Art. 49 ExprG in Verbindung mit Art. 24 Bundes-ZPO; Kostenverlegung im Expropriationsbeschwerdeverfahren. Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Dem besonderen Charakter des Expropriationsprozesses ist Rechnung zu tragen, indem der Enteignete, soweit er im Rekursverfahren in erheblichem Masse obsiegt, mit den zur Abklärung seines erhöhten Anspruchs notwendigen Beweiskosten regelmässig nicht belastet wird. Eine Kostenverteilung durch Wettschlagung der Parteikosten ist daher zulässig, wenn die Mehrforderung nur teilweise durchdringt.
Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo- mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor Bundenericht anhängig war. Dagegen beruft sich der Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis- sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des Eigen- turnsübergangs ), rechtskräftig gewesen sei, da weder der Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian- tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2 enthalten hatte. Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeit- punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44 ExprG abweichenden Weise festzusetzen, sondern dass offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Ver z ins u ng und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt werden wollten, ist grundsätzlich .daran festzuhalten, dass der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte, als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Reknrswege und innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts- kraft des g a n zen Entscheides gehemmt, zumal da . nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck- bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden Entschädigung nicht feststand. Auch daraus, dass im konkreten Falle die scheinbar im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expro- priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42
und 44 ExprG gegebene, der feststehendermassen im Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten war. 4. -Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden betrifft, so ist darüber -aus den Gründen, die im zitierten Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben .sind -in einem besondern Verfahren zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
a) für die zwei Stangen N° 480 und 481, zu 35 Fr.. . . . . . . Fr. 70 b) für die sieben Stangen N° 488, 489, 492, 498-501, zu 40 Fr.. . . . . . . Fr. 280- c) für einen Birnbaum (Holz dem Expro- priaten) . . . . . . . . . . . Fr. 80- Total Fr 430- Im -übrigen wird der Schätzungsentscheid, soweit an- gefochten, bestätigt. 2. Die Instruktionskosten im Betrage von a Fr. werden der Expropriantin auferlegt. 3. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen. Die Abweichunng in Disp. 1 dieses Urteilsantrages. vom Entscheide der Schätzungskommission besteht da- rin, dass die Entschädigung für die beiden Stangen N0 480 und 481 (W. a) von je 30 Fr. auf je 35 Fr. er- höht worden ist. B. -Der Urteilsantrag der Instruktionskommission ist vom Expropriaten überhaupt nicht und von der Ex- propriantin mit Bezug auf das Disp. 2 nicht angenommen worden. C. --In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Expropriaten dessen Beschwerdebegehren in dem Sinne erneuert, dass er auf Zuspruch einer Pauschalent- schädigung (füt Stangen und Inkonvenienzen zusammen) von 1000 Fr., eventuell nach rinhter1ichem Ermessen, angetragen hat. Der Vertreter der Expropriantin hat beantragt, es sei der Urteilsantrag mit der Ausnahme zu bestätigen, dass dem Rekurrenten in Abänderung des Disp. 2 ein ange- messener Teil der Instruktionskosten auferlegt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
126 Expropriationsrecht. N° 14. gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö- tigenfalls durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re- kursinstanz zu der ihm für die Zwangsenteignung ge- bührenden vollen Entschädigung zu gelangen -jedesmal dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem erwähnten Massta:be nicht unerheblichen Betrag obsiegt, mit den Kosten der .zur KlarsteIlung dieses erhöhten Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent- spricht die vorliegende Kostenverteilung. wonach der Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit auch im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen. Demnach bat das Bundesgericht erkannt: Der Urt-eilsantrag der Instruktionskommission vom 25. Februar 1914 wird in allen Teilen zum Urteil er- hoben. I I A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC