- Urtheil vom 29. November 1878 in Sachen
Ullmer und Mitbetheiligte.
A. Die Generalversammlung der Berner Handelsbank beschloß
in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 18. Mai 1878 eine
Revision ihrer Statuten, wodurch letztere u. A. in folgenden
Punkten verändert wurden:
- Der Nominalwerth der bis jetzt ausgegebenen 6000 Ak¬
tien wird von 500 auf 250 Fr. herabgesetzt. Die Aktionäre
haben dieselben gegen neue Aktien zu 250 Fr. auszutauschen.
- Aus dem Betriebskapital der Gesellschaft werden Aktiven
im Belaufe von 1½ Millionen Franken, welche gegenwärtig
nicht liquid sind und ohne Verlust nicht liquidirt werden können,
ausgeschieden und auf einen besondern Conto gesetzt.
- Um das Betriebskapital wieder auf seine frühere Höhe
von 3 Millionen Franken zu bringen, werden 6000 neue Aktien
zu je 250 Fr. ausgegeben, welche mit den alten gleichmäßigen
Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn oder Verlust der
Gesellschaft haben.
B. Gegen diese Statutenrevision reichten mehrere bisherige
Aktionäre beim bernischen Regierungsrathe Beschwerde ein, in¬
dem sie namentlich geltend machten, die Herabsetzung des No¬
minalbetrages der alten Aktien und die Gleichberechtigung der
neuen Aktien an dem auf einen besondern Conto gesetzten Ver¬
mögen enthalte eine Verletzung ihrer Eigenthumsrechte und damit
eine Verletzung des Art. 83 der Kantonsverfassung. Allein der
Regierungsrath ertheilte den neuen Statuten die von der Ge¬
sellschaft nachgesuchte gesetzliche Genehmigung und wies die Be¬
schwerdeführer, soweit sie sich in wohlerworbenen Rechten ver¬
letzt glauben, auf den Weg des Civilprozesses. Der vom 10. Juli
d. J. datirte Beschluß beruht im Wesentlichen auf folgender
Begründung: Eine Verletzung des Art. 83 der bernischen Staats¬
verfassung könne in dem Vorgehen der Generalversammlung nicht
erblickt werden, indem jene Verfassungsbestimmung nur den
Sinn habe, gegen Eingriffe der Staatsgewalt in die wohler¬
worbenen Rechte der Bürger Schutz zu gewähren, und sich nicht
auf Verletzung von Privatrechten der Privaten oder Gesellschaf¬
ten unter sich beziehe. Die Frage, ob die Generalversammlung
ihre materielle Kompetenz überschritten und Sonderrechte der
Aktionäre verletzt habe, sei als Anstand zwischen den Aktionären
und der Gesellschaft von dem Appellations- und Kassationshofe
als Schiedsgericht zu beurtheilen und nicht vom Regierungsrathe
anläßlich der Sanktion, welche diesen Rechtsweg auch nicht ab¬
schneiden könne.
C. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich Dr Ullmer für sich
und im Namen von drei andern Aktionären der bernischen Han¬
delsbank, sowie F. Wanger und C. Taglieb in Zürich, indem
sie das Begehren stellten, daß der Beschluß aufgehoben und die
bernische Regierung angewiesen werde, die ertheilte Sanktion
zurückzuziehen. In der Begründung dieses Begehrens wird vorerst
nachzuweisen gesucht, daß die Statutenrevision wirklich eine Ver¬
letzung wohlerworbener Rechte und daher eine Verletzung des
Art. 83 der bernischen Kantonsverfassung enthalte und im Wei¬
tern bemerkt: Der in dieser Verfassungsbestimmung kategorisch
lautende Satz: "Alles Eigenthum ist unverletzlich," gelte nicht
nur für die Gerichte, sondern auch für alle Verwaltungsbehör¬
den; alle diese Behörden haben denselben innerhalb des Kreises
ihrer Amtsthätigkeit zu beachten und anzuwenden, beziehungs¬
weise zu prüfen, ob er zufolge einer ihrem Entscheide unterlie¬
genden Beschwerde verletzt worden sei. Gesetzt aber auch, es
habe der Regierung nicht obgelegen, die Statuten vom Stand¬
punkt der Verfassung aus zu prüfen, so hätte doch wenigstens
erwartet werden dürfen, sie werde die Sanktion erst ertheilen,
nachdem sie den Verwaltungsrath angewiesen, vorerst die gegen
die Genehmigung erhobenen Einsprachen auf gütlichem oder recht¬
lichem Wege zu beseitigen. Eventuell sei der Verwaltungsrath
der Berner Handelsbank wenigstens anzuhalten die Rolle des
Klägers zu übernehmen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Bern und der Verwal¬
tungsrath der Berner Handelsbank trugen auf Abweisung der
Beschwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Begründung
des angefochtenen Beschlusses und folgende weitere Gründe:
- Die Regierung habe durch die Sanktion der Statuten die
Frage, ob durch dieselben Privatrechte der Aktionäre verletzt
werden, gar nicht entschieden, sondern deren Entscheidung dem
kompetenen Gerichte überwiesen.
- Wenn man annehme, die Unverletzlichkeit des Eigenthums
in Art. 83 der bernischen Staatsverfassung habe auch den Sinn,
daß der Staat das Eigenthum gegen Verletzungen durch Pri¬
vate zu schützen verpflichtet sei, so werde dasselbe eben durch die
Civilgerichte geschützt und verwechseln Beschwerdeführer die aus
einer solchen Auslegung der Verfassung sich ergebende Aufgabe
des Staates mit der besondern Aufgabe der Regierung. Eine
verfassungsmäßige Pflicht der Regierung, bei der Ertheilung von
Statutengenehmigungen die Frage zu prüfen und zu entscheiden,
ob durch die Statuten wohlerworbene Rechte der Aktionäre ver¬
letzt werden, bestehe nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist allerdings kein zwingender Grund vorhanden, den
Art. 83 der bernischen Kantonalverfassung, welcher die Unver¬
letzlichkeit des Eigenthums garantirt, nur dahin aufzufassen, daß
er lediglich das Eigenthum gegen Eingriffe des Staates in dem
Sinne schützen wolle, daß Expropriationen nur gegen vollstän¬
dige und wenn möglich vorherige Entschädigung stattfinden dür¬
fen. Vielmehr ist in demselben auch die Verpflichtung des Staates
zu finden, dem Eigenthum gegen Verletzungen durch Private
Schutz zu gewähren.
- Allein die Institution, durch welche der Staat diese Aufgabe
erfüllt, sind die Gerichte und zwar, je nachdem es sich um strafbare
oder nicht strafbare Eingriffe in wohlerworbene Privatrechte han¬
delt, die Straf- oder Civilgerichte. In den Kreis der Amts¬
thätigkeit der Verwaltungsbehörden fällt der Schutz der Privat¬
rechte gegen Eingriffe von Privaten in der Regel nicht und ins¬
besondere mangelt im vorliegenden Falle jeder Nachweis, daß
nach der bernischen Gesetzgebung in Fällen, wie der vorliegende,
der Regierungsrath diejenige Behörde sei, welche Aktionären, die
behaupten, durch Beschlüsse der Generalversammlung in ihren
Rechten verletzt worden zu sein, gegen solche Verletzungen Hülfe
zu gewähren habe. Im Gegentheil ist nach der ausdrücklichen
Vorschrift des Art. 37 des bernischen Gesetzes über die Aktien¬
gesellschaften vom 27. November 1860 der Regierungsrath nur
zur Erledigung von solchen Beschwerden von Aktionären betref¬
fend Verletzung von Vorschriften der Gesetze oder Gesellschafts¬
statuten und Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte zuständig,
welche nicht einen in die Kompetenz des ordentlichen Civilrichters
oder eines Schiedsgerichtes fallende bürgerliche Rechtsstreitigkeit
zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Falle handelt es sich
aber ganz evident um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen
der Gesellschaft und einzelnen Aktionären und hat daher der
bernische Regierungsrath die Rekurrenten mit Recht an die Civil¬
gerichte resp. das in den Statuten vorgesehene Schiedsgericht
verwiesen.
- Darüber, ob der Regierungsrath nicht wenigstens die Ge¬
nehmigung der Statuten bis nach Austrag der Sache durch die
sollen, steht dem Bundesgerichte keine
Gerichte hätte verschieben
Kognition zu und ebensowenig ist dasselbe im Falle, der Re¬
kursbeklagten die Klägerrolle zuzuweisen, da in beiden Richtun¬
gen jedenfalls nicht die Verletzung von Verfassungsbestimmun¬
gen in Frage steht. Uebrigens haben Rekurrenten den Nachweis
nicht einmal versucht, daß nach bernischem Rechte die Unbegrün¬
detheit ihrer Beschwerde eine Vorbedingung der Genehmigung
der Statutenänderung durch die Regierung sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.