BGE 40 I 116
BGE 40 I 116Bge02.04.1913Originalquelle öffnen →
116 Expropriationsrecht. N° 13. B. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 13. T1rteilvom 12. März 1914 i. S. Politische Gemeinde St. Gallen gegen Nef, ~Expat. Ver z ich t des Exproprianten auf die Durchführung einer eingeleiteten Expropriation: bis wann zulässig '1 -Bedeu- tung der Beschwerdeführung beim Bundesgericht für den Eintritt der Rech tskraft des Schä tzungsen tschei- des. -Ersatzanspruch des Expropriaten für den ihm durch das aufgegebene Expropriationsverfahren verursach- ten Schaden. Verweisung dieses Anspruchs in ein besonde- res Verfahren. A. -Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft « Zur Bruckenwage » an der Bahnhofstrasse in St. Gallen. Von dieser Liegenschaft beabsichtigte die politische Ge- meinde St. Gallen behufs Anlegung eines zweiten Tram- geleises einen Streifen von 245 m 2 auf dem Expropriations- wege zu erwerben. Nachdem der, Expropirationsplan von Mitte Februar bis Mitte März 1912 aufgelegen hatte und eine von Nef gegen die Expropriation erhobene Einsprache am 25. Juni 1912 vom Bundesrat abgewiesen worden war, erkannte die Eidg. Schätzungskommission am 12. Okto- ber 1912 :
118 Expropriationsrecht. N° 13. » f) Die Expropriationssumme sei vom Tage der Inan- » spruchnahme des Expropriationsobjektes zu verzinsen. » C. -Nachdem der Instruktionsrichter des Bundes- gerichts bereits eine Expertise angeordnet und eine Augen- scheinsverhandlung angesetzt hatte, wurde am 22. De- zember 1913 namens der politischen Gemeinde St. Gallen die Erklärung abgegeben, dass diese infolge Verlegung der Tramlinie auf die Expropriation verzichte. Mit Erklärung vom 24. Dezember 1913 und Eingabe vom 10. Januar 1914 bestritt der Expropriat die Zulässig- keit dieses Verzichts und erklärte, für den Fall, dass der Verzicht als zulässig betrachtet werden sollte, «heute schon eine Entschädigungsforderung von 30,000 Fr. für den ihm durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden » zu stellen. Die Einsprache gegen die Zulässigkeit des Verzichts wurde folgendermassen begründet : Die Enteignung sei perfekt mit der Festsetzung der Abtretungs- p f I ich t durch den Bundesrat, eventuell mit dem durch die Schätzungskommission oder durch das Bundesgericht festzusetzenden Datums des Ei gen t ums übe r g an gs. Im vorliegenden Fall sei dieses Datum durch die Schät- zungskommission auf den 1. August 1913 angesetzt wor- den, und in diesem Punkte sei ihr Entscheid infolge Nicht- anfechtung seitens beider Parteien rechtskräftig gewor- den. Speziell die Expropriantin habe zwar beantragt, es sei die Expropriationssumnie erst vom Tage der Inan- spruchnahme des Expropriationsobjektes ari ver z ins- I ich zu erklären, habe jedoch damit den Entscheid über den Zeitpunkt des E i gen turn s übe r g a n g s nicht angefochten. D. -Die politische Gemeinde St. Gallen hat auf der Zulässigkeit des Expropriationsverzichts beharrt und die eventuelle Entschädigungsforderung des Expropriaten bestritten ..... Expropriationsrecht. N° 13. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 11)
120 Expropriationsrecht. Ne 13. Art. 42 noch Art. 44 Aufschluss. Das eiuzige, was in dieser Beziehung aus Art. 44 gefolgert werden kann, ist die Unrichtigkeit der im vorliegenden Falle vom Expropriaten vertretenen Auffassung, dass schon der Entscheid des Bundesrates über die Frage der Abtretungspflicht, bezw. die Nichtanfechtung des öffentlich aufgelegten Ex- propriationsplanes, den Eigentumsübergang und damit die Unwiderruflichkeit der Expropriation herbeiführe; denn nach Art. 44 findet der Eigentumsübergang gerade nie h t schon im Momente des Entscheides über die Abtretungspflicht, sondern, wie bereits konstatiert, erst im Momente der Bezahlung der Entschädigung statt. Auch wäre nicht wohl erklärlich, warum es einer aus- drücklichen Bestimmung . über die Einschränkung der Verfügungsfreiheit des Expropriaten von der Auflegung des Expropriationsplanes an (Art. 23 ExprG) bedurft hätte, wenn denn die Expropriation schon kurze Zeit nach der Planauflegung perfekt würde. 2. -Aus dem Gesetze geht somit lediglich hervor, dass der Verzicht auf die Expropriation von einem bestimmten. im vorliegenden Falle noch nicht eingetretenen Zeitpunkte an, nämlich von der Rechtskraft des Urteils oder von der Bezahlung der Entschädigung an, nie h t m ehr zu- lässig ist, nicht aber, ob er bis zu diesem Zeitpunkte zulässig ist, oder ob die Möglichkeit des Rücktritts von der Expropriation im Gegenteil schon in einem bestimm- ten f r ü her n Zeitpunkte aufhört. Die Antwort auf diese, im Gesetze nicht entschiedene Frage ergibt sich nun aber aus dem allgemeinen Rechts- grundsatz, dass im Zweifel auf ein jedes Recht verzichtet werden kann, sowie aus dem Wesen der Expropriation als eines einseitigen, vom Willen des Betroffenen unab- hängigen Eingriffs in fremde Privatrechte. Sogut es im Ermessen des Staates; bezw. des von ihm zur Expropria- tion ermächtigten Unternehmers liegt, ob er von seinem Expropriationsrecht überhaupt G e b rau c h machen hxpn.lpriationsrecht. N° 13. 121 will, sogut muss es auch in seinem Ermessen liegen, ob er auf die Ausübung jenes Rechtes nachträglich verzich- t e n will. Erst dan n ist ein Verzicht grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn die Expropriation perfekt geworden, d. h. das Eigentum am Expropriationsobjekt auf den Exproprianten übergegangen ist (weil es sich dann, wie bereits bemerkt, schon begrifflich nur noch um eine R ü c k g ä n gig mac h u n g der Expropriation handeln könnte). Das Rücktrittsrecht des Exproprianten besteht also grundsätzlich bis zum Momente. des Eigen- tumsübergangs und hört nur dann schon in einem frühern Zeitpunkte auf, wenn positive Gesetzesbestimmungen dies erfordern. Für das Anwendungsgebiet des eidgenössischen Expro- priationsgesetzes trifft nun diese letztere Voraussetzung, nach den Ausführungen in Erw. 1 hievor, nur insofern zu, als die Zulässigkeit des Rücktritts von der Expropria- tion immerhin schon mit dein Zeitpunkte aufhört, in wel- chem der Entscheid der Schätzungskommission, bezw. das Urteil des Bundesgerichts, in R e c h t s k r a f t erwächst. Solange also die Rechtskraftbeschreitung noch nicht stattgefunden hat, ist der Verzicht auf die Expro- priation zulässig. . Diese Lösung entspricht übrigens allein den praktischen' Bedürfnissen, da feststehendermassen sehr oft erst im Verlaufe des Expropriationsverfahrens, auf Grund der gestellten Entschädigungsforderungen und der erstinstanz- lichen Schätzung der abzutretenden Rechte, die finan- zielle Tragweite eines bestimmten Bauprojektes einiger- massen überblickt werden kann. Tatsächlich kommen denn auch Abänderungen des Expropriationsplanes (die genau genommen als partielle Verzichte auf die Expro- priation unter Aufstellung eines neuen Projektes zu behan- deln wären) in der Praxis sehr häufig vor, und zwar meist ohne jeglichen Protest seitens des Expropriaten. 3. - Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der-
122
Expropriationsrecht. N° 13.
Entscheid der Eidg. Schätzungskommission im Momente
der Rücktrittserklärung (22. Dezember 1913) noch nicht
in Rechtskraft erwachsen war und dass in diesem Mo-
mente auch noch kein rechtskräftiger Entscheid des
Bundesgerichts vorlag,
da ja das Rekursverfahren vor
Bundegericht anhängig war. Dagegen beruft sich der
Expropriat darauf, dass in jenem Momente immerhin das
Dispositiv
N° 2 des Entscheides der Schätzungskommis-
sion, d. h. die Festsetzung des Zeitpunktes des « Eigen-
. tumsübergangs
), rechtskräftig gewesen sei, da weder der
Rekurs des Expropriaten, noch derjenige der Exproprian-
tin einen Antrag auf Abänderung jenes Dispositivs N° 2
enthalten hatte.
Diese Auffassung ist unrichtig. Abgesehen davon, dass
·es nicht in der Kompetenz und wohl auch nicht in der
Absicht der Eidg. Schätzungskommission lag, den
Zeit-
punkt des Eigentumsübergangs in einer von Art. 44
ExprG abwchenden Weise festzusetzen, sondern dass
offenbar
nur der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung
und allenfalls derjenige der Besitzübertragung bestimmt
werden wollten,
ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass
der Entscheid der Schätzungskommission nicht in Bezug
auf einzelne Teile früher in Rechtskraft erwachsen
konnte~
als in Bezug auf andere. Sobald auf dem Rekurswege und
innerhalb der gesetzlichen Rekursfrist eine Abänderung
des Entscheides beantragt war, wurde dadurch die Rechts-
kraft des g a n zen Entscheides gehemmt. zumal da
. nicht ersichtlich ist, in welcher Weise z. B. gerade die
Bestimmung über den Beginn der Verzinsung vollstreck-
bar gewesen wäre, solange die Höhe der zu verzinsenden
Entschädigung nicht feststand.
Auch daraus. dass im konkreten Falle die scheinbar
im Schätzungsentscheid enthaltene Bestimmung über den
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von keiner Partei
angefochten worden ist, ergibt sich somit als zeitliche
Grenze für die Zulässigkeit eines
Verzichts auf die Expro-
priation kein früherer
Zeitpunkt als der durch Art. 42
Expropnationsrecht. N° 14.
123
und 44 ExprG gegebene, der feststehendennassen im
Momente der Rücktrittserklärung noch nicht eingetreten
war.
4. -Was das vom Expropriaten gestellte Begehren um
Zuspruch einer Entschädigung von 30,000 Fr. für den
durch das Expropriationsverfahren verursachten Schaden
betrifft,
so ist darüber -aus den Gründen. die im zitierten
Urteil vom 14. Juni 1895 i. S. Göbel g. NOB angegeben
sind -in einem besondern Verfahren zu entscheiden .
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.