- Urtheil vom 2. November 1878 in Sachen
Riecono.
A. Rekurrent wohnte während des Jahres 1874 und eines
Theiles des Jahres 1875 in Werthenstein, Kanton Luzern. Im
letztern Jahre verließ er die Schweiz und wohnt seit 1. Juni 1876
nach seiner Angabe in Vistrorio Cannavese. Unter dem 23. Mai
1877 erwirkte die Gemeinde Werthenstein einen Arrest auf zwei
dem L. Riccono gehörige Obligationen von je 1000 Fr. aus
eine von Riccono angeblich geschuldete Gemeindesteuer von 750
Franken nebst Zins und es wurde dieser Arrest durch Urtheil
des Bezirksgerichtes Ruswyl vom 30. April 1878 bestätigt. In
dieser Arrestlegung sieht nun Riccono eine Verletzung des Staats¬
vertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868
und er stellte demnach beim Bundesgerichte das Begehren, daß
das Urtheil des Bezirksgerichtes Ruswyl, beziehungsweise der
Arrest, aufgehoben werde, indem er anführte: Nach Art. 1 des
angeführten Vertrages müssen die Italiener in jedem Kantone
der schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich ihrer Person und
ihres Eigenthums auf die gleiche Weise behandelt werden, wie
die Angehörigen anderer Kantone. Daraus folge, daß auf das
Eigenthum eines aufrechtstehenden Italieners für persönliche An¬
sprachen in keinem Kanton ein Arrest gelegt werden dürfe, son¬
dern daß derselbe vor dem Richter seines Wohnortes gesucht
werden müsse (Art. 59 der Bundesverfassung). Die Steuerfor¬
derung der Gemeinde Werthenstein sei aber eine ganz gewöhn¬
liche persönliche Ansprache.
B. Die Gemeinde Werthenstein trug auf Abweisung der Be¬
schwerde an, gestützt darauf, daß
- Riccono ganz gleich behandelt worden sei, wie ein Kan¬
tons- oder Schweizerbürger behandelt würde, der aus einer Ge¬
meinde wegziehe, ohne seine Steuerschuld zu bezahlen, und
- weder der Staatsvertrag mit Italien noch die Bundes¬
verfassung im vorliegenden Falle zur Anwendung komme, da
Riccono zur Zeit der Arrestlegung nicht mehr in der Schweiz
sondern in Italien gewohnt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz
und Italien vom 22. Juli 1868 stellt den Grundsatz auf, daß
die Angehörigen der kontrahirenden Staaten je in dem andern
Lande mit Bezug auf Niederlassung, Handel- und Gewerbe¬
ausübung gleich behandelt werden müssen, wie die eigenen An¬
gehörigen, also die Schweizer in Italien wie die Italiener, und
die Italiener in der Schweiz wie die Schweizerbürger. Wie
nun aber hieraus folgen soll, daß der in Italien wohnhafte
Italiener beanspruchen könne, für persönliche Ansprachen nur
vor dem Richter seines Wohnortes gesucht zu werden, ist in der
That unerfindlich. Denn selbstverständlich kann und will Art. 59
der Bundesverfassung nur den in der Schweiz wohnhaf¬
ten Personen den Gerichtsstand des Wohnsitzes für persönliche
Klagen sichern und sind daher im Auslande befindliche Personen,
seien sie Schweizer oder Fremde, überall nicht in der Lage, sich
auf jene Verfassungsbestimmung berufen zu können. Wenn Re¬
kurrent glaubt "die Italiener als solche müssen laut Staats¬
"vertrag in jedem Kanton der Schweiz behandelt werden,
"wie wenn sie in einem andern Kanton wohnten", so ist
ein solcher Satz, abgesehen davon, daß dadurch der Italiener
besser gestellt würde, als der im Auslande wohnhafte Schweizer,
sicherlich dem Staatsvertrage vollständig fremd, und der Grund¬
satz des Staatsvertrages vielmehr der, daß Italiener in der
Schweiz in Bezug auf Niederlassung wie die Schweizerbürger,
nicht schlechter und nicht besser, behandelt werden sollen. Kann
sich aber Rekurrent nicht darauf berufen, daß er nicht gleich be¬
handelt worden sei, wie ein Schweizerbürger, so muß die Be¬
schwerde als unbegründet verworfen werden. Denn, abgesehen
von erbrechtlichen Streitigkeiten, läßt der erwähnte Staatsver¬
trag die Gerichtsstandsverhältnisse durchaus unberührt und ist
eine Verständigung über dieselben gerade dadurch verunmöglicht
worden, weil Italien den Grundsatz, daß der Schuldner für
persönliche Ansprachen nur an seinem Wohnorte gesucht und be¬
langt werden könne, nicht anerkennen wollte. (Vergl. Botschaft
des Bundesrathes vom 9. Oktober 1868, Bundesblatt vom Jahr
1868 Band III, S. 441 ff. und Bericht der ständeräthlichen
Kommission vom 23. November 1868, a. a. O. S. 882).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.