BGE 4 I 7
BGE 4 I 7Bge21.03.1870Originalquelle öffnen →
ehelichte sie sich am 8. Jänner 1872 mit Johannes Strausack von Lohn, welcher indeß schon im Jahre 1873 starb. B. Da Rekurrentin, wie sie behauptet, erst nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes erfuhr, daß die in ihrem Wittwen stande geborenen zwei Knaben ungeachtet ihrer Verehelichung mit Strausack unehelich geblieben seien, stellte sie im Jahre 1875 beim Regierungsrathe des Kantons Solothurn das Gesuch, es möchten jene zwei Knaben durch subsequens matrimonium le¬ gitimirt werden, indem dieselben von Strausack erzeugt und auch von demselben stets anerkannt worden seien. Allein der Regie¬ rungsrath trat auf das Gesuch nicht ein, da gegen Joh. Strau¬ sack nie eine gerichtliche Anzeige wegen außerehelicher Schwänge¬ rung gemacht und daher auch von Seite der letztern nie eine förmliche Anerkennung der Vaterschaft erfolgt sei. Unter Aufrechthaltung dieses Beschlusses wurde auch das er¬ neuerte Gesuch der Wittwe Strausack um Legitimation jener zwei Knaben am 4. Mai 1877 vom solothurnischen Regierungsrathe abgewiesen. C. Hierüber beschwerte sich nun Petentin beim Bundesgerichte. Sie erblickte in dem abweisenden Bescheid des Regierungsrathes eine Verletzung des Art. 54 lemma 5 der Bundesverfassung und erneuerte ihr Gesuch, daß die beiden Knaben auf den Namen Strausack von Lohn ehelich erklärt resp. legitimirt werden, in¬ dem sie sich darauf berief, daß dieselben von Joh. Strausack er¬ zeugt und fortwährend anerkannt worden seien. D. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn trug auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, unter folgender Begründung: Seit Annahme der neuen Bundesverfassung gestatte er die Legitima¬ tion ohne Weiters in allen Fällen, wo dieselbe von den Eltern verlangt werde; eine Anerkennung der Vaterschaft gemäß Art. 297 des solothurnischen Civilgesetzbuches werde nicht mehr ge¬ fordert. Dagegen müsse eine bestimmte Erklärung des Vaters als unerläßlich betrachtet werden. Diese fehle im vorliegenden Falle und könne nicht beigebracht werden, weil Strausack nicht mehr lebe. In einer Rekursbeschwerde vom 15. Dezember 1869 habe derselbe allerdings angegeben, die Rekurrentin geschwängert zu haben, allein diese Angabe sei nicht hinreichend, um die wirk¬ liche Vaterschaft des unterm 21. März 1870 geborenen Knaben zu konstatiren. Ueber die Anerkennung der Vaterschaft des zwei¬ ten Knaben sei gar nichts vorhanden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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