A. Am 6. März 1878 brannte in Küßnacht die Scheune eines
Anton Dober nieder, was den dortigen Bezirksammann veran¬
laßte, eine strafrichterliche Untersuchung einzuleiten und am 12.
gl. Mts. einen Joseph Ulrich als der Brandstiftung verdächtig
zu verhaften. Am 17. März d. J. überwies die Untersuchungs¬
kommission des Bezirkes Küßnacht den Fall der Staatsanwalt¬
schaft und diese leitete denselben an das Kantonsverhöramt. Nach
durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft beim
Kriminalgericht den Antrag, es sei Ulrich freizusprechen und dem¬
selben für die ausgestandene Haft eine angemessene Entschädigung
zu entrichten; die erlaufenen Kosten habe der Bezirk Küßnacht
dem Staate zu vergüten. Das Kriminalgericht sprach hierauf
am 25. April den Ulrich wirklich frei und sprach demselben eine
Entschädigung von 400 Fr. zu, wovon die eine Hälfte der Kan¬
ton und die andere Hälfte der Bezirk Küßnacht zu tragen habe,
und legte die Kosten dem Staate auf. Gegen dieses Urtheil er¬
ciff die Staatsanwaltschaft die Appellation, indem sie das Be¬
gehren stellte, daß Kosten und Entschädigung dem Bezirke Kü߬
nacht überbunden werden. Allein das Kantonsgericht bestätigte
am 7. Juni d. J. den erstinstanzlichen Entscheid, indem es sich
in der Begründung seines Urtheils folgendermaßen aussprach:
Es gehe aus den Akten hervor, daß der Bezirk Küßnacht den
Prozeß aufgenommen, eingeleitet und dem Spezialverhöramt zu¬
gewiesen habe, wogegen von der Staatsanwaltschaft nicht rekur¬
rirt und der Prozeß somit in die kantonale Untersuchungssphäre
eingetreten sei; laut Uebung und Vorschrift fallen nun bei frei¬
sprechenden Urtheilen die Kosten dem Staate zur Last; ebenso
sei in analoger Anwendung auch die Entschädigungsquote an
den freigesprochenen Beklagten von dem Staate zu tragen.
B. Ueber dieses Urtheil, soweit dasselbe die Hälfte der dem
Ulrich zugesprochenen Entschädigung dem Bezirke Küßnacht auf¬
legt, beschwerte sich der Bezirksrath beim Bundesgerichte, unter
der Behauptung, dasselbe enthalte eine flagrante Verfassungsver¬
letzung. Zur Begründung führte derselbe an:
- Der Bezirk Küßnacht dürfe mit dem Bezirksammannamte
und der dortigen Ueberweisungskommission, die im vorliegenden
Falle strafrichterliche Funktionen ausgeübt haben, nicht identifi¬
zirt und für diese Funktionen nicht verantwortlich gemacht wer¬
den. Denn nach § 90 der schwyzerischen Verfassung sei der Be¬
zirksammann Stellvertreter des Regierungsrathes und habe als
solcher auch die Pflicht der Ueberweisung und Klagerhebung be
Verbrechen und Vergehen, indem nach § 1 der schwyzerischen
Strafprozeßordnung alle Verbrechen und Vergehen von Amtes¬
wegen verfolgt werden. Das Bezirksammannamt Küßnacht habe
also in concreto gemäß §§ 93 und 94 der St. P. O. nicht für
den Bezirk, sondern im Namen des Staates gehandelt. Ebenso
sei die Ueberweisungskommission des Bezirkes Küßnacht eine
staatliche Institution. (§§ 55 und 56 der St. P. O. und Zu¬
satz zu § 305 derselben.)
- Allein wenn sogar der Bezirk Küßnacht für Verfügungen
des Bezirksamtes und der Ueberweisungskommission verantwort¬
lich wäre, so liege gleichwohl eine Verfassungsverletzung und zwar
des Art. 5 der schwyzerischen Verfassung vor, welcher sage, daß
Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden
dürfe, und woraus sich mit logischer Konsequenz ergebe, daß Jeder¬
mann, sowohl in Civil- wie in Strafsachen, sobald es sich um
seine eigenen Rechte und Interessen handle, verlangen dürfe, nicht
ungehört verurtheilt zu werden. Im Straffall Ulrich sei aber der
Bezirk Küßnacht weder als Ankläger noch als Damnificat auf¬
getreten, noch sei demselben irgend welche Vertheidigung gestattet
worden.
C. Das Kantonsgericht bemerkte in seiner Vernehmlassung,
in welcher es auf Abweisung der Beschwerde antrug, im Wesent¬
lichen Folgendes: Die Beschwerde mache dem Kantonsgerichte
zwei essentielle Vorwürfe, nämlich:
a. daß der Bezirk Küßnacht dem verfassungsmäßigen Richter
entzogen und
b. demselben das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
Nun seien aber
Ad a das Kriminal- und Kantonsgericht für solche Straffälle
der verfassungsmäßige Richter und haben dieselben nach §§ 241
und 379 nicht bloß über den Schuldbefund, sondern auch über
Kosten und Entschädigung zu urtheilen.
Ad b sei entweder das Bezirksamt Küßnacht wie ein Kläger
in Strafsachen zu betrachten oder dann sei dasselbe, was das
Kantonsgericht annehme, ein Theil des Staatsorganismus im
Strafverfahren. Im einen wie im andern Falle habe dasselbe
seinen gesetzlichen Vertreter vor dem Strafgericht in der Staats¬
anwaltschaft und sei sonach die Einrede der Nichtvertretung eine
unbegründete.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es versteht sich von selbst und wird durch die vom Kan¬
tonsgericht Schwyz angerufenen Bestimmungen der dortigen Straf¬
prozeßordnung auch ausdrücklich bestätigt, daß der schwyzerische
Strafrichter nur solche Personen im Strafprozesse zu Entschädi¬
gung verurtheilen kann, welche bei demselben als Partei bethei¬
ligt sind, also entweder den Angeklagten (Art. 241 litt. c leg.
cit.) oder den Ankläger (§§ 6 und 379 ibidem). Für Schadens¬
ersatzansprachen gegen Personen, die im Strafprozesse nicht als
Partei erscheinen, ist dagegen lediglich der Civilrichter der ver¬
fassungsmäßige Richter und es liegt daher allerdings eine Ver¬
letzung des Art. 5 der schwyzerischen Verfassung vor, wenn das
Kantonsgericht als Strafgericht Jemanden zu Entschädigung ver¬
urtheilt, der weder als Angeklagter noch als Ankläger figurirt hat.
- Im vorliegenden Falle hat sich nun das Kantonsgericht
offenbar eine solche Ueberschreitung seiner strafrichterlichen Kom¬
petenz zu Schulden kommen lassen. Denn der Bezirk Küßnacht,
welcher als Person mit eigenem Vermögen zur Entschädigung
an den Angeklagten Ulrich verurtheilt worden, ist bei der gegen
den letztern angehobenen Strafuntersuchung in keiner Weise, we¬
der als Damnificat noch als Ankläger oder Angeklagter, beihei¬
ligt gewesen. Der dortige Bezirksammann hat diese Untersuchung
nicht als Vertreter des Bezirkes, als Subjektes von Vermögens¬
rechten, als juristischer Person, sondern als Staatsbeamter ein¬
geleitet, gemäß der ihm nach Verfassung und Gesetz obliegenden
Verpflichtung (Art. 90 der schwyzerischen Staatsverfassung und
§§ 1 ff. und 31 ff. der schwyzerischen St. P. O.), indem auch
im Kanton Schwyz alle Verbrechen und Vergehen von Staats¬
wegen verfolgt werden und die Pflicht zur Klage und Ueber
weisung dem Bezirksammann, als Stellvertreter der Regie¬
rung, obliegt. Das Kantonsgericht konnte daher, was übrigens
in § 381 leg. cit. auch ausdrücklich gesagt ist, nur den Staat
zu den Kosten und Entschädigung an den Angeklagten Ulrich ver¬
fällen; zu einer Verurtheilung des Bezirkes Küßnacht mangelte
ihm absolut die Kompetenz.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
Kantonsgerichtes von Schwyz vom 7. Juni 1878, soweit durch
dasselbe der Bezirk Küßnacht zur Entschädigung des Josef Ulrich
verurtheilt worden ist, als verfassungswidrig aufgehoben.