BGE 4 I 619
BGE 4 I 619Bge01.06.1876Originalquelle öffnen →
Betrag von 35 Fr. 75 Cts. zu schulden, nämlich für die Jahre 1876 und 1877 nur je Eine Kopfsteuer von 75 Cts. und 1 Fr. 50 Cts, statt zwei solcher Steuern von je 1 Fr. und 2 Fr., und für das Jahr 1877 nur eine Vermögenssteuer für 9½ Monate statt für 12 Monate, wie der Gemeinderath be¬ rechnet hatte. Laut Quittung vom 24. November 1877 zahlte Rekurrent den anerkannten Betrag von 35 Fr. 75 Cts. und es erklärte der Gemeindekassier von Baar, daß die Rechnung des M. Grob gebilligt und die Sache als geordnet betrachtet werde. Gestützt hierauf wies der Regierungsrath von Zug am 18. März 1878 die von Grob gegen die Steuerforderung der Gemeinde Baar erhobene Beschwerde ab. B. Unterm 23. Dezember 1877 dekretirte die Einwohnerge¬ meinde Zug pro 1878 eine Polizei- und Schulsteuer von 1 1/2 ‰ vom Vermögen und Einkommen und eine Kopfsteuer von Bür¬ gern und Niedergelassenen von 3 Fr. per majorennen Kopf. Auch hierüber beschwerte sich Grob beim Regierungsrathe, indem er behauptete, daß die Kopfsteuer nicht von jedem, sondern nur von dem stimmberechtigten majorennen Kopf und nur mit Fr. bezogen werden dürfe; allein der Regierungsrath wies unterm 18. März d. J. auch diese Beschwerde ab. C. Darauf gelangte Grob an den zuger'schen Kantonsrath mit dem Begehren, daß derselbe prinzipiell, durch authentische In¬ terpretation des Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung, er¬ kenne:
Staats- und Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist und zur Zeit weder die Gemeinde Baar noch die Gemeinde Zug von ihm verlangt, daß er von einer nichtstimmberechtigten Per¬ son die Kopfsteuer an eine dieser Gemeinden bezahle, vielmehr die Gemeinde Baar seine diesfällige Reklamation als begründet anerkannt hat, so erscheint die Beschwerde bezüglich des ersten Punktes, nämlich der Frage, ob auch nichtstimmberechtigte Ein¬ wohner zur Bezahlung einer Kopfsteuer an die Gemeinden an¬ gehalten werden können, mit Bezug auf den Rekurrenten gegen standslos und daher letzterer zu einer Beschwerde in dieser Hin¬ sicht nicht legitimirt. 2. Was den zweiten Beschwerdepunkt betrifft, so bezieht sich das Gesetz vom 1. Juni 1876 seinem klaren Inhalte nach aus¬ schließlich auf die Staatssteuern und keineswegs auf die Ge¬ meindesteuern. Es ist daher die Behauptung, daß dieses Gesetz eine allgemein gültige, auch für die Gemeindesteuern verbindliche Interpretation des Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung ent¬ halte, vollständig unrichtig und kann sich vielmehr lediglich fragen, ob die von der Gemeinde Zug für das Jahr 1878 dekretirte Kopfsteuer nicht gegen jenen Art. 13, insofern derselbe von einem mäßigen Beitrag an die öffentlichen Lasten spricht, verstoße. Nun muß aber diese Frage verneint werden, indem eine Kopf¬ steuer von 3 Fr. offenbar nicht als eine unmäßige oder über¬ mäßige bezeichnet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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