im gegenwärtigen Momente das Armenrecht zu ent-
ziehen ; dagegen wird die Frage der Belassung desselben
bei allfälliger Weiterziehung der
Streitsache an die kan-
tonale Oberinstanz und an das Bundesgericht gemäss
Art.
103 st. gaU. ZPO und Art. 212 OG neuerdings zu
prüfen sein.
5.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Verfügung des Justizdepartements des Kantons
St. GaUen
vom 4. November 1913 betreffend Entzug des unentgelt-
lichen Rechtsbeistandes aufgehoben wird.
IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRECANTONS
12. Urteil vom a2. januar 1914 i. S.Luzern gegen St. Ga.llen.
Art. 50 LMPG. Als Bege'hungsort einer durch Ein-
f uhr begangenen Gesetzesübertretung (hier: im Sinne von
Art. 9 des Kunstweingesetzes) ist der Bestimmungsort der
Ware und nicht der Ort, wo sie die Grenze überschreitet,
zu betrachten.
A. -Am 25. Februar 1913:entnahm der dem Zollamt
Buchs
(St. Gallen) zugeteilte eidgenössische Lebensmittel-
experte aus einem dort eingelangten, von Francesco Parisi,
Grosshandlungsspeditionshaus in Triest, an
F. Fagnani,
Weinhandlung in Luzern, aufgegebenen
Fass griechischen
Weins, bezeichnet D.
G. P. 44, eine Probe und sandte sie
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12.
der luzernischen Untersuchungsanstalt ein. Auf Grund
der von ihm vorgenommenen Untersuchung gelangte der
luzernische Kantonschemiker zu dem
Schluss, dass das
Fass Trockenbeerwein (Kunstwein) enthalte. Infolgedes-
sen verweigerte der Adressat Fagnani die Annahme der
Sendung. Diese wurde daher vorläufig
unter Zollverschluss
im Lagerhaus Buchs eingelagert und der Absender davon
in Kenntnis gesetzt. Da derselbe unter Vorlage amtlicher
Ursprungszeugnisse die Richtigkeit der Expertise des
luzernischen Kantonschemikers
bestritt und verlangte,
dass der Wein als Naturwein zur Einfuhr zugelassen,
eventuell wenigstens dessen Durchfuhr durch die
Schweiz
oder Reexpedition nach dem Herkunftslande ohne Strafe
gestattet werde, ersuchte die Lagerhausverwaltung Buchs
das eidgen. Gesundheitsamt um Weisung, wie sie sich zu
verhalten habe, erhielt darauf aber den Bescheid : Die
Begutachtung
und Beanstandung des Weins sei nicht
durch ein
Orgau der Grenzkontrolle, sondern durch den
luzernischen Kantonschemiker erfolgt; der eidgenössische
Lebensmittelexperte habe
nur die Proben erhoben. Da
nun der Adressat die Annahme der Sendung verweigert
habe und sich diese in Buchs befinde
und da ferner das
eventuelle Vergehen gegen
Art. 1 des Kunstweingesetzes
in Buchs begangen sei,
so sei die strafrechtliche Unter-
suchung durch die Behörden vonSt.Gallen durchzuführen,
an welche sich die Lagerhausverwaltung wenden möge.
Die Lagerhausverwaltung
kam dieser Weisung nach.
Die Sanitätskommission des Kantons
St. Gallen als kan-
tonale Aufsichtsbehörde in Lebensmittelpolizeisachen
lehnte es jedoch
im Einverständnis mit der kantonalen
Staatsanwaltschaft ab, sich
mit der Angelegenheit zu
befassen,
da als Einführer nicht der ausländische Lieferant
sondern der in Luzern wohnhafte Besteller anzusehen,
Begehungsort und Wohnort des Angeschuldigten somit
Luzern und der Fall daher von den luzernischen Behörden
zu behandeln sei. Das gleiche
Schicksal hatte eine Anfrage
an den
Sanitätsrat des Kantons Luzern, indem dieser
erklärte, dass er sich an die für ihn massgebende Inter-
pretation des Art. 50 LMPG durch das eidgen. Gesund-
heitsamt halte, danach aber die luzernischen Behörden
in der Sache nichts zu verfügen hätten.
Nachdem die Lagerhausverwaltung Buchs hievon dem
eidgen. Gesundheitsamt Kenntnis gegeben
hatte, ersuchte
das letztere zunächst die Bundesanwaltschaft
um eine
Ansichtsäusserung. In seinem Gutachten vom 29. Juli
1913 sprach sich darauf der eidgenössische General-
anwalt folgendermassen aus : Wenn eine Gesetzesüber-
tretung vorliege, so sei sie in Verletzung von Art. 1 des
Kunstweingesetzes begangen worden durch die
Ein f uhr
von Kunstwein. Die Verantwortung dafür treffe die Per-
son, welche die Ware
im Ausland aufgegeben und damit
auch deren Einfuhr an der Grenze veranlasst habe. Be-
gehungsort sei die Grenzstation Buchs
und der Aufgeber
daher dem dortigen Richter zu unterstellen. Der Besteller
und Adressat des Weins könnte nur dann strafrechtlich
verfolgt werden, wenn er ausdrücklich Kunstwein bestellt
hätte, wofür indessen keine Anhaltspunkte beständen.
Ein Kompetenzkonflikt wäre durch das Bundesgericht
zu lösen, immerhin erst dann, wenn auch der Regierungs-
rat von St. Gallen das Eintreten verweigert hätte; die
Sanitätskommission könne unmöglich in diesen Dingen
endgiltig entscheiden.
Gestützt hierauf forderte das eidgen . Departement des
Innern am 31. Juli 1913
den' st. gallischen Regierungsrat
auf, seinerseits zu der Frage Stellung zu nehmen.
Der
Regierungsrat erwiderte am 16. August" dass er sich der
Ansicht seiner Sanitätskommission und der
Staats-
anwaltschaft anschliesse. Auf Weisung des Departements
des Innern leitete daher die Bundesanwaltschaft die Ange-
legenheit an die Regierung von Luzern weiter, indem sie
die Auffassung vertrat, dass es deren Sache sei, das
Bundesgericht anzurufen.
B. -Mit Eingabe vom 24. Oktober 1913 hat darauf der
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12. 111
Regierungsrat von Luzern die Akten dem Bundesgericht
übermittelt und unter Berufung auf die darin enthaltenen
Vernehmlassungen seines Sanitätsrates, des eidgen. Ge-
sundheitsamtes
und der Bundesanwaltschaft den Antrag
gestellt, es seien die Behörden von St. Gallen zur straf-
rechtlichen Verfolgung des Falles
zu verhalten.
C. -Der Regierungsrat von St. Gallen hat auf Abwei-
sung dieses Begehrens angetragen
und zur Unterstützung
im wesentlichen ausgeführt : die Grunde, aus denen die
Regierung von Luzern die Kompetenz der st. gallischen
Behörden herleiten wolle, hielten
nicht Stich. Einmal sei
es noch keineswegs ausgemacht, dass den Besteller
Fa-
gnani keine Schuld treffe. Dass derselbe keinen Kunst-
wein bestellt habe, sei zur Zeit eine blosse Behauptung,
über deren Richtigkeit erst nach durchgeführter Unter-
suchung vom Richter bezw. der Strafeinleitungsbehörde
entschieden werden könne. Sodann könne der zufällige
Umstand, dass die Ware gerade in Buchs die Grenze
passiert habe
und dort aufgehalten worden sei, nicht dazu
führen, Buchs als Begehungsort zu betrachten. Nach
Art.
30 LMPG liege die Untersuchung der von den Zoll-
ämtern
erhobenen Proben sowie das gesamte adminis-
trative Vorverfahren den Behörden des Kantons des
Bestimmungsortes ob. Demnach müsse letzterer auch für
die strafrechtliche Verfolgung zuständig sein.
Nur diese
Lösung entspreche denn auch der Billigkeit. Wollte
man
anders entscheiden, so würde die ganze Last der Durch-
führung des Gesetzes die Grenzkantone treffen, was
zweifellos nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Gemäss den Art. 49 ff. des BG betr. den Verkehr
mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (LMPG) ,
welche nach Art. 15 litt.
ades Kunstweingesetzes vom
- März 1912
auf die im letzteren normierten Straftatbe-
112 Staatsrecht.
stände analoge Anwendung finden, ist die strafrechtliche
Verfolgung der auf Grund des
LMPG zu verfolgenden
Handlungen Sache der zuständigen Behörden der
Kan-
tone. Die Verfolgung erfolgt entweder am Orte, wo das
Vergehen begangen worden ist, oder
am Wohnorte des
Angeschuldigten.
In keinem Falle dürfen für das gleiche
Vergehen mehrere strafrechtliche Verfolgungen ein-
treten. Das Verfahren
ist an dem Orte durchzuführen,
an welchem es zuerst eröffnet wurde. Das Verfahren
gegen Gehülfen und Begünstiger findet zu gleicher Zeit
und vor dem nämlichen Richter statt, wie dasjenige gegen
den Haupturheber
(Art. 50). Streitigkeiten, welche aus
der Anwendung dieser Bestimmungen entstehen, beur-
teilt, nach Art. 52, das Bundesgericht als Staatsgerichts-
hof.
Da hier zweifellos ein solcher Streit über die Ab-
grenzung der Jurisdiktionsgewalt vorliegt,
ist daher auf
das Begehren der Regierung von Luzern einzutreten.
2. -Vergehenstatbestand, sofern überhaupt ein solcher
gegeben ist, kann im gegenwärtigen Falle
nur die Einfuhr
von Kunstwein im Sinne von Art. 1 und 9 des Kunstwein-
gesetzes sein.
Da: keine der Personen, welche diese Einfuhr
veranlasst haben, im
Kanton St. Gallnn' wohnt, liesse sich
die Kompetenz des letzteren
zur Strafverfolgung somit
nur darauf stützen, dass das Vergehen auf seinem Gebiete
begangen worden sei.
Es frägt sich daher, welcher Ort
als Begehungsort des Einfuh"rdeliktes im Sinne des zitier-
ten Art. 9 zu betrachten sei : ob derjenige, an dem die
Ware die Grenze überschritten hat, oder derjenige, an
den sie nach dem Frachtbrief hätte spediert werden sollen.
Bei Beantwortung dieser Frage ist
mit der st. gallischen
Regierung von den Vorschriften über die Organisation
und Handhabung der Grenzkontrolle auszugehen. Nun
sieht zwar das Kunstweingesetz selbst eine eidgenössische
Aufsicht an der Landesgrenze überhaupt nicht vor, son-
dern beschränkt sich darauf, in
Art. 17 zu bestimmen,
dass die Ausführung des Gesetzes den Kantonen obliege
StaatsrechtL Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 12.
;und die daherige Kontrolle nach Massgabe der Art. 11-
,20 LMPG und der dazu gehörigen Verordnungen zu erfol-
gen habe. Die in dieser Beziehung bestehende Lücke
ist
indessen durch Art. 8 der bundesrätlichen Vollziehungs-
verordnung vom 12. Dezember 1912 ausgefüllt worden,
der vorschreibt, dass
für die Aufsicht an der Landes-
grenze die Bestimmungen der Art.
26, 28 und 30-32 LMPG
sowie der Verordnung vom 29.
Februar 1909 betr. die
Ausübung
der Grenzkontrolle im Verkehr mit Lebens-
mitteln analog anwendbar seien. Nach diesen Bestim-
mungen handeln aber die Zollämter
bei V()rnahme der ihnen
zugewiesenen
Kontrollfnnktionen unzWeifelhaft nicht als
Hilfsorgane des betreffenden Grenzkantons, sondern des
Bestimmtlngskantons der Ware. Denn Art. 30 LMPG
erklärt ausdrücklich, dass sie die von ihnen erhobenen
Proben der Untersuchungsanstallt des Kantons des
B
es tim m u n g s 0 r t e s zu übermitteln hätten, dass
diese von
dem Resultat der Untersuchung ihrer Aufsichts-
behörde Mitteilung
zumachen habe und dass es alsdann
Sache -der letzteren sei, davon dem Empfänger der Ware
.Ken.ntnis :zugehen und ,tiieellforderlichen weiteren Mass-
nahnten zu treffen. Was unter diesen Massnahmen zu ver-
stehen ist, ergibt sich
aus Art. 16 ebenda, wonach die
Aufsichtsbehörde; bevor sie
auf Grund der Anzeige der
Untersuchungsanstalt ihre Verfügungen (Beschlagnahme
bezw. Freigabe der
Ware u. s. w.) trifft, oder die An-
z ei g e an den R ich t er weit erle i t e t, den
Beteiligten Gelegenheit
zur Einsprache und Anbegehrung
,einer Oberexpertise zu geben hat. Das Gesetz weist also
die ganze administrative Untersuchung, welche dem
gerichtlichen Verfahren vorangehen muss, dem
Kanton
des Bestimmungsortes und nicht etwa dem Grenzkanton
in weichem die Ware in die Schweiz gelangt ist, zu. Wenn
die st. gallische Regierung daraus den Schluss zieht, dass
auch die strafrechtliche Verfolgung Sache des Bestim-
mungskantons sei,
so ist ihr darin durchaus beizupflichten.
In der Tat ist die Regelung des Art. 30 LMPG nur dann
AS 40 I -1914
verständlich, wenn man annimmt, dass der Gesetzgeber-
als Begehungsort einer durch die Einfuhr begang:nen
Gesetzesübertretung im Sinne von Art. 50 den B e s tlm-
m u n g s 0 r t der Ware ansah. Eine Spaltung der Kom-
petenzen in dem Sinne, dass der Bestimmungskanton die
administrative Voruntersuchung, der Kanton, in dem die
Grenzkontrolle stattgefunden, dagegen die strafrechtliche
Verfolgung zu übernehmen
hätte -wie sie die notwendige
Folge einer anderen Auslegung wäre
-, liesse sich durch
keine stichhaltigen Gründe rechtfertigen und
kann un-
möglich als im Willen des Gesetzes gelegen angesehen
werden.
Zu dem nämlichen Schlusse führt überdies auch
der in Art.
26 LMPG aufgestellte Grundsatz, dass die
Probeentnahme durch das Zollamt keine Verzögerung des
Weitertransportes der Ware verursachen dürfe. Auch er
lässt sich nur damit erklären, dass die strafrechtliche
Repression
und damit die endgiltige Verfügung über das
Schicksal der Ware den Behörden des Bestimmungsortes
zukommen soll.
Zugleich folgt daraus weiter, dass eine
allfällige -vorschriftswidrige -Zurückbehaltung der
Ware durch die Grenzorgane, wie sie hier stattgefunden-
hat, den Gerichtsstand nicht beeinflussen kann. Trifft
dies zu, so ist aber klar, dass
di s1. gallischen Behörden
zur strafrechtlichen VerfDlgung des vorliegenden Falles
nicht kompetent
und daher auch nicht verpflichtet sind,
da Bestimmungsort des in Frage stehenden Weins un-
bestrittenermassen Luzern war.
3. -
Im übrigen müsste die Angelegenheit wohl auch
dann als
unter die Jurisdiktion der luzernischen Behörden
fallend
betrachtet werden, wenn man in der Frage des
Begehungsortes anderer Ansicht sein wollte. Denn
efl steht
ausser Zweüel, dass die strafrechtliche Verantwortlich-
keit für die Einfuhr von Kunstwein nach Art. 9 des Kunst-
weingesetzes grundsätzlich. d. h. das Vorliegen eines Ver-
schuldens im Sinne der erwähnten Vorschrift voraus-
gesetzt, nicht nur den Lieferanten, sondern auch den
I
Staatsrecht!. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N0 12.
Besteller trifft. Ob dem Besteller Fagnani hier ein solches
Verschulden
zur Last gelegt werden könne, lässt sich aber.
wie der Regierungsrat von
St. Gallen zutreffend bemerkt.
nur auf Grund einer strafrechtlichen Untersuchung beur-
teilen. Die blosse Tatsache,
dass Fagnani nicht ausdrück-
lich
Kunstwein bestellt hat, beweist natürlich noch nicht.
dass.er nicht dennoch
von der Eigenschaft des zu liefern-
den Weins als Kunstwein Kenntnis gehabt habe oder nach
den Umständen -
Preis u. s. w. -bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit
hätte haben müssen (was, da Art. 9 auch
die fa h r I ä s si g e . Begehung des Deliktes unter Strafe
stellt, zu seiner Bestrafung genügen würde). Die Unter-
suchung wird sich demnach
auf alle Fälle auch gegen
Fagnani richten müssen.
Ist dem so, so sind aber die
luzernischen Behörden
zur Strafverfolgung auch dann
kompetent. wenn Luzern nicht Begehungsort sein sollte ;
inbezug auf Fagnani, weil dieser seinen Wohnsitz in Luzern
hat, gegenüber dem Lieferanten bezw. Absender aber, weil
die Zuständigkeit inbezug
auf einen Täter nach den in
Art. 50 LMPG aufgestellten Grundsätzen auch diejenige
gegenüber den übrigen verantwortlichen Personen nach
sich zieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Kantons Luzern, es seien die Behörden
des
Kantons St. Gallen zur strafrechtlichen Verfolgung
des vorliegenden Falles
zu verhalten, wird abgewiesen.