Expropriation appeal costs and compensation increase

BGE 40 I 123Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.02.1913Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The expropriated party appealed in an expropriation case, seeking a larger compensation package for poles and a pear tree and a lump sum for inconveniences. The Federal Court rejected the compensation increase and upheld the instruction proposal. On costs, it confirmed that the expropriation appeal costs could be proportionally allocated under the applicable procedural rules, and it left the party costs offset because both sides had only partial success.

Omnilex-Regeste

Art. 49 ExprG in Verbindung mit Art. 24 Bundes-ZPO; Kostenverlegung im Expropriationsbeschwerdeverfahren. Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Dem besonderen Charakter des Expropriationsprozesses ist Rechnung zu tragen, indem der Enteignete, soweit er im Rekursverfahren in erheblichem Masse obsiegt, mit den zur Abklärung seines erhöhten Anspruchs notwendigen Beweiskosten regelmässig nicht belastet wird. Eine Kostenverteilung durch Wettschlagung der Parteikosten ist daher zulässig, wenn die Mehrforderung nur teilweise durchdringt.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo- mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor Bundenericht anhängig war. Dagegen beruft sich der Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis- sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des Eigen- turnsübergangs ), rechtskräftig gewesen sei, da weder der Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian- tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2 enthalten hatte. Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeit- punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44 ExprG abweichenden Weise festzusetzen, sondern dass offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Ver z ins u ng und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt werden wollten, ist grundsätzlich .daran festzuhalten, dass der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte, als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Reknrswege und innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts- kraft des g a n zen Entscheides gehemmt, zumal da . nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck- bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden Entschädigung nicht feststand. Auch daraus, dass im konkreten Falle die scheinbar im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expro- priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42

und 44 ExprG gegebene, der feststehendermassen im Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten war. 4. -Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden betrifft, so ist darüber -aus den Gründen, die im zitierten Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben .sind -in einem besondern Verfahren zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

  1. -Es wird vom Verzicht der Expropriantin auf die Expropriation Vormerk genommen und der Prozess, als durch diesen Verzicht gegenstandslos geworden, abge- .schrieben.
  2. -Auf das vom Expropriaten gestellte Begehren um Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden wird im gegenwärtigen Verfahren nicht eingetreten.
  3. Urteil: vom 2. AprU 1914 i. S. Iteller gegen ICraftwerke Beznau-Läntsch A,-G. Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im Expropriationsprozesse (Art. 49 Expr-G in Verbindung mit Art. 24 Bundes-ZPO). A. -Am 25. Februar 1914 hat die bundesgericht- liehe Instruktionskommission folgenden Urteilsantrag er- lassen: ( 1. Das Dispositiv 1 des Entscheides der Eidg. Schät- zungskommission des Kreises XXIII vom 2. April 1913 ) wird dahin abgeändert, dass die Exproprhmtin dem ) Expropriaten zu bezahlen hat:

a) für die zwei Stangen N° 480 und 481, zu 35 Fr.. . . . . . . Fr. 70 b) für die sieben Stangen N° 488, 489, 492, 498-501, zu 40 Fr.. . . . . . . Fr. 280- c) für einen Birnbaum (Holz dem Expro- priaten) . . . . . . . . . . . Fr. 80- Total Fr 430- Im -übrigen wird der Schätzungsentscheid, soweit an- gefochten, bestätigt. 2. Die Instruktionskosten im Betrage von a Fr. werden der Expropriantin auferlegt. 3. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden wettgeschlagen. Die Abweichunng in Disp. 1 dieses Urteilsantrages. vom Entscheide der Schätzungskommission besteht da- rin, dass die Entschädigung für die beiden Stangen N0 480 und 481 (W. a) von je 30 Fr. auf je 35 Fr. er- höht worden ist. B. -Der Urteilsantrag der Instruktionskommission ist vom Expropriaten überhaupt nicht und von der Ex- propriantin mit Bezug auf das Disp. 2 nicht angenommen worden. C. --In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Expropriaten dessen Beschwerdebegehren in dem Sinne erneuert, dass er auf Zuspruch einer Pauschalent- schädigung (füt Stangen und Inkonvenienzen zusammen) von 1000 Fr., eventuell nach rinhter1ichem Ermessen, angetragen hat. Der Vertreter der Expropriantin hat beantragt, es sei der Urteilsantrag mit der Ausnahme zu bestätigen, dass dem Rekurrenten in Abänderung des Disp. 2 ein ange- messener Teil der Instruktionskosten auferlegt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -..... (Abweisung des Begehrens des Expropria- ten um Entschädigungserhöhung).
  2. -Auch die Anfechtung der Instruktionskostenver- legung des Urteilsantrages seitens der Expropriantin ent- behrt der Begründung. Laut Art. 49 Expr-G, auf den diese Anfechtung gestützt wird, gelten für die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Expropriationsprozesse allerdings die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen -über das Verfahren vor Bundesgericht. Allein der dem- nach massgebende Art. 24 Bundes-ZPO v. 22. Nov. 1850 bestimmt in Ab s. 2, dass, wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt I), die Kosten verhältnismässig verteilt werden können. Dieser Fall liegt hier insofern vor, als der Expropriat nach dem Urteilsantragezwarmit dem quantitativ weitaus grössten Teil seines ursprünglichen Rekursbegehrens (Erhöhung der Entschädigung auf a Fr. bezw. 100 Fr. pro Stange plus Zuspruch von 1000 Fr. für Inkonvenienzen) unter- liegt. für zwei Stangen jedoch einen je um 5 Fr. erhöh- ten Entschädigungsbetrag erhält. Dabei ist zu beachten, dass diese an sich und im Verhältnis zur gesamten Mehr- forderung freilich unbedeutende Entschädigungserhöhung trotzdem als erheblich angesehen werden darf, weil 'sie je einen Sechstel der abgeänderten Stangenentschä- digung ausmacht und, in diesem entscheidenden Zusam- ,menhangebetrachtet. von verhältnismässiger Be- d e u tun g ist. Eine Verteilung der durch das bundes- ,gerichtliche Instruktionsverfahren bedingten Kosten auf heide Parteien erscheint somit grundsätzlich als gerecht- fertigt. Was aber die Art und Weise dieser Verteilung betrifft, ist nach feststehender Praxis des Bundesgerichts -die besondere Natur des Expropriationsprozesses in dem Sinne zu berücksichtigen, dass der Expropriat -dem

126 Expropriationsrecht. N° 14. gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö- tigenfalls durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re- kursinstanz zu der ihm für die Zwangsenteignung ge- bührenden vollen Entschädigung zu gelangen -jedesmal dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem erwähnten Massta:be nicht unerheblichen Betrag obsiegt, mit den Kosten der .zur KlarsteIlung dieses erhöhten Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent- spricht die vorliegende Kostenverteilung. wonach der Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit auch im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen. Demnach bat das Bundesgericht erkannt: Der Urt-eilsantrag der Instruktionskommission vom 25. Februar 1914 wird in allen Teilen zum Urteil er- hoben. I I A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC

  1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN I DE JUSTICE)
  2. Urteil vom S. Mai 1914 i. S. Schweizer A..-G. für Eühlmaschinen L. Ä. Biedinger in Zürich gegen Zürich. Die von den züreherischen Steuerbehörden beobachtete Pra- xis, wonach die zürcherischen Aktiengesellschaften nur für die Reserven. die zürcherischen Filialen auswärtiger (ausserkantonaler und ausländischer) Aktiengesellsehaften dagegen aueh für einen proportionalen Teil des Aktien- kapitals zur Vermögenssteuer herangezogen werden, ver- stösst nicht gegen die ReehtsgIeichheit. A. -Nachdem das Bundesgericht durch Urteil vom
  3. Februar 1913 ) die staatsrechtliche Beschwerde der heutigen Rekurrentin gegen einen Entscheid des Regie- rungsrates von Zürich. durch den festgestellt worden war dass die Rekurrentin steuerrechtlich nicht als selbst- ständige zürcherische Aktiengesellschaft. sondern als Filiale einer auswärtigen (deutschen) Aktiengesellschaft (nämlich der L A. Riedinger Maschinen- und Bronze- warenfabrik A.-G. in Augsburg) zu betrachten sei, im Sinne der Erwägungen abgewiesen hatte, hat die vom Bezirksgericht Zürich bestellte Expertenkommission als letztinstanzliehe kantonale Taxationsbehörde das im Kan- ton Zürich steuerpfliChtige Vermögen der Rekurrentin für die Jahre 1911 und 1912 auf 46,000 und 84.000 Fr. festgesetzt. Nicht publiziert AS.(.() I -1914 9

Schlagwörter

expropriationcompensationcost allocationappealprocedural costspartial success

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the compensation for two poles and seven poles, and for a pear tree, had to be increased on appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The requested increase was refused; the small increase granted for two poles did not justify the appellant's broader demand.

Extrahierte Begründung

The court upheld the compensation assessment as set out in the instruction proposal and rejected the appellant's request for a much higher lump sum and per-pole compensation.

Kernrechtsfrage

How the costs of the federal complaint/instruction proceedings in an expropriation case had to be allocated.

Extrahierter Entscheid

The instruction costs could be shared proportionally, and the party costs could be offset because each side succeeded only in part.

Extrahierte Begründung

Under Art. 49 ExprG in conjunction with Art. 24 Bundes-ZPO, costs may be distributed when the decision is not exclusively in favor of one party; the expropriated party's limited success justified not charging him with the evidentiary costs needed to clarify the increased claim.

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