Art. 42 and 44 ExprG; withdrawal from initiated expropriation; finality of the compensation award and ownership transfer. The expropriator may renounce an initiated expropriation as long as the taking has not become perfected by transfer of ownership; in any event, withdrawal remains possible until the compensation judgment has entered into legal force. A pending appeal against the award suspends finality of the decision as a whole; no partial finality attaches to isolated dispositive items when the award is challenged in due time. Damage claims arising from an abandoned expropriation are not to be adjudicated within the same expropriation appeal, but in separate proceedings (consid. 1-4).
B. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 13. T1rteilvom 12. März 1914 i. S. Politische Gemeinde St. Gallen gegen Nef, Expat. Ver z ich t des Exproprianten auf die Durchführung einer eingeleiteten Expropriation: bis wann zulässig '1 -Bedeu- tung der Beschwerdeführung beim Bundesgericht für den Eintritt der Rech tskraft des Schä tzungsen tschei- des. -Ersatzanspruch des Expropriaten für den ihm durch das aufgegebene Expropriationsverfahren verursach- ten Schaden. Verweisung dieses Anspruchs in ein besonde- res Verfahren. A. -Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft Zur Bruckenwage an der Bahnhofstrasse in St. Gallen. Von dieser Liegenschaft beabsichtigte die politische Ge- meinde St. Gallen behufs Anlegung eines zweiten Tram- geleises einen Streifen von 245 m
auf dem Expropriations- wege zu erwerben. Nachdem der, Expropirationsplan von Mitte Februar bis Mitte März 1912 aufgelegen hatte und eine von Nef gegen die Expropriation erhobene Einsprache am 25. Juni 1912 vom Bundesrat abgewiesen worden war, erkannte die Eidg. Schätzungskommission am 12. Okto- ber 1912 :
Boden der Liegen- schaft Brückenwage .. , des Haunes sowie verschiedener, in den Erwägungen erwähnter Zubehörden unter allen Titeln 125,000 Fr. zu bezahlen. 2. Diese Summe ist mit dem Eigentumsübergang am
Weise die Schätzungskommission dazu gekommen ist, den Eigentumsübergang auf den 1. August 1913 festzuset- zen. Die Erwägungen enthalten darüber lediglich die Bemerkung: Mit Bezug auf den Tag des Eigentumsüberganges endlich haben sich die Parteien an der Augenscheins- ) verhandlung nicht verständigt. Wenn eine anderweitige Abrede nicht getroffen werden will, nimmt die Schät- zungskommission an, die Uebergabe des Hauses und des Bodens an die Expropriantin habe am 1. August 1913 zu erfolgen. B. -Gegen den vorstehenden Entscheid der Eidg. Schätzungskommission haben beide Parteien an das Bun- desgericht rekurriert, und zwar der E x pro p r i a t mit dem Antrag: Es sei in Abänderung des genannten Entscheides die Expropriationsentschädigung auf 146,650 Fr., event. nach gerichtlicher Expertise und richterlichem Ermessen zu erhöhen ; die E x pro p r i a n tin mit dem Antrag : Es sei die von der Schätzungskommission Herrn J. J. Nef unter allen Titeln gesprochene Entschädigung von 125,000 Fr. aufZuheben und der Expropriat wie folgt, zu entschädigen : a) Für den abzutretenden Vorplatzboden (ca. 110 m
) mit 50 Fr. pro m
anstatt 150 Fr. b) Für das abzutretende, zur Zeit aber noch über- ) baute Land (ca. 105 m2) mit 50 Fr. pro m
anstatt ) 400 Fr. c) Für den abzutretenden Hofboden (ca. 30 m
) mit 25 Fr. pro m
) d) Für die Gebäude-Expropriation mit 27,750 Fr. (wobei das Abbruchsmaterial der Expropriantin zufällt) anstatt 55,500 Fr. e) Für Inkonvenienzen keine Entschädigung an statt 10,000 Fr.
f) Die Expropriationssumme sei vom Tage der Inan- spruchnahme des Expropriationsobjektes zu verzinsen. C. -Nachdem der Instruktionsrichter des Bundes- gerichts bereits eine Expertise angeordnet und eine Augen- scheinsverhandlung angesetzt hatte, wurde am 22. De- zember 1913 namens der politischen Gemeinde St. Gallen die Erklärung abgegeben, dass diese infolge Verlegung der Tramlinie auf die Expropriation verzichte. Mit Erklärung vom 24. Dezember 1913 und Eingabe vom 10. Januar 1914 bestritt der Expropriat die Zulässig- keit dieses Verzichts und erklärte, für den Fall, dass der Verzicht als zulässig betrachtet werden sollte, heute schon eine Entschädigungsforderung von 30,000 Fr. für den ihm durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden zu stellen. Die Einsprache gegen die Zulässigkeit des Verzichts wurde folgendermassen begründet : Die Enteignung sei perfekt mit der Festsetzung der Abtretungs- p f I ich t durch den Bundesrat, eventuell mit dem durch die Schätzungskommission oder durch das Bundesgericht festzusetzenden Datums des Ei gen t ums übe r g an gs. Im vorliegenden Fall sei dieses Datum durch die Schät- zungskommission auf den 1. August 1913 angesetzt wor- den, und in diesem Punkte sei ihr Entscheid infolge Nicht- anfechtung seitens beider Parteien rechtskräftig gewor- den. Speziell die Expropriantin habe zwar beantragt, es sei die Expropriationssumnie erst vom Tage der Inan- spruchnahme des Expropriationsobjektes ari ver z ins- I ich zu erklären, habe jedoch damit den Entscheid über den Zeitpunkt des E i gen turn s übe r g a n g s nicht angefochten. D. -Die politische Gemeinde St. Gallen hat auf der Zulässigkeit des Expropriationsverzichts beharrt und die eventuelle Entschädigungsforderung des Expropriaten bestritten .....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 11 )
Expropriationsrecht. Ne 13. Art. 42 noch Art. 44 Aufschluss. Das eiuzige, was in dieser Beziehung aus Art. 44 gefolgert werden kann, ist die Unrichtigkeit der im vorliegenden Falle vom Expropriaten vertretenen Auffassung, dass schon der Entscheid des Bundesrates über die Frage der Abtretungspflicht, bezw. die Nichtanfechtung des öffentlich aufgelegten Ex- propriationsplanes, den Eigentumsübergang und damit die Unwiderruflichkeit der Expropriation herbeiführe; denn nach Art. 44 findet der Eigentumsübergang gerade nie h t schon im Momente des Entscheides über die Abtretungspflicht, sondern, wie bereits konstatiert, erst im Momente der Bezahlung der Entschädigung statt. Auch wäre nicht wohl erklärlich, warum es einer aus- drücklichen Bestimmung . über die Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Expropriaten von der Auflegung des Expropriationsplanes an (Art. 23 ExprG) bedurft hätte, wenn denn die Expropriation schon kurze Zeit nach der Planauflegung perfekt würde. 2. -Aus dem Gesetze geht somit lediglich hervor, dass der Verzicht auf die Expropriation von einem bestimmten. im vorliegenden Falle noch nicht eingetretenen Zeitpunkte an, nämlich von der Rechtskraft des Urteils oder von der Bezahlung der Entschädigung an, nie h t m ehr zu- lässig ist, nicht aber, ob er bis zu diesem Zeitpunkte zulässig ist, oder ob die Möglichkeit des Rücktritts von der Expropriation im Gegenteil schon in einem bestimm- ten f r ü her n Zeitpunkte aufhört. Die Antwort auf diese, im Gesetze nicht entschiedene Frage ergibt sich nun aber aus dem allgemeinen Rechts- grundsatz, dass im Zweifel auf ein jedes Recht verzichtet werden kann, sowie aus dem Wesen der Expropriation als eines einseitigen, vom Willen des Betroffenen unab- hängigen Eingriffs in fremde Privatrechte. Sogut es im Ermessen des Staates; bezw. des von ihm zur Expropria- tion ermächtigten Unternehmers liegt, ob er von seinem Expropriationsrecht überhaupt G e b rau c h machen hxpn.lpriationsrecht. N° 13.
will, sogut muss es auch in seinem Ermessen liegen, ob er auf die Ausübung jenes Rechtes nachträglich verzich- t e n will. Erst dan n ist ein Verzicht grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Expropriation perfekt geworden, d. h. das Eigentum am Expropriationsobjekt auf den Exproprianten übergegangen ist (weil es sich dann, wie bereits bemerkt, schon begrifflich nur noch um eine R ü c k g ä n gig mac h u n g der Expropriation handeln könnte). Das Rücktrittsrecht des Exproprianten besteht also grundsätzlich bis zum Momente. des Eigen- tumsübergangs und hört nur dann schon in einem frühern Zeitpunkte auf, wenn positive Gesetzesbestimmungen dies erfordern. Für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen Expro- priationsgesetzes trifft nun diese letztere Voraussetzung, nach den Ausführungen in Erw. 1 hievor, nur insofern zu, als die Zulässigkeit des Rücktritts von der Expropria- tion immerhin schon mit dein Zeitpunkte aufhört, in wel- chem der Entscheid der Schätzungskommission, bezw. das Urteil des Bundesgerichts, in R e c h t s k r a f t erwächst. Solange also die Rechtskraftbeschreitung noch nicht stattgefunden hat, ist der Verzicht auf die Expro- priation zulässig. . Diese Lösung entspricht übrigens allein den praktischen' Bedürfnissen, da feststehendermassen sehr oft erst im Verlaufe des Expropriationsverfahrens, auf Grund der gestellten Entschädigungsforderungen und der erstinstanz- lichen Schätzung der abzutretenden Rechte, die finan- zielle Tragweite eines bestimmten Bauprojektes einiger- massen überblickt werden kann. Tatsächlich kommen denn auch Abänderungen des Expropriationsplanes (die genau genommen als partielle Verzichte auf die Expro- priation unter Aufstellung eines neuen Projektes zu behan- deln wären) in der Praxis sehr häufig vor, und zwar meist ohne jeglichen Protest seitens des Expropriaten. 3. - Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der-
Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo- mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vorlag, da ja das Rekursverfahren vor Bundengericht anhängig war. Dagegen beruft sich der Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das Dispositiv N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis- sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des Eigen- . tumsübergangs ), rechtskräftig gewesen sei, da weder der Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian- tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2 enthalten hatte. Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den Zeit- punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44 ExprG abwnchenden Weise festzusetzen, sondern dass offenbar nur der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt werden wollten, ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen konnte als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Rekurswege und innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts- kraft des g a n zen Entscheides gehemmt. zumal da . nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck- bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden Entschädigung nicht feststand. Auch daraus. dass im konkreten Falle die scheinbar im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche Grenze für die Zulässigkeit eines Verzichts auf die Expro- priation kein früherer Zeitpunkt als der durch Art. 42
und 44 ExprG gegebene, der feststehendennassen im Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten war. 4. -Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden betrifft, so ist darüber -aus den Gründen. die im zitierten Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben sind -in einem besondern Verfahren zu entscheiden . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: