Beschluß vom 11. Jänner 1878 in Sachen der Bank
in Luzern.
Mit Rekursschrift vom 12. Dezember 1877 beschwerte sich
die Bank in Luzern über ein Urtheil des luzernischen Oberge¬
richtes vom 22. September 1877 unter der Behauptung, das¬
selbe verletze den §. 102 lemma 2 des eidg. Wechselkonkordates,
welchem der Kanton Luzern beigetreten sei.
Das Bundesgericht hat, in Erwägung:
Daß ein von den Bundesbehörden genehmigtes Wechsel¬
konkordat gar nicht besteht, vielmehr die Sache sich so verhält,
daß mehrere Kantone gemeinschaftlich eine Wechselordnung ha¬
ben ausarbeiten lassen, welche dann von einigen derselben, je¬
doch nicht einmal unverändert, zum kantonalen Gesetz erhoben
worden ist; ein Vertrag d. h. eine gegenseitige Verpflichtung der
betreffenden Kantone zur Einführung jener Wechselordnung aber
niemals eingegangen und daher auch nicht von den Bundesbe¬
hörden ratihabirt worden ist;
daß sonach dem Bundesgericht, da lediglich die Anwendung
und Auslegung eines kantonalen Gesetzes in Frage steht, die
Kompetenz zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde man¬
gelt;
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.