- Urtheil vom 2. November 1878 in Sachen
Neusch.
A. August Neusch von Horb kehrte im Jahre 1877 nach lang¬
jähriger Wanderschaft nach Hause zurück und kaufte von einem
gewissen Vogt in Güttingen ein Heimwesen. Nachher begab er
sich wieder in's Ausland, und da er sich weigerte, den abge¬
schlossenen Kauf zu erfüllen, so wurde er von der Konkursmasse
des inzwischen zahlungsunfähig gewordenen Vogt vor dem thur¬
gauischen Bezirksgericht Kreuzlingen, als forum contractus, auf
Erfüllung belangt.
B. Hierüber beschwerte sich August Neusch beim Bundesgerichte.
Er stellte das Gesuch, daß die Verfügung des Bezirksgerichts¬
präsidiums Kreuzlingen, durch welche die Klage anhand genom¬
men worden, aufgehoben und die Konkursmasse Vogt auf den
Gerichtsstand in Belfort verwiesen werde, und führte zur Be¬
gründung an: Die angehobene Klage sei eine persönliche und
gehöre daher sowohl nach Art. 59 der Bundesverfassung als nach
den Bestimmungen der zwischen Frankreich und der Schweiz ab¬
geschlossenen Staatsverträge von 1828, 1864 und 1869 vor den
Richter des Wohnortes des Beklagten. Nun habe er, Rekurrent,
laut Bescheinigung des Bäckermeister Boulanger in Belfort an
letzterm Orte sein Domizil und seien daher die thurgauischen
Gerichte zur Behandlung der Klage nicht kompetent. Uebrigens
mangle denselben auch die Zuständigkeit nach der thurgauischen
Prozeßgesetzgebung.
C. Namens der Konkursmasse Vogt trug Fürsprech Scherrer
auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe ent¬
gegnete: Was die Auslegung der thurgauischen Prozeßgesetzge¬
bung betreffe, so berühre dieselbe das Bundesgericht nicht, da
dasselbe nur Beschwerden über Verletzung von Staatsverträgen
und verfassungsmäßiger Rechte zu beurtheilen habe. Der Art. 59
der Bundesverfassung komme nicht zur Anwendung, weil Re¬
kurrent in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe, und was
die Staatsverträge mit Frankreich betreffe, so sei derjenige vom
Jahr 1828 durch denjenigen vom 15. Juni 1869 aufgehoben und
komme der Vertrag vom Jahr 1864 deßhalb nicht in Betracht,
weil er nur das Niederlassungswesen regle. Auf Gerichtsstands¬
fragen beziehe sich lediglich der Vertrag von 1869; allein der¬
selbe habe nur den Zweck, die in Frankreich befindlichen eigenen
Angehörigen dort den Einheimischen gleich zu stellen, und wolle
nicht seine Bürger vor der eigenen Justiz schützen. Uebrigens
handle es sich im vorliegenden Falle nicht um eine rein persön¬
liche, sondern um eine gemischte Klage und werde endlich des
bestimmtesten bestritten, daß Neusch in Belfort einen festen Wohn¬
sitz habe. Derselbe sei ein herumziehender Bäckergeselle, der bald
da bald dort in Arbeit stehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Wie Rekursgegner mit Recht bemerkt hat, ist das Bundes¬
gericht zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde nur inso¬
weit kompetent, als es sich um angebliche Verletzung der Bundes¬
verfassung und der zwischen der Schweiz und Frankreich abge¬
schlossenen Staatsverträge handelt.
- Nun kann allerdings von einer Verletzung des Art. 59
der Bundesverfassung von vornherein keine Rede sein, da der¬
selbe ja seinem klaren Wortlaute nach nur diejenigen Personen
für persönliche Ansprachen beim Richter des Wohnortes schützt,
welche in der Schweiz einen festen Wohnsitz haben, was zu¬
gegebenermaßen bei dem Rekurrenten nicht der Fall ist.
- Von den mit Frankreich abgeschlossenen Staatsverträgen kann
nur derjenige Vertrag hier in Betracht kommen, welcher die Ge¬
richtsbarkeit beschlägt, und dieß ist der Vertrag vom 15. Juni
1869, durch welchen gemäß Art. 22 die Bestimmungen der
Konvention vom 18. Juli 1828 über die Gerichtsbarkeit und
die Vollziehung von Urtheilen abgeschafft worden sind. Der Ver¬
trag vom 30. Brachmonat 1864 bezieht sich, wie schon seine
Ueberschrift ausweist, nur auf die Niederlassung der Schweizer
in Frankreich und der Franzosen in der Schweiz, indem er die
beiden Kontrahenten verpflichtet, im Niederlassungswesen je die
Angehörigen des andern Staates auf dem nämlichen Fuße zu
behandeln, wie die eigenen Angehörigen. Auf Gerichtsstandsfragen
bezieht sich derselbe überall nicht.
- Der Vertrag vom 15. Juni 1869 nun sagt nur, daß
Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen resp. Fran¬
zosen und Schweizern über persönliche Ansprüche beim natür¬
lichen Richter des Beklagten anhängig gemacht werden müssen.
Für persönliche Klagen zwischen Schweizern oder zwischen Fran¬
zosen ist dagegen der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten
nirgends als der allein zuständige vorgesehen und insbesondere
hat der Staatsvertrag den Gerichtsstand für die Fälle, wo ein
in Frankreich wohnender Schweizer von einem in der Schweiz
wohnenden hiesigen Angehörigen oder ein in der Schweiz nieder¬
gelassener Franzose von einem in Frankreich wohnenden Kläger
für eine persönliche Forderung belangt wird, weder geregelt noch
regeln wollen, sondern im Gegentheil die französische Regierung
es ausdrücklich abgelehnt, den persönlichen Gerichtsstand auch für
Streitigkeiten zwischen Franzosen unter sich anzuerkennen, bezie¬
hungsweise festzusetzen. Der Vertrag bezweckt nur, die in Frank¬
reich wohnenden Franzosen und die in der Schweiz wohnhaften
hiesigen Angehörigen hinsichtlich persönlicher Ansprachen, welche
von einem Angehörigen des andern Staates erhoben werden,
beim Gerichtsstande ihres Domizils zu schützen, dehnt aber diesen
Schutz keineswegs auf die im Auslande befindlichen Angehöri¬
gen aus, so daß also die Anwendung der thurgauischen Civil¬
prozeßordnung auf den in Frankreich wohnhaften Thurgauer durch
den Staatsvertrag nicht ausgeschlossen ist. (Vergl. Botschaft des
Bundesrathes vom 28. Mai 1869, Bundesblatt 1869 Bd. II,
S. 485 f. und Entscheid in Sachen Millot, Bundesblatt 1874
Bd. 1 S. 445 ff. und Bd. II S. 495 ff. und 413, Ziffer 2.)
Uebrigens mangelt auch der Nachweis, daß Neusch wirklich in
Belfort ein Domizil besitze und sich nicht bloß vorübergehend
dort aufhalte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.