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BGE 4 I 607 ΓÇó Glarus ice-harvesting law upheld against property and separation-of-powers challenge
BGE 4 I 607Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.05.1874Dismissed
The Bürgergemeinde Nettstall challenged a Glarus statute on ice harvesting from Lake Klöntal, arguing that it violated the constitutional protection of property and the separation of powers. The Federal Court held the complaint admissible despite the absence of a later expropriation order, because the statute itself already directly affected the complainant’s rights. On the merits, it found that the notion of state welfare was for the cantonal authorities to assess, that expropriation could also take the form of servitudes or temporary use rights, and that the legislature was not barred from authorizing expropriation in principle. The complaint was dismissed.
Art. 7 and 17 Glarus constitution; expropriation, property protection and separation of powers: the assessment whether a measure serves the state welfare is in principle for the cantonal authorities, particularly the supreme legislative authority, unless the authorization is manifestly unrelated to any public purpose. The constitutional expropriation guarantee is not confined to transfer of ownership but may also encompass burdens such as servitudes or use rights. A statute may determine in principle that expropriation is permissible and leave execution to the administrative authorities; this does not per se violate the separation of powers (consid. 2-4).
A. Unterm 5. Mai 1878 erließ die Landsgemeinde des Kan tons Glarus auf den Antrag des Landrathes ein Gesetz "über die Eisgewinnung aus dem Klönthalersee" folgenden Inhalts:
Sie stellte den Antrag auf Kassation des Gesetzes und führte zur Begründung an: Ad 1. Nach Art. 7 der glarnerischen Staatsverfassung stehe dem Staate nur das Recht zu, in Fällen, wo es das Staats wohl erheische, von Privaten oder Gemeinden das Opfer eines unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte Entschädigung zu for dern. Nun sei schlechterdings nicht einzusehen, daß die Etabli rung eines Eishandels, die Industrie der Eisgewinnung und die Spekulation auf etwelchen daherigen Geldgewinn für den Straßenunterhalt durch das Staatswohl nothwendig und drin gend geboten sei, so daß damit eine Ausnahme von dem Grund satze der Unverletzlichkeit des Privateigenthums im Sinne und nach der Absicht der Verfassung begründet werden könnte. Ad 2. Der Art. 17 der glarnerischen Verfassung sage: "Die "richterliche und vollziehende Gewalt werden unter sich und von "der gesetzgebenden getrennt, so daß ihre Verrichtungen besondern "Behörden übertragen und diese innerhalb ihrer Schranken als "selbständig anerkannt sind." Wenn nun ein Private oder eine Korporation die Pflicht zur Eigenthumsabtretung in einem kon kreten Fall bestreite, so entscheide nach 22 des glarnerischen Sachenrechtes der Rath über die Zulässigkeit der Enteignung während in die Kompetenz der Landsgemeinde die Gesetzgebung falle. Nun sei aber das rekurrirte Gesetz nichts als die Ent scheidung eines konkreten Falls im Gewande und in der Form eines Konvenienzgesetzes, welches nur dazu diene, um den wider streitenden Bodeneigenthümer abzuschneiden von der Durchfüh rung eines Prozesses über die Frage der Abtretungspflicht und vor der hiefür zuständigen Instanz. Zudem verlange dasselbe nicht, wie die Verfassung und das bürgerliche Gesetzbuch, die Ab tretung von Grund und Boden, sondern nur während der Zeit der Eisausbeutung genügende Ablagerungsplätze und Fahrrecht auf dem rechten Seeufer, also keinen Boden zur bleibenden An lage einer Zufahrtsstraße oder eines oder mehrerer Ablageplätze. Dasselbe bezwecke auch nicht die Abtretung von Grund und Boden behufs Verbesserung der Verbindung mit dem Klönthal, sondern dasselbe wolle nur dem Eishandel der Eisindustriellen vorüber gehend bequeme Einrichtungen bieten. C. Die Standeskommission des Kantons Glarus machte in ihrer Vernehmlassung vorerst darauf aufmerksam, daß jedenfalls nicht das ganze angefochtene Gesetz, sondern nur Art. 4 dessel ben kassirt werden könnte, indem für die Verfassungswidrigkeit der drei ersten Artikel gar nichts vorgebracht worden sei. In der Hauptsache trug dieselbe aber auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begründung:
Kompetenzen habe die Landsgemeinde bisher ausschließlich Ge brauch gemacht und schon das allgemeine Gesetz über die Eis gewinnung von den öffentlichen Gewässern des Kantons Glarus vom Jahre 1874 enthalte genau den gleichen Grundsatz, welcher jetzt von der Gemeinde Nettstall angefochten werde, obwohl letz tere denselben früher selbst laut Rathsprotokoll vom 2. Dezem ber 1874 als zulässig anerkannt habe. c. Endlich werde die ganze Regelung der Ausbeutung des Klönthalerfees zur Eisgewinnung im Allgemeinen wirklich durch das Staatswohl erheischt und diene die angefochtene Bestimmung lediglich dazu, um jene rationell, ohne Gefährdung von Men schenleben und ohne den Risico eines fortwährenden Streites unter den Eisgewinnern, durchführen zu können. Das alleinige Disposttionsrecht über den Klönthalersee und dessen Zufahrts straßen stehe dem Kanton zu. 3. Die Behauptung, Art. 7 der Kantonsverfassung gestatte keine Expropriation für vorübergehende Zwecke, sondern nur einen bleibenden Erwerb von Grund und Boden, sei schon durch den Wortlaut des Art. 7 widerlegt; jeder daherige Zweifel müsse aber schwinden angesichts der 22 und 27 des glarnerischen Sachenrechtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
erkannten Enteignungsrechtes giebt jener Verfassungsartikel keine Veranlassung und es ist dieselbe um so weniger zu adoptiren, als bekanntlich sonst überall beide Expropriationsarten als zu lässig betrachtet werden. 4. Und was endlich den letzten Beschwerdepunkt betrifft, daß das angefochtene Gesetz auch den in Art. 17 der Kantonsverfas sung aufgestellten Grundsatz der Trennung der Gewalten ver letze, so enthält weder die Verfassung noch die Gesetzgebung des Kantons Glarus eine Bestimmung, wonach die Anwendung des in Art. 7 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Prinzips in allen Fällen den Verwaltungsbehörden zugewiesen und der Weg der Gesetzgebung ausgeschlossen wäre, noch folgt eine solche aus schließliche Kompetenz dieser Behörden aus der Natur der Sache. Vielmehr ist bekannt, daß in mehreren Kantonen die Entschei dung der Frage, ob ein die Expropriation rechtfertigender Fall vorliege, der gesetzgebenden Behörde übertragen ist. Für den vor liegenden Fall erklärt übrigens das angefochtene Gesetz die Ex propriation nur im Prinzip zulässig und überläßt die Ausführung den Administrativbehörden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.