BGE 40 I 167
BGE 40 I 167Bge25.09.1913Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht •
BV zu betrachten und damit seine Anfechtung aus dem
Gesichtspunkte
der Gewerbefreiheit auszuschliessen, Und
zwar auch dann, wenn es sich, wie hier. nicht nur auf
das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne, sondern auch
auf die Ausübung des Handelsreisendenberufes erstreckt.
Denn es ist klar, dass der Grund, welcher inbezug auf
das erstere zur Aufstellung des Verbotes geführt hat,
nämlich die Erwägung, dass die . Ansteckung bei der
Maul-und Klauenseuche nicht nur durch das Vieh selbst,
sondern ebensosehr auch durch die Menschen
vermittelt
wird, welche mit erkrankten Tieren direkt oder indirekt
in Berührung gekommen sind,
und dass daher die Aus-
übung ambulanter Berufsarten in der verseuchten oder
durch die
Seuche bedrohten Zone eine wesentliche Er-
~ höhung der Verbreitungsgefahr bedeutet, in ganz gleicher
Weise auch
für die Tätigkeit des Geschäftsreisenden
zutrifft.
Wenn somit die Gemeinde FeuerthaIen und die im
Beschlusse des Regierungsrates von Schaffhausen erwähn-
ten schaffhauserischen Gemeinden dem Rekurrenten das
Betreten ihres Gebietes zur Aufnahme von Bestellungen
bei den Gemeindeeinwohnern mit Rücksicht auf die
herrschende Maul-
und Klauenseuche' verboten haben,
so kann darin weder ein Verstoss gegen Art. 69 BV
noch gegen die Gewerbefreiheit erblickt werden. Dies
umsoweniger, als zugegebenermassen zur kritischen Zeit
gerade
die Gemeinde Thayngen, wo der Rekurrent wohnt
und von wo aus er seinen Beruf ausübt, in erlicbIichem
Masse von der Seueheergriffen war. Ob aber die Ge-
meinderäte kompetent gewesen seien. von sich aus ein
solches Verbot
zu erlassen oder ob dasselbe nicht rich-
tigerweise von den kantonalen Behörden hätte ausgehen
müssen,
hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da
der Rekurrent die formelle Giltigkeit der betreffenden
Erlasse nicht
angefochten, sondern sich darauf beschränkt
hat, ihre sachliche Vereinbarkeit mit den erwähnten
Verfassungsnormen zu bestreiten.
Handels· und Gewerbefriheit. N° 20.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. t1rteU vom 3. April 1914 i. S.
Verein stadtzürcherischer Xinobesitzer gegen Zürich.
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Art. 178 OG und Art. 31, 4 BV. Staatsrechtlicher Rekurs gegen
einen Wiedererwägungsentscheid. Zulässigkeit
der gestützt
auf die Vorschriften eines kantonalen Gesetzes, welches die
Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern in « gewerb-
lichen
Betrieben l) an öffentlichen Ruhetagen untersagt bezw.
beschränkt, getroffenen Verfügung, wonach die Kinematho-
graphentheater an Ruhetagen nur während einer beschränk-
ten Zahl von Stunden offen gehalten werden dürfen.
A. -DaszÜfcherische Gesetz betreffend die öffentli-
chen Ruhetage vom 12. Mai 1967 bestimmt im §§1, 6
nnd8 bis 10:
« § 1. Die Sonntage und folgende Festtage; Neujahrs-
tag. KarfreItag, Ostermontag Auffahrt, Pfingstmontag
und heide Weinachtstage werden als öffentliche Ruhe-
tage erklärt. Es dürfen nicht mehr als zwei öffentliche
Ruhetage
unmittelbar auf einaniler folgen: wenn der
erst-e Winaebtstag {25.. Dezember) auf änen Freitag .oder
Montag
fäUt, ßO fällt <Ier zweite -W.emaehtstag als Ruhe-
tag aus .•
« § 6. Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstsonntag, eid-
genössischen Bettag und am ersten Weinachtstag dürfen
weder Theatervorstellungen, noch Konzerte
und Schau-
stellungen stattfinden. Ausnahmen können vom Gemein-
derate für die Aufführullg von Musikwerken ernsten
Charakters bewilligt werden.»
168 Staatsrecht. b) die Betätigung von Angestellten in öffentlichen und privaten Bureaux ; c) die Abhaltung von Zahltagen; d) jede Beschäftigung oder Betätigung anderer Art, welche Länn verursacht oder andere im Genusse der Sonntagsruhe ernstlich zu stören geeignet ist : Landwirtschaftliche Arbeiten sind gestattet, soweit sie vom täglichen Betriebe erfordert werden oder von Natur- ereignissen und der Witterung abhängig sind. )) « § 9. Ausnahmen von dem in § 8 aufgestellten Arbeits- verbot sind zulässig: a) für Gewerbe, die ihrer Natur nach einen ununter- brochenen Betritb erfordern ; b) für Gewerbe, die zur Verhütung gänzlichen oder teilweisen Verderbens bestehender Anlagen und Kultu- ren oder in Ausführung begriffener Arbeiten oder aus andern zureichenden Gründen einen beschränkten Sonn- tagsbetrieb beanspruchen können; c) für Gewerbe, welche dem täglichen Bedürfnis die- neI4 wie Milchgeschäfte, Bäckereien, Konditoreien, Metz- gereien (mit Ausschluss des Schlachtens),Bratwurstereien und Traiteurgeschäfte ; d) für Jahresabschlüsse und Inventurtn; e) bei Notfällen. » « § 10. In den Fällen von § 9 litt. a, bund c wird die Sonntagsarbeit durch regie:rungsrätliche Verordnung nach Anhörung der beteiligten Gewerbetreibenden, ,Arbeiter oder Angestellten, aber immerhin im Sinne möglichster Einschränkung reguliert. Die Bewilligung zur ausserordentlichen Verwendung von Angestellten für Jahresabschlüsse und Inventuren (§ 9 litt. d) wird von der Gemeindebehörde erteilt. 1m übrigen entscheidet der Regierungsrat über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. I) In Ausführung dieser Vorschriften hat der Regierungs- rat am 22. Januar 1909 eine «Verordnung zum Gesetze ........ lidels-und Gewerbefreiheit. N° 20. 169 betreffend die öffentlichen Ruhetage)) erlassen, durch die der Umfang der zulässigen Ruhetagsarbeiten für eine Anzahl von Gewerben näher geregelt wird. Die betreffen- den Gewerbe sind : Milchgeschäfte, Metzgereien, Bäcke- reien, Konditoreien, Traiteurgeschäfte, Bierverkauf, Coif- feurgeschäfte. Besondere Bestimmungen über den Betrieb von Kinemathographentheatern enthält die Verordnung nicht, wie es scheint, weil dieselben zur Zeit ihres Er- lasses erst im Entstehen begriffen waren. Um die bezügliche Lücke auszufüllen, fasste daher der zürcherische Regierungsrat nach Einsicht einer Eingabe des Stadtrates von Zürich vom. 12. Februar 1913, worin auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, den Angestell- ten der Kinemathographentheater eine ordentliebe Sonn- tagsruhe oder einen ausreichenden Ersatz dafür zu ver- schaffen, und Anhörung der Beteiligten, auf Antrag der Volkwirtschaftsdirektion am 21. August 1913 den nach- stehenden Beschluss: «1. Die Kinemathographenbetriebe auf dem Gebiete des Kantons Zürich sind am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstmontag, eidgenössischen Bettag und ersten Wei- nachtstag gänzlich zu schliessen. Dagegen dürfen sie an den übrigen öffentlichen Ruhetagen von 3 Uhr Nach- mittags bis 10 Uhr Nachts offen gehalten werden. 2. Die Arbeitszeit der Gehilfen, Angestellten und Ar- beiter beträgt an öffentlichen Ruhetagen höchstens neun Stunden. Es sind ihnen mindestens 52 Tage im Jahre ganz frei zu geben, wovon 12 auf die öffentlichen Ruhe- tage zu entfallen haben. » Auf ein gegen Dispositiv 1 Satz 2 dieses Beschlusses vom Verein stadtzürcherischer Kinobesitzer eingereichtes Revisionsgesuch, mit dem verlangt wurde, dass die Kino- theater an den gewöhnlichen Ruhetagen von 2b i s 11 Uhr Nachmittags sollten offen gehalten werden dürfen, trat der Regierungsrat durch Entscheid vom 25. September 1913 mit der Begründung nicht ein: • Die Tendenz des Ruhetagsgesetzes geht dahin, die
170 Staatsrecht. Sonntagsruhe möglichst auszudehnen: darum ist auch durch § 23 den Gemeinden freigestellt, mit Genehmigung des Regierungsrates die Sonn tagsruhe noch weiter aus- zudehnen, als das Gesetz in seinen besonderen Bestim- mungen festsetzt. Gleicherweise ist es auch das Be- streben des Regierungsrates, sowohl das Offenhalten als auch die Arbeit an Sonntagen möglichst einzuschränken. Gemäss § 10 des Ruhetagsgesetzes entscheidet er über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Von dieser Kompe- tenz hat er im vorliegen denen Fa.lle Gebrauch gemacht und das Offenhalten der Kinobetriebe an hohen Festta- gen gänzlich verboten, an den übrigen Ruhetagen auf sieben Stunden beschränkt. Die Arbeit ist bis auf neun Stunden erlaubt wor-den, zwei Stunden mehr als die zu- lässige Dauer des Offenhaltens beträgt, damit allfällige Arbeiten vor Beginn und nach Schluss der Vorstellungen verrichtet werden können. B. -Nach Empfang dieses zweiten BescI-Iusses des Regierung~rates hat der Verein stadtzÜfcherischer Kino- besitzer mit Eingabe vom 29. Oktober, zur Post aufge- geben den 30. Oktober 1913. die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
172 Staatsrecht. durch die Sonntagsarbeit in den Kinemathographenthea- tern einheitlich geregelt werde. Wenn die Rekurrenten sich darüber beschwerten, dass ähnliche Bestimmungen nicht auch für die andern Theater und Schaustellungen erlassen worden seien, so sei darauf zu erwidern, dass der Regierungsrat nicht dazu verhalten werden könne, die Sonntagarbeitszeit der Theater, Schaustellungen und Kinemathographen in einer Verordnung zu regeln, selbst wenn die Verhältnisse in diesen Betriebt'n gleich- artige wären. 1 atsächlich treffe aber auch letzteres nicht zu. Abgesehen davon, dass die Theater denn doch vom künstlerischen Standpunkte nicht auf gleiche Linie mit den Kinemathographen gestellt werden könnten, sei dort die Spieldauer und damit auch die Arbeitszeit der An- gestellten und Arbeiter, auf die Woche berechnet, viel kürzer als bei den Kinemathographen. Bei den übrigen Schaustellungen, Tingeltangels u. s. w., derm künstleri- sches Niveau allerdings nicht höher stehe als bei den Kinemathographen, treffe wenigstens das Moment der viel kürzern Arbeitszeit per Woche zu. Während die Kinemathographen von Mittags bis Abends täglich un- unterbrochen im Betriebe seien, beschränkten sich die Theateraufführungen und so~stigen Schaustellungen in der Regel auf den Abend; ja es fänden nicht einmal allabendlich Vorstellungen statt. Nachmittagsvorstellun- gen würden einzig an Sonntagen manchmal abgehalten. Da das Kinopersonal somit die Woche hindurch viel stärker in Anspruch genommen werde als dasjenige der übrigen genannten Institute, so bleibe nichts übrig, als dass ein gewisser Ausgleich zu Gunsten der Kinoange- stellten am Sonntag gesucht werde. In ähnlichem Sinne sei denn auch anderorts vorgegangen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
174 Staatsrecht. 2. -In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben' ob die sog. Kinemathographentheater sich wirklich als Theater im gewöhnlichen Sinne des Wortes darstellen. Auch wenn dies der Fall wäre, so würde daraus noch nicht folgen, dass sie keine gewerblichen Betriebe seien. Denn neides -Theater und Gewerbe -sind an sich noch keine Gegensätze. Sache des Rekurrenten wäre es mithin gewesen, zu beweisen, dass die Theater im allge- meinen nicht unter den Begriff der Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 des Ruhetagsgesetzes subsumiert werden könnten. Und zwar hätte dargetan werden müssen, dass diese Subsumtion schlechthin unhaltbar und daher will- kürlich sei, da nur dann eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV vorläge. Ein blasser Irrtum in der rechtlichen Beurteilung genügt zur Annahme ejIler sol- chen noch nicht. Hiervon kann aber dcht die Rede sein. Wie der Regierungsrat mit Recht hervorhebt, haben sich die Besitzer von Kinemathographen selbst-wieder- holt gegenüber ihren Betrieb einschränkenden Verfü- gungen der kantonalen Behörden auf Art. 31 BV beru- fen und sind dabei sowohl vom Bundesrat als vom Bun- desgericht grundsätzlich mit. der Motivierung geschützt worden, dass als Gewerbe im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung jede berufsmässige ausgeübte, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, somit auch die berufs- mässige Veranstaltung theatralischer und kinemathogra- phischer Vorstellungen anzusehen sei (vergl. AS 38 I N° 73, 39 I N° 2 E. 1 und die dortigen Zitate). Haben die Kinemathographenbesitzer so die dem Gewerbetrei- benden verfassungsmässig gewährleisteten Rechte für sich in Anspruch genommen, so erscheint es aber nur logisch, dass sie anderseits auch den für die Ausübung von Gewerbebetrieben bestehenden gesetzlichen Be- schränkungen unterworfen werden. Jedenfalls kann es demnach nicht als willkürlich angesehen werden, wenn der Regierungsrat auch bei der Interpretation des § 8 des kantonalen Ruhetagsgesetzes jenen weiteren Begriff Handels-und Gewerbefreiheit No 20. 175 des Gewerbes zu Grunde gelegt hat. Dass er aber unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit der erwähnten Vorschrift grundsätzlich berechtigt war, die Dauer der Spielzeit der Kinemathographentheater an Ruhetagen im Interesse des Schutzes der Arbeiter und Angestellten einzuschränken, steht ausser Zweifel und wird denn auch vom Rekurrenten nicht bestritten. 3. -Fraglich kann demnach nur. sein, ob nicht eine Verletzung des Art. 4 BV darin liege, dass eine solche Beschränkung nur für die Kinemathographen und nicht auch für andere Schaustellungen verwandter Art -Schau spiel, Oper, Varietes u. s. w. -aufgestellt worden ist.- Auch dies ist zu vel neinen. Wie aus den Ausführungen des Regierungsrates in der Rekursantwort, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hervorgeht, ist die Lage der Arbeiter und Angestellten in den Kine- mathographen und in jenen anderen Betrieben nicht die- selbe, indem die Beanspruchung während der Vvoche bei den ersteren ungleich intensiver ist als bei den letztem. Bei dieser Verschiedenheit in den tatsächlichen Verhält- nissen lässt sich auch die verschiedene rechtliche Behandlung hinsichtlich des L'mfanges der Sonntagsruhe durchaus rechtfertigen und kann daher von einer Ver- letzung der Rechtsgleichheit nicht gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht ,erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 40 1-11)14
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