BGE 40 I 108
BGE 40 I 108Bge12.12.1912Originalquelle öffnen →
108 Staatsrecht. im gegenwärtigen Momente das Armenrecht zu ent- ziehen ; dagegen wird die Frage der Belassung desselben bei allfälliger Weiterziehung der Streitsache an die kan- tonale Oberinstanz und an das Bundesgericht gemäss Art. 103 st. gaU. ZPO und Art. 212 OG neuerdings zu prüfen sein. 5. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Justizdepartements des Kantons St. GaUen vom 4. November 1913 betreffend Entzug des unentgelt- lichen Rechtsbeistandes aufgehoben wird. IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC ENTRECANTONS 12. Urteil vom a2. januar 1914 i. S.Luzern gegen St. Ga.llen. Art. 50 LMPG. Als Bege'hungsort einer durch Ein- f uhr begangenen Gesetzesübertretung (hier: im Sinne von Art. 9 des Kunstweingesetzes) ist der Bestimmungsort der Ware und nicht der Ort, wo sie die Grenze überschreitet, zu betrachten. A. -Am 25. Februar 1913:entnahm der dem Zollamt Buchs (St. Gallen) zugeteilte eidgenössische Lebensmittel- experte aus einem dort eingelangten, von Francesco Parisi, Grosshandlungsspeditionshaus in Triest, an F. Fagnani, Weinhandlung in Luzern, aufgegebenen Fass griechischen Weins, bezeichnet D. G. P. 44, eine Probe und sandte sie Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12. 109 der luzernischen Untersuchungsanstalt ein. Auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung gelangte der luzernische Kantonschemiker zu dem Schluss, dass das Fass Trockenbeerwein (Kunstwein) enthalte. Infolgedes- sen verweigerte der Adressat Fagnani die Annahme der Sendung. Diese wurde daher vorläufig unter Zollverschluss im Lagerhaus Buchs eingelagert und der Absender davon in Kenntnis gesetzt. Da derselbe unter Vorlage amtlicher Ursprungszeugnisse die Richtigkeit der Expertise des luzernischen Kantonschemikers bestritt und verlangte, dass der Wein als Naturwein zur Einfuhr zugelassen, eventuell wenigstens dessen Durchfuhr durch die Schweiz oder Reexpedition nach dem Herkunftslande ohne Strafe gestattet werde, ersuchte die Lagerhausverwaltung Buchs das eidgen. Gesundheitsamt um Weisung, wie sie sich zu verhalten habe, erhielt darauf aber den Bescheid : Die Begutachtung und Beanstandung des Weins sei nicht durch ein Orgau der Grenzkontrolle, sondern durch den luzernischen Kantonschemiker erfolgt; der eidgenössische Lebensmittelexperte habe nur die Proben erhoben. Da nun der Adressat die Annahme der Sendung verweigert habe und sich diese in Buchs befinde und da ferner das eventuelle Vergehen gegen Art. 1 des Kunstweingesetzes in Buchs begangen sei, so sei die strafrechtliche Unter- suchung durch die Behörden vonSt.Gallen durchzuführen, an welche sich die Lagerhausverwaltung wenden möge. Die Lagerhausverwaltung kam dieser Weisung nach. Die Sanitätskommission des Kantons St. Gallen als kan- tonale Aufsichtsbehörde in Lebensmittelpolizeisachen lehnte es jedoch im Einverständnis mit der kantonalen Staatsanwaltschaft ab, sich mit der Angelegenheit zu befassen, da als Einführer nicht der ausländische Lieferant sondern der in Luzern wohnhafte Besteller anzusehen, Begehungsort und Wohnort des Angeschuldigten somit Luzern und der Fall daher von den luzernischen Behörden zu behandeln sei. Das gleiche Schicksal hatte eine Anfrage an den Sanitätsrat des Kantons Luzern, indem dieser
Staatsrecht. erklärte, dass er sich an die für ihn massgebende Inter- pretation des Art. 50 LMPG durch das eidgen. Gesund- heitsamt halte, danach aber die luzernischen Behörden in der Sache nichts zu verfügen hätten. Nachdem die Lagerhausverwaltung Buchs hievon dem eidgen. Gesundheitsamt Kenntnis gegeben hatte, ersuchte das letztere zunächst die Bundesanwaltschaft um eine Ansichtsäusserung. In seinem Gutachten vom 29. Juli 1913 sprach sich darauf der eidgenössische General- anwalt folgendermassen aus : Wenn eine Gesetzesüber- tretung vorliege, so sei sie in Verletzung von Art. 1 des Kunstweingesetzes begangen worden durch die Ein f uhr von Kunstwein. Die Verantwortung dafür treffe die Per- son, welche die Ware im Ausland aufgegeben und damit auch deren Einfuhr an der Grenze veranlasst habe. Be- gehungsort sei die Grenzstation Buchs und der Aufgeber daher dem dortigen Richter zu unterstellen. Der Besteller und Adressat des Weins könnte nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er ausdrücklich Kunstwein bestellt hätte, wofür indessen keine Anhaltspunkte beständen. Ein Kompetenzkonflikt wäre durch das Bundesgericht zu lösen, immerhin erst dann, wenn auch der Regierungs- rat von St. Gallen das Eintreten verweigert hätte; die Sanitätskommission könne unmöglich in diesen Dingen endgiltig entscheiden. Gestützt hierauf forderte das eidgen . Departement des Innern am 31. Juli 1913 den' st. gallischen Regierungsrat auf, seinerseits zu der Frage Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat erwiderte am 16. August" dass er sich der Ansicht seiner Sanitätskommission und der Staats- anwaltschaft anschliesse. Auf Weisung des Departements des Innern leitete daher die Bundesanwaltschaft die Ange- legenheit an die Regierung von Luzern weiter, indem sie die Auffassung vertrat, dass es deren Sache sei, das Bundesgericht anzurufen. B. -Mit Eingabe vom 24. Oktober 1913 hat darauf der Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12. 111 Regierungsrat von Luzern die Akten dem Bundesgericht übermittelt und unter Berufung auf die darin enthaltenen Vernehmlassungen seines Sanitätsrates, des eidgen. Ge- sundheitsamtes und der Bundesanwaltschaft den Antrag gestellt, es seien die Behörden von St. Gallen zur straf- rechtlichen Verfolgung des Falles zu verhalten. C. -Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abwei- sung dieses Begehrens angetragen und zur Unterstützung im wesentlichen ausgeführt : die Grunde, aus denen die Regierung von Luzern die Kompetenz der st. gallischen Behörden herleiten wolle, hielten nicht Stich. Einmal sei es noch keineswegs ausgemacht, dass den Besteller Fa- gnani keine Schuld treffe. Dass derselbe keinen Kunst- wein bestellt habe, sei zur Zeit eine blosse Behauptung, über deren Richtigkeit erst nach durchgeführter Unter- suchung vom Richter bezw. der Strafeinleitungsbehörde entschieden werden könne. Sodann könne der zufällige Umstand, dass die Ware gerade in Buchs die Grenze passiert habe und dort aufgehalten worden sei, nicht dazu führen, Buchs als Begehungsort zu betrachten. Nach Art. 30 LMPG liege die Untersuchung der von den Zoll- ämtern erhobenen Proben sowie das gesamte adminis- trative Vorverfahren den Behörden des Kantons des Bestimmungsortes ob. Demnach müsse letzterer auch für die strafrechtliche Verfolgung zuständig sein. Nur diese Lösung entspreche denn auch der Billigkeit. Wollte man anders entscheiden, so würde die ganze Last der Durch- führung des Gesetzes die Grenzkantone treffen, was zweifellos nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
112 Staatsrecht. stände analoge Anwendung finden, ist die strafrechtliche Verfolgung der auf Grund des LMPG zu verfolgenden Handlungen Sache der zuständigen Behörden der Kan- tone. « Die Verfolgung erfolgt entweder am Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, oder am Wohnorte des Angeschuldigten. In keinem Falle dürfen für das gleiche Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen ein- treten. Das Verfahren ist an dem Orte durchzuführen, an welchem es zuerst eröffnet wurde. Das Verfahren gegen Gehülfen und Begünstiger findet zu gleicher Zeit und vor dem nämlichen Richter statt, wie dasjenige gegen den Haupturheber » (Art. 50). Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieser Bestimmungen entstehen, beur- teilt, nach Art. 52, das Bundesgericht als Staatsgerichts- hof. Da hier zweifellos ein solcher Streit über die Ab- grenzung der Jurisdiktionsgewalt vorliegt, ist daher auf das Begehren der Regierung von Luzern einzutreten. 2. -Vergehenstatbestand, sofern überhaupt ein solcher gegeben ist, kann im gegenwärtigen Falle nur die Einfuhr von Kunstwein im Sinne von Art. 1 und 9 des Kunstwein- gesetzes sein. Da: keine der Personen, welche diese Einfuhr veranlasst haben, im Kanton St. Gall~n' wohnt, liesse sich die Kompetenz des letzteren zur Strafverfolgung somit nur darauf stützen, dass das Vergehen auf seinem Gebiete begangen worden sei. Es frägt sich daher, welcher Ort als Begehungsort des Einfuh"rdeliktes im Sinne des zitier- ten Art. 9 zu betrachten sei : ob derjenige, an dem die Ware die Grenze überschritten hat, oder derjenige, an den sie nach dem Frachtbrief hätte spediert werden sollen. Bei Beantwortung dieser Frage ist mit der st. gallischen Regierung von den Vorschriften über die Organisation und Handhabung der Grenzkontrolle auszugehen. Nun sieht zwar das Kunstweingesetz selbst eine eidgenössische Aufsicht an der Landesgrenze überhaupt nicht vor, son- dern beschränkt sich darauf, in Art. 17 zu bestimmen, dass die Ausführung des Gesetzes den Kantonen obliege StaatsrechtL Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12. 113 ;und die « daherige Kontrolle» nach Massgabe der Art. 11- ,20 LMPG und der dazu gehörigen Verordnungen zu erfol- gen habe. Die in dieser Beziehung bestehende Lücke ist indessen durch Art. 8 der bundesrätlichen Vollziehungs- verordnung vom 12. Dezember 1912 ausgefüllt worden, der vorschreibt, dass für die Aufsicht an der Landes- grenze die Bestimmungen der Art. 26, 28 und 30-32 LMPG sowie der Verordnung vom 29. Februar 1909 betr. die Ausübung der Grenzkontrolle im Verkehr mit Lebens- mitteln analog anwendbar seien. Nach diesen Bestim- mungen handeln aber die Zollämter bei V()rnahme der ihnen zugewiesenen Kontrollfnnktionen unzWeifelhaft nicht als Hilfsorgane des betreffenden Grenzkantons, sondern des Bestimmtlngskantons der Ware. Denn Art. 30 LMPG erklärt ausdrücklich, dass sie die von ihnen erhobenen Proben der Untersuchungsanstallt des Kantons des B es tim m u n g s 0 r t e s zu übermitteln hätten, dass diese von dem Resultat der Untersuchung ihrer Aufsichts- behörde Mitteilung zumachen habe und dass es alsdann Sache -der letzteren sei, davon dem Empfänger der Ware .Ken.ntnis :zugehen und ,tiieellforderlichen weiteren Mass- nahnten zu treffen. Was unter diesen Massnahmen zu ver- stehen ist, ergibt sich aus Art. 16 ebenda, wonach die Aufsichtsbehörde; bevor sie auf Grund der Anzeige der Untersuchungsanstalt ihre Verfügungen (Beschlagnahme bezw. Freigabe der Ware u. s. w.) trifft, oder die An- z ei g e an den R ich t er weit erle i t e t, den Beteiligten Gelegenheit zur Einsprache und Anbegehrung ,einer Oberexpertise zu geben hat. Das Gesetz weist also die ganze administrative Untersuchung, welche dem gerichtlichen Verfahren vorangehen muss, dem Kanton des Bestimmungsortes und nicht etwa dem Grenzkanton in weichem die Ware in die Schweiz gelangt ist, zu. Wenn die st. gallische Regierung daraus den Schluss zieht, dass auch die strafrechtliche Verfolgung Sache des Bestim- mungskantons sei, so ist ihr darin durchaus beizupflichten. In der Tat ist die Regelung des Art. 30 LMPG nur dann AS 40 I -1914 8
114 Staatsrecht. verständlich, wenn man annimmt, dass der Gesetzgeber- als Begehungsort einer durch die Einfuhr begang:nen Gesetzesübertretung im Sinne von Art. 50 den B e s tlm- m u n g s 0 r t der Ware ansah. Eine Spaltung der Kom- petenzen in dem Sinne, dass der Bestimmungskanton die administrative Voruntersuchung, der Kanton, in dem die Grenzkontrolle stattgefunden, dagegen die strafrechtliche Verfolgung zu übernehmen hätte -wie sie die notwendige Folge einer anderen Auslegung wäre -, liesse sich durch keine stichhaltigen Gründe rechtfertigen und kann un- möglich als im Willen des Gesetzes gelegen angesehen werden. Zu dem nämlichen Schlusse führt überdies auch der in Art. 26 LMPG aufgestellte Grundsatz, dass die Probeentnahme durch das Zollamt keine Verzögerung des> Weitertransportes der Ware verursachen dürfe. Auch er lässt sich nur damit erklären, dass die strafrechtliche Repression und damit die endgiltige Verfügung über das Schicksal der Ware den Behörden des Bestimmungsortes zukommen soll. Zugleich folgt daraus weiter, dass eine allfällige -vorschriftswidrige -Zurückbehaltung der Ware durch die Grenzorgane, wie sie hier stattgefunden- hat, den Gerichtsstand nicht beeinflussen kann. Trifft dies zu, so ist aber klar, dass di~ s1. gallischen Behörden zur strafrechtlichen VerfDlgung des vorliegenden Falles nicht kompetent und daher auch nicht verpflichtet sind, da Bestimmungsort des in Frage stehenden Weins un- bestrittenermassen Luzern war. 3. - Im übrigen müsste die Angelegenheit wohl auch dann als unter die Jurisdiktion der luzernischen Behörden fallend betrachtet werden, wenn man in der Frage des Begehungsortes anderer Ansicht sein wollte. Denn efl steht ausser Zweüel, dass die strafrechtliche Verantwortlich- keit für die Einfuhr von Kunstwein nach Art. 9 des Kunst- weingesetzes grundsätzlich. d. h. das Vorliegen eines Ver-· schuldens im Sinne der erwähnten Vorschrift voraus- gesetzt, nicht nur den Lieferanten, sondern auch den I Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 12. 115 Besteller trifft. Ob dem Besteller Fagnani hier ein solches Verschulden zur Last gelegt werden könne, lässt sich aber. wie der Regierungsrat von St. Gallen zutreffend bemerkt. nur auf Grund einer strafrechtlichen Untersuchung beur- teilen. Die blosse Tatsache, dass Fagnani nicht « ausdrück- lich » Kunstwein bestellt hat, beweist natürlich noch nicht. dass.er nicht dennoch von der Eigenschaft des zu liefern- den Weins als Kunstwein Kenntnis gehabt habe oder nach den Umständen - Preis u. s. w. -bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen (was, da Art. 9 auch die fa h r I ä s si g e . Begehung des Deliktes unter Strafe stellt, zu seiner Bestrafung genügen würde). Die Unter- suchung wird sich demnach auf alle Fälle auch gegen Fagnani richten müssen. Ist dem so, so sind aber die luzernischen Behörden zur Strafverfolgung auch dann kompetent. wenn Luzern nicht Begehungsort sein sollte ; inbezug auf Fagnani, weil dieser seinen Wohnsitz in Luzern hat, gegenüber dem Lieferanten bezw. Absender aber, weil die Zuständigkeit inbezug auf einen Täter nach den in Art. 50 LMPG aufgestellten Grundsätzen auch diejenige gegenüber den übrigen verantwortlichen Personen nach sich zieht. Demnach hat das Bundesgericht ·erkannt: Das Begehren des Kantons Luzern, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen zur strafrechtlichen Verfolgung des vorliegenden Falles zu verhalten, wird abgewiesen.
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