine Apotheke be-
trJeben worden war, und die Notwendigkeit, diesen
Wert dem Eigentümer der Liegenschaft zu erhalten _
it der BV von 1874 dahingefallen sei, so kann dem
mcht beigestimmt werden. Ein in Form eines Gesetzes
ausgesprochener
Rechtsatz kann nur durch ein ihm
widersprechendes späteres Gesetz oder allenfalls durch
ein seither entstandenes abweichendes Gewohnheitsrecht
aufgehoben werden. Die blosse Tatsache, dass die
Ver-
hä.gung fähig ist). Denn. wäre dies der Fall, so stände
dIe Verordnung in diesem Punkte mit dem Gesetz in
Handels-und Gewerbefreiheit. No 21.
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offenbarem Widerspruch und müsste daher als ungiltig
angesehen werden.
Sobald aber einmal die bernische Gesetzgebung es
grundsätzlich zulässt, dass eine Apotheke auf Namen
und Rechnung einer nicht patentierten Person, nämlich
des Eigentümers der Apothekenlokalitäten betrieben
werde, sofern
er nur für die Leitung des Betriebes einen
patentierten Apotheker anstellt,
kann das nämliche kon-
sequenter Weise auch demjenigen
nicht versagt werden,
der, wie dies hier
in Bezug auf die Genossenschaftsapo-
theke bezw. die Konsumgenossenschaft Biel zutrifft
nicht Eigentümer
der dem Apothekenbetrieb dienenden
Räume ist, sondern sie nur gemietet hat. Denn
irgendwelcher innere, sachliche Grund, welcher es recht-
fertigte, diese beiden Fälle verschieden
zu behandeln,
besteht nicht
und ist denn auch nicht geltend gemacht
worden. Insbesondere
ist klar, dass der vom Regierungs-
rat für den gänzlichen Anschluss nichl patentierter Per-
sonen
von der Betreibung des Apothekergewerbes gel-
tend gemachic Gesichtspunkt -dass nur dann, wenn
der die
Apotheke leitende Apotheker selbst Geschiifts-
inhaber sei, die Gefahr des Üherwucherns der rein ge-
schäftlichen über die allgemeinen beruflichen Interessen
vermieden
werden könne -in diesem Zusammenhange
nicht
zUlrifH, weil ja auch da, wo Inhaber des Ge-
schäftes der
Hauseigentümer ist, der es leitende Apo-
theke!' nur die Stellung eines Angestellten hat. Wenn
das Gesetz dem Eigentümer zum Apothekenbetrieb pas-
sender
Räume ein Recht auf Bewilligung dieses Betrie-
bes gibt, so muss dieses
Recht somit auch demjenigen
zustehen,
der sich solche Räume auf dem \Vege der
Miete beschafft.
Es nur dem Hauseigentümer ein-
zuräumen,
bedeutet eine Privilegierung dieses, die vor
dem durch Art. 4 BV statuirten Grundsalze der Rechts-
gleichheit
nicht Stand halten kann.
Die Beschwerde muss daher schon aus diesem Gesichts-Lnisse, welche seine Aufstellung veranlassten, sich
geandert haben, nimmt ihm seine Gültigkeit noch nicht.
ehauptet ist, muss dalier da-
von ausgegangen werden, dass sie nach wie vor in Kraft
besteht. Es braucht daher nicht untersucht zu werden,
welches die Tragweite des
vom Regierungsrat zur Be-
gründung des angefoch tenen Beschlusses angerufenen
§ 2 der Verordnung vom 16. Juni 1897, d. h. ob rlessen
Sinn
wirklich der vom Regierungsrat angenommene sei,
(das vom Regierungsrat eingeholte
Gutachten Burck-
hardt zeigt, dass die Bestimmung verschiedener Aus-
lachem . eine solche förmliche Aufhebung in Bezug auf
dIe hIer m
Frage stehende Gesetzesbeslimmung nicht
dargetan und auch nicht b
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Staatsrecht.
punlde grundsätzlich geschützt und der angefochtene
nscheid deshalb aufgehoben werden, so dass auf die
umgen v.on de Rekurrenten angerufenen Rekursgründe
mcht weIter emgetreten zu werden braucht: Dagegen
mus~ es aderseits auch bei der Aufhebung des Ent-
scheIdes sem Bewenden haben und kann dem weiteren
se . ntra der Rekurrenten, den Regierungsrat im Urteils-
dISPOSItIV zur Erteilung der nachgesuchten Bewilliaung
anzuhalten, keine Folge gegeben werden,
da der
0
An-
spuch der Rekurrenten auf diese Bewilligung möglicher-
weuch noch von der Erfüllung anderer, sanitäts-
pOlzeIhcher Er:ordernisse, welche bis heute nicht ge-
pruft worden smd, abhängen und die Gutheissllng der
Beschwerde daher
nur den Sinn haben kann, dass die
Ablehnu.ng des Gesuhts aus den dem angefochtenen
Entschld~ zu Grunde liegenden Erwägungen verfas-
sungsWIdng und daher
unstatthaft ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkan nt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der damit
angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kan
tons Bern vom 13. Dezember 1913 aufgehoben.
22. Arret du 2 juillet 1914 dans la cause Rochaix
contre Geneve.
Art. 31. ons;. fed. -Liberte de cornrnerce et d'industrie.
IrnpOSltlOn d une entreprise de cillernatographe par 31-8°:0
sur la recette brute. Caractere prohibitif?
A. -A. te.ne,ur de la loi du 3 fevrier 1886, incorporee
dans la 101 generale de 1888 sur les contributions publi-
qs, il est per<;u sur tous les spectacles, concerts et exhi-
bItIon un" taxe, nommee Droit des Pauvres, dont le
prodUlt est verse dans la caisse de l'Hospice general;
cette taxe est, pour les entreprises pt'rmanentes, de 3
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 22. 185
a 8 % de la recette brute; le taux est fixe par le De-
partement de Justice. et Police, sous reserve de recours
au Conseil d'Etat.
Le recourant Charles Rochaix a ouvert le 8 novembre
1913, sous l'enseigne de
« Grand Cinema I), une saUe de
spectacles cinematographiques
dont il est proprietaire.
Le
20 janvier 19141e Departement de Justice et Police
l'a informe qu'il avait fixe a 4000 fr. par an le droit
des pauvres
a payer pour l'exploitation de cet etablis-
sement. Une demande de reduction presentee par Ro-
chaix a
eie eeartee, la taxe etant basee eonformement a
la loi sur les recettes brut es efieetivement encaissees.
Rochaix a alors recouru
au Conseil d'Etat en faisant
valoir que
la somme est exageree, vu que l' entreprise est
a ses debuts, que le capital engage est eonsiderable et
que les recei.tes journalieres ne suffisent pas a eouvrir
les frais d' exploitation.
Par arrete du 3 mars 1914 le Conseil d'Etat a ecarte
le reeours, la taxe reclamee restant dans les limites legales
et son taux ayant He fixe en prenant en consideration
les circonstances speeiales invoquees
par le recourant.
B. --Roehaix a forme un recours de droH publie
eontre eet
arrete. 11 expose que les recettes moyennes
mensuelles
sont "de 10 726 fr. 35 ei que les depenses
moyennes sont de
11 056 fr. 90, que l'entreprise est
ainsi en
deficit, que l'impöt reclame ades lors un carac-
tere nettement prohibilif, que d'une fa~on generale une
taxe pouvant s'elever a 8 % des recettes brutes est un
danger permanent pour n'importe quelle entreprise, et
qu'en l'espece elle empeehe l'exploitation rationnelle du
Grand Cinema et condamne a l'insucees les efiorts du
reeourant.
11 eonclut donc a ce que le Tribunal federal
ordonne une expertise pour verifier l' exactitude des faits
allegues et annule comme eontraire au principe consti-
tutionnel de
la liberte du commerce rarrete" du Conseil
d'Etat.
Le Conseil d'Etat a conclu au rejet du recours. Il
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