BGE 40 I 123
BGE 40 I 123Bge13.02.1913Originalquelle öffnen →
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Expropriationsrecht. N° 13.
Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente
der Rücktrittserklärung (22. Dezember
1913) noch nicht
in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo-
mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des
Bundesgerichts vorlag, da
ja das Rekursverfahren vor
Bundeericht anhängig war. Dagegen beruft sich der
Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das
Dispositiv
N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis-
sion,
d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des «Eigen-
<turnsübergangs ), rechtskräftig gewesen sei, da weder der
Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian-
tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2
enthalten hatte.
Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass
es nicht in der Kompetenz und wohl
auch nicht in der
Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den
Zeit-
punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44
ExprG abweichenden Weise festzusetzen, sondern dass
offenbar
nur der Zeitpunkt des Beginns der Ver z ins u ng
und
allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt
werden wollten,
ist grundsätzlich .daran festzuhalten, dass
der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug
auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte,
als in Bezug auf andere.
Sobald auf dem Rekrswege und
innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung
des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts-
kraft des g a n zen Entscheides gehemmt, zumal da
. nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die
Bestimmung über den Beginn der Verzinsung
vollstreck-
bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden
Entschädigung nicht feststand.
Auch daraus, dass im konkreten Falle die scheinbar
im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei
angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche
Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die
Expro-
priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42
ßxpropnationsrecht. N° 14.
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und 44 ExprG gegebene, der feststehendermassen im
Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten
war.
4. -Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um
Zuspruch einer Entschädigung von
30,000 Fr. für den
durch das Expropriationsverfahren verursachten
Schaden
betrifft, so ist darüber -aus den Gründen, die im zitierten
Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben
.sind -in einem besondern Verfahren zu entscheiden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
124 Expropriationsrecht. N° 14. » a) für die zwei Stangen N° 480 und 481, » zu 35 Fr.. . . . . . • . • Fr. 70 ~ » b) für die sieben Stangen N° 488, 489, » 492, 498-501, zu 40 Fr.. . . . . . . Fr. 280- » c) für einen Birnbaum (Holz dem Expro- » priaten) . . . . . . . . . . . • Fr. 80- Total Fr~ 430- » Im -übrigen wird der Schätzungsentscheid, soweit an- » gefochten, bestätigt. » 2. Die Instruktionskosten im Betrage von 80 Fr. » werden der Expropriantin auferlegt. » 3. Die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens werden » wettgeschlagen. » Die Abweichunng in Disp. 1 dieses Urteilsantrages. vom Entscheide der Schätzungskommission besteht da- rin, dass die Entschädigung für die beiden Stangen N0 480 und 481 (W. a) von je 30 Fr. auf je 35 Fr. er- höht worden ist. B. -Der Urteilsantrag der Instruktionskommission ist vom Expropriaten überhaupt nicht und von der Ex- propriantin mit Bezug auf das Disp. 2 nicht angenommen worden. C. --In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Expropriaten dessen Beschwerdebegehren in dem Sinne erneuert, dass er auf Zuspruch einer Pauschalent- schädigung (füt Stangen und Inkonvenienzen zusammen) von 1000 Fr., eventuell nach ri~hter1ichem Ermessen, angetragen hat. Der Vertreter der Expropriantin hat beantragt, es sei der Urteilsantrag mit der Ausnahme zu bestätigen, dass dem Rekurrenten in Abänderung des Disp. 2 ein ange- messener Teil der Instruktionskosten auferlegt werde. Expropriationsrecht. N° 14. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 125
126 Expropriationsrecht. N° 14. gerechterweise die Möglichkeit geboten sein muss, nö- tigenfalls durch Anrufung der bundesgerichtlichen Re- kursinstanz zu der ihm für die Zwangsenteignung ge- bührenden vollen Entschädigung zu gelangen -jedesmal dann, wenn er im Rekursverfahren mit einem nach dem erwähnten Massta:be nicht unerheblichen Betrag obsiegt, mit den Kosten der .zur KlarsteIlung dieses erhöhten Anspruches erforderlichen Beweiserhebung aller Regel nach nicht belastet werden soU. pieser Auffassung ent- spricht die vorliegende Kostenverteilung. wonach der Ueberforderung des Expropriaten durch Wettschlagung der Parteikosten des Instruktionsverfahrens Rechnung getragen worden ist. Der Instruktionsantrag ist somit auch im angefochtenen Kostenpunkte zu bestätigen. Demnach bat das Bundesgericht erkannt: Der Urt-eilsantrag der Instruktionskommission vom 25. Februar 1914 wird in allen Teilen zum Urteil er- hoben. • I I A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
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