Art. 4 BV; equal treatment in cantonal wealth taxation of stock companies and branches of foreign companies. A cantonal practice that taxes Zurich-incorporated companies only on reserves, but taxes branches of out-of-canton or foreign stock companies also on a proportionate share of share capital, does not violate equality if it rests on a defensible factual presumption that the shares of local companies are predominantly held by cantonal residents and already taxed at shareholder level, whereas the capital of foreign companies would otherwise escape cantonal taxation. The constitutional standard does not require an absolutely compelling justification; it suffices that the distinction can be maintained in good faith and that its factual premises hold in the majority of cases (consid. 2). Claims already finally decided in an earlier federal judgment are inadmissible to that extent (consid. 1).
126 Expropriationsrecht. N° 14.
gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö-
tigenfalls
durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re-
kursinstanz
zu der ihm für die Zwangsenteignung ge-
bührenden vollen Entschädigung
zu gelangen -jedesmal
dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem
erwähnten Masstabe nicht unerheblichen Betrag obsiegt,
mit den Kosten der .zur Klarstellung dieses erhöhten
Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel
nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent-
spricht die vorliegende
KosteriV'erteilung, wonach der
Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung
der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung
getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit
auch
im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen.
Demnach .hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom
25. Februar J914 wird in allen Teilen zum Urteil er-
hoben.
I
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN I DE JUSTICE)
15. Urteil vom 8. Mai 1914 i. S. Schweizer .L-G. für
Eiihlmaschinen L. Ä. Bieainger in Zürich gegen Zürich.
Die von den zürcherischen Steuerbehörden beobachtete Pra-
xis, wonach die zürcherischen Aktiengesellschaften nur
für die Reserven, die zürcherischen Filialen auswärtiger
(ausserkantonaler und ausländischer) AktiengeseIlschaften
dagegen auch für einen proportionalen Teil des Aktien-
kapitals zur Vermögenssteuer herangezogen werden. ver-
stösst nicht gegen die RechtsgIeichheit.
A. -Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom
13. Februar 1913 die staatsrechtliche Beschwerde der
heutigen Rekurrentin gegen einen Entscheid des Regie.-
rungsrates von Zürich, durch den festgestellt worden
war" dass die Rekurrentin steuerrechtlich nicht als selbst-
ständige zürcherische
Aktiengese1Ischaft. sondern als
Filiale einer auswärtigen (deutschen) Aktiengesellschaft
(nämlich
der L A. Riedinger Maschinen-und Bronze-
warenfabrik A.-G. in Augsburg)
zu betrachten sei, im
Sinne der Erwägungen abgewiesen hatte, hat die vom
Bezirksgericht Zürich bestellte Expertenkommission als
letztinstanzliche kantonale Taxationsbehärde
das im Kan-
ton Zürich steuerpflichtige Vermägen der Rekurrentin
für die Jahre 1911 und 1912 auf 46.000 und 84.000 Fr.
festgesetzt.
Nicht publiziert
At! .ro I -1914
Als steuerpflichtiges Vermögen wurde dabei betrach- tet: derjenige Bruchteil des gesamten Betriebskapitals. (Aktienkapital des Augsburger Hauptgeschäftes und der Züreber Filiale zuzüglich der Reserven beider). der dem Verhältniss des in Zürich erzielten Umsatzes zum Um- satze des gesamten GeSchäftes in den betreffenden Jahren entsprach. B. -Gegen diesen Entscbeid der Expertenko.mmis- sio.n hat die Schweizer A.-G. für KühlmaschineIi L. A. Riedinger neuerdings den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, er sei als im . Widerspruch zu Art. 4 BV stehend aufzuheben und es sei der Regierungsrat '0'0.0: Zürich, bezw. die Experten- ko.mmissio.n anzuweise die Rekurrentin nach denglei- ehen Grundsätzen zu besteuern wie die übrigen zürche ... rischen Aktiengesellschaften. Es wird ausgeführt: nach feststehender Praxis der zürcherischen Steuerbehörden gelte bei inländischen, d. h. im Kanto.n Zürich do.mizi- lierten Aktiengesellschaften das Aktienkapital als frem- des Vermögen, nämlich als solches der Aktionäre, und würden demnach nur die Reserven und der Reingewinn der Besteuerung unterworfen. Irgendwelche gesetzliChen Bestimmungen, welche es gestatteten, die zürcherischen Filialen auswärtiger Aktiengesellschaften an.ders zu be- handeln, bestünden nicht. Die Anweisungen an die Sieuerko.mmissäre. welche der Regierungsrat erlasse,. kö'nnten nicht Recht bilden; sie würden übrigens auch gar nicht respektiert. Ebensowenig liessen sich für eine solche verschiedene Behandlung innere Gründe geltend machen. Insbesondere könne dafÜr nicht etwa angeführt werden, dass das Aktienkapital auswärtiger Gesellschaf- ten sich regelmässig in der Hand auswärtiger Perso.nen befinde und sich daher der Besteuerung bei den Aktio- nären entziehe oder dass der Gewinn in auswärtige Taschen fliesse. Beides seien wirtschaftliche Erwägungen, die vor dem Postulate der rechtsgleichen Behandlung, auf die auch der in einem schweizerischen Kanton nie- -.X1eichheit vor dem Gesetz. N° 15. J.29 derlassene Deutsche, bezw. die Filialen einer deutschen Aktiengessellschaft gemäss dem schweizerisch-deutschen Niederlassullgsvertrage Anspruch hätten, nicht standzu" halten vermöchten. Der Entscheid der Expertenkom- mission sei daher schon aus diesem Gesichtspunkte auf- zuheben. Er müsse aber auch noch aus dem weiteren Grunde als willkürlich bezeichnet werden, weil das Aktienkapital und die Reserven der Augsburger Gesell- schaft nicht, auch nicht zu einem Bruchteile Eigentum der Rekurrentin seien, der Besteuerung aber nur das eigene Vermögen des Pflichtigen unterliegen könne. C. -Das Bezirksgericht Zürich, bezw. die von ihm bestellte Expertenkommission haben auf Vernehmlas- sung mit der Motivierung verzichtet, dass die mit dem Rekurs aufgeworfenen Fragen nicht solche der TaxaÜon, sondern der Steuerpflicht snien deren Erledigung nach dem Gesetz in die Kompetenz der FinanzdirektioIi bezw. des Regierungsrates falle. Der Regierungsrat hat auf Abweisung des Rekurses angetragen lind zur Unterstützung u. a. ausgeführt: das zürcherische Steuergesetz definiere den Begriff des steuerpflichtigen Vermögens nicht, sondern erkläre in dem massgebenden 2 litt. a der Vermögenssteuer unterworfen: das in oder ausser dem Kantone be- findliche Gut. . . . . einer im Kanton bestehenden Kor- poration.)) Die Steuerbehörden seien somit bereehtigt, die Aktiengesellschaften für alle diejenigen Aktiven zu besteuern, welche sich wirtschaftlich als Vermögen der Gesellschaft darstellen, wozu nach feststehender Recht- sprechung des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerimgs- sachen auch das Aktienkapital gerechnet werden dürfe. Die Praxis habe sich jedoch ---und zwar schon seit dem Bestehen des Gesetzes, wofür auf die Taxationsanlei- tungen aus den Jahren 1873-1912 verwiesen werde - dahin ausgebildet. dass zwischen im Kanton Zürich domizilierten und auswärtigen Aktiengesellschaften, die im Kanton eine Filiale oder sonstige Vertretung hätten,
130 Staatsrecht. unterschieden werde, indem bei ersteren lediglich die Reserven, bei letzteren dagegen eine der Bedeutung des zürcherischen Geschäftsbetriebes entsprechende Quote des gesamten Betriebskapitals (Aktienkapital und Reserven), der Vermögenssteuer unterworfen werden. Ein Verstoss gegen das Gesetz liege darin nicht, weil dieses wie bereits bemerkt, die Frage überhaupt nicht regle. Ebensowenig werde dadurch die Rechtsgleichheit verletzt, da die gemachte Unterscheidung sich durch triftige Gründe rechtfertige. pie zürcherischen Steuer- behörden hätten die liberale Auffassung vertreten, dass das Aktienkapital, Genossensehaftskapital und dergl. nur einmal erfasst werden solle, entweder bei den Aktionä- ren .als Besteuerung der einzelnen Aktien oder bei der Gesellschaft als Besteuerung des Aktienkapitals. Wenn sie auf Grund dieses Prinzips die zürcherischen Gesellschaf- ten nur für die Reserven, die auswärtigen dagegen auch für einen Teil des Aktienkapitals besteuert haben und besteuern, so seien sie dabei von der Voraussetzung aus- gegangen, dass die Aktien zürcherischer Gesellschaften sich in der Hauptsache in den Händen von Kantons- einwohnern befänden und daher bereits von den Aktionä- ren versteuert würden,während umgekehrt bei auswär- tigen Gesellschaften anzunehmen sei, dass auch die Aktionäre im Auslande wohnten und der Aktienbesitz sich daher der Besteuerung im Kanton Zürich entziehe. Dass diese Auffassung über die Verteilung des Aktien- besitzes heute vielleicht nicht mehr in dem Umfange zutreffen möge, wie es bei den einfachen Verhältnissen der siebziger Jahre, unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Steuergesetzes der Fall gewesen sei, sei zuzugeben, könne aber noch nicht dazu führen, die gedachte Praxis als Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit zu be- zeichnen. Auch der Hinweis auf den schweizerisch-deut- schen Niederlassungsvertrag gehe fehl, da die zürcheri- schen Filialen ausserkantonaler Aktiengesellschaften nach Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
denselben Grundsätzen behandelt würden wie diejenigen ausländischer Firmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesellschaften, sondern beschränkt sich darauf in seinem 2 litt. a zu erklären. dass der Vermögenssteuer unter- liege : das in und ausser dem Kanton befindliche Gut eines im Kanton wohnenden Bürgers oder Nie- dergelassenen oder einer im Kanton b estehen- den Kor po r a ti 0 n. ) Die Bnteuerung kann sich somit grundsätzlich auf aUe Werte erstrecken, welche Bestandteil des Gutes Vermögens der Gesellschaft sind. Dass dazu aber an sich auch das Aktienkapital gehört, kann keinem Zweifel unterliegen und wird denn auch von der Rekurrentin im Grunde nicht bestritten. Vielmehr ficht sie die Besteuerung ihres Aktienkapitals -abgesehen von dem in Erw. 1 zurückgewiesenen Argumente -ausschliesslieh aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der formellen Rechtsgleichheit an, weil es mit dieser nicht verträglich sei, das Aktienkapital lediglich bei den Filialen auswärtiger Aktiengesellschaf- ten zu besteuern, dagegen bei den zürcherischen Aktien- gesenschaften steuerfrei ausgehen zu lassen. Dass diese Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung an sich best-eht. ist nicht bestritten. Das Schicksal des Rekurses hängt daher davon ab, ob sie sich durCh sachliche Gründe rechtfertigen lasse. Dabei kann nach bekannter Regel nicht verlangt werden, dass diese Gründe :schlecht- hin zwingend seien, es genügt, dass sie sich in guten Treuen vertreten lassen und dass ihre tatsächlichen Voraussetzungen wenigstens in der Mehrzahl der Fälle zutreffend sind. Die Frage, ob dies hier der Fall sei, darf bejaht werden. Z'Yar ist nicht zu leugnen, dass die der angefochtenen Praxis der zürcherischen Steuerbehörden u Grunde lie- gende tatsächliche Präsumtion. dass die Aktien zürche- rischer Gesellschaften sich hauptsächlich in den Händen von Kantonseinwohnern, diejenigen auswärtiger Aktien- gesellschaften dagegen im Besitz auswärtiger Aktionäre befinden, häufig, insbesondere bei den grossen Finanz- und Industriegesellschaften, nur sehr beschränkt zu- " Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
treffen dürfte. Für die Mehrzahl der Fälle, die mittle- ren und kleinen Gesellschaften, wird sie aber auch heute noch doch wohl in der Hauptsache als richtig angesehen werden dürfen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass sie unhaltbar sei:" ist doch gerade im vorliegenden Falle festgestellt, dass sich das gesammte Aktienkapital der Schweiz. A.-G. für Kühlmaschinen L. A. Riedinger in deut.schen Händen, nämlich in denjenigen der AUg - burger Stammgesellschaft befindet. Geht man davon aus, so lässt sich aber auch die verschiedene rechtliche Behandlung der zürcherischen und" der auswärtigen Aktiengesellschaften hinsichtlich der Besteuerung des Aktienkapitals vom Standpunkt des Art. 4 BVnicht beanstanden, da sie dann in der Tat, wie dies der Regierungsrat tut, mit der Erwägung gerechtfertigt werden kann, dass das Aktienkapital der zürcherischen Gesellschaften schon von den Aktionären versteuert werde und dureh seine Besteuerung bei der Gesellschaft daher wenn auch nicht juristisch, so doch wirtsehaftlidl .eine Dop pelbesteuerung entstünde, während es sich bei den auswärtigen Gesellschaften, wenn nicht diese selbst dafür veranlagt würden, überhaupt der Bestelle- rungentzöge., hierin aber eine Verschiedenheit . tat- sächlichen Verhält.nisse liegt, die .ohne Frage bei der BestimmUDg des Umfangs der Steuerptlicht berüek- sichtigt werden darf. AnderS läge -die Sache nur -dann, wenn die Besteuerung des Aktienkapitals sich auf die Filialen aus se r s c h w ei z e ri sc h er Aktiengesellschaf- ten beschränkte. Dies behauptet aber die Rekurrentin selbst nicht." Vielmehr muss nach den Ausführungen des Regierungsrates und den von ihm eingereichten Belegen als festgestellt gelten." dass die . ausserschweize- rischen und die ausserkantonalen schweizerischen Ge- sellschaften in dieser Beziehung durchaus gleich behan- delt werden womit sich" auch der von der Rekurrentin übrigens' nur "nebenbei und Qhne nähere Substan rung -erhobene Vorwurf einer Verletzung des schwel-
la.
zerisch-deutschen Niederlassungsvertrages ohne weiteres erledigt. . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 16. Arrat du 11 juin 1914 dans Ia eause Bigar eontre Vauda Den i d e jus ti ce en matiere d'impöt. Apports sociaux dissimuIes sous la forme de prHs faits a a Societe. Droit du ftsc de tenir compte de la situation economique realisee et non de la forme juridique qui lui a ete donnee. A. -La Societe en nom collectif Bigar freres Cie exploite a Lausanne un commerce d'assortiments en tous genres sous l'enseigne A l'Innovation. Un premier contrat de soeiete avait ete conelu a Geneve le 1 er sep- tembre 1906 entre Andre et Georges Bigar et Henri et Emesl Maus. n a eM remplaee le 28 mai 1910 par 1111 contra! canem entre les memes persones a r-exceptioll de Andre Bigar qui a ete remplace par son frere Pierre Aux termes du contrat du 28-mai 1910 -qui porte que ses effets remonteront au 1 er janvier UHO -le siege soeial est a Lausanne; il n'est pas fait d'apport en espe.. ces, ehaque associe apportant son eremt personae! et laissant dans la Societe sa part aux installations, rayon- nages, ete., deja amortis; les bt'metices et les pertes se repartissent egalement entre les quatre assoeies. Le meme jour la Societe Bigar frares Cie a passe des contrats, d'une part avec chacun des freres Bigar et, d'autre part, avec Maus freres, societe en nom col- leetif formee a Geneve entre les deux freres Maus qui font partie de la Societe Bigar freres Oe. Aux termes . des contrats avec les deux freres Bigar, ceux-ci sont nommes directeurs-gerants du commeree avee appointe- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 16. 13 ments fixes. Quant au contrat avec Maus frares il dispose ce qui suit: Art. 1. Maus freres se chargent de regler les factures relatives a toutes marchandises destinees aux magasins de Bigar freres et Oe en faisant les avances necessaires a ces paiements. Art. 2. Bigar freres Cie verseront direetement soit a Maus freres soit a une banque a designer le montant des recettes apres dMuction des frais generaux. Art. 3. Maus freres ouvriront aBigar freres Cie UIl compte courant dans lequel figureront les valeurs faisant l'objet des clauses 1 et 2, ces valeurs etant productives- d'interet a 5 % des leur echeanee. Art. 4. Il sera bonifie a Maus freres une provision de'
% sur toutes les faetures payees par eux pour le compte de Bigar freres Cl . Exception est faite pour les mar- chandises sortant directement des magasins de Maus- freres. Art. 5. L'agio et les bonifications de fin d'anneeseront au profit de Maus freres. Art. 6. TI ne sera preIeve aucun frais de bureau Oll d'achat de Ia part de Maus freres. Art. 7. Le present contrat est fait pour toute la dunne du contrat de sodete intervenu en date de ce jour. B. -Pour 1908 Bigar freres oe ont indique comme fortune mobiliere soumise a l'impöt 290800 fr. Pour 1909 Hs ont indique zero pour le motif que toutes les marchandises sont dues au siege eentral a Gcmeve' qui les foumit a la suecursale de Lausanne et debite eelle-ei de leur prix de fact ure. I) La Commission de dis- triet ayant fixe a 320000 fr. leur fortune mobiliere, iIs ont recouru a la Commission centrale en expliquant que e'est par erreur qu'iIs ont parIe d'un siege social a Ge- neve; le siege de la Societe est bien Lausanne, mais ce qui est determinant pour l'impöt c'est que toutes les marchandises sont fournies par Maus freres et que, de- duction faite de la dette envers cette maison, la Soeiete