BGE 40 I 160
BGE 40 I 160Bge07.11.1913Originalquelle öffnen →
160 Staatsreeht. H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 19. Urteil vom 6. Mä,rz 1914 i. S. Squindo gegen Schaft'hausen. Viehseuchenpolizei und Gewerbefreiheit. Art. 69 BV. Kom- petenz der Kantone zum Erlass seuchenpolizeilicher Be- stimmungen. Zulässigkeit des Verbots der Ausübung des Hausiergewerbes in dem von der Maul-und Klauenseuche betroffenen oder bedrohten Gebiete auch vor Art. 31 BY. A.. -Der Rekurrent Squindo, der seit Jahren von seinem Wohnsitze Thayngen aus einen Handel mit Tuch- waren und Bettfedern betreibt, wurde am 15. Novem- ber 1913 vom Gemeinderat Feuerthalen (Zürich) mit 10 Fr. gebüsst, weil er entgegen einem von der genannlen Behörde am 7. November 1913 gefassten und in den Bezirksblättern und SchafIhauser Tageszeitungen publi- zierten Beschluss, durch den zwecks Verhütung der Ent- schleppung der Maul-und Klauenseuche « j egli ehe s . Hausieren sowie auch das ArbeitsucheIl durch zuwan,.. dernde Personen im Gerneind€g.€hiete unler Androhung von Busse streng untersagt ) worden war, bei verschie- denen im Dorfe wohnhaften Kunden zur Aufnahme von Bestellungen vorgesprochen habe. Da er die Bussenverfüguug nicht anerkennen wollte, überwies der Gemeinderat die Sache gemäss § 1055 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes (RPfG) dem zustün- digen Bezirksgericht Andelfingen, welches durch Urteil vom 6. Dezember 1913 die Busse, im wesentlichen ge- stützt auf folgende Erwägungen bestätigte: Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens könne nur die Frage sein, ob der Gebüsste durch sein Verhalten das vom Gemeinde- rat aufgestellte Verbot übertreten habe: eine Ueber- Handels-und Gewerbefreiheil. N0 19. 161 prüfung des Verbotes selbst auf seine materielle Giltig- keit stehe dem Gerichte nicht zu: dazu wären nur die Verwaltungsbehörden im Beschwerdewege kompetent. NunseiaUerdings richtig, dass der Gebüsste sich nicht mit dem Verkaufe von Waren im Umherziehen, sondern nur mit der Aufnahme von Bestellungen nach mitge- führten Mustern befasse, seine Tätigkeit also juristisch gesprochen nicht diejenige eines Hausierers, sondern eines Handelsreisenden im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1892 sei, wie er sich dem auch im Besitze der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Patentkarte befinde. Da der Beschluss des Gemeinderates seinem Wortlaute nach nur das Hausieren unter Strafe stelle, scheine daher auf den ersten Blick keine Uebertretung desselben vorzuliegen. Indessen würde diese wörtliche Interpretation der Sache nicht gerecht. Offenbar habe der Gemeinderat mit dem Ausdruck Hausieren nicht nur das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne treffen, sondern überhaupt den Handelsverkehr von auswärts her in der Gemeinde, soweit er im Absuchen der Kunden in den Häusern bestehe, unterdrücken wollen, wie u. a. auch daraus hervorgehe, dass das Aufsuchen von Arbeit durch von auswärts Zuwandernde dem Hausieren gleich- gestellt worden sei. Nachdem der Gebüsste zugebe, dass er in Kenntnis des Verbotes drei Kunden in der Ge- meinde FeuerthaIen besucht habe, sei daher die Busse zu bestätigen. B. -Ungefähr gleichzeitig mit dem Beschlusse des Gemeinderates FeuerthaIen hatten auch eine Anzahl schafibauserischer Gemeinderäte dem Rekurrenten das Betreten des Gemeindegebietes zum Zwecke der Auf- nahme von Bestellungen wegen der damit verbundenen Gefahr der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche verboten.Squindo beschwerte sich hierüber beim Regie- rungsrat. Dieser wies jedoch die Beschwerde durch Be- schluss vorn 6. Dezember 1913 mit der Begründung ab:
({ Es muss zugegeben werden, dass das Verbot des
Kunslenbesuches den Beschwerdeführer schwer trifft und
dass vielleicht die Gemeindebehörden in der Erschwe-
rung des Verkehrs und Handels namentlich in unver-
seuchten Gemeinden etwas weit gehen. Sofern daher
Geschäftsleute sich den nötigen Desinfektionsmassnahmen
unterziehen, wozu sich der Beschwerdeführer ohne Wei-
teres bereit erklärt,
und sofern ein gleichzeitiger Verkehr
mit verseuchten Gemeinden gemieden wird, dürfte nach
Ansicht
der Minderheit des Regierungsrates der Be-
schwerde Rechnung getragen
und die Gemeindebehörden
zur Duldung der Geschäftstätigkeit des F. Squindo un-
ter den erwähnten Kautelen verarilasst werden. Die
Mehrheit des Regierungsrates kann diese Ansicht nicht
teilen. Bei der Absuchung der Häuser zum Zwecke der
Entgegennahme von Bestellungen
unter Mitnahme von
Mustern ist die Verschleppungsgefahrungefähr in gleichem
Masse vorhanden wie beim Hausjerhandel,
der bekanntlich
verboten
ist; es ist deshalb die vom Beschwerdeführer
praktizierte
Handdstätigkeit vom seuchen polizeilichen
Standpunkt aus gleich zu behandeln, wie der Hausier-
handel. d. h. es
ist jener wie dieser zu unterlassen. Jeden-
falls
kann der Regierungsrat· den Gmeindebehörden.
welche nach dieser Richtung strenge Maflsnahmen zur
Verhütung der Einschleppung der Maul-und Klauen-
seuche ergreifen,
nicht in de!! Arm fallen. Dagegen muss
dann verlangt werden. dass selbstverständlich eine Gleich-
behandlung aller Geschäftsreisellden
eintritt und dass nicht
Ausnahmen eintreten.
In letzterem Falle würde jede Be-
schwerde geschützt werden müssen.
)}
. C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates so-
':le gegen das in Fakt. A erwähnte Urteil des Bezirksge-
fl?hts Andelfingen vom gleichen Tage hat Squilldo mit
Emgabe vom 16. Dezember 1913 den staatsrechtlichen
ekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage.
sie
au:zuheben. Feuerthalenund nicht
durch das
Urteil des Bezirksgerichts geschaffen worden
sein.ur Begründung wird geltend gemacht,
dass
em allgememes Veroot oos.BetreteHft des Gemeinde-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 19.
lIis
gebietes durch Handelsreisende, wie es dieschaffhause-
rischen
und die angrenzenden zürcherischen Gemeind{.n
aufgestellt hätten. weil über den Kreis der zur Bekäm-
pfung der Seuchengefahr erforderlichen Massnahmen
hinausgehend
und für die Betroffenen von geradezu
ruinösen Folgeß begleite1. unzulässig sei
und gegen die
Art. 31 und 69 BV verstosse.
D.
-Der Regierungsrat von Schaffhausen und das
Bezirksgericht Andelfingen haben auf Abweisung des Re-
kurses angetragen,
der erstere unter Verweisung auf die
Motive seines angefochtenen Beschlusses, das letztere,
indem es
indebehörde beim Erlasse
ihrer Massnahme innert der
Schranken von Verfassung
lInd -Gesetz geblieben sei. Hätte es dies getan. so hätte
es sich damit Befugnisse angemasst, die nach dem gel-
tenden kantonalen
Recht (Art. 40 Ziff. 5 und 45 KV)
einzig den Verwaltungsbehörden (Bezirksrat
und Regie-
rungsrat)
zustünden. Wenn eine Verletzung der Gewerbe-
freiheit vorliegen sollte, so könnte sie mithin
nur durch
den Erlass des
Gemeinderatemsführt: gemäss § 1040 RPfG sei als Polizei-
übertretung anzusehen
« jedes Zuwiderhandeln gegen
ein Polizeigesetz oder eine Polizeiverordnung, sowie
die Nichtbeachtung
anderweitigf>r. durch kompetente
Behörden
unter Androhung von Strafe erlassener Befehle,
Verbote
und Anordnungen. wenn. sie nicht gegen eine
bestimmte Person
gerichtet)} seien. Das Gericht habe
sich
daher darauf beschränken müsen. zu prüfen. ob
der Gemeinderat zu seinem Verbote
formell kompetent
gewesen sei, was im Hinblick auf die
§§ 94 litt. d und
95 des Gemeindegesetzes ohne weiteres babe bejaht wu-
den müssen, und ob der Rekurrent dasselbe übertreten
habe. Eine weitergehende Kognition
habe ihm nicht zu-
gestanden. Insbesondere sei es nicht berechtigt gewesen,
zu unter:>uchen, ob die Gem
164 Staatsrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Staatsrecht.
BV ZU betrachten und damit seine Anfechtung aus dem
Gesichtspunkte
der Gewerbefreiheit auszuschliessen, Und
zwar auch dann, wenn es sich, wie hier, nicht nur auf
das Hausiergewerbe im eigentlichen Sinne, sondern auch
auf die Ausübung des Handelsreisendenberufes erstreckt.
Denn es ist klar, dass der Grund, welcher inbezug auf
das erstere zur Aufstellung des Verbotes geführt hat,
nämlich die Erwägung, dass die . Ansteckung bei der
Maul-und Klauenseuche nicht nur durch das Vieh selbst,
sondern
ebensosehrauch durch die Menschen vennittelt
wird. welche mit erkrankten Tieren direkt oder indirekt
in Berührung gekommen sind, und dass daher die Aus-
übung ambulanter Berufsarten in der verseuchten oder
durch die Seuche
bedrohten Zone eine wesentliche Er-
höhung der Verbreitimgsgefahr bedeutet, in ganz gleicher
Weise auch
für die Tätigkeit des Geschäftsreisenden
zutrifft.
Wenn somit die Gemeinde Feuerthaien und die im
Beschlusse des Regierungsrates von Schaffhausen erwähn-
ten schaffhauserischen Gemeinden dem Rekurrenten das
. Betreten ihres Gebietes zur Aufnahme von Bestellungen
bei den Gemeindeeinwohnerp.
mit Rücksicht auf die
herrschende Maul-
und Klauenseuche' verboten haben,
so kann darin weder ein Verstoss gegen Art. 69 BV
noch gegen die Gewerbefreiheit erblickt werden. Dies
uinsoweniger. als zugegebenermassen zur kritischen Zeit
gerade die Gemeinde Thayngen, wo der Rekurrent wohnt
und von wo aus er seinen Beruf aut, in erheblichem
Masse von der Seuehe ergriffen war. Ob aber die Ge-
meinderäte
kompetent gewesen seien, von sich aus ein
solches Verbot
zu erlassen oder ob dasselbe nicht rich,.
tigerweise von den kantonalen· Behörden hätte ausgehen
müssen,
hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen, da
der Rekurrent die formelle Giltigkeit der betreffenden
Erlasse
nicht angefochten, sondern sich darauf beschränkt
hat, ihre sachliche Vereinbarkeit mit den erwähnten
Verfassungsnormen zu bestreiten.
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Handels· und Gewerbefriheit. N° 20.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. 'O'rteU vom 3. AprU 1914 i. S.
Verein stadtzürcherischer Iinobesitzer gegen Zürich.
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Art. 178 OG und Art. 31, 4 BV. Staatsrechtlicher Rekurs gegen
einen Wiedererwägungsentscheid. Zulässigkeit
der gestützt
auf die Vorschriften eines kantonalen Gesetzes, welches die
Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern in «gewerb-
lichen Betrieben» an öffentlichen RUhetagen untersagt bezw.
beschränkt, getroffenen Verfügung, wonach die Kinematho-
graphentheater an Ruhetagen nur während einer beschränk-
ten Zahl von Stunden offen gehalten werden dürfen.
A. -DaszÜfcherische Gesetz .betreffend die öffentli-
chen
Ruhetage vom 12. Mai 1007 bestimmt im §§1, 6
und 8 bis 10:
« § 1. Die Sonntage und folgende Festtage; Neujahrs-
tag, Karfreitag, Ostermontag~ Auffahrt, Pfingstmontag
und heide Weinachtstage werden als öfftmtliche Ruhe-
tage erklärt. Es dürfen nicht mehr als zwei öffentliche
Ruhetage unmittelbar auf einander folgen: wenn der
erste Weinacbtstag .('l5. Dezemhet).:auf .einen Freitag oder
Montag fällt, 'SO fällt <leI' zweiteW-einaehtstag als Ruhe-
tag aus. &
« § 6. Am Karfreitag, Ostennontag. Pfmgstsonntag, eid-
genössischen
Bettag und am ersten Weinachtstag dürfen
weder Theatervorstellungen, noch
Konzerte und Schau-
stellungen stattfinden. Ausnahmen können
vom Gemein-
derate für die Aufführullg von Musikwerken ernsten
Cbarakters bewilligt werden.
)}
. « § 8. An den öffentlichen Ruhetagen ist untersagt :
a) Die Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten
in den industriellen, kaufmännischen, gewerblichen
und handwerkmässigen Betrieben ;
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