BGE 4 I 671
BGE 4 I 671Bge15.06.1877Originalquelle öffnen →
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fällen eintretende Schwierigkeit, die Ursache des Unfalles nach¬ träglich genau zu ermitteln und zu untersuchen, ob jene Anstalten die ihnen obliegende Sorgfalt wirklich beobachtet haben, auch die Haftpflicht jener Unternehmungen für beim Betriebe verur¬ sachte Tödtungen und Verletzungen in der Weise verschärft resp. ausgedehnt, daß dieselben nur durch den Nachweis einer der im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Exculpationsgründe befreit wer¬ den und daher auch aus den angeführten objektiven Gründen in manchen Fällen, welche nach gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen jenen Anstalten gegenüber als Zufall erscheinen würden, für den Scha¬ den zu haften haben; nämlich in allen denjenigen Fällen, wo nicht höhere Gewalt, sondern ein anderer Zufall den schädigen¬ den Unfall verursacht hat. 4. Frägt es sich nun, ob die Beklagte den ihr nach dem vor¬ stehend Gesagten behufs erfolgreicher Ablehnung ihrer Haftpflicht obliegenden Beweis geleistet habe, so muß diese Frage unbedingt verneint werden. Daß der Unfall durch Verschulden Dritter, bei ihr nicht angestellter, Personen herbeigeführt worden sei, ist beklag¬ tischerseits nicht einmal behauptet, sondern lediglich eingewendet worden, derselbe müsse entweder durch Zufall oder höhere Ge¬ walt oder eigenes Verschulden oder mehrere dieser Verumstän¬ dungen zugleich verursacht worden sein. Es mangelt also seitens der Beklagten sogar an einer bestimmten Behauptung über die Ursache des Unfalls, geschweige denn, daß bestimmte Thatsachen angeführt und nachgewiesen worden wären, aus welchen hervor¬ gehen würde, daß die Tödtung des F. Burkhardt dessen eigenem Verschulden oder höherer Gewalt zuzuschreiben sei. Die Ursache dieses Unfalles ist vielmehr, wie die Aussagen der Zeugen be¬ weisen und auch der Experte sagt, völlig unaufgeklärt und liegt die Möglichkeit, daß F. Burkhardt ohne eigenes Verschul¬ den, lediglich zufolge der eigenthümlichen Gefährlichkeit des Ei¬ senbahnbetriebes, vom Zuge gefallen sei, allermindestens ebenso nahe als die gegentheilige. Burkhardt kann ja z. B. ganz wohl in Folge eines heftigen Stoßes der Maschine oder wegen eines auf den Schienen gelegenen Steines oder aus andern nicht einer Unvorsichtigkeit seinerseits zuzuschreibenden Gründen ausgeglitscht und so vom Zuge gefallen sein; wenigstens schließen die in den Akten liegenden Zeugnisse eine solche Annahme keineswegs aus Daß von höherer Gewalt im vorliegenden Falle keine Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Denn, wenn es auch mitunter schwierig sein mag, die Grenze zwischen höherer Gewalt und anderem Zufalle zu bestimmen, so ist doch bekannt¬ lich nicht jeder Zufall als höhere Gewalt zu betrachten, sondern jedenfalls darunter nur ein solches, insbesondere von Außen kom¬ mendes, bestimmtes Ereigniß (wie Blitz, Feuer rc.) zu ver¬ stehen, dessen Eintritt und schädliche Folgen trotz aller Sorg¬ falt nicht haben vorhergesehen und abgewehrt oder vermieden werden können. Ein solches Ereigniß hat nun aber Beklagte als Ursache nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Vielmehr liegt in concreto gerade einer derjenigen Fälle vor, auf welche das mehrerwähnte Bundesgesetz die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen ausdrücklich hat aus¬ dehnen wollen. 5. Nach Art. 5 lemma 2 des Bundesgesetzes vom 1. Heu¬ monat 1875 sind bei einer Tödtung diejenigen Personen, welchen der Getödtete zur Zeit seines Todes Unterhalt zu gewähren ver¬ pflichtet war, berechtigt, insoweit Ersatz zu fordern, als ihnen in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist. Zu diesen Personen gehören im vorliegenden Falle die Kläger, die Wittwe und Kinder des verunglückten F. Burkhardt. (Art. 83 und 148 des bern. Civ. Gesb.) Wenn Beklagte einwendet, daß das jüngste Kind nicht entschädigungsberechtigt sei, weil dasselbe erst nach dem Tode des F. Burkhardt geboren worden und daher ihm gegenüber eine Alimentationspflicht des letztern im Zeitpunkte seines Todes nicht bestanden habe, so übersteht sie, daß Satz 10 des hier maßgebenden bernischen Civilgesetzbuches die Ungebornen, unter der Voraussetzung, daß sie lebendig und lebensfähig gebo¬ ren werden, den Personen gleichstellt, indem es dort heißt: ....."kommt auch den Ungebornen unter der Voraussetzung, daß "sie lebendig und lebensfähig zur Welt kommen, vom Zeitpunkt "der Empfängniß hinweg die Persönlichkeit zu." Hienach kann mit Grund nicht bezweifelt werden, daß nach bernischem Rechte die gesetzliche Alimentationspflicht des Vaters schon mit der Er¬ zeugung des Kindes existent wird und daher auch im Falle der Tödtung des Erzeugers die vom Gesetze dem alimentationsbe¬berechtigten Kinde zuerkannten Ersatzansprüche dem ungeborenen
Kinde unter der Voraussetzung daß es lebendig und lebensfähig geboren wird, zukommen. Diese Voraussetzung ist im vorliegen¬ den Falle erfüllt und damit fällt die auf einer allzuwörtlichen Auffassung des Bundesgesetzes, welches offenbar in dieser Hin¬ sicht den kantonalen Gesetzgebungen in keiner Weise hat vorgreifen wollen, beruhende Einrede als unbegründet dahin. 6. Was schließlich die Art und Größe der den Klägern ge¬ bührenden Entschädigung betrifft, so hat Beklagte erklärt, daß sie es dem Gericht überlasse, ob den Klägern eine jährliche Rente oder eine Aversalentschädigung auszusetzen sei. Unter diesen Umständen ist dem Begehren der Klägerschaft, daß auf eine Aversalsumme erkannt werde, um so eher zu entsprechen, als in der That der Bestimmung einer Rente sich im vorlie¬ genden Falle, wo drei Berechtigte von sehr verschiedenem Alter und Bedürfniß vorhanden sind, mancherlei Schwierigkeiten ent¬ gegenstellen. Dagegen erscheint die von den Klägern geforderte Summe mit Rücksicht sowohl auf die Dauer, während welcher der im Jahr 1832 geborne F. Burkhardt präsumtiv fonst noch gelebt und dessen Alimentationspflicht sich erstreckt hätte, als auf dessen jährliches Diensteinkommen (2300—2500 Fr.) und den Betrag, welchen er nach demselben für den Unterhalt der Kläger aufwenden konnte (800—1000 Fr.), sowie endlich auch die Ali¬ mentationsbedürftigkeit der in den Jahren 1838, 1862 und 1877 gebornen Kläger zu hoch und dürfte es vielmehr den Verhält¬ nissen angemessen sein, wenn die Entschädigung auf Fr. 10,000 sammt Zins zu 5% vom 15. Juni 1877, als dem Tage der Klagerhebung an, angesetzt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, an die Kläger 10,000 Fr. (zehn¬ tausend Franken) nebst Zins zu fünf pro Cent, vom 15. Juni 1877 an, zu bezahlen; mit der Mehrforderung sind Kläger ab¬ gewiesen.
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